Keine Werbung mit Fantasiefachanwaltstiteln
Das Landgericht Frankfurt hat mit Beschluss vom 26.08.2011 (Az.: 2-06 O 427/11) entschieden, dass eine Werbung mit Fachanwaltstiteln die es nicht gibt, wie „Fachanwalt für Vertragsrecht“ oder „Fachanwalt für Unterhaltsrecht“, wettbewerbswidrig ist.
Mit Beschluss vom 06.10.2011 (Az. 2-03 O 437/11) hat das LG Frankfurt eine noch weiterreichende Entscheidung getroffen, mit der einem Onlineportal untersagt wurde, eine Suchfunktion (Auto-Complete-Funktion) anzubieten, durch die dem Rechtssuchenden Vorschläge für Fachanwälte, z.B. Fachanwalt für Markenrecht oder Fachanwalt für Domainrecht, unterbreitet werden, die es nach der Fachanwaltsordnung nicht gibt.
(via Rauschhofer Rechtsanwälte)
Nicht schlecht! Nächstens bitte ein Verbot für Abmahnwälte…
Comment by rura — 13.10, 2011 @ 23:37
Ein sehr deutsches Urteil. Einen Fachanwalt für Abmahnrecht gibt es in der FAO übrigens auch nicht.
Comment by Sr. Factotum — 14.10, 2011 @ 02:23
Schon erstaunlich, dass solche Selbstverständlichkeiten erst gerichtlich entschieden werden müssen.
Comment by RA JM — 14.10, 2011 @ 13:29