Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

20.5.19

Warum die Berichterstattung in der Causa Strache rechtlich zulässig ist

Der Fall Strache um die heimlichen Filmaufnahmen auf Ibiza haben auch zu einer Diskussion darüber geführt, ob die Berichterstattung und die Veröffentlichung von Ausschnitten aus dem heimlich angefertigten Video, rechtlich zulässig war.

Zugunsten von Strache kann man dabei sogar unterstellen, dass die Filmaufnahmen rechtswidrig erstellt worden sind, wobei selbst das, zumindest nach den Kriterien des deutschen Rechts nicht zwingend ist, wie ein Blick auf § 201 Abs. 2 S. 2 und 3 sowie § 201a Abs. 4 StGB und die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Springer/Wallraff) zeigt.

Nach ständiger Rechtsprechung von EGMR, BVerfG und BGH wird auch die Veröffentlichung rechtswidrig beschaffter oder erlangter Informationen vom Schutz der Meinungsfreiheit umfasst (vgl. z.B. Urteil des EGMR v. 24.02.2015, Az.: 21830/09 und Urteil des BVerfG v. 25.01.1984, Az.: 1 BvR 272/81).

Der BGH führt hierzu in einer recht aktuellen Entscheidung aus:

Allerdings wird auch die Veröffentlichung rechtswidrig beschaffter oder erlangter Informationen vom Schutz der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) umfasst. Andernfalls wäre die Funktion der Presse als „Wachhund der Öffentlichkeit“ beeinträchtigt, zu der es gehört, auf Missstände von öffentlicher Bedeutung hinzuweisen. (…) Darüber hinaus könnte die Freiheit des Informationsflusses, die gerade durch die Pressefreiheit erhalten und gesichert werden soll, leiden. Unter diesem Gesichtspunkt würde ein gänzlicher Ausschluss der Verbreitung rechtswidrig beschaffter Informationen aus dem Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG dazu führen, dass der Grundrechtsschutz von vornherein auch in Fällen entfiele, in denen es seiner bedarf.

Wir dürfen im vorliegenden Fall allerdings davon ausgehen, dass Spiegel und Süddeutsche Zeitung sich die Informationen nicht rechtswidrig beschafft haben. Wenn dem Publizierenden die rechtswidrige Informationsbeschaffung nicht selbst anzulasten ist, bedarf es nach der Rechtsprechung in jedem Fall einer umfassenden Güterabwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls.

Damit ist die grundsätzliche Richtung, nach der auch die Ibiza-Videos zu beurteilen sind, vorgegeben. Es liegt zunächst zweifellos ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der gefilmten FPÖ-Politiker Strache und Gudenus vor. Denn sie wurden in einer eher privaten Atmosphäre heimlich aufgenommen. Allerdings sind die Gesprächsinhalte über die berichtet wurde und die auch Gegenstand der veröffentlichten Filmausschnitte sind, inhaltlich nicht privater, sondern vielmehr bekanntlich hochpolitischer Natur. Das lässt den Eingriff von vornherein nicht derart schwerwiegend erscheinen, wie in anderen Fällen, in denen tatsächlich ausschließlich oder vorwiegend über Vorgänge aus dem Privatleben der betroffenen Personen berichtet wird.

Dem steht ein geradezu überragendes Berichterstattungs- und Informationsinteresse gegenüber, wobei hier ergänzend zu berücksichtigen ist, dass dem Grundrecht auf Meinungsfreiheit ein umso größeres Gewicht zukommt, je mehr es sich um einen Beitrag zu einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage handelt. Im Fall Strache geht es darum, dass der Vizekanzler eines EU-Staats mit einer vermeintlichen russischen Oligarchin darüber spricht, ihn finanziell dabei zu unterstützen, wesentliche Grundwerte einer freiheitlichen Gesellschaft und eines freiheitlichen Rechtsstaats auszuhebeln. Das Informationsinteresse ist in diesem Fall ungleich höher, als in den allermeisten Fällen, die EGMR, BVerfG und BGH bislang zu entscheiden hatten.

