Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

12.1.10

BGH: Zulässigkeit von E-Mail-Werbung

In einem heute veröffentlichten Beschluss vom 10.12.2009 befasst sich der BGH mit der Frage der unaufgeforderten Zusendung von Werbung per E-Mail. Die entscheidenden Aspekte habe ich in zwei eigenen Leitsätzen zusammengefasst:

Nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG (2004) kann E-Mail-Werbung nicht durch ein mutmaßliches, sondern nur durch ein ausdrückliches oder konkludentes Einverständnis gerechtfertigt sein.

Die Angabe auf einer Homepage, dass man mit dem Betreiber der Website in Kontakt treten oder ihm etwas mitteilen kann, beinhaltet regelmäßig keine (konkludente) Einwilligung in die Zusendung beliebiger Werbung.

BGH, Beschluss vom 10.12.2009, I ZR 201/07

posted by Stadler at 15:00  

Keine Kommentare

  1. Ich halte das BGH-Urteil für bedauerlich und geradezu absurd: wie sollen geschäftliche Kontakte im Informationszeitalter zustande kommen, wenn bereits die erste Email bei Strafe verboten ist?
    Kehren wir wieder zurück zu den "Wanderjahren" des Handwerkers, nur dass es diesmal nicht um das Sammeln von Erfahrung sondern das Sammeln von Unterschriften für eine spätere Kontaktaufnahme geht?
    Und wieso ist eine Email eigentlich eine größere Belästigung als ein papierner Brief?
    Bei allem Verständnis für Spam-Geschädigte (zu denen auch ich gehöre): 99,9% des Spam kommt aus Ländern, die – sagen wir mal – das deutsche Recht nicht so ganz genau nehmen, weshalb es langfristig Selbstmord ist, die wenigen deutschen Unternehmen, die mit ihren echten Adresse werden, gänzlich auszuschließen.
    Ein vernünftiger Kompromiss sieht anders aus…

    Comment by Anonymous — 28.01, 2010 @ 13:04

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