Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

10.1.18

Die Debatte um das NetzDG ist unsachlich

Die aktuelle Debatte um das Für und Wider des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes (NetzDG) ist hysterisch, eine ruhige und sachliche Auseinandersetzung ist selten erkennbar, auch nicht bei den zahlreich diskutierenden Juristen. Dies passt zum Zeitgeist und ist Ausdruck einer Debattenkultur, die nahezu zwanghaft auf Polarisierung setzt, nur noch schwarz und weiß kennt und in der die differenzierte Betrachtung nicht mehr viel gilt.

Das Gesetz geht zunächst ein tatsächlich vorhandenes Problem an. Soziale Netzwerke wie Facebook oder Twitter löschen nur einen Bruchteil derjenigen Inhalte, die strafbar oder rechtswidrig sind. Gleichzeitig, und das geht in der aktuellen Debatte stark unter, entfernen soziale Netzwerke häufiger Postings und Inhalte, die erkennbar rechtmäßig sind. Die Kriterien, nach denen Facebook & Co. ihre Löschentscheidungen treffen, waren bislang weder transparent noch nachvollziehbar. Zum Teil sind falsche Löschentscheidungen einfach auch dem Umstand geschuldet, dass die Anbieter nicht genügend und vor allem kein ausreichend geschultes Personal vorhalten. Wenn wir also wollen, dass rechtswidrige Inhalte in größerem Umfang als bislang gelöscht werden, dann ist es unumgänglich den Betreibern sozialer Netze entsprechende Pflichten aufzuerlegen und Verstöße auch zu sanktionieren.

Man kann das NetzDG mit guten Gründen wegen Verstoß gegen das Herkunftslandprinzip und die Haftungsprivilegierungstatbestände der E-Commerce-Richtlinie für europarechtswidrig halten. Wer die Rechtsprechung des EuGH zur Provider- und Linkhaftung verfolgt, weiß aber auch, dass wir es allzu oft mit einer Wundertüte zu tun haben. Man sollte also nicht darauf wetten, dass der EuGH das deutsche Gesetz tatsächlich am Ende auch für europarechtswidrig halten wird, sollte es ihm vorgelegt werden. In diesem Zusammenhang muss man auch berücksichtigen, dass die Kommission bereits Überlegungen anstellt, die in eine ganz ähnliche Richtung gehen und eher noch weiter reichen werden. Es spricht also einiges dafür, dass die künftige europäische Marschroute ähnlich verlaufen wird.

Ein ebenfalls oft gehörtes Argument ist das von der Privatisierung der Rechtsdurchsetzung, das mir allerdings wenig stichhaltig erscheint. Facebook und Twitter werden ja nicht dazu angehalten, Aufgaben der Strafverfolgung zu übernehmen, sondern nur dazu, strafbare Inhalte zu löschen. Wer sich das Gesetz genau ansieht, wird außerdem erkennen, dass das NetzDG gar keine neuen Löschpflichten begründet, sondern wie schon bisher das TMG von bereits bestehenden Löschpflichten ausgeht. Was manche offenbar zu irritieren scheint, ist der Umstand, dass Facebook & Co. in zunehmendem Maße wie Medienanbieter betrachtet werden und nicht mehr so sehr wie Provider. Würde man einem Fernsehsender oder einer Zeitung gestatten, rechtswidrige Inhalte zu verbreiten? Und wer anders als der Plattformbetreiber sollte rechtswidrige/strafbare Inhalte denn löschen? Der Vorwurf der Privatisierung der Rechtsdurchsetzung greift letztlich nicht. Die Strafjustiz wird außerdem niemals in der Lage sein, Millionen strafbarer Einzelinhalte zu verfolgen und schon gar nicht zeitnah. Wer also rechtswidrige Inhalte aus dem Netz bekommen will, muss den Plattformbetreibern entsprechende Pflichten auferlegen. Hierzu gibt es keine praktikable Alternative.

Auch der immer wieder erhobene Zensurvorwurf ist nicht durchgreifend. Abgesehen davon, dass die Zensur im Sinne des Grundgesetzes jedenfalls nach überwiegender Ansicht nur die Vorzensur meint, ist nicht wirklich erkennbar, warum die Ausgestaltung eines Verfahrens zur Löschung strafbarer Inhalte in sozialen Netzen als Zensur zu betrachten sein sollte. Dieser Logik folgend wäre der Straftatbestand, der die Verbreitung bestimmter Inhalte untersagt oder eine richterliche Unterlassungsentscheidung ebenfalls Zensur.

In sachlicher Hinsicht macht das NetzDG nichts anderes, als den Betreibern sozialer Netzwerke Verfahrensregeln aufzuerlegen, die sicherstellen sollen, dass bestimmte strafbare Inhalte kurzfristig entfernt werden. Zumindest die gesetzgeberische Intention kann man m.E. im Grundsatz nicht ernsthaft kritisieren.

Das bedeutet freilich noch nicht, dass dem Gesetzgeber eine sinnvolle Umsetzung gelungen ist. Denn das Gesetz schafft einen einseitigen Löschanreiz. Vor diesem Hintergrund hätte das NetzDG von vornherein Maßnahmen gegen die Gefahr des Overblockings ergreifen müssen. Denn der Gesetzgeber darf nicht allzu leichtfertig die fälschliche Löschung von rechtmäßigen Inhalten in Kauf nehmen, weil dies in der Tat sowohl die Meinungs- als auch die Informationsfreiheit beeinträchtigt. Vor diesem Hintergrund wäre zumindest eine Art Rechtsbehelf des von der Löschung Betroffenen in das Verfahren zu implementieren gewesen. Möglicherweise müsste man an dieser Stelle sogar noch einen Schritt weiter gehen und hätte dem Betroffenen unmittelbar ein effektives behördliches oder gerichtliches Verfahren an die Hand geben müssen, das es ihm gestattet, vor einem inländischen Gericht oder einer Behörde gegen die Löschentscheidung des Netzwerkbetreibers vorzugehen, wenn der Betreiber auf die Beschwerde des Nutzers hin nicht abhilft.

Um die Gefahr des Verstoßes gegen europarechtliche Vorgaben zu reduzieren, wäre es zudem sinnvoll, den Wortlaut von § 3 Abs. 2 an den von § 10 TMG bzw. Art. 14 ECRL anzupassen. Zumal die jetzige Differenzierung zwischen rechtswidrigen und offensichtlich rechtswidrigen Inhalten wenig sinnvoll erscheint und den Betreiber nur vor ein zusätzliches Abgrenzungsproblem stellt.

posted by Stadler at 21:35  

9.10.17

Anmerkungen zum „Facebook-Gesetz“

Am 01.10.2017 ist das Gesetz mit dem sperrigen Titel „Gesetz zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken“ (Netzwerkdurchsetzungsgesetz – NetzDG) in Kraft getreten, das in den Medien zuweilen nur als „Facebook-Gesetz“ bezeichnet wird. Das Gesetz verpflichtet soziale Netze wie Facebook und Twitter dazu, bestimmte rechtswidrige Inhalte kurzfristig zu löschen. Das Gesetzesvorhaben wurde im Netz und auch in der juristischen Fachwelt überwiegend kritisiert und dies häufig sogar in äußerst alarmistischer Art und Weise. Als jemand, der die Kritik jedenfalls nicht durchgehend zu teilen vermag, möchte ich eine differenzierte Betrachtung anstellen.

