Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

24.8.12

Von geistlicher und weltlicher Macht – das Verfahren Papst ./. Titanic

Ein Essay von Rechtsanwalt Dr. Ansgar Koreng, JBB Rechtsanwälte, Berlin

Über das beim Hamburger Landgericht anhängige Verfügungsverfahren (Az.: 324 O 406/12) ist schon viel – vielleicht zu viel – geschrieben worden. Von der Abwägung von Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsrecht, von Zensur, Satire und Kunstfreiheit oder einer angeblich verbotsfreudigen Pressekammer soll dieser Text daher nicht handeln.

Prozessuale Tricks als letzte Chance

Denn wenn in der Hansestadt am 31. August 2012 unter dem ansprechenden Rubrum Papst Benedikt XVI. ./. Titanic über den Widerspruch des Satiremagazins zum gerichtlichen Verbot verhandelt wird, dürften, man verzeihe mir den Kalauer, die Messen schon gesungen sein. Die Fakten stellen sich wohl kaum anders dar, als sie bei Erlass der Verfügung am 10 Juli 2012 vorlagen und was die rechtliche Bewertung anbelangt, hat die Kammer sich bereits positioniert. Die Titanic mag es jetzt noch mit den altbekannten prozessualen Tricks versuchen, etwa der Vollmachtsrüge oder dem Antrag auf Stellung einer Prozesskostensicherheit, aber wenn die Antragstellerseite einigermaßen professionell vorbereitet ist, werden auch diese Manöver den Beteiligten allenfalls ein müdes Gähnen entlocken können, zumal die Hamburger Pressekammer wohl, anders als das zugegebenermaßen eine Etage darüber angesiedelte Hanseatische Oberlandesgericht der Auffassung zuneigt, dass auch im Fall dieser Rügen dem Antragsteller eine einigermaßen machbare Frist zur Nachreichung der entsprechenden Unterlagen gesetzt werden kann. Die Antragsgegnerseite sollte sich daher nicht darauf verlassen, dass ihr die schon fast sprichwörtliche Unzuverlässigkeit der poste italiane zugutekommen wird – zumal die Post aus dem Vatikan ohnehin von der mit Schweizer Präzision arbeitenden poste vaticane nach Deutschland transportiert wird.

Nagelprobe für die Meinungsfreiheit?

Ob der Fall überdies, wie viele meinen, zur Nagelprobe über die Lage der Meinungsfreiheit in diesem Land taugt, kann man auch mit guten Gründen bezweifeln. Satire darf viel, aber nicht alles und selbst die Kunstfreiheit steht, so man sie denn schon bemühen wollte, unter dem Vorbehalt einer Abwägung mit anderen von der Verfassung geschützten Rechtsgütern und dazu gehört auch das Persönlichkeitsrecht, das bekanntermaßen allen Menschen zukommt.

Allen Menschen. Aber auch einem Papst?

Von geistlicher und weltlicher Macht

Ob der Papst wirklich vor einem deutschen Landgericht die Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte rügen darf, ist eine Frage, die nicht so abseitig ist wie sie zunächst klingt. Die Implikationen die damit einhergehen, dass ausgerechnet das Oberhaupt der römisch-katholischen Kirche vor einem weltlichen Gericht höchstpersönliche Ansprüche anmeldet, sind – soweit es sich überblicken lässt – bislang noch nicht in der nötigen Tiefe besprochen worden. Dabei interessiert nicht so sehr das weltliche Recht. Vielmehr dürfte es sich aus originär kirchlicher Perspektive als eine veritable Revolution entpuppen, dass ein Papst den ordentlichen staatlichen Rechtsweg beschreitet.

Bereits seitdem Augustinus in seinem zwischen 413 und 426 entstandenen, fundamentalen Werk „De civitate Dei“ die Unterscheidung von „civitas dei“ und „civitas terrena“ begründet hat, ist das Verhältnis von kirchlicher und weltlicher Macht ein problematisches. Gerade Deutschland steht in der Tradition, Schauplatz wesentlicher historischer Auseinandersetzungen zwischen weltlicher und kirchlicher Macht gewesen zu sein. Aus dieser Perspektive betrachtet könnte man die mündliche Verhandlung, die am kommenden Freitag in Hamburg stattfinden wird in eine Linie mit dem Gang Heinrichs IV. nach Canossa im Jahr 1076 stellen. Dort musste sich der deutsche König dem Oberhaupt der Heiligen römischen Kirche, Papst Gregor VII., unterwerfen. Der Sache nach ging es um den sogenannten Investiturstreit, also um die Frage, wer das Recht hatte, die höchsten kirchlichen Ämter zu besetzen.

