Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

20.8.12

BGH lässt Verbot der Schleichwerbung nach deutschen Pressegesetzen vom EuGH prüfen

Sämtliche Landespressegesetze enthalten eine Regelung, wonach eine entgeltliche Veröffentlichung kenntlich zu machen und deutlich als Anzeige zu kennzeichnen ist. Das baden-württembergische Pressegesetz lautet beispielsweise wie folgt:

§ 10 Kennzeichnung entgeltlicher Veröffentlichungen

Hat der Verleger eines periodischen Druckwerks oder der Verantwortliche (§ 8 Abs. 2 Satz 4) für eine Veröffentlichung ein Entgelt erhalten, gefordert oder sich versprechen lassen, so hat er diese Veröffentlichung, soweit sie nicht schon durch Anordnung und Gestaltung allgemein als Anzeige zu erkennen ist, deutlich mit dem Wort „Anzeige“ zu bezeichnen.

Damit wird der Presse sog. Schleichwerbung verboten. Diese Regelung könnte allerdings gegen EU-Recht verstoßen, weil die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken abschließend regelt, welche Geschäftspraktiken im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern als unlauter anzusehen und deshalb unzulässig sind. Mit Beschuss vom 19.07.2012 (Az.: I ZR 2/11) hat der BGH diese Frage dem EuGH zur Entscheidung vorgelegt.

Die Mitgliedstaaten dürfen im Anwendungsbereich der Richtlinie grundsätzlich keine strengeren als die in der Richtlinie festgelegten Maßnahmen erlassen, und zwar auch dann nicht, wenn damit ein höheres Verbraucherschutzniveau erreichet werden soll.

Der BGH neigt dennoch – m.E. zu Recht – dazu, die Reglungen der Pressegesetze für europarechtskonform zu halten. Im Beschluss heißt es hierzu:

Andererseits ist zu erwägen, ob die im Unionsrecht geregelten Trennungsgebote nicht Ausdruck der verfassungsrechtlich garantierten Rundfunk- und Pressefreiheit sind, die nicht nur im nationalen Recht (Art. 5 Abs. 1 GG) und in der Europäischen Konvention der Menschenrechte (Art. 10 Abs. 1 EMRK), sondern auch in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Art. 11 EU-Grundrechtecharta) verankert ist. Müssten die Bestimmung des § 10 LPresseG und dem folgend die entsprechenden Regelungen des Trennungsgebots in den anderen Bundesländern richtlinienkonform in der Weise ausgelegt werden, dass sie nur bei Vorliegen der zusätzlichen lauterkeitsrechtlichen Tatbestandsvoraussetzungen angewandt werden können, wäre die Durchsetzung des presserechtlichen Trennungsgebots im Hinblick auf von Dritten finanzierte redaktionelle Inhalte ausgeschlossen, wenn die Dritten damit keine kommerziellen, sondern beispielsweise allein politische Zwecke verfolgten und daher auch keine Gefahr bestünde, dass Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst werden, die sie ansonsten nicht getroffen hätten.

posted by Stadler at 18:24  

2 Comments

  1. Natürlich, wäre ja ein Vorteil für den Verbraucher….

    Comment by Christian — 21.08, 2012 @ 11:25

  2. Ich fasse den Artikel mal naiv vereinfacht zusammen:
    Kommerzielle Meinungsmache ist nur dann verboten, wenn sie unlauteren Wettbewerb bewirkt. Alles außer Schleichwerbung ist laut EU Recht auch nicht kennzeichnungspflichtig. Politische Meinungsmache ohne kommerzielle Interessen ist nie kennzeichnnungspflichtig, auch als politische Inserate nicht.
    Das alles um der Pressefreiheit wegen.

    Naiv frage ich:
    Wie soll ohne Medientransparenz den Bürgerinnen klar sein, aus wieviel Teilen Journalistinnen Meinungen eine „unabhängige Zeitung“ besteht und wieviel davon politische oder wirtschaftliche Propaganda ist?
    Oder gibt es unabhängigen Journalismus, der Wahrheit aus Sicht des Journalisten / der Journalistin veröffentlicht schon lange nicht mehr?

    lG Sybille

    Comment by Xybille Stoa — 23.08, 2012 @ 02:47

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