Zu berücksichtigen ist außerdem, dass keine unwahren Tatsachenbehauptungen transportiert werden, sondern vielmehr eine unstreitig wahrheitsgemäße Berichterstattung erfolgt. Eine wahrheitsgemäße Berichterstattung über die Öffentlichkeit wesentlich berührende Umstände ist allerdings im Interesse der Meinungs- und Pressefreiheit regelmäßig hinzunehmen.

Die gebotene Interessenabwägung fällt deshalb hier sehr deutlich zugunsten der Meinungsfreiheit aus. Es handelt sich vorliegend also keinesfalls um einen Grenzfall, zumal man berücksichtigen muss, dass die Süddeutsche Zeitung und der Spiegel auf die Veröffentlichung des ganzen Videos verzichtet und sich auf die Ausschnitte beschränkt haben, die für die öffentliche Debatte von überragender Bedeutung sind. Damit wurden die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen in sehr verantwortungsvoller Weise geschont, obwohl dies rechtlich nicht unbedingt geboten war.

posted by Thomas Stadler at 21:42  

24 Comments

  1. 100% Zustimmung. Hört sich schlüssig an und macht Sinn. Die ersten geistigen Tiefflieger von der AfD springen ja schon auf die Strafrechtsschiene auf:

    https://www.saarbruecker-zeitung.de/saarland/landespolitik/saar-afd-fraktionsvize-sieht-in-enthuellungsvideo-strafgesetzverstoss_aid-38920527

    Comment by Marcus Dury — 20.05, 2019 @ 21:51

  2. Zwei Anmerkungen:

    „die Filmaufnahmen rechtswidrig erstellt worden sind, wobei selbst das, zumindest nach den Kriterien des deutschen Rechts nicht zwingend ist“

    Das ist unzutreffend, denn die Vorschriften des StGB, die ausnahmsweise eine Veröffentlichung zulassen, beziehen sich nur auf die Veröffentlichung selbst. Damit wird aber die Anfertigung der Aufnahmen nicht legal. Der Fall Wallraff ist auch nicht vergleichbar, da es nicht um Anfertigung irgendwelcher Ton- und Videoaufnahmen geht, sondern um sein Einschleichen in die Redaktion.

    „vielmehr eine unstreitig wahrheitsgemäße Berichterstattung“

    Das ist wahrscheinlich, aber aus den veröffentlichten Aufnahmen nicht direkt nachweisbar, denn sie sind zu ausschnitthaft. Es könnte auch ein Spiel gewesen sein, z.B. „Was würdest du tun, wenn es Regel XY nicht gäbe.“ Klar abwegig, aber für unstreitig müsste man schon alles wissen.

    Comment by Anmerkung — 21.05, 2019 @ 10:18

  3. @Anmerkung:
    Sie argumentieren hier auf Basis der Realität. Was der Autor als Jurist mit „unstreitig“ meint ist eine Beweisfrage. Die Gegenseite – hier Strache und Co. – haben nicht einmal eingewendet, dass hier manipuliert wurde. Damit würde es prozessual und sinnvoller Weise auch hier nun einmal als wahr unterstellt.
    Auf die Realität kommt es dann prozessual nicht an.

    Comment by moep — 21.05, 2019 @ 11:29

  4. Man muss nur gucken, ob die § 201 II 3 StGB genannten „überragenden öffentlichen Interessen“ für die Veröffentlichung streiten. Ob die Beeinflussung einer wichtigen Wahl eine Woche später und der Bruch einer erfolgreichen rechtskonservativen Regierungskoalition im gleichsprachigen Nachbarland ein solches „überragendes öffentliches Interesse“ darstellt, kann man sicher auch anders sehen als unser Herr Antifa-Stadler. ;-)

    Comment by fernetpunker — 21.05, 2019 @ 17:45

  5. Was war mit Gerhard Schröder und Gazprom als Schröder Kanzler war? Welche Rolle spielten die privaten Beziehungen und Interessen von Gerhard Schröder zu Gazprom und der UÇK in Kosove im Krieg gegen Serbien? Wurde er nicht von der Kosovo-Mafia erpresst?