Gegen das Gesetz bestehen erhebliche juristische Bedenken, von denen die europarechtlichen sicherlich am stichhaltigsten sind. Die zeitlich starren Sperrvorgaben des § 3 Abs. 2 NetzDG, die die Anbieter dazu verpflichten, offensichtlich rechtswidrige Inhalte innerhalb von 24 Stunden zu löschen und sonstige rechtswidrige Inhalte unverzüglich, worunter der deutsche Gesetzgeber in der Regel einen Zeitraum von sieben Tagen versteht, stehen in Konflikt mit der E-Commerce-Richtlinie. Die Vorschriften dieser Richtlinie zur Haftungsprivilegierung verlangen von Anbietern, die Informationen für einen Nutzer speichern, ein unverzügliches Tätigwerden, sobald sie Kenntnis von einer rechtswidrigen Information erlangt haben. Die Richtlinie gibt also keine festen Sperrfristen vor, sondern orientiert sich an den Umständen des Einzelfalls. Das heißt, gemessen an der Richtlinie können 24 Stunden zu kurz oder sieben Tage zu lang sein. Das deutsche Gesetz entspricht also nicht den Vorgaben der Richtlinie und diese Abweichung kann durchaus als europarechtswidrig betrachtet werden. Kontrovers diskutiert wird in europarechtlicher Hinsicht auch die Frage, ob das NetzDG gegen das sog. Herkunftslandprinzip verstößt, das besagt, dass ausländische Dienstanbieter keinen strengeren Anforderungen unterworfen werden dürfen, als in ihrem Sitzmitgliedsstaat. Der wissenschaftliche Dienst des Bundestages betrachtet das Gesetz als mit dem Herkunftslandprinzip unvereinbar. Auch die sachlich höchst sinnvolle Verpflichtung der sozialen Medien, einen inländischen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen, könnte gegen das Herkunftslandprinzip der E-Commerce-Richtlinie verstoßen.

Allerdings sollte man in der europarechtlichen Diskussion auch deren Dynamik nicht verkennen. So gibt es bei der Kommission bereits aktuell Überlegungen, die nicht nur in eine ganz ähnliche Richtung weisen wie das NetzDG, sondern deutlich und in teilweise bedenklicher Form darüber hinausgehen. Es steht also nicht unbedingt zu erwarten, dass die Kommission das deutsche Gesetz beanstanden wird, nachdem man dort noch viel weiterreichende Regulierungsmaßnahmen im Auge hat. In einem aktuellen Papier „Tackling Illegal Content Online – Towards an enhanced responsibility of online platform„, denkt die Kommission darüber nach, Portalbetreibern wesentlich konkretere Handlungspflichten aufzuerlegen als bisher, einschließlich einer engeren Zusammenarbeit mit staatlichen Stellen, dezidierten Berichtspflichten, proaktiven Filterpflichten, sowie kurzen und konkreten Löschfristen.

Als weit weniger griffig erachte ich die geäußerte Kritik dann allerdings, soweit von einer Gefahr für die Meinungs- und Informationsfreiheit die Rede ist.

Diese Kritik verkennt den momentanen status quo und unterstellt eine Verschlechterung im Vergleich zur aktuell bestehenden Situation, die kaum zu erwarten ist.

Dazu muss man sich allerdings vergegenwärtigen, wo wir eigentlich herkommen. Derzeit löscht Facebook nach gänzlich intransparenten Kriterien Inhalte, die teilweise erkennbar nicht rechtswidrig sind, während bei ersichtlich rechtswidrigen Inhalten häufiger die textbausteinartige Antwort erfolgt, dass ein Verstoß gegen die Community-Regeln nicht gegeben ist. Der Ausgangszustand auf den das Gesetz reagiert, ist also im Lichte der Meinung- und Informationsfreiheit alles andere als optimal. Es besteht mithin durchaus der Bedarf, Facebook & Co. rechtsstaatlicher Kuratel zu unterstellen, weil eine gesetzeskonforme und rechtsstaatlich akzeptable Löschpraxis dort schlicht nicht existiert. Vor diesem Hintergrund verwundert es auch etwas, dass das NetzDG gerade wegen seiner grundrechtlichen Auswirkungen abgelehnt wird.

Allein den Umstand, dass große Anbieter wie Facebook gezwungen werden, Geld in die Hand zu nehmen, um ein transparenteres und professionelleres System der Überprüfung und Löschung von rechtswidrigen Inhalten zu etablieren, muss man als Fortschritt gegenüber dem status quo betrachten. Auch die im Gesetz normierten Berichtspflichten sind zu begrüßen, denn sie zwingen die sozialen Netzwerke dazu, mit Blick auf ihre Löschpraxis öffentlich Farbe zu bekennen und Rechenschaft abzulegen. Es ist daher kaum naheliegend anzunehmen, dass sich die Zahl falscher Löschentscheidungen erhöhen wird. Vielmehr darf man, wenn man die Thematik primär aus dem Blickwinkel der Meinungs- und Informationsfreiheit betrachtet, berechtigterweise sogar auf eine Verbesserung im Vergleich zur aktuellen Situation hoffen. Gerade in grundrechtlicher Hinsicht teile ich die vielerorts artikulierten Bedenken deshalb nicht.

Man sollte gleichwohl nicht verschweigen, dass das Gesetz den falschen Grundansatz wählt, indem es allein auf ein öffentlich-rechtliches Ordnungswidrigkeitensystem setzt, ohne gleichzeitig die Rechtsdurchsetzung für die Betroffenen zu erleichtern.

Es ist zudem nicht von der Hand zu weisen, dass das Gesetz einseitige Löschanreize schafft. Denn das Gesetz sanktioniert nur die Nichtlöschung rechtswidriger Inhalte, während die Löschung rechtmäßiger Inhalte keinerlei Konsequenzen hat.

Das Gesetz kann insgesamt nicht als der große Wurf betrachtet werden, der es eventuell bei anderer Ausgestaltung hätte sein können. Die oft beschworene Gefahr für die Meinungs- und Informationsfreiheit besteht, jedenfalls gemessen am status quo, aber auch nicht.

posted by Stadler at 17:30  

5.6.17

Warum das Netzwerkdurchsetzungsgesetz den falschen Ansatz wählt

Das geplante Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzG) wird seit Monaten kontrovers diskutiert. Auch wenn man durchaus politischen und gesetzgeberischen Handlungsbedarf sehen kann, ist der Gesetzesentwurf inkonsistent.

