Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

9.3.12

Analyse des Facebook-Urteils des LG Berlin

Das hier vor einigen Tagen bereits erwähnte Urteil des Landgerichts Berlin mit dem der Facebook FreundeFinder als wettbewerbswidrig und verschiedene Bestimmungen der Nutzungs- und Datenschutzbedingungen als unwirksam qualifiziert wurden, liegt mittlerweile im Volltext vor, weshalb eine genauere Analyse möglich ist.

Die Ausführungen des Gerichts zum FriendFinder sind durchaus erstaunlich. Denn das Gericht stuft den einladenden Nutzer und Facebook als Mittäter einer Direktwerbung ein. Mit anderen Worten: Die Einladungsmail wird vom Gericht als Spam eingestuft und Facebook und der Nutzer spammen gemeinschaftlich. Die Annahme einer Mittätereigenschaft halte ich schon deshalb für problematisch, weil der Nutzer in seiner Person die Voraussetzungen des UWG regelmäßig nicht erfüllt und deshalb als Täter nicht in Frage kommt. Er könnte danach nur Teilnehmer sein. Unabhängig von dieser rechtsdogmatischen Frage muss man aber feststellen, dass Facebook das vom Gericht im Tatbestand dargestellte Prozedere in dieser Form ohnehin nicht mehr praktiziert, weshalb das Urteil in diesem Punkt ohnehin den aktuellen Sachstand nicht mehr abbildet. Die Urteilsbegründung ist an dieser Stelle in ihrer allgemeinen Form generell problematisch, weil man diese Argumentation auf jedes beliebiges Benachrichtigungssystem anwenden könnte.

Die Einschätzung zu den Nutzungs- und Datenschutzbestimmungen teile ich im Ergebnis weitgehend, allerdings nicht durchgehend in der Begründung. Die sog. IP-Lizenz – also die weitreichende Einräumung von urheberrechtlichen Nutzungsrechten an Facebook durch den Nutzer – sollte man nicht unbedingt an der Zweckübertragungsregel des § 31 Abs. 5 UrhG messen. Die dahinterstehende Grundannahme des Gerichts, dass das Urheberrecht die Neigung hat im Zweifel beim Urheber zu verbleiben, führt m.E. allerdings dazu, dass eine Rechtseinräumung, die über ein einfaches, jederzeit widerrufliches Nutzungsrecht hinausgeht, als überraschende Klausel im Sinne von § 305c BGB anzusehen ist.

Man darf gespannt sein, wie das Kammergericht die Klauseln beurteilen wird, denn dass Facebook Berufung einlegen wird, darf man annehmen.

posted by Stadler at 18:47  

20.5.11

Fax-Spam: Ein Erfahrungs- und Prozessbericht

Jeder Unternehmer kennt das Problem. Aus seinem Telefaxgerät quillt praktisch täglich ein Werbefax heraus, dessen Absender oftmals verschleiert ist. Im konkreten Fall wurde im Jahr 2010 ein Designerchefsessel beworben, den man über eine Telefonnumer mit britischer Landesvorwahl (0044-700-5800289) oder über eine Website, deren Domain (buero77.com) nur für wenige Wochen konnektiert war, bestellen sollte.

Das betroffene Unternehmen hat sich die Mühe gemacht, den Absender des Spam-Faxes zu ermitteln. Dazu wurde zunächst beim eigenen Telefondienstleister die zu dem Werbefax gehörende, eingehende Rufnummer ermittelt. Es handelte sich um die Nummer: 021154063000. Bei der Bundesnetzagentur wurde anschließend erfragt, wem diese Rufnummer zugeordnet ist. Das war der TK-Dienstleister Colt Telecom in Frankfurt. Colt Telecom teilte auf Nachfrage hin mit, dass es sich um eine Rufnummer der Firma Faxbox Infoservice GmbH in 47906 Kempen handelt.

Die Faxbox GmbH behauptete sodann, sie sei nur ein technischer Dienstleister, das fragliche Fax sei angeblich von der niederländischen Briefkastenfirma TK Services Inc. mit Sitz in Amsterdam versandt worden.

