Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

31.10.11

Plagiatssoftware von Verlagen auf Schulrechnern

Netzpolitik.org berichtet über einen Vertrag der Bundesländer mit urheberrechtlichen Verwertungsgesellschaften und Schulbuchverlagen.

In diesem Vertrag verpflichten sich die Länder u.a. dazu,  dafür Sorge zu tragen, dass sich auf von Schulen genutzten Rechnern keine digitalen Kopien von für den Unterrichtsgebrauch bestimmten Werken befinden. Zur Überprüfung dieser Verpflichtung soll stichprobenartig auf den Schulcomputern sog. Plagiatssoftware der Verlage installiert werden, durch die digitale Kopien von Schulbüchern identifiziert werden können.

Die entsprechenden Regelungen in Ziff. 6.2 und 6.4 des Vertrages lauten wörtlich:

Die Länder werden die Einhaltung des vorliegenden Gesamtvertrages an den staatlichen Schulen regelmäßig überprüfen. Zudem werden sie im 1. Schulhalbjahr 2011/2012 Bestätigungen der staatlichen Schulen darüber einholen, dass sich auf den von den Schulen genutzten lokalen und externen Rechnern und Speichersystemen, ob eigen- oder fremdbetrieben (im Folgenden: Speichersysteme), keine Digitalisate von für den Unterrichtsgebrauch an Schulen bestimmten Werken befinden (stichtagsbezogen).
(…)
Die Verlage stellen den Schulaufwandsträgern sowie den kommunalen und privaten Schulträgern auf eigene Kosten eine Plagiatssoftware zur Verfügung, mit welcher digitale Kopien von für den Unterrichtsgebrauch an Schulen bestimmten Werken auf Speichersystemen identifiziert werden können. Die Länder wirken – die technische und datenschutzrechtliche Unbedenklichkeit der Software vorausgesetzt – darauf hin, dass jährlich mindestens 1 % der öffentlichen Schulen ihre Speichersysteme durch Einsatz dieser Plagiatssoftware auf das Vorhandensein solcher Digitalisate prüfen lässt. Der Modus der Auswahl der Schulen erfolgt – aufgeschlüsselt nach Ländern und Schularten – in Absprache mit den Verlagen auf Basis eines anerkannten statistischen Verfahrens.

Um überhaupt verstehen zu können, aus welchem Grund derartige Verträge geschlossen werden, muss man sich mit einigen Feinheiten des stark lobbybeinflussten deutschen Urheberrechts befassen.

§ 53 Abs. 3 S. 1 UrhG sieht grundsätzlich vor, dass es für den Unterrichtsgebrauch zulässig ist, kleinere Teile eines Werkes, Werke von geringem Umfang und Zeitungs- und Zeitschriftenbeiträge zu vervielfältigen. Das gilt seit 2008 nach § 53 Abs. 3 S. 2 UrhG allerdings nicht mehr für Schulbücher selbst. Insoweit sind Kopien nur noch mit Zustimmung der Rechteinhaber (Schulbuchverlage) zulässig.

Durch diese gesetzliche Regelung haben die Schulbuchverlage ihre Position gestärkt. Nachdem natürlich auch Kopien aus Schulbüchern für den Unterrichtsgebrauch punktuell notwendig und sinnvoll sind, müssen zur Einholung der Zustimmung der Schulbuchverlage Verträge geschlossen werden. Und genau über diesen Vertrag reden wir hier.

Die Zustimmung zur Anfertigung von Kopien aus Schulbüchern kostet den Bundesländern im laufenden Jahr 7,3 Mio. EUR und 2014 sogar 9 Mio. EUR.

Gleichzeitig müssen die Länder auch noch dafür sorgen, dass sich auf lokalen und externen Rechnern und Speichersystemen der Schulen, und zwar egal ob ob eigen- oder fremdbetrieben, keine digitalen Kopien von Schulbuchwerken befinden. Und diese Verpflichtung soll durch eine von den Verlagen zur Verfügung gestellte Überwachungssoftware stichprobenartig überprüft werden.

