Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

3.9.12

Urteil GEMA vs. Musikpiraten liegt im Volltext vor

Die GEMA hat ein Mitglied des Vereins Musikpiraten e.V. auf Schadensersatz in Höhe von 68,00 EUR für die Vervielfältigung eines Musikstücks auf 2000 CDs in Anspruch genommen. Die Musikpiraten hatten eine CD mit Musikstücken veröffentlicht, die unter der Creative Commons Lizenz stehen.

Der Streit bezieht sich auf ein einzelnes Musikstück des Samplers, weil die Musikpiraten der GEMA hierzu keinen Urheber benannt haben, sondern nur den Namen einer Musikgruppe bzw. ein Pseudonym.

Das Amtsgericht Frankfurt hat das beklagte Mitglied der Musikpiraten zur Zahlung verurteilt und sich hierbei auf die sog. GEMA-Vermutung gestützt (Urteil vom 27.08.2012, Az.: 32 C 1286/12-48). In den Urteilsgründen heißt es hierzu:

Um die bestehende GEMA-Vermutung zu widerlegen, hat der Nutzer des Werkes darzulegen und zu beweisen, dass die Klägerin nicht zur Wahrnehmung der Rechte berechtigt ist oder kein Schutz des Werkes besteht (Dreyer/Kotthoff/Meckel/Zeisberg, Urheberrecht, 2. Auflage 2009, § 13c UrhWG Rn. 6; Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 3. Auflage 2009, § 10 UrhG Rn.61). Dies ist dem Beklagten nicht gelungen.Der Vortrag des Beklagten, mit der Teilnahme an dem vom Beklagten veranstalteten Wettbewerb sei bestätigt worden, dass das Werk unter einer sogenannten Creative-Commons-Lizenz veröffentlicht sei und das Werk „GEMA-frei“ sei, reicht zur Widerlegung der GEMA-Vermutung nicht aus.

So ist es bereits unzureichend, dass der Beklagte lediglich die Musikgruppe (…) als Inhaber der Rechte angibt, nicht aber einen oder mehrere Urheber mit Namen benennt. Aus diesem Vortrag lässt sich nicht entnehmen, dass die unter dem Pseudonym angeblich handelnde Musikgruppe als solche Urheber ist, da als Urheber nur eine oder mehrere natürliche Personen in Betracht kommen (vgl. LG Mannheim BeckRS 2007, 01227). Mit der Angabe nur eines Pseudonyms bleibt der angebliche Urheber anonym und macht es der Beklagte der Klägerin unmöglich, die Urheberschaft und die Inhaberschaft an den Rechten und der Verwertungsbefugnis zu überprüfen.

(…)

Selbst wenn man die Nennung eines Pseudonyms für ausreichend hielte, wäre der Vortrag des Beklagten zur Darlegung, dass eine Verwertungsbefugnis der Klägerin für das streitgegenständliche Werk nicht besteht, nicht ausreichend. Mit einer Meldung des Musikwerkes auf der Internetseite des Beklagten wird nämlich nicht sichergestellt, dass der das Werk dort einstellende Internetnutzer auch mit dem oder den unter dem Pseudonym auftretenden Urheber bzw. Urhebern identisch ist oder für diese handeln darf. Anderes ergibt sich auch nicht aus der vom Beklagten vorgelegten Erklärung, bei der es sich lediglich um einen Ausdruck der Angaben auf der Internetseite des Beklagten handelt und die Identität des Erklärenden mit dem vermeintlichen – unter Pseudonym auftretenden – Urheber ungeklärt bleibt.

Ließe man es zur Widerlegung der GEMA-Vermutung genügen, dass Internet-Nutzer anonym und ohne Nachweis der materiellen Berechtigung die Rechtsinhaberschaft an Musiktiteln behaupten, so wäre die Wahrnehmung der Rechte der von der Klägerin vertretenen Urheber ganz maßgeblich erschwert wenn nicht praktisch unmöglich.

Das Amstgericht Frankfurt hat trotz des geringen Streitwerts die Berufung zugelassen, deren Einlegung die Musikpiraten bereits angekündigt haben.

posted by Stadler at 10:26  

10 Comments

  1. Interessant wäre die umgekehrte Vermutung: Evntl. hat die Gema für mich Geld eingenommen das ihr nicht zusteht, das möchte ich bitte jetzt ausgezahlt bekomme.

    Comment by Leroy — 3.09, 2012 @ 10:36

  2. Verstehe ich das Urteil richtig? Wenn Musiker GEMA-freie Musik veröffentlichen möchten, müssen sie die Titel unter Klarnamen veröffentlichen, und wer unter einem der GEMA unbekannten Pseudonym veröffentlicht, ist grundsätzlich GEMA-pflichtig?
    In welcher Bananenrepublik leben wir eigentlich?