    Es gibt Verträge zwischen Medienverlagen (z.B. Bauer) und Medien-Prominenten (z.B. Günther Jauch), wie und was berichtet wird.

    Das sind konkrete Handlungen mit Taten mit enormen Folgen für das Leben in Deutschland vieler Millionen.

    Moralisch sehe ich keinen großen Unterschied. Nur ist dass Heimliche bei Schröder, Jauch und Bauer nicht herausgekommen, wird nicht zum Skandal stilisiert. Eher das Gegenteil.

    Mit Offenlegung von Skandalen bzw. der privaten Denke und des privaten Verhaltens von Politikern können zwar Köpfe fallen, aber mit wenig Einfluss auf die politischen Bewegungen.

    Comment by Rolf Schälike — 21.05, 2019 @ 18:57

  6. Könnte es sein, dass das deutsche Strafgesetzbuch (StGB) in Bezug auf diesen Fall nicht ganz „up to date“ ist?

    Im Einzelnen:

    Gehen wir mal davon aus, dass der Ersteller der Tonaufnahmen eine Straftat nach § 201 Abs. 1 Nr. 1 StGB begangen hat.

    Dann sollte man meinen, dass SZ/SPIEGEL durch ihre Berichterstattungen diese Tonaufnahmen iSd § 201 Abs. 2 Nr. 2 „öffentlich mitgeteilt“ haben. Und dann würde zugunsten von SZ/SPIEGEL das Presseprivileg in § 201 Abs. 2 Satz 3 greifen und die Berichterstattung – nach entsprechender Güter- und Pflichtenabwägung – als rechtmäßig zu beurteilen sein, da SZ/SPIEGEL „zur Wahrnehmung überragender öffentlicher Interessen“ gehandelt haben.

    So weit, so gut. So hat sich der Gesetzgeber auch die Beurteilung insbesondere medialer Verwertung von illegal aufgenommenen Äußerungen vorgestellt (vgl. Fischer, Strafgesetzbuch, 66. Auflage, § 201, Rn. 8 mit Verweis auf BT-Drucksache 11/6714). § 201 Abs. 2 Satz 3 wurde eingeführt, um einen Rechtfertigungsgrund für Fälle des § 201 Abs. 2 Nr. 2 zu konkretisieren, der den Grundsätzen der Rechtsprechung zu Art. 5 Abs. 1 GG (Meinungs- und Pressefreiheit) Rechnung trägt (vgl. Fischer, aaO, § 201, Rn. 13). Und in diesem Zusammenhang wird dann auch insbesondere auf das Wallraff/Springer-Urteil des BVerfG vom 25. Januar 1984 -1 BvR 272/81- hingewiesen (siehe BT-Drucksache 11/6714).

    Nun kommen wir zum Problem.

    Die Nr. 2 des Absatzes 2 des § 201 StGB und auch Satz 2 (Bagatellklausel) und Satz 3 (Presseprivileg) des Absatzes 2 des § 201 StGB sind offenbar im Jahre 1990 eingeführt/geändert worden (siehe BT-Drucksache 11/6714). 1990 gab es jedoch das Internet -zumindest so, wie wir es heute kennen- noch nicht. Das ist von Bedeutung:

    Das Einstellen (von Auszügen) des Strache-Videos durch SZ/SPIEGEL auf ihren jeweiligen Homepages dürfte gerade nicht den Tatbestand des § 201 Abs. 2 Nr. 2 StGB erfüllen. Der Tatbestand setzt nämlich eine mittelbare Verwertung der illegal erstellten Tonaufnahme voraus, die Aufnahme muss „im Wortlaut oder seinem wesentlichen Inhalt nach“ öffentlich mitgeteilt werden. Es geht hier also um das (schriftliche oder mündliche) Zitieren oder Zusammenfassen von Tonbandaufnahmen, um die „Publizierung in Druckschriften oder im Rundfunk“ (vgl. BT-Drucksache 11/6714). Genau diese Möglichkeiten (nebst TV) hatten Medienhäuser zum Zwecke der Publizierung in 1990 – das Internet gab es noch nicht.

