Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

31.10.13

BGH: Spam durch Weiterempfehlungsfunktion

Wenn ein Unternehmen auf seiner Website eine Weiterempfehlungsfunktion anbietet, mit deren Hilfe die Nutzer andere Personen auf die Inhalte der Website aufmerksam machen können, entspricht das der Versendung einer Werbe-E-Mail durch das Unternehmen selbst. Das hat der BGH mit Urteil vom 12.09.2013 (Az.: I  ZR 208/12) entschieden. Die Weiterempfehlungsfunktion wird vom BGH also als Mittel zum Versand unerlaubter Werbung betrachet, mit der Folge, dass der Anbieter entsprechend auf Unterlassung haftet.

Der BGH geht zunächst von einem sehr weiten Werbebegriff aus, der neben der unmittelbar produktbezogenen Werbung auch sonstige Formen der mittelbaren Absatzförderung umfasst. Für die Einordnung als Werbung kommt es nach Ansicht des BGH auch nicht darauf an, dass das Versenden der Empfehlungs-E-Mails letztlich auf dem Willen eines Dritten beruht. Entscheidend sei vielmehr allein das Ziel, das mit dem Zurverfügungstellen der Empfehlungsfunktion erreichen werden soll. Eine solche Funktion habe nämlich, so der BGH, erfahrungsgemäß den Zweck, Dritte auf die angebotenen Leistungen aufmerksam zu machen.

Aus diesem Grund haftet der Betreiber der Website auch als Täter der Rechtsverletzung, weil die Weiterleitungsfunktion gerade dazu dient, an Dritte Empfehlungs-E-Mails zu versenden, ohne dass Gewissheit darüber besteht, ob sie sich damit einverstanden erklärt haben.

Wer also auf seiner Website eine Weiterempfehlungsfunktion bereit hält, muss das Risiko wegen der unerlaubten Zusendung von Werbung (Spam) auf Unterlassung in Anspruch genommen zu werden, in Kauf nehmen.

posted by Stadler at 10:48  

8 Comments

  1. Gilt das nur für Empfehlungs-E-Mails, die vom Webseitenbetreiber im Namen des Webseitenbesuchers verschickt werden? Oder auch für mailto:-Links, die nur einen vorgeschlagenen Text im Standard-Mailprogramm öffnen und die der Webseitenbetreiber nicht verschickt?

    Comment by Martin — 31.10, 2013 @ 11:43

  2. Wie sieht es mit Emails aus, die der Webseitenbetreiber verschickt, in die er aber den Nutzer als Absender einträgt?

    Comment by Der dicke Hecht — 31.10, 2013 @ 18:29

  3. @Martin @Hecht

    Beides nicht erlaubt. Oben steht es auch noch deutlich „…mit deren Hilfe…“. Wobei in meinen Augen bei Nr. 2 auch noch eine Straftat vorliegt, sollte der Nutzer damit nicht einverstanden sein. Allerdings frage ich mich auch, wer so blöde ist, auf solchen Webangeboten die echte Mail-Adresse anzugeben. Man nutzt Wegwerfadressen, um sich irgendwo zu registrieren. Gültig: 10 Minuten.

    Comment by Oliver — 1.11, 2013 @ 11:22

  4. Als nächstes werden Unternehmen auf Unterlassung in Anspruch genommen, wenn irgendwelche Unbekannte deren Papierfaltblätter in Briefkästen abmahnwilliger Anwälte werfen.

    Comment by Ein Mensch — 2.11, 2013 @ 13:25

  5. Sind Prämien damit nicht auch genauso illegal. Denn die haben ebenfalls erfahrungsgemäß den Zweck, Dritte auf die angebotenen Leistungen aufmerksam zu machen. Oder hofft man darauf das diese damit angestoßenen Empfehlungen grundsätzlich nicht schriftlich erfolgen. Und damit kein „Versand“ vorliegt?

    Comment by mark — 2.11, 2013 @ 15:25

  6. @mark
    Hier wird doch aber nicht das Unternehmen selbst tätig. Es zahlt die Prämie an denjenigen, der den neuen Kunden geworben hat.

    Comment by Christian — 4.11, 2013 @ 14:27

  7. Versteh ich das also richtig, ein Link per Mail zu versenden ist generell immer unzulässig unzulässig wenn der Link auf einen Online-Shop verweist. Auch wenn es sich nur um einen Button handelt der die URL an den Mailclient des Nutzers weiterschickt? Die Nutzer müssen sich also die URL aus der Zeile kopieren und dann verschicken? Das ist doch wohl das schwachsinnigste was ich je gehört habe! Müssten dann nicht konsequenterweise auch tweet oder share on facebook Buttons verboten werden? Deutschland wird schritt für schritt zum Internet-Unterentwicklungsland.

    Comment by DaSch — 5.11, 2013 @ 23:00

  8. Einfach nur unverständlich, warum auch hier wieder für erfolglose Anwälte Einkommensquellen erhalten bleiben.
    Zudem damit das Denunziantentum gefördert wird.
    Jeder Mitbewerber kann auf diese Funktion klicken und sendet Mails an die passende Kanzlei.
    Warum werden solch Geldmaschinen nicht verhindert?
    –> Weil unsere Politiker auch nur Advokaten sind, die Ihre Kollegen nicht zu ehrlicher Arbeit verdammen wollen.

    Comment by Max — 21.10, 2014 @ 12:54

RSS feed for comments on this post.

Sorry, the comment form is closed at this time.