Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

10.4.14

Ist die Vorratsdatenspeicherung nach der Entscheidung des EuGH tot?

Auf Heise-Online sind vorgestern im Abstand von weniger als 30 Minuten zwei Artikel erschienen, deren Überschriften und inhaltliche Aussage gegensätzlicher nicht sein könnten. Während der frühere Bundesdatenschutzbeauftragte Peter Schaar in einem Gastbeitrag die These vertritt, der EuGH habe die Vorratsdatenspeicherung beerdigt, wird über BKA-Präsident Ziercke berichtet, er würde an der Vorratsdatenspeicherung festhalten.

Kurz nach dem Urteil des EuGH, das schon deshalb überraschend war, weil es die Richtlinie ohne Übergangsregelung rückwirkend für ungültig erklärt hat, stehen sich, was die Bewertung der Entscheidung angeht, zwei Auffassungen gegenüber. Die einen, wie Ziercke und eine Reihe konservativer Politiker, meinen, der EuGH habe in etwa so entschieden wie das BVerfG vor einigen Jahren, weshalb man jetzt in Deutschland, orientiert an den Vorgaben aus Karlsruhe, zügig ein neues Gesetz angehen könne. Die anderen, wie beispielsweise Schaar, meinen, der EuGH habe einer anlasslosen Datenspeicherung eine Absage erteilt und damit eine Vorratsdatenspeicherung praktisch unmöglich gemacht.

Entspricht die Entscheidung des EuGH inhaltlich dem Urteil des BVerfG?

Nach aufmerksamer Lektüre der Entscheidung des EuGH muss man jedenfalls erkennen, dass die Argumentation des EuGH sich nur in Teilen mit der des BVerfG deckt und in einigen Punkten deutlich über den Karlsruher Richterspruch hinausgeht.

Die Rn. 57 – 59 des EuGH-Urteils lassen sich dahingend interpretieren, dass die anlasslose Speicherung sämtlicher TK-Verbindungsdaten, die ohne jede Ausnahme und ohne jede Differenzierung stattfindet, problematisch ist. Der EuGH stellt nämlich explizit darauf ab, dass auch Daten von Personen gespeichert werden, bei denen keinerlei Anhaltspunkt dafür besteht, dass ihr Verhalten in einem auch nur mittelbaren oder entfernten Zusammenhang mit schweren Straftaten steht. Außerdem bemängelt der EuGH, dass die Vorratsspeicherung weder auf die Daten eines bestimmten Zeitraums und/oder eines bestimmten geografischen Gebiets und/oder eines bestimmten Personenkreises beschränkt ist.

Wenn man aus diesen Ausführungen die Schlussfolgerung zieht, dass nicht ausnahmslos alle Daten gespeichert werden können, sondern bereits im ersten Schritt der Speicherung Einschränkungen vorzunehmen sind, ergibt sich ein qualitativ essentieller Unterschied zur Rechtsprechung des BVerfG, die die Speicherung als solche nicht eingeschränkt hat, sondern im Wesentlichen nur den Zugang zu den gespeicherten Daten exakter und restriktiver geregelt haben möchte. Sofern man das Urteil des EuGH in diesem Sinne interpretiert, dürfte eine gesetzliche Neuregelung der Vorratsdatenspeicherung tatsächlich schwierig sein, denn eine Differenzierung und Einschränkung bereits bei den zu speichernden Daten, bzw. den Personen, deren Daten gespeichert werden, steht im Widerspruch zum Konzept der anlasslosen Pauschalspeicherung. Man kann das Urteil des EuGH aber auch dahingehend interpetieren, dass sich die Unverhältnismäßigkeit nicht allein aus diesem Aspekt ergibt, sondern erst aus der Gesamtschau aller bzw. mehrerer vom EuGH beanstandeter Mängel, wie zusätzlich dem Fehlen von Garantien zur Verhinderung des Missbrauchs der Daten bzw. des unberechtigten Zugriffs.

Der EuGH hat zudem erklärt, dass er die von der Richtlinie vorgesehene Speicherdauer von sechs Monaten bis zu zwei Jahren für unverhältnismäßig erachtet, während das BVerfG eine Speicherdauer von sechs Monaten für noch zulässig hält. Der EuGH nennt in seiner Entscheidung allerdings keine konkrete Grenze, weshalb unklar bleibt, ob sechs Monate noch zulässig sind oder ob die Speicherdauer vielleicht auch deutlich verkürzt werden muss, auf beispielsweise zwei oder drei Monate.

Auch die vom BVerfG vorgenommene Differenzierung zwischen unmittelbarem und mittelbarem Abruf von Verkehrsdaten, die im Karlsruher Urteil ausführlich dargestellt wurde, findet sich in der Entscheidung des EuGH nicht wieder. Es muss deshalb davon ausgegangen werden, dass für alle Arten von Daten und für alle Formen des behördlichen Abrufs grundsätzlich dieselben (strengen) Anforderungen zu gelten haben.

