In der aktuellen Diskussion um den Einsatz eines „Staatstrojaners“ durch Landeskriminalämter verschiedener Bundesländer wird seitens der Sicherheitsbehörden immer damit argumentiert, dass man lediglich eine sog. Quellen-TKÜ durchführe, die richterlich genehmigt worden sei.
Was hat es also mit dieser Quellen-TKÜ auf sich? Die Quellen-Telekommunikationsüberwachung zielt auf das Abhören von IP-Telefonaten (Skype) ab. Die simple juristische Grundüberlegung dahinter ist die, dass in den Fällen, in denen eine Überwachung der herkömmlichen Telefonie nach der Strafprozessordnung zulässig ist, auch das Abhören von Internet-Telefonaten zulässig sein muss, weil es sich in beiden Fällen um Sprachtelefonie handelt, auch wenn sie technisch grundlegend unterschiedlich sind.
Das leuchtet zwar auf den ersten Blick ein, aber bereits bei der Frage der technischen Umsetzung zeigt sich, dass die Überwachung der IP-Telefonie eine ganz andere Eingriffsintensität erfordert als die der herkömmlichen Sprachtelefonie.
Schon an diesem Punkt stellt sich allerdings auch die Frage, warum man sich insbesondere im Fall von Skype nicht direkt an den Anbieter wenden kann, wie man das bei der herkömmlichen TKÜ auch macht. Hier wird seitens der deutschen Justiz immer behauptet, den Ermittlungsbehörden würde die Möglichkeit eines Zugriffs direkt über den Anbieter Skype nicht zur Verfügung stehen. Das wird beispielsweise vom Richter am Oberlandesgericht Wolfgang Bär in einer aktuellen Urteilsbesprechung ausdrücklich wieder betont (MMR 2011, 691 f.). Demgegenüber deutet die Formulierung in den Datenschutzbedingungen von Skype an, dass das Unternehmen Verkehrsdaten und Kommunikationsinhalte auf Aufforderung an die „zuständigen Behörden“ übermittelt. Andere europäische Staaten nutzen diese Möglichkeit nach Medienberichten auch.
Sollte dies tatsächlich möglich sein, wäre eine Quellen-TKÜ in jedem Fall unzulässig, weil ein Abgreifen von Gesprächsinhalten direkt bei Skype das mildere Mittel darstellt und die Quellen-TKÜ damit unverhältnismäßig wäre. Ein Aspekt den Ulf Buermeyer im „Küchenradio“ anspricht. Buermeyer, der Richter am Landgericht Berlin ist und früher wissenschaftlicher Mitarbeiter am BVerfG war, erläutert in diesem hörenswerten Format die juristischen Zusammenhänge in lockerem Plauderton.
Die Quellen-TKÜ setzt zwingend voraus, dass die Polizei auf dem Computer bzw. Endgerät des Betroffenen (heimlich) eine Software installiert, die dort vor der Verschlüsselung – also an der Quelle – die Gesprächsinhalte anzapft. Diese heimliche Infiltration eines Computers stellt einen deutlich schwerwiegenderen Eingriff dar, als die klassische Telefonüberwachung. Bereits deshalb ist die Gleichsetzung beider Arten der Telefonie problematisch. Denn man muss die verfassungsmäßige Rechtfertigung nach der Schwere des Eingriffs beurteilen und nicht danach, ob es sich in beiden Fällen um vergleichbare Formen von Telefonie handelt. Hierin liegt eines der Grundprobleme der Betrachtungsweise der Sicherheitspolitiker und Polizeibehörden.
Das Bundesverfassungsgericht hat klargestellt, dass eine Onlinedurchsuchung nur in extremen Ausnahmefällen zulässig sein soll. In der gleichen Entscheidung hat man aber die sog. Quellen-TKÜ zugelassen, wenn sichergestellt ist, dass keine weiterreichenden Überwachungsmaßnahmen durchgeführt werden.
Diese Differenzierung ist hochproblematisch, weil sich die Onlinedurchsuchung und die Quellen-TKÜ in technischer Hinsicht zunächst nicht unterscheiden, nachdem in beiden Fällen die Installation von Software auf einem Computer/Endgerät des Betroffenen erforderlich ist.
Außerdem verfügt das Strafprozessrecht bislang über keine eigenständige Rechtsgrundlage für die sog. Quellen-TKÜ, weshalb sich einige Gerichte (zuletzt beispielsweise das Landgericht Hamburg und das Landgericht Landshut) mit einer großzügigen Ausweitung des geltenden Rechts behelfen und die Maßnahme nach § 100a StPO zulassen. Hiergegen sind in der juristischen Literatur durchgreifende Bedenken vorgebracht worden, u.a. von Albrecht und Buermeyer/ Bäcker.
Es muss hier auch die Frage gestellt werden, ob die juristisch nachvollziehbare Differenzierung zwischen Onlineüberwachung und Quellen-TKÜ in technischer Hinsicht überhaupt trennscharf möglich ist. Wenn das nämlich nicht der Fall ist – und dafür sprechen die Analysen des CCC – dann ist das BVerfG in tatsächlicher Hinsicht von unzutreffenden Annahmen ausgegangen.
Update vom 13.10.11:
Ulf Buermeyer hat ein kleines Einmaleins der Quellen-TKÜ (nicht nur) für Ermittlungsrichter verfasst.