Das was man auf der Website des BMJ dazu lesen kann,

Um die sozialen Netzwerke zu einer zügigeren und umfassenderen Bearbeitung von Beschwerden insbesondere von Nutzerinnen und Nutzer über Hasskriminalität und andere strafbare Inhalte anzuhalten, werden durch den Entwurf gesetzliche Compliance-Regeln für soziale Netzwerke eingeführt.

verdeutlicht unmittelbar, warum das Gesetz falsch konstruiert ist.

Erklärtes Ziel ist es nach den Worten des Ministeriums den betroffenen Nutzern dabei zu helfen, ihre Rechte besser durchzusetzen. Wenn dem so ist, hätte man sich fragen müssen, welche Maßnahmen zu ergreifen sind, damit Nutzer, die durch Veröffentlichungen in sozialen Netzwerken in ihren Rechten verletzt werden, besser und effektiver direkt gegen Facebook, Twitter & Co. vorgehen können. Was macht der Entwurf des BMJ stattdessen? Er definiert einen Katalog von Straftaten und diesbezügliche Verhaltens- und Handlungspflichten des Anbieters. Daran knüpft er dann Bußgeldtatbestände. Der Gesetzgeber schafft also ein öffentlich-rechtliches Ordnungswidrigkeitenrecht, das als solches nicht unmittelbar geeignet ist, die Position der Nutzer/Bürger zu verbessern. Was will der Gesetzgeber? Das Verhalten der Anbieter durch Bußgelder die Strafcharakter haben sanktionieren oder ein Regelungssystem schaffen, das die Rechtsdurchsetzung für die Betroffenen erleichtert? Dem jetzigen Regelungskonzept geht es nicht um den betroffenen Nutzer, sondern es geht darum, ein neues staatliches Ordnungs- und Sanktionssystem zu schaffen.

Die einzige Neuregelung, die geeignet ist, die Nutzer bei der besseren Durchsetzung ihrer Rechte zu unterstützen, ist die Pflicht zur Benennung eines inländischen Zustellungsbevollmächtigten. Damit könnte eine komplizierte und zeitaufwändige Auslandszustellung der Klageschrift bzw. des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung verhindert werden. Nur leider bleibt der Gesetzgeber hier auf halbem Wege stehen, weil er es versäumt hat, den Anbieter dazu zu verpflichten, Namen und Anschrift des Zustellungsbevollmächtigten auch für den Nutzer leicht zugänglich zu veröffentlichen. Im Zuge dessen hätte man auch gleich noch genauer definieren können, welche Befugnisse dieser Zustellungsbevollmächtigte haben muss und vor allem klarstellen können, dass durch die Zustellung an den inländischen Zustellungsbevollmächtigten die Auslandszustellung (§183 ZPO) entbehrlich wird und auch keine Übersetzungen von Schriftsätzen und richterlichen Verfügungen notwendig sind. Wünschenswert und sinnvoll wäre eine Regelung gewesen, die es dem Anbieter, der sich mit seinem Service an ein (größeres) inländisches Publikum richtet, gebietet, sich wie ein inländisches Unternehmer vor einem deutschen Gericht verklagen und prozessual behandeln zu lassen.

Bei dem Beschwerdemanagement, das der Gesetzesentwurf in seinem § 3 vorgibt, hätte man vor allen Dingen regeln können, dass sich der Nutzer – außerhalb des Beschwerdeformulars auf der Website – unmittelbar per E-Mail, Telefax oder Brief an eine zu benennende Beschwerdestelle des Anbieters im Inland wenden kann und das Unternehmen verpflichtet ist, die Nutzerbeschwerde innerhalb einer kurzen Frist zu beantworten und hierbei zudem gehalten ist, inhaltlich auf die vom Nutzer konkret vorgebrachten Aspekte einzugehen und sich nicht darauf beschränken kann, lediglich pauschal mitzuteilen, dass keine Regelverstöße erkennbar sind.

Auf den Rest des Gesetzes hätte man getrost verzichten können. Die starren Löschpflichten, die das Gesetz jetzt vorgibt, dürften nicht nur europarechtswidrig sein, weil sie mit den Vorgaben der E-Commerce-Richtlinie nicht übereinstimmen, sondern sie schaffen auch einseitige Löschanreize, die in der Breite zwangsläufig dazu führen werden, dass in größerem Umfang auch rechtlich nicht zu beanstandende Inhalte gelöscht werden. Das wäre fatal im Sinne der Meinungs- und Informationsfreiheit.

posted by Stadler at 21:23  

5.4.17

BGH zum Zueigenmachen von Inhalten durch ein Bewertungsportal

Nach einer Entscheidung des BGH vom 04.04.2017 (Az.: VI ZR 123/16) macht sich der Betreiber eines Bewerungsportals eine Bewertung durch einen Nutzer zu eigen, wenn er den Text der Bewertung eigenmächtig und ohne Rücksprache mit dem Nutzer abändert.

In der Pressemitteilung des BGH heißt es dazu:

Der unter anderem für den Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zuständige VI. Zivilsenat hat die vom Oberlandesgericht zugelassene Revision zurückgewiesen. Der Beklagte hat sich die angegriffenen Äußerungen zu eigen gemacht, so dass er als unmittelbarer Störer haftet. Er hat die Äußerungen des Patienten auf die Rüge der Klägerin inhaltlich überprüft und auf sie Einfluss genommen, indem er selbständig – insbesondere ohne Rücksprache mit dem Patienten – entschieden hat, welche Äußerungen er abändert oder entfernt und welche er beibehält. Diesen Umgang mit der Bewertung hat er der Klägerin als der von der Kritik Betroffenen kundgetan. Bei der gebotenen objektiven Sicht auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller Umstände hat der Beklagte somit die inhaltliche Verantwortung für die angegriffenen Äußerungen übernommen. Da es sich bei den Äußerungen um unwahre Tatsachenbehauptungen und um Meinungsäußerungen auf unwahrer Tatsachengrundlage und mit unwahrem Tatsachenkern handelt, hat das Recht des Beklagten auf Meinungsfreiheit hinter dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Klägerin zurückzutreten.

Hierzu ist zunächst zu beachten, dass der VI. Zivilsenat – anders als der I. Senat – zwischen mittelbarem und unmittelbarem Störer differenziert. Was der VI. Senat unmittelbaren Störer nennt, ist nach der Diktion des I. Senats der Täter. Der Portalbetreiber haftet damit uneingeschränkt für unwahre Tatsachenbehauptungen wie der eigentliche Täter, wenn er eine Äußerung des Nutzers – ohne Rücksprache – modifiziert. Ob jede Modifikation zu einem solchen Zueigenmachen führen soll, wird sich erst beurteilen lassen, wenn die vollständigen Urteilsgründe vorliegen.

posted by Stadler at 11:50  

30.3.17

Auskunftsanspruch gegen Facebook & Co.?