Die Übereinstimmung zwischen der Entscheidung des EuGH und des BVerfG besteht insbesondere darin, dass beide Gerichte – in den Worten des BVerfG – hinreichend anspruchsvolle und normenklare Regelungen hinsichtlich der Datensicherheit, der Datenverwendung, der Transparenz und des Rechtsschutzes verlangen.

Während die Vorgaben des BVerfG noch relativ konkret sind, bleibt nach der Entscheidung des EuGH eher unklar, wie die vom EuGH postulierte Beschränkung der Vorratsdatenspeicherung auf das absolut Notwendige exakt ausgestaltet werden kann bzw. ob eine solche Ausgestaltung überhaupt möglich ist.

Der EuGH hat – anders als das BVerfG – letztlich nur die bestehende Richtlinie als unverhältnismäßig qualifiziert, ohne dem Gesetzgeber klare Kriterien vorzugeben, welche Anforderungen an eine rechtmäßige und grundrechtskonforme Vorratsdatenspeicherung zu stellen sind.

Rechtmäßige Umsetzung der Vorratsdatenspeicherung wird schwierig

Es bleibt festzuhalten, dass der EuGH die Vorratsdatenspeicherung zwar nicht komplett beerdigt hat, aber eine rechtskonforme gesetzliche Regelung gerade auch im Vergleich zu den Vorgaben des BVerfG nochmals deutlich erschwert hat.

Ob sich die EU-Kommission erneut an eine Richtlinie wagen wird, darf angesichts des Umstandes, dass die Entscheidung des EuGH nicht rechtssicher umgesetzt werden kann, eher bezweifelt werden.

Ob sich in Deutschland eine politische Mehrheit für einen Neuanlauf findet, erscheint mir offen zu sein. Der politische Prozess in Deutschland wird allerdings relativ stark von den Vertretern der Polizei- und Sicherheitsbehörden beeinflusst, die den politischen Entscheidern auf Bundes- und Landesebene seit Jahren einreden, die Vorratsdatenspeicherung sei unerlässlich für die Kriminalitätsbekämpfung, obwohl es dafür keinerlei empirischen Nachweise gibt und den Behörden in vielen Fällen wesentlich effektivere und ohnehin bereits bedenklich weitreichende Möglichkeiten der TK-Überwachung zur Verfügung stehen. Die letzten Äußerungen von Innenminister de Maizière und Polizeivertretern deuten jedenfalls nicht darauf hin, dass die Diskussion künftig sachlicher geführt werden wird. Es wird also vieles davon abhängen, wer die Deutungshoheit und Meinungsführerschaft erlangt. Es gibt in allen Parteien Gegner der Vorratsdatenspeicherung. Ob sich diese gegen die Angst-Rhetorik der Innenpolitiker und Polizeibeamten durchsetzen können, wird sich zeigen. Die Uhren sind vom EuGH jedenfalls wieder auf null gestellt worden und diesen Umstand müssen auch wir kritische Bürger nutzen, um uns in dieser Diskussion Gehör zu verschaffen. Denn schließlich sind es unsere Daten, die gespeichert werden sollen.

posted by Stadler at 11:05  

12 Comments

  1. „bestehende Richtlinie als unverhältnismäßig qualifiziert, ohne dem Gesetzgeber klare Kriterien vorzugeben, welche Anforderungen an eine rechtmäßige und grundrechtskonforme Vorratsdatenspeicherung zu stellen sind.“

    Möglicherweise, weil die Richter eben selbst keine Ahnung haben, wie dies gelingen soll.

    Das Urteil wäre dann die vermeintliche Kompromisslösung, da sie sich nicht „getraut“ haben, deutlich auszusprechen, daß eine pauschale, anlasslose Massenüberwachung grundsätzlich unvereinbar mit Menschenrechten ist.

    Comment by Ferdinand — 10.04, 2014 @ 12:03

  2. Besser und korrekter lässt sich das EuGH-Urteil wohl kaum zusammenfassen. Ob allerdings Objektivität und Sachkenntnis ausreicht, Vernunft walten zu lassen, das darf bezweifelt werden. Womit der Beitrag nur noch wichtiger wird.

    Vielen Dank, Herr Stadler.

    Comment by Joachim — 10.04, 2014 @ 13:01

  3. Zu den fehlenden Kriterien im Urteil des EuGH und Kommentar 1.

    Es ist nicht Aufgabe eines Gerichtes die Regeln zu machen. Es ist Aufgabe über ihre Einhaltung zu wachen (also zu urteilen).

    Der EuGH hat (im übertragenem Sinn) ein Hausverbot ausgesprochen. Das ermächtigt aber lange nicht, sich im Garten breit zu machen.

