BGH legt urheberrechtlichen Streit um elektronische Leseplätze in Bibliotheken an EuGH vor
Der Bundesgerichtshof hat dem EuGH mit Beschluss vom 20. September 2012 (Az.: I ZR 69/11) eine der vielen Brennpunktfragen des Urheberrechts zur Entscheidung vorgelegt. Es geht hierbei um die Frage, in welchem Umfang die elektronische Anzeige von urheberrechtlich geschützten Werken an Nutzerterminals (Leseplätzen) in öffentlichen Bibliotheken zulässig ist bzw. die Rechte des Urhebers oder des Verlags beeinträchtigt werden.
Der EuGH wird jetzt zu klären haben, ob Art. 5 Abs. 3 Buchst. n der Infosoc-Richtlinie die Mitgliedstaaten dazu berechtigt, Bibliotheken das Recht zu gewähren, Druckwerke des Bibliotheksbestands zu digitalisieren, wenn dies erforderlich ist, um die Werke auf den Terminals zugänglich zu machen.
Schließlich hat der BGH dem EuGH auch die Frage vorgelegt, ob es den Bibliotheksnutzern nach der Richtlinie ermöglicht werden darf, auf den Terminals zugänglich gemachte Werke ganz oder teilweise auszudrucken oder auf USB-Sticks abzuspeichern und diese Vervielfältigungen aus den Räumen der Einrichtung mitzunehmen.