Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

19.9.14

E-Mail-Werbung und Auskunft über die zu Werbezwecken gespeicherten Daten

Das Amtsgericht Leipzig hat mit Urteil vom 18.07.2014 (Az.: 107 C 2154/14) entschieden, dass die Zusendung von E-Mails mit werbendem Inhalt an einen Rechtsanwalt, der aus berufsrechtlichen Gründen seine E-Mails sorgfältig lesen muss, als Eingriff in dessen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs zu bewerten und damit unzulässig sind. Das gilt auch dann, wenn für eine Fortbildungsbildungsveranstaltung geworben wird.

Das ist in der Sache wenig überraschend und bereits sehr häufig ähnlich entschieden worden.

Die Entscheidung ist darüber hinaus aber auch deshalb interessant, weil sie sich mit dem Umfang des datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruchs nach § 34 BDSG auseinandersetzt.

Dem Amtsgericht genügt als Auskunft insoweit die Mitteilung, dass die Kontaktdaten (Name, E-Mail-Adresse) dem Internet entnommen wurden und zum Zwecke der Übermittlung von Informationen über Kongressveranstaltungen gespeichert wurden. Ob das in dieser Form wirklich ausreichend ist, kann man bezweifeln. Meines Erachtens muss hierzu jedenfalls die konkrete Quelle aus der die Daten stammen und entnommen wurden genannt werden. Auch die Ansicht des AG Leipzig, es sei dem Antwortschreiben konkludent zu entnehmen, dass die Daten nicht an Dritte übermittelt worden sind, halte ich für problematisch. Das würde nämlich dann bedeuten, dass immer dann, wenn auf das Auskunftsbegehren bzgl. einer Weitergabe personenbezogener Daten geschwiegen wird, dies den Erklärungsinhalt hätte, dass keine Weitergabe erfolgt ist. Man wird nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes insoweit schon eine ausdrückliche Auskunft erwarten dürfen.

posted by Stadler at 11:43  

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