Die Zwei-Schwerter-Lehre

Die römische Kirche vertrat bereits seit dem Konzil von Chalkedon im fünften Jahrhundert die Auffassung, dass die weltliche Macht der geistlichen Macht untergeordnet sei. Begründet wurde dies mit der heiligen Schrift. So heißt es bei Lukas 22, 38: „Herr, hier sind zwei Schwerter. Er erwiderte: Genug davon!“. Hieraus leitete man – verkürzt – ab, Gott habe dem Papst, seinem Stellvertreter auf der Erde, nicht nur die Schlüssel zum Himmelreich (vgl. Matthäus 16, 18-19), sondern auch zwei Schwerter in die Hand gegeben, das weltliche und das geistliche. Eines davon, nämlich das weltliche, leihe der Papst dem weltlichen Machthaber, das heißt dem Kaiser, der es nur für die Kirche führe. Hierauf ist wohl letztlich auch zurückzuführen, dass die Kaiser des Heiligen römischen Reiches deutscher Nation seit der Krönung Karls des Großen durch Leo III. im Jahr 800 im alten Petersdom in Rom stets vom Papst gekrönt worden sind und der Papst sogar zeitweise das Recht beanspruchte, die Wahl zu approbieren (so Papst Innozenz III. in der Bulle „Venerabilem“ aus dem Jahr 1202).

Auch in der Apostelgeschichte heißt es: „Man muss Gott mehr gehorchen als den Menschen.“ (Apostelgeschichte 5, 29) und das römisch-katholische Kirchenrecht formuliert in Can. 22 des heute gültigen Codex Iuris Canonici von 1983, dass weltliche Gesetze einzuhalten seien, „soweit sich nicht dem göttlichen Recht zuwiderlaufen und wenn nicht etwas anderes im kanonischen Recht vorgesehen ist.“

In sonst unerreichter Deutlichkeit formulierte besagter Papst Gregor VII. im Dictatus Papae von 1075, nicht zufällig ein Jahr vor dem Gang Heinrichs nach Canossa, den Vorranganspruch des Papsttums vor der weltlichen Macht. Darin heißt es nicht nur, dass der Papst den Kaiser absetzen kann, sondern auch, dass der Papst selbst von niemandem gerichtet werden darf: „Quod a nemine ipse iudicari debeat.“. Aufgrund dieses Selbstverständnisses forderte Papst Bonifatius VIII. in seiner Bulle „Unam Sanctam“ im Jahr 1302 die Unterwerfung von Philipp dem Schönen, seines Zeichens König von Frankreich unter die Macht des Papstes: Jeder Mensch sei dem römischen Papst unterworfen.

Der Papst als „geborenes Völkerrechtssubjekt“

Freilich kommt man nicht umhin, anzuerkennen, dass der vom römischen Papsttum formulierte Anspruch auf Vorrang vor aller weltlichen Gewalt mittlerweile durch den Lauf der Geschichte faktisch erledigt ist. Gleichwohl hat sich gerade ein Grundsatz doch bis heute halten können: Der Papst ist bis heute keiner weltlichen Gerichtsbarkeit unterworfen. Dies folgt freilich nicht (nur) aus dem kirchlichen Recht, sondern vor allem aus dem geltenden Völkergewohnheitsrecht. Hiernach hat der Papst einen im wahrsten Wortsinn „eigenartigen“ Status. Dass er nach Art. 1 Abs. 1 der Verfassung des Vatikanstaates vom 26. November 2000 „die Fülle der gesetzgebenden, ausführenden und richterlichen Gewalt“ innehat und somit Souverän und Oberhaupt dieses Kleinstaates ist, ist eine Binsenweisheit, die hierzu nicht bemüht werden muss.

