Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

7.4.14

De Maizière trommelt für die Vorratsdatenspeicherung

Der EuGH wird bekanntlich morgen über die Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung entscheiden. Es ist damit zu rechnen, dass der EuGH, entsprechend des Votums des Generalanwalts, die geltende Richtlinie kippen, aber einer Vorratsdatenspeicherung keine generelle Absage erteilen wird. Alles andere wäre jedenfalls eine große Überraschung.

Die Bundesregierung plant aber offenbar – unabhängig davon, ob eine europarechtliche Verpflichtung dazu besteht oder nicht – eine zügige Wiedereinführung der Vorratsdatenspeicherung, wobei man zumindest versuchen wird, die Vorgaben des BVerfG und des EuGH umzusetzen. Dieses Vorhaben dürfte gesetzgeberisch alles andere als trivial sein. Eine Neuregelung wird vermutlich auch neue Verfassungsbeschwerden nach sich ziehen. Der deutsche Gesetzgeber hat aber noch nie davor zurückgeschreckt, verfassungsrechtlich problematische Gesetze auf den Weg zu bringen.

Bundesinnenminister de Maizière trommelt derweil auch schon wieder kräftig für die Vorratsdatenspeicherung und zwar mit der Aussage:

Wir brauchen die zeitlich begrenzte Speicherung von Verbindungsdaten für die Bekämpfung schwerster Verbrechen.

Man darf erstaunt darüber sein, dass es dem Innenminister gelungen ist, in einem derart kurzen Satz drei Unrichtigkeiten unterzubringen.

1.
Die Aussage suggeriert, dass die Vorratsdatenspeicherung nur zur Bekämpfung von Verbrechen angewandt werden soll und zwar zusätzlich eingeschränkt auf schwerste Verbrechen. Richtig ist demgegenüber, dass man einen Katalog sog. schwerer Straftaten aufstellen will, vermutlich angelehnt an § 100a StPO. Dieser Katalog enthält neben Verbrechenstatbeständen auch eine Vielzahl schwerer Vergehen. Die Vorratsdatenspeicherung wird also keineswegs auf schwerste Verbrechen beschränkt bleiben, wie de Maizière behauptet, sondern ein wesentliches größeres Spektrum an schwereren Straftaten abdecken. Alle Polizeibeamte, mit denen ich bisher gesprochen und diskutiert habe, haben sich auch immer nur auf Einzel- und Beispielsfälle aus dem Bereich der Massenkriminalität bezogen, insbesondere aus dem Betrugsbereich. Das wäre in jedem Fall der Hauptanwendungsbereich einer Vorratsdatenspeicherung und keinesfalls die Bekämpfung von Terrorismus oder organisierter Kriminalität.

2.
Es wird vom Innenminister zudem der Eindruck erweckt, es ginge nur um sog. Verbindungsdaten. Tatsächlich hatte die vom BVerfG kassierte Regelung, wie auch die EU-Richtlinie, auch Standortdaten zum Gegenstand. Erst die Kombination von Verbindungs- und Standortdaten ermöglicht ein relativ exaktes Bewegungsprofil einer Person über einen längeren Zeitraum hinweg. Wie so ewtas konkret aussieht, hat der Grünenpolitiker Malte Spitz anhand seiner eigenen Daten mit Unterstütung von ZEIT-Online vor eniger Zeit anschaulich dargestellt.

3.
Die Aussage de Maizières erweckt schließlich den Eindruck, die Vorratsdatenspeicherung sei zur Verbrechensbekämpfung notwendig. Tatsächlich gibt es in ganz Europa keinerlei (empirische) Nachweise für den Nutzen der Vorrastdatenspeicherung zu Zwecken der Kriminalitätsbekämpfung bzw. – vermeidung.

Eine Studie des Max Planck Instituts (MPI) für ausländisches und internationales Strafrecht weist auf diesen Umstand hin und bemängelt, dass eine zuverlässige Einschätzung des Nutzens einer Vorratsdatenspeicherung durch das Fehlen systematischer empirischer Untersuchungen erschwert würde. Gleichwohl deutet eine vom MPI durchgeführte rechtsvergleichende Betrachtung zwischen Deutschland und der Schweiz darauf hin, dass die in der Schweiz seit Jahren praktizierte Vorratsdatenspeicherung nicht zu einer systematisch höheren Aufklärungsquote geführt hat.

Es zeigt sich also einmal mehr, dass Fakten in dieser Diskussion kaum eine Rolle spielen.

posted by Stadler at 14:58  

3 Comments

  1. fakten sind so 70er.. oder wann waren die letzten richtigen demos? irgendwie scheint unser gemeinwesen heute so sehr auseinanderdividiert, dass alle zuhause sitzen, sich aufregen und den eindruck haben, sie seien die einzigen und widerstand bringe also eh nichts. und sie haben recht.

    Comment by andreas — 7.04, 2014 @ 21:14

  2. http://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2014-04/cp140054de.pdf

    Comment by Franzy — 8.04, 2014 @ 11:58

  3. Bezüglich des Kataloges schwerer Straftaten müsste der Link wohl statt auf den 100a StGB auf den 100a StPO verweisen.

    Eine vorzügliche Analyse, die zeigt, dass man sich im direkten Diskurs mit den Befürwortern eines Überwachungsstaates (und ähnlichen Gestalten) die Zeit für eine solche nehmen muss, um nicht nur das erste Argument zu widerlegen und die weiteren unwidersprochen im Raume stehen zu lassen.

    Comment by MCW — 9.04, 2014 @ 02:16

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