Bei der Faxbox GmbH handelt es sich freilich nicht um einen neutralen TK-Dienstleister. Auf der Website des Unternehmens heißt es:

„Faxbox bietet eine komplette Faxlösung an, die Sie in die Lage versetzt, Informationen an hunderte, tausende oder sogar hundertausende Faxnummern zu jeder gewünschten Zeit in jedes gewünschte Land der Welt zu versenden.“

Der Service dieses Unternehmens besteht also gerade in der massenhaften Versendung von Telefaxen (Werbefaxen) und dies geschieht, wie man anhand der konkreten Faxwerbung sehen konnte, noch dazu ohne Absenderkennung.

Vor diesem Hintergrund hat das mit dem Werbefax belästigte Unternehmen die Faxbox GmbH vor dem Amtsgericht München auf Unterlassung verklagt, nachdem diese sich zuvor geweigert hatte, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Die Faxbox GmbH hat sich zunächst gegen die Klage verteidigt und sich darauf berufen, dass man als TK-Dienstleister nicht als Störer hafte.

Das Amtsgericht hat im Rahmen eines schriftlichen richterlichen Hinweises hierzu die Ansicht vertreten, dass Unterlassungsansprüche nach §§ 823, 1004 BGB gegeben sein dürften, weil die Beklagte als Anbieter eines Versandservices als mittelbarer Störer zu betrachten sei. Das Gericht hat der Fa. Faxbox deshalb zu einem Anerkenntnis geraten.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung ist für die Fa. Faxbox dann niemand erschienen, weshalb Versämnisurteil erging (Urteil vom 26.04.2011, Az.: 191 C 1221/11). Die Faxbox Infoservice GmbH wurde verurteilt, es zu unterlassen, Werbenachrichten an den Telefaxanschluss der Klägerin zu senden oder senden zu lassen. Der Streitwert ist vom Gericht auf EUR 2.500,- festgesetzt worden.

posted by Stadler at 11:12  

9.3.11

Streitwert bei Spam

In Berlin ist das Risiko für Spammer höher als anderswo. Denn das Amtsgericht Charlottenburg nimmt mit Beschluss vom 28.02.2011 (Az. 207 C 61/11) in Fällen der unverlangten Zusendung eines Werbefaxes einen Streitwert von EUR 7.500,- an.  Der Hinweis wurde verbunden mit der Anregung Verweisungsantrag zum Landgericht zu stellen, weil bei diesem Streitwert keine sachliche Zuständigkeit des AG mehr besteht.

Weit weniger generös ist da beispielsweise das Amtsgericht München, das in den Fällen von Spam (E-Mail und Fax) den Streitwert regelmäßig auf EUR 2.500,- festsetzt.

Die Rechtsprechung zu dieser Frage ist – gelinde gesagt – uneinheitlich. Eine gute Rechtsprechungsübersicht bietet Jens Ferner.

posted by Stadler at 11:26  

21.7.10

Der Spammer mit dem Offenbarungseid

Spammer sind schwer zu fassen. Hat man einmal erfolgreich einen gerichtlich auf Unterlassung in Anspruch genommen, muss man trotzdem immer damit rechnen, dass der Betreffende plötzlich untergetaucht oder mittellos ist.

Genau das habe ich gerade wieder einmal erlebt, bei dem Versuch den gerichtlichen Kostenfestsetzungsbeschluss beim Spammer zu vollstrecken. Der Gerichtsvollzieher teilt jetzt mit, dass der Schuldner natürlich die eidesstattliche Versicherung (vulgo: Offenbarungseid) abgegeben hat. Und das bedeutet für meinen Mandanten im Zweifel, dass er auf den Kosten sitzen bleibt.

posted by Stadler at 15:00  

11.2.10

Untergeschobene Zustimmung zur Zusendung von Werbung in Teilnahmeerklärung für Gewinnspiel

Nach zwei Urteilen des Landgerichts Berlin vom 18.11.2009 dürfen Teilnahmecoupons für Gewinnspiele keine Erklärungen enthalten, durch die die Teilnehmer gleichzeitig einer Werbung per Telefon oder E-Mail zustimmen.

Das Gericht hat offenbar Verstöße gegen das UWG und das Bundesdatenschutzgesetz angenommen und klargestellt, dass Einwilligungsklauseln zur Weitergabe persönlicher Daten nur zulässig sein können, wenn sie vom übrigen Text deutlich abgehoben sind. Sie müssen außerdem klar beschreiben, von wem die Daten für welche Zwecke verarbeitet und genutzt werden. Telefon- und E-Mail-Werbung ist nur dann statthaft, wenn der Kunde eine gesonderte Einwilligungserklärung unterschreibt oder durch Ankreuzen eines Kästchens aktiv zustimmt.