Da dieser Vorgang die Gefahr beinhaltet, dass die Grundrechte von Lehrern, Schülern und sonstigen Personen, die Zugriff auf Schulrechner haben, beeinträchtigt werden, muss die Frage gestattet sein, wie der Staat die Installation dieser Software ausgestalten und den Schutz der Grundrechte gewährleisten will.

Ob der Staat Lehrer und Schüler überhaupt zum Schutz der wirtschaftlichen Interessen von Privatunternehmern überwachen und ausspionieren darf, ist m.E. ganz generell zu hinterfragen. Denn eine gesetzliche Grundlage für diesen Grundrechtseingriff ist nicht ersichtlich.

Ganz unabhängig davon, dass Lehrer und Schulleiter damit gezwungen werden, sich durch das unübersichtliche Dickicht des deutschen Urheberrechts zu schlagen und dabei auch noch ein persönliches Haftungsrisiko in Kauf nehmen müssen.

Der ganze Vorgang zeigt sehr schön, wie wenig bildungsfreundlich unser Urheberrecht immer noch ist. Der Gesetzgeber hat das Urheberrecht in den letzten Jahren in verschiedenen Bereichen vielmehr immer wieder zugunsten der Rechteinhaber und zu Lasten der Allgemeinheit verändert. Und das geht gerade auch auf Kosten von Unterricht und Bildung, deren Bedeutung ansonsten in allen politischen Sonntagsreden gerne betont wird.

 

posted by Stadler at 13:07  

18 Comments

  1. noch schöner wird diese idee, wenn man sich vorstellt, dass kopien zum privaten gebrauch auch von schulbüchern zulässig sein dürften. die kopien werden dann natürlich – ein sinnvolles netzwerk in der schule vorausgesetzt – nicht auf dem rechner selbst, sondern auf persönlichen laufwerken der schüler oder lehrer liegen. auf dem arbeitsplatzrechner selbst dürften mit ausnahme der auslagerungsdatei überhaupt keine daten gespeichert werden.
    diese persönlichen laufwerke müsste der „trojaner“ natürlich auch durchsuchen. aber wie soll er unterscheiden, ob er es hier mit einer illegalen kopie oder einer legalen zu tun hat? würde der trojaner auch als laufwerk eingebundene private laufwerke in einer cloud durchsuchen? dann wäre er klar im bereich des illegalen.
    aber legal ist ja scheissegal, wenn es um grundrechte geht, hauptsache schulbuchverlage verdienen mehr geld…

    Comment by nutellaberliner — 31.10, 2011 @ 13:26

  2. Wenn ich mich richtig erinnere, war es die Verräterin Birgit Zypries, SPD, die im zweiten Korb der UrhG-Reform diesen Mist verzapft hat. Ich halte es für einen politischen Skandal, wie hier völlig enthemmt Unternehmen aus der Papierwelt mit aller Macht die Neuzeit verhindern wollen und sich an der Bildung unserer Schüler vergehen.

    Mir kam schon der Gedanke, ob es da nicht besser wäre, die Schulbuchverlage zu verstaatlichen und die widerwärtige Beschnüffelung von Lehrern und Schülern und das vollständige Durchwühlen von Rechnern gar nicht erst anzufangen. Das physische Äquivalent wäre, dass sich Verlage ein Hausdurchsuchungsrecht für Schüler und Lehrer ausbedingen würden, ob nicht etwa Fotokopien rechtswidrig angefertigt wurden.

    Die Verlage bringen sich immer mehr in die Postion, dass sie mit ihrer Gier die Bildung unseres Nachwuchses zerstören wollen. Das kann nicht hingenommen werden.

    Am Wochenende hatte ich noch zwei andere perverse Erlebnisse dieses entarteten Urheberechtes.