Zu dem geplanten Netzwerkdurchsetzungsgesetz, das ich erst kürzlich kritisch beleuchtet habe, liegt nunmehr ein weiterer, geänderter Referentenentwurf vor, der den Katalog derjenigen Inhalte, die das Gesetz als rechtswidrig qualifiziert erweitert und zudem – jedenfalls nach Ansicht des BMJ und einiger Blogs – den Weg hin zu einem zvilrechtlichen Auskunftsanspruch bei Persönlichkeitsrechtsverletzung ebnen soll. Dies soll erreicht werden, indem § 14 Abs. 2 TMG um die Wörter „oder anderer absolut geschützter Rechte“ ergänzt wird.

Insoweit ist zunächst zu beachten, dass § 14 Abs. 2 TMG unstreitig keinen Auskunftsanspruch begründet, sondern lediglich eine datenschutzrechtliche Gestattung des Anbieters darstellt, die es Facebook & Co. erlauben würde, Bestandsdaten eines Nutzers an eine zuständige Stelle zu übermitteln. Der BGH hat in einer Entscheidung zu Bewertungsportalen (Urteil vom 1.7.2014, Az.: VI ZR 345/13) die Auffassung vertreten, dass bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen zwar grundsätzlich ein Auskunftsanspruch auch gegen den Portalbetreiber aus § 242 BGB in Betracht kommt, aber einem solchen Auskunftsanspruch das Gebot der engen datenschutzrechtlichen Zweckbindung (§ 12 Abs. 2 TMG) entgegen stünde. Wer jetzt allerdings glaubt, ein solcher Auskunftsanspruch ließe sich bereits begründen, indem man die datenschutzrechtliche Gestattung des § 14 Abs. 2 TMG erweitert, übersieht gleich mehrere Aspekte.

Die Vorschrift des § 14 Abs. 2 TMG ist ersichtlich auf Behörden ausgelegt, was sich bereits aus dem Wortlaut „auf Anordnung der zuständigen Stelle“ und die anschließende Aufzählung hoheitlicher Aufgaben ergibt. Da es sich um einen Ausnahmetatbestand handelt, ist die Vorschrift entgegen anderslautender Ansichten auch nicht analogiefähig. Die vom BMJ geplante Erweiterung führt also nur dazu, dass der Anbieter befugt ist, Bestandsdaten an Behörden herauszugeben. Eine Öffnungsklausel, die eine Datenweitergabe an private Anspruchsteller ermöglichen würde, stellt § 14 Abs. 2 TMG folglich nicht dar.

Eine solche Auslegung stünde auch in Konflikt mit § 13 Abs. 6 TMG, der den Anbieter grundsätzlich dazu verpflichtet, dem Nutzer eine anonyme oder pseudonyme Nutzung des Dienstes zu ermöglichen. Es stellt einen Wertungswiderspruch dar, von einem Anbieter Auskunft über die Person eines Nutzers zu verlangen, dessen Anonymität er gleichzeitig wahren und gewährleisten soll. Dieses Problem wird übrigens auch in der genannten Entscheidung des BGH angerissen, aber vom BGH nicht weitergehend erörtert.

Darüber hinaus wäre es auch die falsche Schlussfolgerung aus der Entscheidung des BGH, anzunehmen, gegen einen Portalbetreiber wie Facebook ließe sich aus § 242 BGB ein uneingeschränkter Auskunftsanspruch ableiten. Der Auskunftsanspruch ist seinem Wesen nach ein Hilfsanspruch, der der Durchsetzung eines Hauptanspruchs dient, also regelmäßig eines Unterlasungs- und/oder Schadensersatzanspruchs. Voraussetzung eines Auskunftsanspruchs, gerade aus § 242 BGB, ist allerdings das Bestehen des Hauptanspruchs. Soweit es um Portalbetreiber geht, besteht allerdings die Besonderheit, dass ihre Haftung auf Schadensersatz nach § 10 TMG und die Haftung auf Unterlassung nach den Grundsätzen der Störerhaftung eingeschränkt ist. Eine uneingeschränkte Haftung des Diensteanbieters tritt erst ein, wenn er nach Kenntnis von einer Rechtsverletzung nicht unverzüglich handelt und den beanstandeten Inhalt nicht entfernt. Wenn also zunächst nur ein eingeschränkter Hauptanspruch besteht, ist es nicht naheliegend, dem Portalbetreiber sogleich einen uneingeschränkten Auskunftsanspruch aufzuerlegen. Der Auskunftsanspruch muss nämlich derselben Haftungsprivilegierung unterliegen. In der Entscheidung des BGH, auf die sich das BMJ bezieht, hat sich diese Frage nicht gestellt, denn das Bewertungsportal hatte gerade nicht reagiert und wurde daher rechtskräftig zu einer vollständigen Unterlassung verurteilt.

Wenn das BMJ meint, durch eine bloße Ergänzung des § 14 Abs. 2 TMG ließe sich faktisch ein zivilrechtlicher Auskunftsanspruch bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen begründen, so ist es einem juristischen Irrtum aufgesessen. Wenn der politische Wille vorhanden ist, einen Auskunftsanspruch auch für solche Fälle zu schaffen, wie es beispielsweise der Deutsche Richterbund fordert, dann müsste der Gesetzgeber einen solchen Auskunftsanspruch positiv normieren und zusätzlich eine klare datenschutzrechtliche Gestattung schaffen. Was wir stattdessen sehen, ist nur ein weiterer handwerklicher Mangel eines insgesamt nicht wirklich stimmigen Gesetzesentwurfs.

posted by Stadler at 16:32  

14.3.17

Geplantes Netzwerkdurchsetzungsgesetz soll Hatespeech bekämpfen

Netzpolitik.org hat gerade den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken (Netzwerkdurchsetzungsgesetz – NetzDG) veröffentlicht.

Danach sollen soziale Netze mit mehr als zwei Millionen Nutzern verpflichtet werden, quartalsweise einen deutschsprachigen Bericht über den Umgang mit Beschwerden über rechtswidrige Inhalte auf ihrer Plattformen zu erstellen und im Bundesanzeiger sowie auf der eigenen Homepage zu veröffentlichen.

Darüber hinaus sollen die Anbieter sozialer Medien verpflichtet werden, Beschwerden über rechtswidrige Inhalte unverzüglich zu prüfen. Offensichtlich rechtswidrige Inhalte müssen innerhalb von 24 Stunden entfernt werden, sonstige rechtswidrige Inhalte binnen sieben Tagen.

