Kein Auskunftsanspruch gegen Portalbetreiber bzgl. der Daten eines Nutzers
Der BGH hat heute entschieden, dass der Betreiber eines Ärztebewertungsportals nicht verpflichtet ist, über die Anmeldedaten eines Nutzers, der eine negative Bewertung zu einem Arzt abgegeben hat, Auskunft zu erteilen (Urteil vom 01.07.2014, Az.: VI ZR 345/13).
Die Begründung des BGH ist datenschutzrechtlicher Natur und wird in der Pressemitteilung folgendermaßen zusammengefasst:
Der Betreiber eines Internetportals ist in Ermangelung einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage im Sinne des § 12 Abs. 2 TMG grundsätzlich nicht befugt, ohne Einwilligung des Nutzers dessen personenbezogene Daten zur Erfüllung eines Auskunftsanspruchs wegen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung an den Betroffenen zu übermitteln.
Nach dem Gebot der engen Zweckbindung des § 12 Abs. 2 TMG dürfen für die Bereitstellung von Telemedien erhobene personenbezogene Daten für andere Zwecke nur verwendet werden, soweit eine Rechtsvorschrift dies erlaubt oder der Nutzer – was hier nicht in Rede stand – eingewilligt hat. Ein Verwenden im Sinne des § 12 Abs. 2 TMG stellt auch eine Übermittlung an Dritte dar. Eine Erlaubnis durch Rechtsvorschrift kommt außerhalb des Telemediengesetzes nach dem Gesetzeswortlaut lediglich dann in Betracht, wenn sich eine solche Vorschrift ausdrücklich auf Telemedien bezieht. Eine solche Vorschrift hat der Gesetzgeber bisher – bewusst – nicht geschaffen.
Dem durch persönlichkeitsrechtsverletzende Inhalte einer Internetseite Betroffenen kann allerdings ein Unterlassungsanspruch gegen den Diensteanbieter zustehen (vgl. Senatsurteil vom 25. Oktober 2011 – VI ZR 93/10, BGHZ 191, 219), den das Oberlandesgericht im Streitfall auch bejaht hat. Darüber hinaus darf der Diensteanbieter nach § 14 Abs. 2, § 15 Abs. 5 Satz 4 Telemediengesetz (TMG) auf Anordnung der zuständigen Stellen im Einzelfall Auskunft über Bestands-, Nutzungs- und Abrechnungsdaten erteilen, soweit dies u. a. für Zwecke der Strafverfolgung erforderlich ist.
Zur abweichenden Rechtslage in Österreich siehe meinen Beitrag vom 13.03.2014.
Verfassungsrechtlich ein ziemlich windiges Gesetz dieses TMG. Es erlaubt die Herausgabe zum Zwecke der Strafverfolgung jedweder Art, also auch Ehrverletzungen. Einem Antragsdelikt, bei dem der Staatsanwalt, wenn ein Normalbürger betroffen ist, so gut wie immer das Verfahren sofort einstellt. Anderseits ist nicht einzusehen warum der strafrechtliche Anspruch in solchen Fällen höher eingeschätzt wird als der zivilrechtliche. Zum anderen erlaubt des TMG die Herausgabe zur Durchsetzung von Ansprüchen aus geistigem Eigentum. Dadurch wird das geistige Eigentum verfassungswidrig höher bewertet als andere absoluten Rechte.
Comment by Anonymous — 1.07, 2014 @ 13:48
Ersetze Arzt durch Beamter, ersetze zivilrechtliches Vorgehen durch strafrechtliches…
…und schon ist alles möglich, bis hin zur Hausdurchsuchung!
http://www.pcwelt.de/news/Deutsches_Gericht_erzwingt_Herausgabe_von_Forums-Namen-Datenschutz-8782517.html
Comment by Fry — 1.07, 2014 @ 17:11