    1.) Die ARD hat einen Film produzieren lassen von den GEZ-Zwnagsgeldern, die nach der Reform verbrauchsunbahägig die Form von Steuern annehmen sollen. Dann wurde der Film Ostern gezeigt und das von Steuergeldern produzierte Gut ist seitdem verschwunden und nicht verfügbar. Politisch werde wir dazu kommen müssen, dass mit Steuern finanzierte Güter gemeinfrei zu seine haben (so wie es in den USA seit Jahrzehnten mit der Public Domain gehandhabt wird).

    2.) Vom gleichen Genre hat SAT1 auch einen (4*100 Minuten-)Film produziert und nur einmal gezeigt und dann online verschwinden lassen. Nun könnte man sagen, das ist in der Wirtschaft so. Tatsächlich aber zahlen die Verbraucher mit dem Verkaufspreis die Werbung, die SAT1 bezahlt. Auch hier bleibt zu fragen, warum die Verbraucher zwangsbezahlen müssen (die erhobenen Kosten für die Werbung sind ja nicht freiwillig), dann aber sofort wieder enteignet werden und der Film vorenthalten wird.

    Bei Google, Facebook und anderen ist das anders. Die werbefinanzierten Leistungen stehen dauerhaft für jedermann zur Verfügung.

    Es sieht in Summe so aus, dass die früheren Medien (Papier, TV, Radio) noch in keinster Weise im Internetzeitalter angekommen sind und der Staat zu dieser Bildungszersetzung der Altbackenen den Nachtwächterstaat spielt, statt die Neuzeit angemessen (und global) zu regulieren.

    Die Akteure auf der Staatszersetzerseite, die das Bildungssystem behindern wollen, können davon ausgehen, dass sie politisch erbitterten Widerstand für ihre Zersetzungsversuche bekommen werden. Und die politischen Parteien, die Beihilfe zur Zersetzung der Exzellenzbildung betreiben, werden gar nicht schnelle genug kucken können, wie ihnen die Zustimmung versagt wird.

    Auch auf dem Berlinsymposium.org letzte Woche war zu spüren, dass diese Bildungsfeindliche Zersetzerhaltung der Papierindustrie nicht das Ende der Regulierung er Internetgesellschaft ist.

    Diese spätpubertären Zersetzer und Jungzwitscherer wie dorobaer und Altmeier (die beide für die VDS und die Netzsperren (Zugangserschwerungsgesetz) gestimmt haben) sind da keine Hilfe, sondern Teil des Problems.

    Comment by Jan Dark — 31.10, 2011 @ 13:30

  3. Ich finde §3 Absatz2 das beste daran:

    Pro Schuljahr und Schulklasse darf ein Werk maximal in dem in Absatz 1 festgelegten Umfang vervielfältigt werden.


    Ein Werk pro Schuljahr und Schulklasse!!!


    Sonst würde es ja heißen, dürfen die Werke gemäß Absatz 1 vervielfältigt werden.

    Oder ist das wieder falsch formuliert (fürchte ja nicht…)

    Comment by Gardwin — 31.10, 2011 @ 13:34

  4. Da stellen sich mir u.a. diese Fragen:

    1. Für welche Betriebssysteme wird diese „Plagiatssoftware“ zur Verfügung gestellt? (Und was passiert, wenn die Schule andere nicht-unterstützte Betriebssysteme verwendet?)

    2. Werden die Quelltexte der Software zur Verfügung gestellt? (Unter welcher Lizenz?)

    Comment by Andreas Kuckartz — 31.10, 2011 @ 13:47

  5. Was nutellaberliner beschreibt, ist doch der beachtenswerteste Faktor an der ganzen Geschichte (neben dem unglaublichen politischen Versagen der angstbehafteten Unterzeichner).