Das besondere an der Person des Papstes ist – aus völkerrechtlicher Sicht – vielmehr, dass der Papst (oder sein Amt, sofern sich das unterscheiden lässt) als einzige natürliche Person zugleich auch geborenes Völkerrechtssubjekt ist. Denn der „heilige Stuhl“ – der Bischofssitz des von Jesus Christus als seinen Stellvertreter eingesetzten heiligen Petrus – und somit derjenige, der rechtmäßig auf ihm sitzt, ist selbst Subjekt des Völkerrechts. Er hat einen Status, den sonst nur die Staaten und wenige andere atypische Völkerrechtssubjekte haben. Als Völkerrechtssubjekt ist er allerdings der Jurisdiktion anderer Völkerrechtssubjekte nicht unterworfen (die verschiedentlich diskutierten Ausnahmen lassen wir mal außen vor). Er kann nicht vor ein weltliches Gericht, wo auch immer es sich befinden mag, zitiert werden. Auf sein Vermögen haben andere Staaten keinen Zugriff. Er ist immun.

Berücksichtigt man dies, erscheint es umso befremdlicher, dass sich der Papst auf einen Streit vor einem weltlichen Gericht einlässt. Er unterwirft sich dadurch der Entscheidung einer weltlichen Instanz, der er sich sonst nicht beugen müsste. Angenommen, das Hanseatische Oberlandesgericht hebt die Entscheidung des Landgerichts auf – der Papst müsste aufgrund des von ihm selbst eingegangenen Prozessrechtsverhältnisses der gegen ihn ergehenden Kostenentscheidung beugen. Man muss sich das auf der Zunge zergehen lassen: Der Pontifex Maximus unterwirft sich dem Zahlungsbefehl eines staatlichen Gerichts. Ob freilich ein hanseatischer Kostenfestsetzungsbeschluss im Vatikan zustell- und vollstreckbar wäre, ist eine andere Frage.

Politische Klugheit und rechtlicher Maßstab

Fakt ist aber, dass die Klage eines nach kirchlichem Selbstverständnis von Gott mit der uneingeschränkten geistlichen und weltlichen Macht ausgestatteten Papstes vor einem weltlichen Gericht zumindest als bemerkenswert gelten muss. Ein Gregor VII. wäre diesen Weg wohl nicht gegangen. Einer Bewertung möchte ich mich dabei ausdrücklich enthalten. Den Papst in kirchenrechtlichen und religiösen Fragen zu beraten, wäre anmaßend.

Maßstab für die Entscheidung des Hamburger Landgerichts sind all diese Überlegungen ohnehin nicht. Das Landgericht hat nach den Maßstäben zu entscheiden, die dem deutschen Rechtssystem inhärent sind. Hiernach ist der Papst – neben allem anderen – eine natürliche Person mit einem ihr von Verfassungs wegen zukommenden allgemeinen Persönlichkeitsrecht, das gegen die Meinungs- und Kunstfreiheit eines deutschen Satiremagazins abzuwägen ist.

Das Ergebnis dieser Abwägung hat uns das Gericht bereits mitgeteilt. Überraschungen haben wir am kommenden Freitag daher wohl nicht zu erwarten.

posted by Stadler at 20:38  

17 Comments

  1. Das Landgericht kann gar nicht gegen den Willen des Papstes entscheiden. Das ist keinesfalls eine Frage der Zustellbarkeit eines Kostenfestsetzungsbeschlusses.

    Drei ganz normale Damen und ein Herr, nicht gerade sonderlich geprägt von der gesellschaftlichen Verantwortung ihrer Entscheidungen, werden diesmal auf Anweisung einer höheren Gewalt entscheiden müssen.

    Wer den Papst bloß geritten hat, sich dieser Lächerlichkeit preiszugeben und zuzulassen, dass andere über ihn das Sagen haben, weiß nur der liebe Gott.

    Anders Elisabeth II., von Gottes Gnaden Königin des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland und ihrer anderen Länder und Gebiete, Oberhaupt des Commonwealth, Verteidigerin des Glaubens. Sie ließ sich von der Kanzlei Prof. Prinz nicht überreden, in Hamburg gegen den Boulevard zu klagen.