Der Verstoß gegen diese Pflichten stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einem Bußgeld belegt werden. Außerdem müssen Facebook, Twitter & Co. einen inländischen Zustellbevollmächtigen benennen und zwar sowohl für Zustellungen von Verwaltungsbehörden und Staatsanwaltschaften, als auch für Zustellungen in zivilgerichtlichen Verfahren.

Etwas irritierend ist es, dass im Referentenentwurf primär auf die Bekämpfung sog. Hasskriminalität – etwas, das es als Rechtsbegriff in Deutschland nicht gibt – abgestellt wird, während der Gesetzeswortlaut dann nur noch von rechtswidrigen Inhalten spricht. Das Gesetz definiert als rechtswidrige Inhalte in § 1 Abs. 3 allerdings nur Verstöße gegen bestimmte Straftatbestände, zu denen beispielsweise Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung zählen, ebenso wie die Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen und die Volksverhetzung sowie die Beschimpfung von Bekenntnissen. Es fallen also – entgegen einer ersten Einschätzung von mir – nicht alle rechtswidrigen Inhalte unter die Regelung. Die Auswahl wirkt allerdings eher beliebig und wenig durchdacht. Die Verunglimpfung des Bundespräsidenten ist enthalten, während z.B. die Verbreitung kinderpornographischer Inhalte fehlt. Die Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs (§ 201 ff. StGB) ist ebenfalls nicht enthalten.

Das klingt auf den ersten Blick durchaus sinnvoll, denn Portalbetreiber sind schon nach geltendem Recht verpflichtet, erkennbar rechtswidrige Inhalte zügig zu entfernen. Dieser Rechtspflicht kommen gerade große Anbieter wie Facebook oder Twitter aber bislang nur unzureichend nach.

Andererseits beinhaltet die geplante Regelung die erhebliche Gefahr, dass soziale Netze wie Facebook, Twitter, XING und andere den Weg des geringsten Widerstandes gehen und im Zweifel auf eine Nutzerbeschwerde hin löschen werden. Es besteht damit die Gefahr, dass in großem Umfang auch rechtmäßige Inhalte gelöscht werden, um eine Ahndung als Ordnungswidrigkeit von vornherein auszuschließen. Denn die ebenfalls nicht rechtskonforme Löschung legaler und rechtmäßiger Inhalte durch Facebook bleibt sanktionslos, während die Nichtlöschung rechtswidriger Inhalte als Ordnungswidrigkeit bußgeldbewehrt ist. Hierdurch schafft das Gesetz ein gewisses Ungleichgewicht, das durchaus zu einem zensurähnlichen Effekt führen könnte.

posted by Stadler at 17:38  

15.9.16

EuGH zur Haftung des W-LAN-Anbieters (Fall McFadden)

In der mit Spannung erwarteten Entscheidung zur Frage der Haftung des Anbieters eines (offenen) W-LANs für Urheberrechtsverletzungen, die ein Nutzer über diesen Internetzugang begangen hat, ist der EuGH der Empfehlung des Generalanwalts nur teilweise gefolgt.

Die Kernaussagen der heutigen Entscheidung des EuGH (Urteil vom 15.09.2016, Az.: C?484/14) lassen sich wie folgt zusammenfassen:

  1. Die Haftungsprivilegien der E-Commerce-Richtlinie gelten auch für Anbieter von W-LANs, die ihr Netz der Öffentlichkeit unentgeltlich zur Verfügung stellen, wenn diese Leistung zu Werbezwecken für vom Anbieter verkaufte Güter oder angebotene Dienstleistungen erbracht wird. Insoweit liegt ein „Dienst der Informationsgesellschaft“ im Sinne von Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31 vor.
  2. Ein Rechteinhaber kann gegen einen solchen Diensteanbieter keine Schadensersatzansprüche, Ansprüche auf Erstattung von Abmahnkosten oder insoweit Erstattung von Gerichtskosten verlangen, weil der fragliche Internetzugang von Dritten für die Verletzung seiner Rechte genutzt worden ist.
  3. Ein nationales Gericht kann allerdings gegen einen solchen W-LAN-Anbieter eine Unterlassungsanordnung erlassen, die ihm aufgibt, Dritte daran zu hindern, der Öffentlichkeit mittels dieses Internetanschlusses ein bestimmtes urheberrechtlich geschütztes Werk oder Teile davon über eine Internettauschbörse („peer-to-peer“) zur Verfügung zu stellen, wenn der Diensteanbieter die Wahl hat, welche technischen Maßnahmen er ergreift, um dieser Anordnung zu entsprechen, und zwar auch dann, wenn sich diese Wahl allein auf die Maßnahme reduziert, den Internetanschluss durch ein Passwort zu sichern, sofern die Nutzer dieses Netzes, um das erforderliche Passwort zu erhalten, ihre Identität offenbaren müssen und daher nicht anonym handeln können, was durch das vorlegende Gericht zu überprüfen ist. Insoweit können dem Ambieter dann auch die Prozesskosten und die vorgerichtlichen Abmahnkosten auferlegt werden.

Für den Fall McFadden bedeutet dies, dass die Unterlassungswiderklage von Sony erfolgreich sein dürfte, während die auf Schadensersatz gerichteten Anträge vom Landgericht München I abzuweisen sein werden. Wenn das Landgericht zu einer Unterlassung verurteilt, wird es McFadden auch insoweit die Prozesskosten auferlegen und diesbezüglich auch vorgerichtliche Abmahnkosten zusprechen.

Die Entscheidung ist gerade mit Blick auf offene Netze enttäuschend und nicht praxistauglich. Denn der EuGH postuliert ausdrücklich, dass der Anbieter gehalten ist, sein Netz mittels Passwort zu schützen und hierzu vorher eine Registrierung der Nutzer durchzuführen, wobei unklar bleibt, welche Anforderungen an eine Authentifizierung der Nutzer tatsächlich zu stellen sind. Macht er das nicht, läuft er Gefahr, vom Gericht hierzu verpflichtet zu werden und auch noch Kosten tragen zu müssen. Offene Netze an öffentlichen Orten leben aber gerade davon, dass man als Nutzer schnell und unkompliziert insbesondere mit seinem Smartphone online gehen kann. Wenn dem ein umfangreiches Registrierungs- und Freischaltprozedere vorgelagert werden muss, beinträchtigt dies die Möglichkeit offene, frei zugängliche Netze zu schaffen und zu nutzen, erheblich. Im Sinne der Nutzer, die möglichst freien und einfachen Netzzugang wünschen, ist dieses Urteil daher sicherlich nicht.

