Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

24.9.13

Urheberrechtlicher Schutz von AGB

Das Amtsgericht Köln hat mit Urteil vom 08.08.2013 (Az.: 137 C 568/12) entschieden, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) urheberrechtlichen Schutz genießen. Demzufolge stellt die Übernahme fremder AGB eine Urheberrechtsverletzung dar, die im konkreten Fall dann auch dazu geführt hat, dass ein Schadensersatz von EUR 615,- zuerkannt wurde.

Voraussetzung einer urheberrechtlichen Schutzfähigkeit eines Sprachwerks ist allerdings das Vorliegen einer persönlichen geistigen Schöpfung. Das trifft auf AGB nur dann zu, wenn es sich nicht um juristische Standardformulierungen handelt. Außerdem darf das Urheberrecht nicht die Verwendung präziser rechtlicher Formulierungen behindern.

Unter diesen Voraussetzungen haben bereits mehrere Gerichte die Schutzfähigkeit von AGB als Sprachwerke im Sinne des UrhG bejaht.

posted by Stadler at 14:02  

5 Comments

  1. Damit wird doch schon seit ewig abgezockt. Abzocker – RA Kanzleien – suchen über Google ähnliche AGBs und behaupten einfach, das wären Kopien der eigenen AGBs. Notfalls schafft man Betroffene, um das rechtliche Interesse nachzuweisen (vozutäuschen).

    LG Köln prüft das nicht. Vertragsstrafen bis € 5.000,- sind gang und gebe.

    Ich denke dabei z.B. an eine Kanzlei in Augsburg.

    Comment by Rolf Schälike — 24.09, 2013 @ 15:00

  2. Vielleicht wäre man besser beraten, AGBen generell wegen der gleichen „juristisch-präzisen“ Formulierungen nicht als geistige Schöpfung anzusehen.

    Comment by Bernd — 24.09, 2013 @ 16:10

  3. Wo sollen denn bitte die „juristischen Standardformulierungen“ herkommen, wenn nicht davon, dass viele diesselben Formulierungen verwenden? Oder gibt es eine „juristische Standardisierungsorganisation“, die einen Katalog mit „Standardformulierungen“ herausgibt, vielleicht sogar eine DIN?

    Comment by Der dicke Hecht — 24.09, 2013 @ 22:10

  4. Das Urteil ist lächerlich! Wenn Juristen zusammenschustern, was in die AGB gehört, dann sind sie fast immer identisch, müssen es sogar sein.

    Was soll man machen, wenn die Justiz höchstselbst die Texte so verfassen lässt, daß sie bezüglich eventueller Klagen wasserdicht sind? Sie können irgendwann nur identisch werden. Das ist doch vollkommen logisch!

    Was rät das Gericht, sollen die Betroffenen jetzt machen? Was sollen sie in die Texte einfügen, damit es nicht wie kopiert aussieht? Fachanleitungen für die Rasenpflege einstreuen?

    Vorschläge?

    Juristen sind manchmal blöder als jeder Grashalm, aber sie unterscheiden sich dennoch, denn ein Grashalm kann wachsen.

    Comment by Marlies — 25.09, 2013 @ 19:10

  5. Gelesen? Sofern es sich NICHT um juristische Standardformulierungen handelt.

    Das heißt, dass juristische Standardformulierungen – also Formulierungen die ein Jurist üblicherweise nimmt – eben genau nicht geschützt sind und damit auch nicht abmahnfähig.

    Das Gericht greift hier doch genau das auf, was in den Kommentaren bemängelt wird?

    Individuell erstellt = Geschützt
    Juristischer Standard = Nicht geschützt

    Comment by Stefan — 27.08, 2018 @ 16:04

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