Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

17.11.14

OLG München: Kündigung per E-Mail kann in AGB grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden

Vor einiger Zeit habe ich über ein Urteil des Landgerichts München I berichtet, wonach Online-Portale – im konkreten Fall ein Datingportal – eine Kündigung in digitaler Form ermöglichen müssen und die Klausel, dass die Kündigung der Schriftform bedarf und die elektronische Form ausgeschlossen wird, unwirksam ist.

Diese Entscheidung ist kürzlich vom OLG München bestätigt worden (Urteil vom 09.10.2014, Az.: 29 U 857/14). Das OLG merkt in seiner Urteilsbegründung zunächst an, dass wegen §§ 126 Abs. 3, 127 BGB die schriftliche Form auch durch eine Kündigung per Telefax oder E-Mail eingehalten ist und die von dem Datingportal verwendete Klausel versucht, diese gesetzlich vorgesehenen Vorgaben für die vereinbarte (gewillkürte) Form weiter einzuschränken, weil die gesetzlichen Erleichterungen gerade ausgeschlossen werden sollen. Damit verstößt die Klausel nach Ansicht des Oberlandesgerichts gegen § 309 Nr. 13 BGB, weil eine strengere Form als die (gesetzliche) Schriftform vereinbart werden soll.

posted by Stadler at 10:52  

3 Comments

  1. Die Begründung scheint nicht ganz schlüssig. § 127 I spricht ja von „im Zweifel“. Die Regel daraus abgeleitet: immer § 126 muss also auch eine Ausnahme: nicht § 126 haben, wodurch Schriftform und elektronische Form auseinanderfallen würden. Wie soll dies anders durch als eine Nebenabrede in Form von AGB gehen? Individualvereinbarung? Dann wäre der Anwendungsbereich natürlich sehr gering. Argumenation aber denkbar.

    Comment by Michael — 17.11, 2014 @ 14:58

  2. Aber eine einfache e-Mail erfüllt doch die elektronische Form gerade nicht, die in 126(3) steht.

    Comment by Nicolas — 17.11, 2014 @ 15:55

  3. „Aber eine einfache e-Mail erfüllt doch die elektronische Form gerade nicht, die in 126(3) steht.“

    Erhellend. Einfache Mails unterfallen § 126 b BGB
    ( Textform ), um der Schriftform zu genügen müssen sie digital signiert sein ( $ 126 a BGB mit den Erleichterungen von § 127 BGB ).

    Für den Verwender wäre eine Klausel, wonach auch in Textform ( also mit einfacher Mail ) gekündigt werden kann, nicht schlecht, denn es lässt sich im Zweifel nicht beweisen, dass eine Kündigungsmail mit diesem Inhalt auch tatsächlich angekommen ist.

    Schade, dass im Urteil der Tatbestand fehlt, so dass man nicht weiß, ob die beanstandete Klausel nur die Kündigung mit einfacher Mail oder aber auch mit signierter Mail ausschließt ( ersteres wäre unzweckmäßig, aber zulässig, letzteres unzulässig ).

    Comment by Arne Rathjen, RA — 18.11, 2014 @ 20:20

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