Update vom 16.09.2016:
In einem Beitrag für Heise-Online analysiert Ulf Buermeyer das Urteil des EuGH und vertritt anschließend die Auffassung, der Ball würde jetzt beim deutschen Gesetzgeber liegen, weil weder der EuGH noch das Europarecht verlangen würden, dass das nationale Recht überhaupt gerichtliche oder behördliche Verfügungen gegen WLANs vorsehen muss. Diese Einschätzung teile ich nicht. Art. 8 Abs. 3 der Infosoc-Richtlinie verlangt von den Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass die Rechtsinhaber gerichtliche Anordnungen gegen Vermittler beantragen können, deren Dienste von einem Dritten zur Verletzung eines Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte genutzt werden. Jetzt lässt sich mit guten Gründen die Ansicht vertreten, dass diese Vorschrift Access-Provider wie W-LAN-Anbieter überhaupt nicht betrifft. Der EuGH hat allerdings – m.E. zu Unrecht – in seiner Entscheidung UPC Telekabel folgende Ansicht vertreten:

Der Anbieter von Internetzugangsdiensten ist an jeder Übertragung einer Rechtsverletzung im Internet zwischen einem seiner Kunden und einem Dritten zwingend beteiligt, da er durch die Gewährung des Zugangs zum Netz diese Übertragung möglich macht (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 19. Februar 2009, LSG-Gesellschaft zur Wahrnehmung von Leistungsschutzrechten, C-557/07, Rn. 44). Infolgedessen ist davon auszugehen, dass ein Anbieter von Internetzugangsdiensten wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehende, der seinen Kunden den Zugang zu Schutzgegenständen ermöglicht, die von einem Dritten im Internet öffentlich zugänglich gemacht werden, ein Vermittler ist, dessen Dienste zur Verletzung eines Urheberrechts oder eines verwandten Schutzrechts im Sinne von Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29 genutzt werden.

Zugangsvermittler sind danach also Anbieter im Sinne von § 8 Abs. 3 der Infosoc-Richtlinie und insoweit muss das nationale Recht sicherstellen, dass gerichtliche Anordnungen zur Unterbindung von Urheberrechtsverletzungen möglich sind. Das ist auch der Grund dafür, dass der EuGH in der Sache McFadden die gerichtliche Unterlassungsanordnung zulässt und davon ausgeht, dass dies nicht nur zulässig, sondern notwendig ist, um die Rechteinhaber ausreichend zu schützen (siehe Rn. 98, 99 des Urteils).

Das Europarecht zwingt also, jedenfalls wenn man es so auslegt wie der EuGH, die Mitgliedsstaaten dazu, gerichtliche Anordnungen gegen Anbieter von W-LANs vorzusehen. Der EuGH hat sich also bereits durch seine frühere Rechtsprechung in ein Dilemma begeben, das er nun nicht mehr auflösen konnte. Es ist folglich nicht der deutsche, sondern der europäische Gesetzgeber gefragt.

posted by Stadler at 15:19  

28.7.16

Änderung des TMG zur Haftung von W-LAN-Anbietern in Kraft getreten

Die umstrittene Ergänzung von § 8 TMG, die die Vorschrift um einen neuen Absatz 3 erweitert, der den „Internetzugang über ein drahtloses lokales Netzwerk“ regelt, ist gestern in Kraft getreten. Aus meiner Sicht handelt es sich um eine (entbehrliche) gesetzgeberische Klarstellung, die nichts an der geltenden Rechtslage ändert und von der nicht erwarten ist, dass sich hierdurch die bisherige Rechtsprechung ändert.

Voraussichtlich im September wird der EuGH über die Frage der Haftung des Betreibers eines offenen W-LANs entscheiden. Die Auswirkung dieser Entscheidung düfte bedeutender sein als die neue Vorschrift des § 8 Abs. 3 TMG.

posted by Stadler at 11:30  

31.5.16

Neue Mogelpackung zur W-LAN-Störerhaftung

Die Fraktionen von Union und SPD haben sich im Streit um die Frage der Haftung von W-LAN-Anbietern darauf verständigt, in § 8 des Telemediengesetzes (nur) einen Absatz 3 einzufügen und einen entsprechenden Änderungsantrag in den Bundestag eingebracht, der wie folgt lautet:

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Diensteanbieter nach Absatz 1, die Nutzern einen Internetzugang über ein drahtloses lokales Netzwerk zur Verfügung stellen.

Die Bundesregierung hatte zunächst einen Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Telemediengesetzes vorgelegt, der folgende Regelung vorsah:

(3)  Die Absätze  1 und 2 gelten auch für Diensteanbieter nach Absatz 1, die Nutzern einen Internetzugang über ein drahtloses lokales Netzwerk zur Verfügung stellen.

(4)Diensteanbieter nach Absatz 3 können wegen einer rechtswidrigen Handlung eines Nutzers nicht auf Beseitigung oder Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn sie zumutbare Maßnahmen ergriffen haben, um eine Rechtsverletzung durch Nutzer zu verhindern. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Diensteanbieter

1. angemessene Sicherungsmaßnahmengegen den unberechtigten Zugriff auf das drahtlose lokale Netzwerk ergriffen hat und

2. Zugang zum Internet nur dem Nutzer gewährt, der erklärt hat, im Rahmen der Nutzung keine Rechtsverletzungen zu begehen.

Das heißt, der geplante Absatz 4, der die Haftungsprivilegierung auch auf Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche erweitern sollte, ist wieder gestrichen worden.

Das bedeutet dann aber auch, dass der Entwurf, über den die Abgeordneten jetzt abstimmen, hinter dem ursprünglichen Entwurf zurückbleibt und letztlich keinen Regelungsgehalt mehr aufweist. Denn, dass die Haftungsprivilegierung des § 8 TMG grundsätzlich auch für Anbieter gilt, die den Zugang über ein W-LAN anbieten, ist schon nach geltendem Recht so, die Ergänzung hat nur klarstellenden Charakter.

Das eigentliche Ziel, Rechtssicherheit für Betreiber öffentlicher W-LANs zu schaffen, wird auf diesem Weg aber nicht erreicht. Denn nach der Rechtsprechung des BGH gilt die Haftungsprivilegierung des § 8 TMG gerade nicht für Unterlassungsansprüche. Das sollte durch Absatz 4 geändert werden. Die im Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD genannte Begründung für die Streichung des geplanten Absatz 4 ist übrigens fragwürdig. Man hätte Abs. 4 nämlich einfach dahingehend fassen können, dass Diensteanbieter nicht auf Unterlassung in Anspruch genommen werden können und nur die geplanten Handlungspflichten für Diensteanbieter streichen müssen. Das hätte die zweifelhafte Rechtsprechung des BGH korrigiert und wäre gleichzeitig wegen der fortbestehenden Regelung des § 7 Abs. 2 S. 2 TMG dennoch mit Unionsrecht vereinbar gewesen.