    SZ/SPIEGEL haben Ausschnitte des Strache-Videos jedoch als solche publiziert, in dem sie die Auszüge auf ihre jeweiligen Internetseiten einstellten. Dadurch haben sie jedoch die Aufnahmen nicht iSd § 201 Abs. 2 Nr. 2 „öffentlich mitgeteilt“, sondern diese vielmehr iSd § 201 Abs. 1 Nr. 2 Dritten „zugänglich“ gemacht. Das Zugänglichmachen einer illegal erstellten Tonaufnahme als solcher liegt vor, wenn der Zugriff auf die Aufnahme durch einen beliebigen Dritten ermöglicht wird (Fischer, aaO, § 201, Rn. 6). Hierzu zählt auch das Einstellen auf eine Webseite (Fischer, aaO, § 201a, Rn. 16).

    An Letzteres (Einstellen auf eine Homepage) konnte der Gesetzgeber 1990 gar nicht denken. Er hat in Verbindung mit dem „Zugänglichmachen“ mit Sicherheit in erster Linie an das körperliche Übergeben der Tonträger mit den illegalen Aufnahmen gedacht. Ein typisches Zugänglichmachen erfolgt (bzw. erfolgte insbesondere 1990) „vor allem durch Überlassen des Tonträgers“ an Dritte (vgl. Fischer, aaO, § 201, Rn. 6).

    Das Vorgehen von SZ/SPIEGEL stellt sich also als ein (vom Gesetzgeber 1990 so sicher nicht gewolltes) „Zugänglichmachen“ iSd § 201 Abs. 1 Nr. 2 StGB dar. Für diese Tatvariante gilt das Presseprivileg nach dem (insoweit eindeutigen) Wortlaut des § 201 StGB jedoch nicht.

    Lösung: Evtl. analoge Anwendung des § 201 Abs. 2 Satz 3. Begründung: Intention des Gesetzgebers. Die Analogie dürfte auch zulässig sein, da sie zugunsten der Betroffenen (SZ/SPIEGEL) erfolgt…

    Comment by Philipp — 22.05, 2019 @ 12:57

  7. ich finde das soooo lustig:

    Man stelle sich mal vor, ein russischer Nachrichtensender würde auf eine ähnliche Art eine westliche Regierung platzen lassen – eine Woche vor der Wahl.

    Sofort ginge es nur noch darum, dass die Russen Wahlen beeinflussen würden. Bei Spiegel und Süddeutsche ist das aber völlig egal. Sind ja keine bösen Russen.

    Die Welt ist so viel einfacher, wenn man sie nur Schwarz und Weiß sieht.

    Ich habe mir dazu auch TV Sendungen angeschaut und dann kam auch die Frage auf: „Warum jetzt, wenn die Aufnahmen doch 2 Jahre alt sind?!“

    Die Antwort des Journalistendarstellers war erschreckend: Weil er das Material „jetzt“ bekommen hat. Stellt sich dieser Mensch denn nie die Frage, warum er das Material JETZT bekommen hat und nicht vor 2 Jahren?

    Natürlich ging es den Personen einerseits um die Beeinflussung der Wahlen, andererseits ging es aber auch darum, Österreich maximal zu destabilisieren. Hätte man eine „junge Koalition“ so platzen lassen, dann hätte Sebastian Kurz nahezu keinen Schaden genommen. Heute, nachdem Sebastian Kurz mehrfach gezwungen war, die FPÖ zurechtzuweisen, sieht das anders aus.

    D.h. diese Journalistendarsteller sind etweder unfassbar dumm oder lassen sich instrumentalisieren.