    Das ist wesentlich klüger und weitsichtiger als die Entscheidung des deutschen Papstes.

    Deutschland, Deutschland über alles … .

    Comment by Rolf Schälike — 24.08, 2012 @ 22:37

  2. Brillant. Das ist das eigentlich Interessante am Fall. Vor dem Hintergrund des irdischen Rechts ist die Sache klar.

    Großer Dank an Thomas Stadler dafür, den Ausführungen von Ansgar Platz zu schenken.

    Comment by Thorsten Feldmann — 24.08, 2012 @ 22:37

  3. Ein Beitrag, der das Herz erfreut.

    Comment by Peter Hense — 24.08, 2012 @ 22:50

  4. „zumal die Post aus dem Vatikan ohnehin von der mit Schweizer Präzision arbeitenden poste vaticane nach Deutschland transportiert wird.“

    Ach was, vielleicht mit berittenen Boten?
    Selbstverständlich besorgt außerhalb der Grenzen des Vatikanstaats erst mal die italienische Post das Weiterbefördern.

    Comment by Avantgarde — 24.08, 2012 @ 23:12

  5. Ergänzend sollte aber auch gesagt werden, dass das vom Vatikan erhobene Primat einseitig verkündet wurde. Philip IV., König von Frankreich, brach mit diesem Unsinn und drohte 1307 Papst Clemens V. (damals in Avignon residierend und gebürtiger Franzose) die Kirche Frankreichs abzuspalten, wenn er sich dem Willen des Königs nicht beugen wolle (in der Templer-Frage). Heinrich der VIII. von Engel hat diesem vatikanischen Blödsinn, klar die kalte Schulter gezeigt und die anglikanische Kirche dann tatsächlich abgespalten.

    Was das kanonische Recht also für sich selber behauptet ist völkerrechtlich wenig relevant. Wichtiger sind da Verträge wie das Konkordat des Herrn Pacelli mit dem Herrn Hitler abschlossen, in deren Rechtsnachfolge alle bundesrepublikanischen Länder eingetreten sind. Die sind primär zu befragen.

    Aber wenn wir schon von Fanta-Fan Ratzinger sprechen, der sich nach Meinung eines Blattes bisweilen damit die Soutane besudelt, sollten auch seine skurrilen Änderungen des kanonischen Rechtes erwähnt werden. Herr Ratzinger hat Herrn Woytila eingeredet, dass man eine zügige Verjährung der Kinderfickerei für katholische Priester einführen solle von 10 Jahren (statt vorher ohen Verjährung). Damit hat man dank Heranziehen der Verfahren an die Kurie in Rom, die Kinderficker kanonisch unverfolgt zu lassen. Herr Ratzinger hat auch durchgesetzt, dass die Kinderficker nicht mehr exkommuniziert werden, sondern im Verein bleiben können. Einem, mit den über 200 tauben Opfern hat man sogar erlaubt, in Dienstkleidung beerdigt zu werden, was vor Ratzimgher völlig undenkbar war (kanonisch).

    Wir sollten also beim Rechtsverkehr mit dem Vatikan zunächst schauen, was Pacelli mit den Nazis verhandelt hat (statt die Irrlehren und Häresien vor Philip IV zu erörtern) und dann schauen, ob Ratzinger mit seiner Begünstigung von Kinderfickern überhaupt satisfaktionsfähig ist.

    Auf jeden Fall wird die Presseberichterstattung über Ratzingers Prozesshanselei eine günstige Gelegenheit sein, seine Begünstigung von Kinderfickern im kanonischen Recht zu diskutieren. Ad maiorem dei gloriam.

    Comment by Wolfgang Ksoll — 25.08, 2012 @ 00:19

  6. „angeblich verbotsfreudige Pressekammer“ – auf welchem Planeten leben Sie denn ? Warum führen Ratzingers Schergen das Verfahren wohl beim Landgericht Hamburg und nicht bei einem anderen der 116 deutschen Landgerichte ?