    Ich war seit den frühen Neunzigern an keiner Schule oder Hochschule in Deutschland mehr, wo es nicht zumindest in Teilbereichen richtige Server-Terminal-Lösungen gibt. Dort hat dann jeder laut Profil Zugriff auf gewisse Bereiche und nahezu immer ist da auch ein persönlicher Bereich dabei. Lokale Transferordner werden nach Stunden oder Tagen gelöscht.
    (Dass die deutsche Schullandschaft da vorbildlich ist, wurde mir erst im Ausland klar. Ich hielt so ein Vorgehen ja für durch den gesunden Menschenverstand geboten.)

    Möchte man also in deutschen Schulen sinnvoll nach elektronischen Kopien suchen, muss man auch alle persönlichen Bereiche der Lehrer und Schüler mitdurchsuchen. Das ist ein Eingriff, der ansonsten nur bei Malware gerechtfertigt ist und ein Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung, der in keinem Verhältnis zum öffentlichen Interesse am Schutz der Urheberrechte der Schulbuchverlage steht.

    Wenn deutsche Staatsanwaltschaften und Gerichte massenweise das öffentliche Interesse bei der Verfolgung von Filesharing verneinen, sehe ich keine Rechtfertigung, warum man die Grundrechte von hunderten Schülern und Lehrern an einer Schule für ein paar Schulbuchexemplare verletzen dürfen sollte.

    Comment by VonFernSeher — 31.10, 2011 @ 14:34

  6. Kommt ja noch dazu, welche Inhalte in diesen Schulbüchern nun unter diesen ganz besonderen Schutz fallen. Die Lesebücher bestehen aus Texten, die aus allen möglichen Quellen kompiliert wurden – ich könnte also jeden einzelnen Text auch aus der Originalquelle haben.

    Oder die Mathebücher – also wirklich, die erheben Urheberanspruch auf so altbekannte Trivialitäten wie den Satz des Thales oder 2×2=4?

    Comment by slowtiger — 31.10, 2011 @ 15:44

  7. Buchverlage und Schulleitungen als Ermittlungsorgane? Privatwirtschaft ermittelnd auf öffentlichen Servern? Was wird aus den ermittelten Daten? Welche Beweiskraft hat die eingesetzte Software, wenn ein Lehrer gegen ein Disziplinarverfahren vorgeht? Kann der spezielle Lehrer für das auf dem Schulserver gefundene Digitalisat nicht ermittelt werden, gibts dann das Disziplinarverfahren für den Schulleiter (vgl. Halterhaftung/StVO)?^^

    Comment by Sven — 31.10, 2011 @ 16:19

  8. […]Durch diese gesetzliche Regelung haben die Schulbuchverlage ihre Position gestärkt. Nachdem natürlich auch Kopien aus Schulbüchern für den Unterrichtsgebrauch punktuell notwendig und sinnvoll sind, müssen zur Einholung der Zustimmung der Schulbuchverlage Verträge geschlossen werden. Und genau über diesen Vertrag reden wir hier.

    Die Zustimmung zur Anfertigung von Kopien aus Schulbüchern kostet den Bundesländern im laufenden Jahr 7,3 Mio. EUR und 2014 sogar 9 Mio. EUR.
    […]

    Mal ganz blöde gefragt….

    Wie kann es sein(bzw. mit welcher Begründung), dass dieser Satz (Die Vervielfältigung eines Werkes, das für den Unterrichtsgebrauch an Schulen bestimmt ist, ist stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig.) im § 53 Abs. 3 UrhG 2008 eingefügt wurde und damit sich die Situation von Schulen verdammt verschlechtert hat?
    7 Millionen Euro sind schließlich auch kein mehr so kleiner Betrag……und wieso wurden die Verlage gestärkt bzw. anders gefragt, seit wann wird für Verlage Politik gemacht?