Nachdem die große Koalition also nicht mehr als eine Mogelpackung anbietet, gilt es abzuwarten, ob der EuGH die Weichen deutlich anders stellt. Der Eindruck, der Gesetzgeber würde seine originären Aufgaben nicht mehr wahrnehmen, wird hier einmal mehr bestätigt.

Update vom 1.6.2016:
Weil ich nun häufiger mit der These konfrontiert wurde, die Streichung des ursprünglich geplanten Absatz 4 sei nur deshalb erfolgt, weil nach der Rechtsprechung des EuGH und unionsrechtlichen Vorgaben, Sperrungsanordnungen gegen Access-Provider möglich bleiben müssten und der Ausschluss von Unterlassungsansprüchen auch solche Sperrmaßnahmen umfassen würde, hierzu noch ein paar ergänzende Anmerkungen. Ich halte bereits die Gleichsetzung des (deutschen) Unterlassungsanspruchs mit evtl. Sperrmaßnahmen die einem Diensteanbieter auferlegt werden, für problematisch. Letzteres ist nämlich nach meinem Verständnis keine Unterlassung. Um diesen Bedenken zu begegnen, hätte man Abs. 4 allerdings einfach folgendermaßen formulieren können:

Diensteanbieter können wegen einer rechtswidrigen Handlung eines Nutzers nicht auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Die gerichtliche Anordnung von Maßnahmen im Sinne von § 7 Abs. 2 S. 2 TMG bleibt unberührt.

Damit ist klargestellt, dass Unterlassungsansprüche auch von § 8 TMG erfasst werden und (in engen Grenzen) dennoch Sperrungsanordnungen gegenüber Access-Providern in Betracht kommen. Das war aber politisch offenbar nicht gewollt. Dass man nunmehr einiges in die Gesetzesbegründung geschrieben hat, ohne, dass dies Anklang im Gesetz findet, ist nicht ausreichend und stellt keinen Ersatz für die fehlende gesetzliche Regelung dar. Der für urheberrechtliche Fragen zuständige I. Zivilsenat des BGH hat nämlich vor nicht allzu langer Zeit schon deutlich gemacht, dass Ausführungen in der Begründung eines Gesetzesentwurfs für die Auslegung unbeachtlich sind, wenn sie im Gesetz keinen hinreichenden Niederschlag gefunden haben.

Update vom 2.6.2015:
Nachdem es gerade wieder aus allen Nachrichtenkanälen (SPON, ZDF) tönt, der Bundestag hätte die Störerhaftung abgeschafft, auch hierzu noch eine kurze Anmerkung. Das Gegenteil ist richtig. Das jetzt beschlossene Gesetz lässt die Störerhaftung unangetastet. Denn nach der Rechtsprechung des BGH gilt § 8 TMG nicht für Unterlassungsansprüche, diese richten sich vielmehr nach dem Institut der Störerhaftung. Mit der heute vom Bundestag beschlossenen Regelung lehnt es der Gesetzgeber gerade ab, diese Rechtsprechung zu korrigieren. Wenn sich in nächster Zeit hier noch etwas tut, dann aufgrund einer anstehenden Entscheidung des EuGH.

posted by Stadler at 17:31  

22.2.16

Immer wieder Netzsperren, diesmal auf zivilrechtlicher Basis

Vor einigen Wochen hatte ich eine (erste) Analyse der Entscheidung des BGH zu Netzsperren vorgelegt, nachdem der Volltext beider Entscheidungen (Az.: I ZR 174/14 und I ZR 3/14) vorlag. Der Kollege Sascha Kremer hat ebenfalls eine kritische und äußerst lesenswerte Besprechung der Urteile im CR-Blog veröffentlicht. Kremer erläutert sehr anschaulich, wie der BGH die Vorgaben seiner eigenen Störerdogmatik fast nach Belieben modifiziert, eine Technik die man kaum mehr als Dogmatik umschreiben kann, ist so doch eigentlich eher das Gegenteil davon.

Die Entscheidungen des BGH werfen zudem Fragen auf, die ich mit den Schlagworten Overblocking und Fernmeldegeheimnis umreißen möchte und in meinem oben zitierten Blogbeitrag noch nicht abgehandelt habe.

Die Bedenken, die Auferlegung von Sperrpflichten gegenüber einem Access-Provider könnte in Konflikt mit dem verfassungsrechtlichen oder einfachgesetzlichen Fernmeldegeheimnis stehen, wischt der BGH ohne tiefergehende Begründung vom Tisch. Der BGH führt hierzu aus:

Der Schutzbereich des Art. 10 Abs. 1 GG ist schon deshalb nicht berührt, weil das öffentliche Angebot von Dateien zum Download und auch der Zugriff darauf keine von dieser Vorschrift geschützte Individualkommunikation darstellt.

Das mag so sein. Vorliegend geht es allerdings um die Frage, welche Maßnahmen ein Access-Provider ergreifen muss, um den Zugriff seiner Kunden auf im Netz veröffentlichte Informationen zu unterbinden und inwieweit solche Maßnahmen die Providerkunden in ihrem Fernmeldegeheimnis betreffen. Der BGH stellt also bei seiner Betrachtung auf den Informationsanbieter ab, während es tatsächlich um die Frage gehen muss, in welche Rechte seiner Kunden der Provider eingreifen muss, um Access-Sperren zu realisieren. Mit der vom BGH gegebenen Begründung lässt sich ein Eingriff in das Fernmeldegeheimnis also nicht verneinen.

Der BGH führt dann weiter aus:

Dass der Zugriff auf ein öffentliches Angebot zum Download jeweils mittels individueller technischer Kommunikationsverbindungen erfolgt, rechtfertigt die Einstufung als Kommunikation im Sinne des Art. 10 Abs. 1 GG nicht, weil eine bloße technische Kommunikation nicht die spezifischen Gefahren für die Privatheit der Kommunikation aufweist, die diese Vorschrift schützt (vgl. Durner, ZUM 2010, 833, 840 f.). Ein solcher Zugriff stellt sich vielmehr als öffentliche, der Nutzung von Massenmedien vergleichbare Kommunikationsform dar, die von anderen Grundrechten – insbesondere Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG – erfasst wird (vgl. Billmeier aaO S. 183).