    Comment by protter — 3.09, 2012 @ 11:05

  3. Ich kann diese GEMA-Vermutung auch nicht verstehen. Meinem marginal entwickelten Gefühl dafür wie Recht sein SOLLTE widerspricht das. Gibt es da irgendwelche überzeugende Argumente warum das irgendwann mal so festgelegt wurde?

    Comment by Jacomo — 3.09, 2012 @ 11:14

  4. Interessant wäre ja mal die Frage, warum die Prüfung der Rechte nicht mit dem Werk an sich möglich sein soll.
    Also Shazam, Midomi, MusicFinder etc. schaffen es ja (und meiner Erfahrung nach recht zuverlässig), alle Titel zu identifizieren die sie in ihrer Datenbank haben, und die GEMA sollte ja wohl über eine Datenbank aller Werke, deren Rechte sie wahrnehmen, verfügen.

    Comment by Rochus — 3.09, 2012 @ 11:15

  5. — Zitat —
    Ließe man es zur Widerlegung der GEMA-Vermutung genügen, (…) wäre die Wahrnehmung der Rechte der von der Klägerin vertretenen Urheber ganz maßgeblich erschwert wenn nicht praktisch unmöglich.
    — Zitat Ende —

    Dieser Satz verleiht der (im Gesetz ausdrücklich so genannten) Vermutung höheres Gewicht zu als einer konkreten Urheberschafts-Behauptung.

    Ohne genauere Kenntnis der Rechtsdogmatik vermute ich mal: das macht das Urteil angreifbar.

    Comment by Wolf-Dieter — 3.09, 2012 @ 11:16

  6. Es will mir reichlich … eigenwillig erscheinen, daß ein Musikveröffentlicher beweisen muß daß er damit gegen keine Gesetze oder Regeln verstoßen hat, während diese Regelung für die GEMA offenbar nicht gilt. Das schlägt sich dann auch in den nicht unbeträchtlichen Gebühren nieder die auf Ton- und Datenträger aller Art einfach mal so erhoben werden. Ja es kommt noch besser: Ich wollte in einem öffentlichen Kindergarten (kostenlos) Märchen vorlesen und sehe mich nun wieder der GEMA gegenüber die von mir einen Nachweis wünscht, daß ich das auch darf oder widrigenfalls eine Zwangsgebühr dafür erhebt. Wie lange wird es denn noch dauern, bis dem kunstvernichtenden Treiben der GEMA seitens engagierter Anwälte und/oder mutiger Polkitiker Einhalt geboten wird? Oder leben wir längst in besetztem GEMA-Land?

    Comment by Edgar Allan Poe — 3.09, 2012 @ 12:32

  7. @edgar allen poe
    Wenn du dich noch verkleidest und schauspielerische Einlagen macht, muß der Kindergarten noch 5% an die Künstlersozialkasse abdrücken :-)

    Comment by Troll — 3.09, 2012 @ 13:19

  8. Was ich an dem Schluss „interessant“ finde:
    Wieso erwähnen die da das Internet? Warum ist das relevant?
    Wenn jemand irgendwas in irgendeinem Medium anonym veröffentlicht, dann gilt doch erstmal UrhG §10!
    Da steht drin (1), dass man bei pseudonymen Veröffentlichungen erstmal davon ausgeht, dass dieses Pseudonym tatsächlich der Urheber ist. Das gilt so lange, bis das Gegenteil bewiesen ist!
    Und wie ist es im gleichen § mit Absatz 2: Wenn dieser Urheber nicht näher bezeichnet ist, muss davon ausgegangen werden, dass der Herausgeber die benötigten Rechte davon hält.

    Die GEMA _Vermutung_ ist also ein _Beweis_ für das Gegenteil?
    Und nochmal die Frage: Warum sollte das nur für Veröffentlichungen im Internet gelten?

    Comment by Geisterkarle — 3.09, 2012 @ 14:05

  9. Und was ist wenn man anonym auf youtube sein Musikstück veröffentlicht?
    Und wieviel will die GEMA falls der Song millionfach angesehen wurde?

    Comment by volltext — 3.09, 2012 @ 16:08

  10. Die GEMA ist, das werde ich nicht müde zu erwähnen, die Verkörperung aller sieben Todsünden: Eitelkeit, Habgier, Ausschweifung, Rachsucht, Maßlosigkeit, Eifersucht, Ignoranz. Doch statt Buße zu tun, was Einsicht voraussetzen würde, gelingt es ihren Vertretern, jederzeit und mit jeder Äußerung noch tiefer in den Sündenpfuhl hinabzusteigen. Solches Treiben endet bekanntlich an einem heißen, ungemütlichen Ort.

    Comment by Peter Hense — 5.09, 2012 @ 08:37

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