Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

30.7.14

Werbung in Zeitungen muss weiterhin als Anzeige gekennzeichnet sein

Werbung die wie ein redaktioneller Beitrag aufgemacht worden ist, muss nach den Landespressegesetzen ausdrücklich als Anzeige überschrieben sein. Man spricht vom sog. Trennungsgebot, das übrigens auch im Internet gilt. Im Netz muss Werbung allerdings nur klar als solche erkennbar sein und von den Inhalten deutlich getrennt werden. Die Pflicht einer Kennzeichnung als Anzeige gilt nur für Print-Publikationen.

Andere Hinweise darauf, dass es sich um Werbung handelt wie „Sponsored By“ sind im Printbereich folglich nicht ausreichend. Die Vorschriften der Landespressegesetze sind auch sog. Marktverhaltensregeln im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG, weshalb ein Verstoß zugleich wettbewerbswidrig ist.

Das hat der BGH mit Urteil vom 06.02.2014 (Az.: I ZR 2/11) entschieden, das mittlerweile im Volltext vorliegt. Der BGH hatte die Sache zunächst dem EuGH vorgelegt, mit der Fragestellung, ob die Regelung in den Landedspressegesetzen gegen die UGP-Richtlinie verstößt. Nachdem der EuGH den Anwendungsbereich der Richtlinie gar nicht für eröffnet hielt, konnte der BGH wie beabsichtigt entscheiden.

Die Leitsätze der BGH-Entscheidung lauten folgendermaßen:

a) Bei § 10 LPresseG BW handelt es sich um eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG.
b) Die Anwendung des § 10 LPresseG BW setzt nicht voraus, dass der Verleger eines periodischen Druckwerks für eine bestimmte Veröffentlichung ein Entgelt erhalten hat. Der für § 10 LPresseG BW erforderliche Zusammenhang zwischen Finanzierung und Veröffentlichung ist vielmehr auch dann gegeben, wenn ein Unternehmer an den Verleger vorab ein Entgelt zahlt, damit seine in einen redaktionellen Beitrag gekleidete Werbung in regelmäßigen oder unregelmäßigen Abständen veröffentlicht wird.

 

posted by Stadler at 18:12  

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