LG Saarbrücken untersagt identifizierende Berichterstattung von bild.de
Das Landgericht Saarbrücken hat dem Onlineportal der BILD die identifizierende Berichterstattung mittels Fotos über den Unfall eines 16-jährigen Mädchens untersagt und dem Portal zugleich verboten, in der Berichterstattung den Eindruck zu erwecken, das Mädchen habe bei dem Unfall unter Drogen gestanden (Urteil vom 16.07.2015, Az.: 4 O 152/15).
Die Veröffentlichung von Fotos, auf denen Personen erkennbar abgebildet sind, verstößt gegen § 22 KUG, sofern keine Einwilligung des Abgebildeten vorliegt. Das LG Saarbrücken stellt zunächst klar, dass eine Verpixelung des Gesichts nicht ausreichend ist, wenn andere Merkmale (Frisur, typische Körperhaltung oder ein beigefügter Text) auf eine bestimmte Person hindeuten. Das Gericht ist zudem davon ausgegangen, dass die von bild.de veröffentlichten Fotos nicht dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen sind und insoweit auch kein Veröffentlichungsprivileg nach § 23 KUG besteht. Beim Unfall eines Teenagers, setzt sich, so das Landgericht, der Schutz des Privatlebens gegenüber dem Sensationsinteresse der Allgemeinheit durch.
Was die Äußerung von bild.de angeht, das Mädchen hätte möglicherweise unter Drogeneinfluss gestanden, geht das Gericht davon aus, dass es sich um eine Tatsachenbehauptung handelt, deren Wahrheitsgehalt ungewiss sei, weshalb bild.de jedenfalls bei ehrenrührigen Tatsachen den Warheitsnachweis zu führen habe. Man könnte hier m.E. sogar weitergehend die Frage stellen, ob selbst für den Fall, dass ein Drogeneinfluss gegeben gewesen wäre, was offenbar nicht der Fall war, hierüber bei jemandem, der ersichtlich keine Person des öffentlichen Lebens darstellt, berichtet werden darf. Denn es handelt sich um einen Umstand aus der Privatssphäre, der gerade bei einer Minderjährigen in erheblichem Maße Einfluss auf das weitere (berufliche) Fortkommen haben kann. Dies deutet das Gericht nur an, lässt es aber letztlich offen.
Ein gutes und richtiges Urteil gegen die verantwortungslose Sensationsberichterstattung von Bild & Co.
ThS: „Ein gutes und richtiges Urteil gegen die verantwortungslose Sensationsberichterstattung von Bild & Co.“
In der heutigen Zeit ist die Bestrafung von Bild & Co. offenbar tatsächlich notwendig. Ich frage mich aber, was passiert, wenn es die BILD und den anderen Boulevard nicht gebe? Die fiesen Macher und Leser würden in die Parteien und Geheimdienste gehen, um ihren Instinkten nachzukommen. Das wäre bestimmt schlimmer. Deswegen halte ich von der Tendenz her halte ich die Rechtsprechung zu einseitig.
Mindestens genau so hart wie gegen den Journalisten und BILD sollte auch gegen die vorgegangen werden, durch welche auf Grund solcher – wahren oder unwahren – Informationen, ohne diese selbst geprüft zu haben und ohne dafür – im Falle wahrer Tatsachen – einen berechtigten Grund zu haben, negative Folgen für den Betroffenen entstehen.
Das wäre juristisches Neuland, für die Rechtsanwälte und die Rechtsprechung schwieriger.
Zum Abbau von Konflikten und zur Schaffund des sozialen Friedens jedoch von Vorteil. Niedere Instinkte hätten weniger Einfluss auf das tägliche Leben aber auch in der großen Politik.
Comment by Rolf Schälike — 3.09, 2015 @ 12:41
Der Datenschutz von Menschenkindern und erwachsen werdenden Menschen ist eben mehr Wert als die Berichterstattung über deren Leben.
Comment by tmg_bdh — 3.09, 2015 @ 17:42