Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

31.3.14

Darf man Tweets außerhalb von Twitter veröffentlichen?

Der schweizer Kollege Martin Steiger stellt in seinem Blog die Frage, ob Tweets in Zeitungen abgedruckt werden dürfen und meint dazu, dass es hierbei gar nicht auf die Frage ankäme, ob einzelne Tweets überhaupt urheberrechtlich geschützt sind. Denn, so Steiger:

Wer Twitter nutzt, unterwirft sich den entsprechenden Terms of Service (Nutzungs­bedingungen). Als Gegenleistung für die kostenlose Nutzung lässt sich Twitter von allen Nutzern eine kostenlose Lizenz für die weltweite Verwertung aller Nutzer-Inhalte («Content») einräumen. Diese Lizenz umfasst unter anderem auch die kostenlose Verwertung von Tweets durch Dritte wie beispielsweise Zeitungen …

Diese Ansicht halte ich aus zwei Gründen für zweifelhaft. Wenn ein Tweet – was auf die große Masse der Tweets sicherlich zutrifft – nämlich kein urheberrechtlich geschützes Werk darstellt, dann kann der twitternde Nutzer auch keine Nutzungsrechte im Sinne des Urheberrechts einräumen. Die Rechtseinräumung scheitert regelmäßig schon am Vorliegen eines schutzfähigen Werks.

Erst dann, wenn ein Tweet ausnahmsweise wegen seiner außergewöhnlichen Originalität urheberrechtlichen Schutz genießt, stellt sich überhaupt die Frage, ob durch die Nutzungsbedingungen von Twitter wirksam Nutzungsrechte eingeräumt worden sind. Im Hinblick auf Facebook, das ganz ähnliche Klauseln zur Rechtseinräumung verwendet wie Twitter, hat das Landgericht Berlin die Ansicht vertreten, dass diese Klauseln gegen das AGB-Recht verstoßen. Ich neige der Ansicht zu, die sehr weitreichende Rechtseinräumung, die über das hinausgeht, was für eine typische Veröffentlichung auf Twitter, einschließlich Retweets und Favs, notwendig ist, nach deutschem Recht als überraschende Klausel und damit als unwirksam anzusehen.

Von daher würde ich von der Annahme ausgehen, dass urheberrechtlich nicht geschützte Tweets deshalb in Zeitungen abgedruckt werden dürfen, weil dadurch überhaupt keine Rechte verletzt werden. Der Abdruck oder die Weiterverbreitung von Tweets, die ausnahmsweise Urheberschutz genießen, außerhalb von Twitter, verletzt die Rechte des Urhebers. Hier können dann aber die Schrankenbestimmungen des Urheberrechts eingreifen, wie z.B. § 51 UrhG (Zitatrecht) oder § 50 UrhG (Berichterstattung über Tagesereignisse).

posted by Stadler at 20:49  

5 Comments

  1. Juristische Finessen mal beiseite: Ich weiß, dass einige „AlltagstwitterInnen“ schon ziemlich erstaunt waren, ihre Tweets in „Leitmedien“ wie Handelsblatt oder ZEIT einfach abgedruckt zu sehen. Oftmals mit durchaus erkennbarem Avatar. Und es fühlt sich gelegentlich schon so an, als würden Journalisten/Medien sich unserer Kreativität bedienen und damit ihr Geld verdienen. Und nicht nur diese. Die Vorstellungen, dass unsere Träume, Hoffnungen, Meinungen, Ziele, unsere Schwächen, unser Leid, unser Hass, unsere Wut und unsere Lieb – all unsere kostbarsten, nacktesten Gefühle- benutzt werden, um daraus Manipulationsdaten zu gewinnen, führt dazu, dass letztlich immer mehr Rückzug bzw. immer mehr Fassade getwitter/gefacebooked wird. Schade eigentlich, nicht wahr?

    Comment by Schulze — 31.03, 2014 @ 21:28

  2. Tweets werden häufig eingebettet weitergegeben, wobei auch der Avatar übernommen wird. Hier gibt es das Problem, dass dieser durchaus urheberrechtlichen Schutz genießen kann, etwa als Fotografie. Zwar hat sich Twitter durch AGBs bemüht, dass der Twitterer alles, was er so an Rechten hieran hat, einräumen muss. Problematisch ist aber das Recht des Urhebers auf Urheberbenennung nach § 13 UrhG, auf das dieser nicht wirksam verzichten kann.

    Comment by Markus Kompa — 31.03, 2014 @ 21:34

  3. Mir wird es richtig schlecht, wenn jemand per Nutzerbedingung gemeinfrei Gestelltes via juristischer Winkelzüge wieder mit Beschränkungen versehen will.

    Gut, daß Sie aus der Pratenpartei ausgetreten sind.

    Comment by Name — 1.04, 2014 @ 01:36

  4. > Die Vorstellungen, dass unsere Träume, Hoffnungen, Meinungen, Ziele, unsere Schwächen, unser Leid, unser Hass, unsere Wut und unsere Lieb – all unsere kostbarsten, nacktesten Gefühle- benutzt werden, um daraus Manipulationsdaten zu gewinnen, führt dazu, dass letztlich immer mehr Rückzug bzw. immer mehr Fassade getwitter/gefacebooked wird. Schade eigentlich, nicht wahr?

    Gar nicht schade. Diese Erkenntnis ist ein schleichend langsamer Prozess der Mündigwerdung des Konsumenten hin zum Nutzerdasein. Und der Nutzer weiss, daß Nichtbenutzung hier und da angebracht ist.

    Comment by Name — 1.04, 2014 @ 01:39

  5. Es wäre darüber hinaus interessant, ob es denn erlaubt ist, eine selektive Datenbank mit ausgewählten Tweets bestimmter Twitter-User anzulegen und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen (siehe #listengate der Piratenpartei, wo genau das derzeit stattfinde).

    Auf Twitter kann ein User seinen Tweet löschen – in der fernen DB nicht. Wo bleibt da das informationelle Selbstbestimmungsrecht?

    Comment by Leander — 14.07, 2014 @ 13:04

RSS feed for comments on this post.

Sorry, the comment form is closed at this time.