Das bedeutet also nichts anderes, als, dass die einzelne, individuelle Kommunikationsverbindung dann nicht mehr von Art. 10 GG und § 88 TKG geschützt sein soll, wenn am Ende nur auf einen allgemein zugänglichen Server zugegriffen wird. Diese Art der Betrachtung schreit förmlich nach einer verfassungsgerichtlichen Überprüfung. Die Ansicht des BGH bedeutet nämlich zu Ende gedacht, dass weite Teile der Internetkommunikation gar nicht mehr dem Fernmeldegeheimnis unterliegen würden. Das Fernmeldegeheimnis schützt traditionell auch die näheren Umstände der Kommunikation, insbesondere also, wann, welche Personen miteinander kommuniziert haben. Soll das für die Kommunikation eines Individuums mit einem Webserver nicht mehr gelten? Wäre demnach die Information, welches Informationsangebot ein Nutzer zu einem bestimmten Zeitpunkt aufruft, nicht mehr vom Fernmeldegeheimnis geschützt? Das ist schon deshalb schwer nachvollziehbar, weil der Kommunikationsvorgang des Aufrufs eines bestimmten Informationsangebots als solcher ja nicht öffentlich und massenhaft erfolgt. Hinzu kommt, dass man auch einen Webserver gerade zum Zwecke der Individualkommunikation aufrufen kann. Wenn jemand auf gmx.net geht, um dort über das Webinterface seine E-Mails abzurufen oder bei Facebook eine private Nachricht schreibt, wäre selbst das nach der Logik des BGH Massenkommunikation. Der Provider, der den Nutzeraufruf erfasst und anschließend umleitet, kann in einem automatisierten technischen Verfahren außerdem gar nicht erkennen, zu welchem Zweck sein Kunde einen Server aufruft.

Wenn man, wie der BGH das tut, zwischen Massen- und Individualkommunikation differenzieren will, muss man erkennen, dass der Aufruf eines bestimmten Angebots durch einen individuellen Nutzer immer ein der Individualkommunikation zuzuordnender Vorgang ist, während (nur) die Bereitstellung eines allgemein abrufbaren Angebots als Massenkommunikation eingestuft werden kann. Von Massenkommunikation kann man auch begrifflich nur aus Sicht des Anbieters sprechen, weil er sein Angebot für eine unbestimmte Vielzahl von Personen bereitstellt. Aus Sicht des einzelnen Nutzers, der indivuduell bestimmte Internetinhalte aufruft, handelt es sich stets um Individualkommunikation.

Die Unterscheidung zwischen Massen- und Individualkommunikation entstammt dem Rundfunkzeitalter und ist nicht ohne weiteres geeignet, neue Kommunikationsformen gegeneinander abzugrenzen. Denn ein Sendemedium wie der Rundfunk kennt das Phänomen eines individuellen Abrufs einzelner Angebote überhaupt nicht, weil es eben nur an ein Massenpublikum ausstrahlt. Die unreflektierte Übertragung überkommener Begriffe auf neu- und andersartige Kommunikationsformen führt hier also erkennbar zu falschen Ergebnissen.

Bezeichnend an der Entscheidung des BGH ist auch der Umstand, dass man sich insoweit letztlich auf einen einzelnen Aufsatz stützt, der im Interesse der Rechteinhaber verfasst und insoweit auch äußerst einseitig gehalten ist.

Der BGH stellt in seiner Entscheidung kurz verschiedene Arten von Access-Sperren dar, die er als „DNS-Sperre“, „IP-Sperre“ und“URL-Sperre durch Verwendung eines Zwangs-Proxys“ bezeichnet, die er offenbar allesamt für denkbar hält. An dieser Stelle erwähnt der BGH nicht, dass diese Maßnahmen eine mehr oder minder tiefgreifende Manipulation technischer Standards erfordert und damit auch tief in den Kommunikationsvorgang als solchen eingreifen.

Daneben überrascht der BGH mit der These, dass (dynamische) IP-Adressen Bestandsdaten im Sinne von § 95 TKG seien und keine Verkehrsdaten im Sinne von § 96 TKG. Das ist schon deshalb unrichtig, weil eine dynamische IP-Adresse ja immer wieder neu vergeben und zugewiesen wird, sobald ein Nutzer eine neue Internetverbindung aufbaut und § 96 Abs. 1 Nr. 1 TKG die Nummern und Kennungen der beteiligten Anschlüsse, worunter zwanglos auch IP-Adressen fallen, als Verkehrsdaten qualifiziert.

Auch das Problem des Overblocking wischt der BGH mit einer gewissen Nonchalance vom Tisch und setzt sich damit gleichzeitig in Widerspruch zu der Rechtsprechung des EuGH, der er vorgibt zu folgen.

Der BGH hält es für denkbar und verhältnismäßig 4 % legale Inhalte auf einem Server mitzublockieren. Wenn sich also auf einem Webserver 100.000 Angebote befinden, wäre eine Komplettblockade nach Ansicht des BGH denkbar, wenn „nur“ 4.000 legale Inhaltsangebote mitgesperrt werden. Der BGH führt dazu u.a. aus:

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist deshalb nicht auf eine absolute Zahl rechtmäßiger Angebote auf der jeweiligen Seite, sondern auf das Gesamtverhältnis von rechtmäßigen zu rechtswidrigen Inhalten abzustellen und zu fragen, ob es sich um eine nicht ins Gewicht fallende Größenordnung von legalen Inhalten handelt (vgl. Leistner/Grisse, GRUR 2015, 105, 108 f.).

Demgegenüber hat der EuGH betont, dass die Sperrmaßnahme streng zielorientiert sein muss und Providerkunden, die nach rechtmäßigen Informationen suchen, dadurch nicht beeinträchtigt werden dürfen. Der EuGH führt hierzu aus:

Dabei müssen die Maßnahmen, die der Anbieter von Internetzugangsdiensten ergreift, in dem Sinne streng zielorientiert sein, dass sie dazu dienen müssen, der Verletzung des Urheberrechts oder eines verwandten Schutzrechts durch einen Dritten ein Ende zu setzen, ohne dass Internetnutzer, die die Dienste dieses Anbieters in Anspruch nehmen, um rechtmäßig Zugang zu Informationen zu erlangen, dadurch beeinträchtigt werden. Andernfalls wäre der Eingriff des Anbieters in die Informationsfreiheit dieser Nutzer gemessen am verfolgten Ziel nicht gerechtfertigt.

Die qualitative Vorgabe des EuGH münzt der BGH also einfach um und macht sie zum Gegenstand einer quantitativen Abwägung, die nicht auf die Sicht der übrigen Nutzer/Providerkunden abstellt, sondern nur fragt, wie das Verhältnis von urheberrechtswidrigen und rechtmäßigen Inhalten ist. Der EuGH verlangt allerdings, dass Nutzer, die rechtmäßig Zugang zu Informationen suchen, gar nicht beeinträchtigt werden dürfen. Die vom BGH postulierte These, dass ein nicht ins Gewicht fallender Anteil von legalen Inhalten – wobei man sich fragen muss, was darunter genau zu verstehen ist – mitgesperrt werden könne, sucht man in der Entscheidung des EuGH vergeblich.

Das Fazit des BGH lautet also, dass ein bisschen Overblocking hingenommen werden muss. Wo genau die Grenze liegt und nach welchen Kriterien diese Grenze bestimmt werden soll, erfährt man allerdings nicht.

posted by Stadler at 11:16  
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