Hersteller kann Verkauf von Waren über eBay nicht verbieten
Ein Hersteller von Schulranzen (Scout) kann es einem Einzelhändler nicht verbieten, seine Produkte über Internetplattformen wie eBay zu verkaufen.
Der Kartellsenat des Kammergericht untersagte es dem Hersteller mit Urteil vom 19. September 2013 (Az.: 2 U 8/09 Kart) die Belieferung des Einzelhändlers davon abhängig zu machen, dass die Ware nicht über „eBay“ oder andere Internetportale Dritter (wie Amazon) angeboten und verkauft wird.
Der Kartellsenat stufte die entsprechende Vertragsklausel als kartellrechtswidrig und unwirksam ein.
a) hat wohl ein anderes Gericht anders entschieden (Mannheim?)
b)will der Hesteller dagegen bis in die Höchste Instanz vorgehen
Seltsame Welt, in der der Hersteller einem unabhängigen Verkäufer vorschreiben darf, wie er die Ware zu verkaufen hat. Von wegen „Beratung“.
Nunja neulich in einem Laufladen gewesen
„Hätte gern Gel Nimbus 15 Chinese Red“
„Die gibt es nicht mehr“
„Hm lt. Website sind es die neusten“
„Kann ja gar nicht sein“
Comment by Christian — 20.09, 2013 @ 15:33
Der Hersteller kann schon seit längerem Verträge mit dem Verkäufer schließen.
Regelmäsig werden da Ebay und Amazon ausgeschlosssen.
Mamut geht einen anderen Weg, ab 2014 gibt es einen Mindestbestellwert von 5000 euro.
Für kleine Läden ist das das aus.
Comment by Troll — 22.09, 2013 @ 16:37