    Wie eine VDS rechtskonform gehen soll ist einfach nicht das Problem des Gerichts.

    Comment by Joachim — 10.04, 2014 @ 13:09

  4. @Joachim: Gerichte könnten den Rahmen abstecken, in dem sich ein neues Gesetz bewegen dürfte. Das haben sie nicht gemacht, und ich meine, dass man bei einem so hohen Gericht annehmen kann, dass das kein Zufall war. @Ferdinand hat schon Recht – das Urteil kann man als Kompromiss lesen: VDS geht nicht, QF schon.

    Meine Prognose: Die Politik wird jetzt ein paar Tage warten, und dann mit Quick Freeze um die Ecke kommen. Es aber natürlich nicht so nennen. Insbesondere die SPD dürfte kein Interesse haben hier noch Grabenkämpfe mit Teilen der Basis auszutragen.

    Was mich vom Juristen interessieren würde: Dürfen nach diesem Urteil Provider in Europa überhaupt noch personenbezogene Verbindnungsdaten speichern, wenn diese nicht explizit zu Rechnungszwecken benötigt werden; was ja regelmäßig bei Flatrates nicht der Fall sein sollte? Bzw. müssten sich diese nicht nun auf das Urteil berufen können, wenn sie eine – auch auf wenige Tage begrenzte – Vorratsdatenspeicherung verweigern?

    @Stadler: Vielen Dank für einen (wieder mal) hervorragenden Artikel.

    Comment by Olaf Tietze — 10.04, 2014 @ 13:46

  5. @Olaf Tietze. Ja, das sehe ich genau so. Vielen Dank für die Klarstellung.

    Und ihre Frage trifft den Kern. Insbesondere, wo das Gericht auch auf die Frage der Sicherheit dieser Daten abgezielt hat. Das die genutzt werden könnten, um Benutzer der eigenen gehosteten Inhalte zu identifizieren, sogar mit Zuschauerzahlen von IPTV zu Profilen verarbeitet werden können, ist bisher kaum thematisiert worden. Verboten oder nicht, selbst die Schufa hält Einträge geheim.

    Eine Antwort auf die Frage meines Vorposters wäre sehr interessant.

    Comment by Joachim — 10.04, 2014 @ 14:02

  6. „Angst-Rhetorik der Innenpolitiker …“

    Diese ist essentieller Bestandteil in einem System, welches dem gemeinen Bürger ca. 70% seines hart erarbeiteten Einkommens in Form direkter und indirekter Steuern und Abgaben wieder abnimmt, um damit teure Luxusreisen für Funktionäre, uferlose Rettungsprogramme für gescheiterte Geschäftsmodelle, an denen weitere Funktionäre beteiligt sind und Sozialleistungen zu finanzieren, Sozialleistungen, die aufgrund der hohen Abgabenlast überhaupt erst notwendig geworden sind.

    Jeder mittelalterliche Monarch, der dem gemeinen
    Unterthanen so viel Geld abgezogen hätte, wäre
    geköpft worden.

    Um dem gemeinen Bürger zu vermitteln, dass es erstrebenswert ist, das meiste Geld wieder abzuliefern, damit es verpulvert wird, braucht man den realen und rhetorischen Terror, und
    Überwachungsinstrumente aus der DDR-Mottenkiste wie die Vorratsdatenspeicherung, um Widerstandsnetze zu erfassen.

    Daher werden die stratosphärischen Eliten der Sicherheitspolitik an ihr festhalten … wie auch immer.

    Comment by Arne Rathjen, Rechtsanwalt — 10.04, 2014 @ 21:26

  7. „Angst-Rhetorik der Innenpolitiker …“

    Diese ist essentieller Bestandteil in einem System, welches dem gemeinen Bürger ca. 70% seines hart erarbeiteten Einkommens in Form direkter und indirekter Steuern und Abgaben wieder abnimmt, um damit teure Luxusreisen für Funktionäre, uferlose Rettungsprogramme für gescheiterte Geschäftsmodelle, an denen weitere Funktionäre beteiligt sind und Sozialleistungen zu finanzieren, Sozialleistungen, die aufgrund der hohen Abgabenlast überhaupt erst notwendig geworden sind.

    Jeder mittelalterliche Monarch, der dem gemeinen
    Unterthanen so viel Geld abgezogen hätte, wäre
    geköpft worden.

    Um dem gemeinen Bürger zu vermitteln, dass es erstrebenswert ist, das meiste Geld wieder abzuliefern, damit es verpulvert wird, braucht man den realen und rhetorischen Terror, und
    Überwachungsinstrumente aus der DDR-Mottenkiste wie die Vorratsdatenspeicherung, um Widerstandsnetze zu erfassen.

