Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

25.10.16

Aktuelle Rechtsprechung des BGH zum Filesharing

Die am 12.05.2016 verkündeten Entscheidungen des BGH zu Filesharingkonstellationen ( (Az.: I ZR 272/14, I ZR 1/15, I ZR 43/15, I ZR 44/15, I ZR 48/15 und I ZR 86/15) liegen nunmehr im Volltext vor.

In der Entscheidung I ZR 86/15 führt der BGH aus, dass der Inhaber eines Internetanschlusses, anders als Eltern gegenüber ihren minderjährigen Kindern, grundsätzlich keine Aufsichtspflicht gegenüber volljährigen Mitbewohnern oder Gästen hat, die Grundlage einer Belehrungspflicht über die Gefahren der Nutzung von Internettauschbörsen sein kann. Eine Haftung des Anschlussinhabers für volljährige Mitbewohner oder Gäste scheidet folglich aus. Mit dem Vortrag, ein konkret und namentlich benannter Gast oder Mitbewohner habe die Urheberrechtsverletzung begangen, kann sich der in Anspruch genommene Anschlussinhaber grundsätzlich also exkulpieren.

In der Entscheidung I ZR 48/15  führt der BGH zum Umfang der sog. sekundären Darlegungslast des Anschlussinhabers folgendes aus:

Allerdings spricht eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung keine anderen Personen diesen Internetanschluss benutzen konnten (BGHZ 200, 76 Rn. 15 – BearShare; BGH, GRUR 2016, 191 Rn. 37 – Tauschbörse III).

Eine die tatsächliche Vermutung ausschließende Nutzungsmöglichkeit Dritter ist anzunehmen, wenn der Internetanschluss zum Verletzungszeitpunkt nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde. In solchen Fällen trifft den Inhaber des Internetanschlusses jedoch eine sekundäre Darlegungslast. Diese führt weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast (§ 138 Abs. 1 und 2 ZPO) hinausgehenden Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen. Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast vielmehr dadurch, dass er dazu vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber allerdings im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Rechtsverletzung gewonnen hat. Die pauschale Behauptung der bloß theoretischen Möglichkeit des Zugriffs von im Haushalt des Beklagten lebenden Dritten auf seinen Internetanschluss wird den an die Erfüllung der sekundären Darlegungslast zu stellenden Anforderungen daher nicht gerecht.

(…)

Entgegen der Auffassung der Revision kommt ein Eingreifen der tatsächlichen Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers auch dann in Betracht, wenn der Internetanschluss – wie bei einem Familienanschluss – regelmäßig von mehreren Personen genutzt wird. Für die Frage, wer als Täter eines urheberrechtsverletzenden Downloadangebots haftet, kommt es nicht auf die Zugriffsmöglichkeit von Familienangehörigen im Allgemeinen, sondern auf die Situation im Verletzungszeitpunkt an (BGH, GRUR 2016, 191 Rn. 39 Tauschbörse III). Der Inhaber eines Internetanschlusses wird der ihn treffenden sekundären Darlegungslast in Bezug darauf, ob andere Personen als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen, erst gerecht, wenn er nachvollziehbar vorträgt, welche Personen mit Rücksicht auf Nutzerverhalten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie in zeitlicher Hinsicht Gelegenheit hatten, die fragliche Verletzungshandlung ohne Wissen und Zutun des Anschlussinhabers zu begehen.

Die sekundäre Darlegungslast geht also nach Ansicht des BGH nicht so weit, den Täter der Urheberrechtsverletzung zu benennen. Allerdings muss konkret vorgetragen werden, dass in Betracht kommende Angehörige zum fraglichen Zeitpunkt zuhause waren, das Internet konkret genutzt haben könnten und über welche Endgeräte sie das Internet nutzen und ob ihr übliches Nutzungsverhalten und ihre Kenntnisse die Rechtsverletzung plausibel erscheinen lassen. Die Hürden des BGH sind also sehr hoch, um die von ihm postulierte Vermutung, der Anschlussinhaber sei auch der Täter – die man durchaus für zweifelhaft halten kann – zu erschüttern.

In derselben Entscheidung nimmt der BGH außerdem an, dass im Wege der Lizenzanalogie in Fällen des Filesharings für einen jeden geteilten einzelnen Musiktitel ein Schadensersatz von pauschal EUR 200,- angemessen ist.