    Im übrigen sehr brisant und oft unerwähnt:
    Die Videos stammen aus der Zeit, bevor Strache in der Koalition ein Amt inne hatte und ein Fehlverhalten in der Art, wie es in dem Video nahegelegt wird, konnte ihm während seiner Amtszeit niemand bisher nachweisen.

    Hätte Angela Merkel 6 Monate vor ihrer Kanzlerschaft gesagt, dass sie die DDR toll fand und es dann gerne wieder so aufbauen würde, dann wäre das wohl nicht gut für ihr Image. Aber wenn RT(!!!) dazu ein Video HEUTE veröffnetlichen würde, dann würde niemand ihren sofortigen Rücktritt fordern. Stattdessen würde man von russischen Kampagnen sprechen und sagen, dass sie damals ja keine Kanzlerin gewesen wäre…..

    (Ob die FPÖ ein guter oder schlechter Koalitionspartner ist, ob Strache ein guter oder schlechter Politiker ist, ob seine oder die Parteimeinung irgendwie rechts, böse, faschistisch oder oder sein könnte, das ist hier nicht das Thema und das muss jeder für sich selbst entscheiden. In meinem Beitrag geht es einzig und alleine um das Video und die „Berichterstattung“)

    Comment by maSu — 23.05, 2019 @ 11:47

  8. Zu 7 -@maSu Dieses Thema bringe ich mit den Worten „Man erreicht keine guten Ziele mit schlechten Mitteln.“ So waren die realen Kommunisten keine Rassisten, keine Faschisten, aber für ihre guten Ziele brauchten sie den GULAG und einiges mehr an schlechten Mittel, um die guten Ziele zu erreichen. Recht interessant in dieser Hinsicht ist das heutige China.

    Die guten Ziele der von westlichen Werten geprägten Welt laufen einher mit den schlechten Mitteln, den Kriegen. Das gute Ziel, Wohlstand in Deutschland wird erreicht durch Ausbeutung in der dritten Welt oder in der EU, nicht nur von Flüchtlingen in Spanien. Waffenlieferungen in Krisenregionen haben das gute Ziel der Sicherung von Arbeitsplätzen und Entwicklung der eigenen Verteidigungstechnik, aber profitieren tun hauptsächlich Diktaturen, was kein gutes Mittel ist.

    Das gute Ziel des immer mehr und immer schneller führt zu der bekannten Schere zwischen Arm und Reich in Deutschland.

    Meine Freude im Fall Strache hält sich in Grenzen. Ich fürchte die Macher, die mit ihren guten Zielen mir schon viel Schaden angerichtet haben.

    Comment by Rolf Schälike — 23.05, 2019 @ 14:21

  9. @maSu

    Genau das ist der Fakt der mich an der Sache stört….die Wartezeit, wo jemand auf der Sache saß und abgewartet hat.

    Etwas weniger….dass da ganz bewusst eine Falle aufgestellt worden ist….

    Allerdings ist anscheinend da derjenige dessen Name für die Falle benutzt worden ist, leicht angepisst und da könnte ich mir dann durchaus vorstellen, dass der Mensch dann genügend Mittel und Hebel hat, die Hintergründe aufzuklären und sich die Macher u.U. warm anziehen können.

    bombjack

    Comment by bombjack — 24.05, 2019 @ 08:25

  10. Können Wünsche nicht mehr berücksichtigt werden.

    Comment by Darlene — 27.05, 2019 @ 14:32

  11. Wir haben die Anzahl der Startplätze auf 32 erhöht.

    Comment by Elissa — 28.05, 2019 @ 03:38

  12. Es sind maximal 8 von 10 Trophäen erspielbar.

    Comment by Bebe — 28.05, 2019 @ 05:31

  13. @Anmerkung
    Auch abgesehen vom Beibringungsgrundsatz ergibt dieser Anspruch an eine Beweisführung keinen Sinn. Auch wenn man das Video lückenlos hätte, woher weiß man, dass es nicht ein weiteres mit der Vereinbarung „Ist ein Spiel“ gibt?