    Btw. kann es sein, dass diese Einfügung auch mit diversen anderen Änderungen einher ging; z.B. war ich zu der Zeit in Honolulu und als ich ein Paper brauchte hieß es von der deutschen Forschungsinstitutsbibliothek meines früheren Arbeitgebers, dass sie das PDF nicht mehr versenden dürften, weil sich da einiges geändert hätte….ist natürlich spitze wenn man methodisch arbeitet und vorher gar nicht weiß ob man so ein Paper brauchen kann……

    bombjack

    Comment by bombjack — 31.10, 2011 @ 16:23

  9. Welche Grundrechtsverletzung eigentlich?

    Comment by Meister — 31.10, 2011 @ 19:09

  10. Für die paar Millionen kann man besser Schulbücher entwickeln lassen und die unter Creative Commons allen zur Verfügung stellt. Wäre wohl billiger.

    Comment by lostgen — 31.10, 2011 @ 19:18

  11. Jetzt weiß ich endlich, wieso sich die Bank leicht und denkbar knapp um 55 Milliarden verrechnet hat: Die hatten einfach keine gültige Mathebuchlizenz mehr…

    Frage: Wenn ein Verlag zum Beispiel die Newton’schen Axiome, ohne diesen zu fragen, in einem Physikbuch als Kopie veröffentlicht , um mit dem geistigen Eigentum eines, in dem Fall bereits Verstorbenden, Geld zu verdienen – warum darf ich dann nicht die Kopie kopieren? Zumal auf Scannern, Druckern u.ä. sowieso schon Abgaben pauschal in den prallgefüllten Topf der Verbandsfunktionäre strömen.
    Oder anders gefragt: Worin besteht die personliche, geistige Schöpfung um ein Schulbuch überhaupt als „Werk“ im Sinne des UrhG definieren zu können (Vgl. $ 2 UrhG)? Na?

    Danke und Gruß, Baxter

    Comment by Baxter — 31.10, 2011 @ 19:58

  12. @Meister:
    In Betracht kommen Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme, informationelle Selbstbestimmung und im Zweifel allgemeine Handlungsfreiheit.

    Comment by Stadler — 31.10, 2011 @ 21:25

  13. Nachtrag (zu Beitrag #11) zwecks Verdeutlichung:

    Im, von Thomas Stadler angesprochenem, § 53 UrhG Abs. 3 Satz 2 heißt es ja wie folgt:
    Die Vervielfältigung eines Werkes, das für den Unterrichtsgebrauch an Schulen bestimmt ist, ist stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig.

    Und “Werk” ist im UrhG sogar ziemlich genau definiert, siehe § 2 UrhG:
    (2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.
    Und derjenige, der ein “Werk” im Sinne des UrhG erschafft heißt bekanntlich “Urheber”! Siehe der Vollständigkeit halber noch schnell § 7 UrhG:
    Urheber ist der Schöpfer des Werkes.

    Darüber hinaus hat gemäß § 15 UrhG bekanntlich der Urheber das ausschließliche Recht sein Werk zu vervielfältigen (§ 16 UrhG). Das entsprechende verwandte Schutzrecht (~ Leistungsschutzrecht, ~ Lizenz) muss erst vom Urheber eingeräumt sein/werden.

    Unter Berücksichtigung der genannten Aspekte erachte ich persönlich § 53 Abs. 3 S. 1 UrhG unlogisch. Oder anders ausgedrückt: Bei dieser von den Lobbyverbänden ins UrhG diktierten Krücke handelt es sich m.M.n. um einen bug. Oder wie passt beispielsweise solch eine explizite Ausnahmeregelung (ein Schulbuchverlag als sog. „Berechtigter“) zum Gesamt?

    Abschließend sei noch schnell auf § 1 VerlG hingewiesen:
    Durch den Verlagsvertrag über ein Werk der Literatur oder der Tonkunst wird der Verfasser verpflichtet, dem Verleger das Werk zur Vervielfältigung und Verbreitung für eigene Rechnung zu überlassen. Der Verleger ist verpflichtet, das Werk zu vervielfältigen und zu verbreiten.