    Daher werden die stratosphärischen Eliten der Sicherheitspolitik an ihr festhalten … wie auch immer.

    Comment by Arne Rathjen, Rechtsanwalt — 10.04, 2014 @ 21:26

  8. Eine vorzügliche Analyse, der kaum etwas hinzuzufügen ist. Auch ich sehe die Anforderungen, die der EuGH an eine rechtskonforme Regelung der „Vorratsdatenspeicherung“ stellt, als nahezu unerfüllbar an. Allemal ist der Duktus der Entscheidung strenger als jener des Bundesverfassungsgerichts (die allerdings auch „vor Snowden“ erging). Und das ist auch gut so angesichts der neuen „Überwachungsgesamtrechnung“ (Roßnagel), die uns seit Sommer 2013 serviert wird.
    Wenn man als „Vorrats“-Datenspeicherung nur die anlasslose, eben „vorsorgliche“ Verlängerung der (rein technisch notwendigen) Speicherfrist ansieht, dürfte diese nunmehr praktisch erledigt sein. Das Dilemma anonymer Internetnutzung (hierzu https://www.divsi.de/publikationen/schriften/anonymitaet-als-dilemma/) bleibt. Und damit Raum für viel interdisziplinäre Forschung von Rechts- und Sozialwissenschaften sowie Informatik.

    Comment by Prof. Dr. Dirk Heckmann — 11.04, 2014 @ 10:18

  9. Ich kann mich noch dunkel daran erinnern, dass
    ein deutscher Innenminister einmal zurück getreten ist, weil in einer einzigen Wohnung von einem gemischten Stoßtrupp des BND/MAD/BKA usf. eine Wanze installiert worden war.

    War das 1974 oder 1975 ?

    Inzwischen hat ein Systemwechsel statt gefunden.

    Das Postulat, alles und jeden zu überwachen und zu erfassen, dies auch jedermann merken zu lassen, damit beständig zu drohen und auf Widerstand mit der Ausweitung der Überwachung zu reagieren, ist Mitbürgern aus dem Beitrittsgebiet
    aus der Zeit vor 1990 noch deutlich in Erinnerung.

    Rechnet man zu den ohnehin sehr hohen Abgaben
    die Staatsschulden ( als Abgaben ) hinzu, nähert man sich der 100%-Abgabenbelastung.

    Das nennt man dann Rettungssozialismus – allerdings nur auf Kredit.

    Comment by Arne Rathjen, Rechtsanwalt — 11.04, 2014 @ 18:43

  10. @9: es geht vermutlich um den Rücktritt von Werner Maihofer infolge des Bekanntwerdens seine Genehmigung des illegalen Lauschangriffs auf den Physiker Klaus Traube. Der Rücktritt fand am 8. Juni 1978 statt, 16 Monate nach der Veröffentlichung im Spiegel und 2 1/2 Jahre nach dem Start der Abhöraktion. Traube wurden Kontakte zur RAF nachgesagt, was sich nicht bestätigte. Der Verfassungsschutz nahm Kontakt zum Arbeitgeber von Traube auf, was zu seiner Entlassung führt. Es gibt ein rororo Büchlein dazu. Siehe auch http://de.wikipedia.org/wiki/Lauschaffäre_Traube

    Comment by M. Boettcher — 11.04, 2014 @ 23:56

  11. Ps.

    Der Hetzer Wendt hat sich noch am Abend vor der EuGH-Entscheidung in der Sendung „hart, aber fair“ diebisch gefreut und sagte in den letzten Minuten der Sendung, daß der EuGH jetzt die VDS endlich durchwinken wird und sie daher auch in Deutschland eingesetzt wird.

    War wohl ein Satz mit X, nämlich nix. Polizei-Hetzer irren sich ständig, das liegt an deren Dumm- und Dreistheit.

    Comment by Karl — 13.04, 2014 @ 15:45

  12. “ ….es geht vermutlich um den Rücktritt von Werner Maihofer infolge des Bekanntwerdens seine Genehmigung des illegalen Lauschangriffs auf den Physiker Klaus Traube…“

    Genau, das war eine andere Epoche, so scheint es.
    Wenn die Vorratsdatenspeicherung illegal war / ist, wie viele Rechtsverletzungen gab es dann bereits ?

    Wie viele Leute müssten sich, der damaligen Logik folgend, in Luft auflösen ?

    Umwertung der ( verfassungsrechtlichen ) Werte.

    Und dann gab es da noch den in den neunziger Jahren auch vom EuGH entschiedenen Fall Kopp ./. Schweiz, in dem die ( illegale ) Abhörpraxis von einigen Richtern als „pervertierte Inquisition “ bezeichnet wurde.

    Den kennen offenbar viele Leute nicht.

    Comment by Arne Rathjen, Rechtsanwalt — 14.04, 2014 @ 22:57

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