    Comment by thorstenv — 29.05, 2019 @ 16:39

  14. ME hinkt der Vergleich mit Wallraff und der etwaigen Rechtfertigung, da die umfangreichen Filmaufnahmen in einem Privatraum wegen der Perpetuierung sämtlicher Äußerungen und Verhaltensweisen etwas anders sind als bloßes Ausspähen und Niederschreiben des angeblich Erlebten in Geschäftsräumen. Wir kennen ja bislang nur die paar veröffentlicten Schnipsel aus knapp 6 Stunden Aufnahmen.
    Und Wallraff war Journalist und hatte journalistische Ziele, was man bei einem „Privatdetektiv“ nebst Anwalt, die dann 2 Jahre lang mit dem Video hausieren gehen, eher nicht annehmen kann.

    Comment by meine9,99Pfennig — 30.05, 2019 @ 15:14

  15. So weit verstanden.

    Was mich nun interessiert, ist dies: die rechtswidrige Aktion hat mit allem Drum und Dran nach Schätzung von Fachleuten zwischen 200.000€ und 800.000€ gekostet. Eine Investition, die sich amortisieren muss.

    Hat sich der Käufer des Materials durch den bloßen Kauf strafbar gemacht?

    Comment by Wolf-Dieter Busch — 1.06, 2019 @ 06:06

  16. Antwort zu 15: Das reine Ankaufen des Materials dürfte nach dem deutschen StGB nicht strafbar sein. Auch das bloße körperliche „Entgegennehmen“ des Ton- und Bildmaterialträgers dürfte nicht strafbar sein:

    § 201 StGB gilt für die TONaufnahmen. Tathandlungen sind hier das Aufnehmen, das Gebrauchen (also insbesondere das Vorspielen vor sich selbst oder vor Dritten, aber zB auch das Kopieren, Speichern und Archivieren), das Zugänglichmachen (also die Ermöglichung eines Zugriffs durch Dritte, vor allem durch das körperliche Überlassen des Tonträgers an einen Dritten oder durch Einstellen der Tonaufnahmen auf eine Webseite), das Abhören mit einem Abhörgerät und das öffentliche Mitteilen.

    § 201a StGB gilt für die BILDaufnahmen. Tathandlungen sind hier das Herstellen, das Übertragen (also Live-Übertragungen/Livestreams) und – wie bei § 201 – das Gebrauchen und das Zugänglichmachen.

    In § 201a Absatz 3 StGB gibt es dann noch die Tathandlungen Herstellen oder Anbieten in der Absicht, die Bildaufnahme einem Dritten gegen Entgelt zu verschaffen (Nr. 1) sowie das entgeltliche Sich-Verschaffen oder das entgeltliche Einem-Anderen-Verschaffen des Bildmaterials. Der Absatz 3 gilt jedoch nur in Bezug auf Bildaufnahmen, die die Nacktheit einer anderen Person unter 18 Jahren zum Gegenstand hat.

    Comment by Philipp — 2.06, 2019 @ 14:30

  17. Antwort zu 15: Das reine Ankaufen des Materials dürfte nach dem deutschen Strafgesetzbuch (StGB) nicht strafbar sein. Auch das bloße körperliche „Entgegennehmen“ des Ton- und Bildmaterialträgers dürfte nicht strafbar sein:

    § 201 gilt für die TONaufnahmen. Tathandlungen sind hier das Aufnehmen, das Gebrauchen (also insbesondere das Vorspielen vor sich selbst oder vor Dritten, aber zB auch das Kopieren, Speichern und Archivieren ), das Zugänglichmachen (also die Ermöglichung eines Zugriffs durch Dritte, vor allem durch das körperliche Überlassen des Tonträgers an einen Dritten oder durch Einstellen der Tonaufnahmen auf eine Webseite), das Abhören mit einem Abhörgerät und das öffentliche Mitteilen.