Zum Gegenstandswert bei Unterlassungsansprüchen führt der BGH in der Entscheidung I ZR 1/15 aus, dass das öffentliche Zugänglichmachen eines durchschnittlich erfolgreicher Spielfilms nicht allzu lange nach seinem Erscheinungstermin regelmäßig einen Gegenstandswert des Unterlassungsanspruchs von nicht unter 10.000 EUR rechtfertigt. Liegt die Verletzungshandlung noch vor dem Beginn der Auswertung mittels DVD, kann auch ein noch höherer Gegenstandswert anzunehmen sein.

posted by Stadler at 11:00  

6 Comments

  1. Vor einigen Tagen ist ein FB-User wg. Volksverhetzung verurteilt worden zu einer Haftstrafe von einem halben Jahr auf Bewährung und zu einer Geldstrafe von 1500 Euro.

    Es war ihm kaum möglich zu beweisen, Dritte und anwesende Freunde, die bei ihm zu Gast waren, hätten die Straftaten begangen. Wie sollte er auch?

    Also war er es, der verurteilt wurde. Das bleibt auch in Zukunft so. Hoffentlich.

    Die Gerichte werden sich weiterhin jeden Einzelfall anschauen. Wenn von dem Anschlussinhaber kein anderer Täter namentlich genannt werden kann, haftet er vor allem zivilrechtlich in Bezug auf Filesharing in jeder Hinsicht.

    Die Rechteinhaber werden sich auch weiterhin die Täter vorknöpfen. Auch das ist angebracht. Eine Abschreckung sollte vor allem der nicht vorhandene Versicherungsschutz sein. Die Betroffenen zahlen ihren Rechtsanwalt aus eigener Tasche. Viel Geld für dummes Verhalten.

    Comment by Dennis — 25.10, 2016 @ 12:07

  2. „Der Inhaber eines Internetanschlusses wird der ihn treffenden sekundären Darlegungslast in Bezug darauf, ob andere Personen als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen, erst gerecht, wenn er nachvollziehbar vorträgt, welche Personen mit Rücksicht auf Nutzerverhalten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie in zeitlicher Hinsicht Gelegenheit hatten, die fragliche Verletzungshandlung ohne Wissen und Zutun des Anschlussinhabers zu begehen.“

    Comment by Dennis — 25.10, 2016 @ 12:38

  3. Wo sollte denn in der Zukunft das Problem sein, dass der AI nachfolgende Anforderungen des BGH nicht erfüllten kann? (Die interessante Frage wird sein, wie die Abmahmindustrie und die LG München und Berlin dieses Urteil interpretieren und in der Öffentlichkeit oder eigenen Urteilen für sich „umdeuten“ bzw. verwerten.) „…Der Inhaber eines Internetanschlusses wird der ihn treffenden sekundären Darlegungslast in Bezug darauf, ob andere Personen als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen, erst gerecht, wenn er nachvollziehbar vorträgt, welche Personen mit Rücksicht auf Nutzerverhalten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie in zeitlicher Hinsicht Gelegenheit hatten, die fragliche Verletzungshandlung ohne Wissen und Zutun des Anschlussinhabers zu begehe…“

    Comment by Aika96 — 25.10, 2016 @ 13:53

  4. Ich dachte eigentlich immer, dass Gesetze befolgt werden sollten. Die Allgemeinheit stellt aber immer wieder fest, dass es bei Gesetzen offensichtlich auf die „Auslegung“ ankommt!!???

    Das ist die Vernichtung eines Rechtsstaates. Das ist der Overkill der Gesetzgebung.

    Comment by Dennis — 25.10, 2016 @ 14:42

  5. Im Übrigen ist bekannt, dass die Filesharer allesamt die Täter sind, der Anschlussinhaber ein kriminelles Arschloch, dass im Zweifelsfall seine Kinder beschuldigt, um frei rauszukommen. Wir alle wissen, sie sind schuldig. Die Gerichte wissen das auch.

    Comment by Dennis — 25.10, 2016 @ 14:51

  6. Ps. Und wenn wir das mal weiterspinnen, hat niemand hier selber die Beiträge geschrieben, niemand selber Waren bestellt, niemand selber Filesharing betrieben und überhaupt ist der Rechner von alleine angegangen, weil ihn niemand eingeschaltet hat und hat sein Eigenleben lustvoll generiert.

    Klar, sicher, so wird es wohl gewesen sein.

    Comment by Dennis — 25.10, 2016 @ 14:58

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