Urteile des LG Berlin vom 18.11.2009, Az. 4 O 89/09 (Axel-Springer-Verlag) und 4 O 90/09 (Ullstein-Verlag) – nicht rechtkskräftig

Quelle: Pressemitteilung Verbraucherzentrale Bundesverband vom 09.02.2010

posted by Stadler at 11:30  

12.1.10

BGH: Zulässigkeit von E-Mail-Werbung

In einem heute veröffentlichten Beschluss vom 10.12.2009 befasst sich der BGH mit der Frage der unaufgeforderten Zusendung von Werbung per E-Mail. Die entscheidenden Aspekte habe ich in zwei eigenen Leitsätzen zusammengefasst:

Nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG (2004) kann E-Mail-Werbung nicht durch ein mutmaßliches, sondern nur durch ein ausdrückliches oder konkludentes Einverständnis gerechtfertigt sein.

Die Angabe auf einer Homepage, dass man mit dem Betreiber der Website in Kontakt treten oder ihm etwas mitteilen kann, beinhaltet regelmäßig keine (konkludente) Einwilligung in die Zusendung beliebiger Werbung.

BGH, Beschluss vom 10.12.2009, I ZR 201/07

posted by Stadler at 15:00  

4.1.10

Datenschützer Weichert fordert zu Unrecht schärfere Anti-Spam-Regelung

Wie Heise Online berichtet, fordert der Landesdatenschutzbeauftragte Schleswig-Holsteins Thilo Weichert schärfere Gesetze gegen Werbe-E-Mails. Weichert verlangt, dass Werbe- oder Infomails an geschäftliche Adressen nur mit Einwilligung des Empfängers zulässig sein sollen, was bislang nur bei Mails an private Adressen erforderlich sei. Im geschäftlichen Bereich, so Weichert, werde eine mutmaßliche Einwilligung in den Empfang der Mails unterstellt.

Hat der oberste Datenschützer Schleswig-Holsteins vielleicht die letzte UWG-Novelle verpasst? Das was Weichert fordert, steht nämlich längst im Gesetz. § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG besagt, dass bei Werbung unter Verwendung elektronischer Post (E-Mail) eine ausdrückliche Einwilligung des Adressaten vorliegen muss. Die mutmaßliche Einwilligung ist, entgegen Weichert, weder in der Werbung gegenüber Unternehmern noch gegenüber Verbrauchern ausreichend. In richtlinienkonformer Auslegung der Vorschrift wird überwiegend zudem davon ausgegangen, dass diese Einwilligung für den „konkreten Fall“ erteilt werden muss, so dass auch pauschale (ausdrückliche) Einwilligungen nicht ausreichend sind.

Bei der unverlangten E-Mail-Werbung ist also nicht die gesetzliche Regelung das Problem, sondern vielmehr ein diesbezügliches Vollzugsdefizit. Und das wiederum sollte Herrn Weichert ja aus dem Datenschutzrecht bekannt sein.

posted by Stadler at 10:54  

29.10.09

Umfang des Unterlassungsanspruchs beim Spamming

Die durch den Verstoß begründete Wiederholungsgefahr wird bei unverlangt zugesandter E-Mail-Werbung nach Ansicht des Landgerichts Berlin nicht dadurch beseitigt, dass eine Unterlassungserklärung abgegeben wird, die sich auf auf eine konkrete E-Mail-Adresse des Spammers beschränkt. Eine solche Unterlassungserklärung ist nach Ansicht des Gerichts nicht ausreichend.

Beschluss des Landgerichts Berlin vom 16.10.09 (Az.: Az. 15 T 7/09) – via MIR

posted by Stadler at 11:47  

27.8.09

BGH zu unverlangter Werbung per E-Mail

Der Beschluss des BGH zum Spamming vom 20.05.2009 ist jetzt im Volltext online.

Der amtliche Leitsatz lautet:

Bereits die einmalige unverlangte Zusendung einer E-Mail mit Werbung kann einen rechtswidrigen Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellen.

Der BGH hatte ein Wettbewerbsverhältnis verneint und deshalb Ansprüche nach dem UWG verneint. Allerdings sah er in der Zusendung von Spam-Mails einen Eigriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb und hat deshalb Ansprüche aus unerlaubter Handlung bejaht.

BGH, Beschluss vom 20. Mai 2009, Az.: I ZR 218/07

posted by Stadler at 10:16  
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