    § 201a gilt für die BILDaufnahmen. Tathandlungen sind hier das Herstellen, das Übertragen (also Live-Übertragungen/Livestreams) und – wie bei § 201 – das Gebrauchen und das Zugänglichmachen.

    In § 201a Absatz 3 gibt es dann noch die Tathandlungen Herstellen oder Anbieten in der Absicht, die Bildaufnahme einem Dritten gegen Entgelt zu verschaffen (Nr. 1) sowie das entgeltliche Sich-Verschaffen oder das entgeltliche Einem-Anderen-Verschaffen des Bildmaterials. Der Absatz 3 gilt jedoch nur in Bezug auf Bildaufnahmen, die die Nacktheit einer anderen Person unter 18 Jahren zum Gegenstand hat.

    Comment by Philipp — 3.06, 2019 @ 09:28

  18. Und genau dieses zutiefst beliebige, abartig willkürliche Stadler-Geschwafel ist Grund und Beleg dafür, dass uns amerikanisches „Verbot-der-Frucht-des-verbotenen-Baumes“- Rechtsprechung weit, weit überlegen ist.

    Dümmliches, zirkelschlüssiges und vollended beliebiges Gesinnungsgelaber auf Freisler-Art, dufte.

    Comment by Frorian Fleistetter — 3.06, 2019 @ 21:39

  19. @Frorian Fleistetter

    Herzlichen Glückwunsch. Für einen selten dämlichen Beitrag. Geh‘ woanders spielen. Kinder haben hier nichts zu suchen.

    Comment by GustavMahler — 4.06, 2019 @ 21:27

  20. Zu 17 – Es ist in Ordnung, anderer Meinung als Herr Stadler zu sein. Es ist nicht in Ordnung, unhöflich zu werden.

    Zu 16 – Danke für die Ausführung. Verstehe ich es richtig, dass der (später stattgefundene) Kauf nicht als Anreiz und folglich Beihilfe (Amortisation) der vorherigen Tat gedeutet werden könnte?

    Comment by Wolf-Dieter Busch — 5.06, 2019 @ 19:15

  21. @Wolf-Dieter Busch, welchen Straftatbestand erfüllt denn „unhöflich werden“?

    Comment by Hass und Hetze — 8.06, 2019 @ 18:08

  22. @Hass und Hetze
    Offensichtlich hast Du den Beitrag von Nr. 17 nicht vollumfänglich gelesen, auf den sich @Wolf-Dieter Busch bezog. Mit „.. nicht in Ordnung, unhöflich ..“ hat er sich noch sehr milde ausgedrückt.
    Falls Nachhilfe in Geschichte erwünscht:
    https://de.wikipedia.org/wiki/Roland_Freisler
    Such‘ Dir dann in diesem Zusammenhang einen Straftatbestand aus.

    Comment by GustavMahler — 8.06, 2019 @ 22:02

  23. @GustavMahler, mir ist sowohl der Beitrag bekannt als auch Roland Freisler. Mir ist aber auch Art. 5 GG bekannt, der in Absatz 2 lediglich für Straftaten eine Ausnahme von der freien Meinungsäußerung vornimmt. Deshalb nochmals die Frage: Welcher Straftatbestand soll durch einen Vergleich des Beitrages von Herrn Stadler mit der Rechtsprechung eines Roland Freisler erfüllt sein vor dem Hintergrund des schlichtweg konstitutiven Grundrechtes der Meinungsfreiheit sowie der Rechtsprechung des BVerfG? Handelt es sich wirklich um Schmähkritik iSv § 185 StGB, die die sachliche Ebene verlässt und nur die Person von Herrn Stadler angreift? Wird wirklich die Person angegriffen oder nicht doch der Blog-Post kritisiert – auf derbe aber noch zulässige Weise?

    Comment by Hass und Hetze — 8.06, 2019 @ 22:20

  24. @Hass und Hetze #20 – Netiquette.

    Comment by Wolf-Dieter Busch — 14.06, 2019 @ 19:40

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