OLG Frankfurt: Neue Entscheidung zum Influencer-Marketing
Die Entscheidungen zum Influencer-Marketing, bei denen es zumeist um die Frage einer verdeckten Werbung geht, häufen sich. Eine einheitliche Linie hat die Rechtsprechung noch nicht wirklich gefunden.
Das Gebot der Trennung von Werbung und Content ergibt sich u.a. aus dem Wettbewerbsrecht. Aber auch das TMG und der RStV, für journalistisch-redaktionelle Inhalte, verlangen eine Kennzeichnung von Werbung.
Das OLG Frankfurt verfolgt in einer aktuellen Entscheidung (Beschluss vom 23.10.2019, AZ.: 6 W 68/19) hierzu eine sehr restriktive Linie. Es unterstellt Influencern regelmäßig ein Handeln im geschäftlichen Verkehr, das aber versucht wird zu verbergen, indem sich der Influencer als eine Person darstellt, die andere an ihrem Privatleben teilnehmen lässt.
Neben der Förderung fremden Wettbewerbs durch Verlinkung auf Leistungen oder Produkte Dritte, geht das OLG Frankfurt davon aus, dass ein Influencer stets sein eigenes Unternehmen fördert. Hierzu führt das Oberlandesgericht aus:
Im Übrigen fördert die Antragsgegnerin mit ihren mit Tags versehenen Posts jedenfalls ihr eigenes Unternehmen (vgl. LG Karlsruhe, Urteil vom 21.03.2019, 13 O 38/18, Rdz. 43 bei juris). Als Influencerin erzielt die Antragsgegnerin Einkünfte damit, dass sie Produkte und auch sich selbst vermarktet. Ausweislich einer Internetveröffentlichung der C-Buchverlage ist die Antragsgegnerin gemeinsam mit ihrem Partner D Autorin eines Buches mit dem Titel „E“, bei dem es sich um einen Zeitschrift1-Online-Bestseller handelt (Anlage ASt 3 zur Antragsschrift). Die Antragsgegnerin nutzt also ihre Bekanntheit als Influencerin, um eigene Produkte zu vermarkten. Ihr Instagram-Account ist daher insgesamt als kommerziell und nicht je nach Post als kommerziell oder privat zu bewerten.
Das bedeutet dann aber, dass ein Influencer mit seinem gesamten Instagram-Account kommerzielle Zwecke verfolgt bzw. kommerzielle Kommunikation betreibt.
Ob sich diese Linie durchsetzen wird oder eine stärker differenzierende Betrachtung, bleibt abzuwarten.