Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

4.5.16

Entscheidung „Verlegeranteil“ liegt im Volltext vor

Die Entscheidung des BGH, nach der die VG Wort nicht berechtigt ist, einen Anteil ihrer Einnahmen an Verlage abzuführen, liegt nunmehr im Volltext vor (Urteil vom 21. April 2016, Az.: I ZR 198/13 – Verlegeranteil). Das Urteil ist in der Verlagsbranche als unfair empfunden worden, was sogleich zu der Forderung führte, diesen Verlegeranteil nunmehr gesetzlich zu gewährleisten.

Der BGH geht, meines Erachtens juristisch vollkommen zurecht, davon aus, dass die Verteilungsregelung der VG Wort als AGB gegen § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB verstößt und unwirksam ist. Es liegt eine unangemessene Benachteiligung der Vertragspartner der VG Wort, also der Autoren vor, weil die Verteilungsregelung der VG Wort mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist.

Nach § 7 Satz 1 UrhWG hat die VG Wort die Einnahmen aus ihrer Tätigkeit nach festen Regeln (Verteilungsplan) aufzuteilen, die ein willkürliches Vorgehen bei der Verteilung ausschließen. Diese gesetzliche Regelung beruht nach Ansicht des BGH auf dem wesentlichen Grundgedanken, dass die Verwertungsgesellschaft als Treuhänderin der Berechtigten die Einnahmen aus ihrer Tätigkeit ausschließlich an die Berechtigten zu verteilen hat, und zwar in dem Verhältnis, in dem diese Einnahmen auf einer Verwertung der Rechte und Geltendmachung von Ansprüchen der jeweiligen Berechtigten beruhen.

Nach Ansicht des BGH sind die Verleger nicht Berechtigte im Sinne des Urheberrechts. Der BGH betont, dass es allein Sache des Gesetzgebers ist zu entscheiden, ob und inwieweit die verlegerische Leistung urheberrechtlichen Schutz genießen soll und ihre Nutzung gesetzliche Vergütungsansprüche begründet.

Die Entscheidung des BGH wendet das geltende Recht konsequent und zutreffend an.

Sie führt allerdings dazu, dass die Forderung der Verlage nach einem (umfassenden) gesetzlichen Leistungsschutzrecht neuen Auftrieb erhalten wird.

posted by Stadler at 10:12  

2 Comments

  1. Für diesen http://dipbt.bundestag.de/extrakt/ba/WP18/712/71251.html Entwurf (Ersatz UrhWG) kamen die Entscheidungen etwas zu spät, aber für eine Entschließung (BT-Drucksache 18/8268 S. 5) hat es noch gereicht, die auch in der BT-Abstimmung beschlossen wurde. Es ist also mit einer entsprechenden Regelung für Verleger zu rechnen.

    Comment by Gast — 4.05, 2016 @ 16:13

  2. Der BGH wendet das geltende Recht eben gerade nicht zutreffend an, weil er den aus der Gesetzesbegründung klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers unter Berufung auf die in der Fachliteratur vielfach gescholtene Andeutungstheorie einfach beiseite schiebt.

    Comment by Dr. Thomas Wedel — 13.06, 2016 @ 21:13

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