Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

15.11.09

Viele Köche verderben den Brei

Der BGH hat mit einem am 12.11.2009 verkündeten Urteil (marions-kochbuch.de) entschieden, dass der Betreiber einer Plattform für Kochrezepte (chefkoch.de) dafür haften kann, dass Internetnutzer widerrechtlich Fotos von Kochrezepten auf seine Site hochladen. Dies gilt aber nur dann, wenn der Anbieter nicht bloß einen elektronischen Marktplatz für fremde Angebote betreibt, sondern nach außen sichtbar die inhaltliche Verantwortung für die auf seiner Internetseite veröffentlichten Inhalte übernimmt und diese Inhalte auch kontrolliert. Der BGH hat hierin ein Zueigenmachen dieser fremden Inhalte gesehen, mit der Konsequenz einer Haftung wie für eigene Inhalte.

Die Entscheidung sollte keinesfalls zu der Schlussfolgerung verleiten, dass z.B. der Betreiber eines Meinungsforums oder einer Community-Plattform nunmehr uneingeschränkt für die Kommentare und Inhalte von Usern haftet. Andererseits wird man in Zukunft jetzt noch öfter den Hinweis lesen, dass es sich um fremde Inhalte handelt, für die man keine (inhaltliche) Verantwortung übernehmen will. Das Konstrukt des „Zueigenmachens“ ist in der Rechtsprechung der letzten Jahre ein beliebtes Vehikel gewesen, um eine Haftung für eigentlich fremde Inhalte zu bejahen.

Eine ausführliche und kritische Anmerkung zum Urteil des BGH kann aber erst erfolgen, wenn der Volltext vorliegt.

posted by Stadler at 12:47  

Ein Kommentar

  1. […] sowie hier ein Kommentar von Thomas Stadler. […]

    Pingback by IP|Notiz » Blog Archive » BGH: Verwendung fremder Fotos für Rezeptsammlung im Internet — 18.01, 2020 @ 05:51

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