    Allerdings sei betont daß ich kein Jurist bin, sondern „nur“ ’n Ingenieur. Da ich mir deshalb auch niemals anmaßen würde kompetent genug zu sein, den auf das konkrete Thema bezogenen Sachverhalt auch korrekt beurteilen zu können, wäre es sehr erfreulich und interessant die Meinung (…Berichtigung/Aufklärung) eines entsprechenden Fachmanns erfahren zu dürfen.

    Vielen Dank vorab und Gruß aus Kölle, Baxter

    Comment by Baxter — 31.10, 2011 @ 21:46

  14. Einen habe ich noch, bitte (als allgemeine Info / am Rande):

    Thomas Stadler hatte hier in seinem blog Ende 2009 einen Beitrag verfasst mit dem Titel „Die Jagd auf Textdiebe im Netz„. Siehe hier: http://www.internet-law.de/2009/11/die-jagd-auf-textdiebe-im-netz.html
    Da es sich um die software „Textguard“ handelte, wurde ich persönlich hellhörig, da deren Geschäftsführer (Claus-Michael Gehrigk) auch im sog. „Abmahnwahn“ einschlägig bekannt ist. Er klüngelt z.B. mit der Abmahnzelle Evidenzia („anti-piracy-IP-Adressen-log-firma“) / Nümann & Lang (Abmahnkanzlei).

    In dem (Gesamt-)Zusammenhang sei auf die Forschungsgruppe Plagiat der Berliner Hochschule für Technik und Wirtschaft aufmerksam gemacht, die seit Jahren schon sog. „Plagiatserkennungssoftware“ testet.
    Am Beispiel der oben angesprochenen software „textguard“ waren die Tests nicht so besonders ausgefallen… wen wundert’s!?
    Quelle(n):
    Test 2007: http://plagiat.htw-berlin.de/software/2007-2/s11-textguard/
    Test 2008: http://plagiat.htw-berlin.de/software/2008/bewertung/s07-xxxx/#Testueberblick
    2008 wurde durch den Anwalt von Textguard die Unterlassung der Veröffentlichung von dem Testbericht erwirkt. Warum wohl?

    So! Gute Nacht, Baxter

    Comment by Baxter — 1.11, 2011 @ 02:40

  15. Es wird noch besser: zumindest bis vor einigen Jahren (kenne die aktuelle Lage nicht) war es Schulbuchautoren gestattet, kostenfrei(!) Texte anderer Autoren zu übernehmen. Wenn also eine Kurzgeschichte eines Autors oder ein Zeitungsartikel abgedruckt wurde, ggf. mit „Bewerten Sie den vorliegenden Text“ als Aufgabe, dann hat der Autor keinen Cent für sein Werk gesehen…

    Comment by Engywuck — 1.11, 2011 @ 17:15

  16. Sehe ich es richtig, dass es der § 53 Abs. 3 S. 2 UrhG ist, der dazu führt, dass die Kopien aus Schulbüchern nicht mehr durch die Pauschalabgabe auf Computer gem. § 54 UrhG abgedeckt sind?

    Comment by Ein Mensch — 1.11, 2011 @ 21:53

  17. Ich habe vor fünf Jahren an einer deutschen Universität einen fakultativen Online-Kurs angeboten, weil man mir versichert hat, daß es keine Urheberrechtsprobleme geben würde wegen a) universitätsinterner Plattform und b) paßwortgeschütztem Zugang für einen kleinen Studentenkreis. Würde ich mit so einer Rechtsgrundlage nicht mehr machen. Pech für die Studenten, sollen sie doch selbst ihre Informationen zusammensuchen. Oder was ist die Logik hinter der politischen Auslegung des Urheberrechts in Bildungseinrichtungen?

    Comment by tschill — 2.11, 2011 @ 09:03

  18. @tschill:
    Der Fall den Sie schildern dürfte dem Sachverhalt entsprechen, über den das LG Stuttgart kürzlich – zu Lasten der Hochschule – entschieden hat

    Unser Urheberrecht ist in der Tendenz bildungs- und wissenschaftsfeindlich.

    Comment by Stadler — 2.11, 2011 @ 10:22

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