Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

21.11.14

Gleichgelagerte Verstöße auf mehreren Handelsplattformen sind nicht als ein Einheit anzusehen

Ein Onlinehändler, der sich verpflichtet hat, es zu unterlassen, eine bestimmte (unzulässige) Formulierung in einer Widerrufsbelehrung nicht mehr zu verwenden, verstößt mehrfach gegen die Unterlassungsverpflichtung, wenn er die beanstandete Widerufsbelehrung weiterhin auf unterschiedlichen Handelsplattformen (eBay, Amazon, eigener Webshop) benutzt. Das hat das OLG München mit Urteil v. 23.10.2014 (Az.: 29 U 2626/14) entschieden.

Das Oberlandesgericht vertritt hierzu die Ansicht, dass eine natürliche Handlungseinheit zwischen den einzelnen Verstößen nicht in Betracht komme, weil für die Dritte die Zugehörigkeit der Einzelverstöße zu einer Handlungseinheit nicht erkennbar sei. Für bedenklich halte ich insoweit allerdings, dass man aus der Internetseite und der Smartphone-Version des Webshops zwei eigenständige Verstöße ableitet. Das OLG stellt allerdings hilfsweise auch noch auf die Überlegung ab, dass das verhängte Ordnungsgeld angesichts der Schwere des Verstoßes selbst bei Annahme eines Einzelverstoßes angemessen sei.

posted by Stadler at 08:49  

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