    Comment by kb — 25.08, 2012 @ 00:20

  7. Köstlich! Recht herzlichen Dank.

    Comment by SC — 25.08, 2012 @ 00:34

  8. „‚angeblich verbotsfreudige Pressekammer‘ – auf welchem Planeten leben Sie denn ? Warum führen Ratzingers Schergen das Verfahren wohl beim Landgericht Hamburg und nicht bei einem anderen der 116 deutschen Landgerichte ?“

    Das frag ich mich auch.

    „mit guten Gründen bezweifeln. Satire darf viel, aber nicht alles und selbst die Kunstfreiheit steht, so man sie denn schon bemühen wollte,“

    Aha (verkrüppelte) Meinungsfreiheit nach LG-Hamburg ftw? – dann sagen Sie es doch bitte gleich und offen.

    Comment by Heinz — 25.08, 2012 @ 04:05

  9. Die Hamburger Zensurkammer verbietet in der neuen Besetzung wesentlich weniger als Buske seinerzeit verboten hatte. Es gibt Verfügungen, die erst OLG-Buske auf die sofortige Beschwerde hin erlässt.

    Gestern wurden z.B. bei insgesamt vier Verkündungen 3 Klagen abgewiesen und in einer Sache wird weiter verhandelt.

    Auch die Stiftung Warentest wird obsiegen. Stefanie Hertel musste in zwei Verfahren mehr Kosten übernehmen als die Beklagte (Burda).

    Das war bei Buske anders. Der Buske-Hinterbliebene, Richter Dr.Link fühlte sich gestern von den Richterinnen sogar verarscht. Ri’in Käfer korrigierte: „Nein. Wir sind dankbar, dass Du (Dr. Link) rechnen kannst.“

    Trotzdem hat Richterin Barbara Mittler sich am 17.08.12 zwei Befangenheitsanträge eingefangen. Einen davon von mir. Das unabhängig davon, dass in einem zweiten Verfahren am gleichen Tag sie mich am nächsten, dem Papst-Freitag obsiegen lassen wird. An diesem Montag rächste sie sich allerdings mit einer neuen Verfügung, mit der ein bekannte Krebsarzt Krebskranke behandelt.

    Gegen den Papst werden und dürfen sich die Richter/Innen nicht entscheiden unabhängig von Kunstfreiheit etc.

    Es sei denn die deutsche Politik möchte die Kirche ausschalten. Ratzinger liefert gute Steilvorlagen.

    Comment by Rolf Schälike — 25.08, 2012 @ 07:16

  10. Der Papst hat so wie so schon verloren.
    Gewinnt er, ist das der Beweis das die katholische Kirche gegen Meinungsfreiheit und damit gegen unsere Verfassung ist.
    Verliert er, ist er damit nur der gleiche peinliche Wicht wie du und ich.

    Ich lach mich jetzt schon tot und freue mich auf eine Zeit ohne diese katholische Sekte, die mächtigste und gefährlichste Sekte der Welt.

    Comment by Troll — 25.08, 2012 @ 10:41

  11. 1. Die Post der Poste Vaticane wird von eigenen Transportpersonen befördert.

    2. Was Philipp der Schöne tat, interessierte niemanden nach seinem Tode. Der Grundsatz „prima sedes a nemine iudicatur“ jedoch hat seit mindestens seit Papst Gelasius in seinen zwei Dekretalen aus 493 und 495 bekannt und wurde auch über die kurze Episode französischer Herrlichkeit hinaus bis heute gelebt.

    3. Der Papst konnte und kann nicht von einem Gericht be- oder verurteilt werden. Soviel steht fest. Natürlich hatte dieses Prinzip schon seit jeher seine Schlupflöcher, insbesondere bei der innerkirchlichen Meinungsbildung. Da das LG Hamburg jedoch nicht über die Frage zu entscheiden hat, welcher von zwei Päpsten legitim ist -eine berühmte Ausnahme vom prima sedes-Grundsatz, welche durch Konzil entschieden werden kann-, sondern allein die schlichte Frage nach der Verletzung von Persönlichkeitsrechten, ist es spannend zu sehen, wenn der Papst bzw. die Person Ratzinger sich nunmehr der Meinung eines weltlichen Gerichts zu unterwerfen scheinen. Dieses Herabsteigen in die Gosse der Alltagsjudikatur halte ich für bemerkenswert.

    4. Die Konkordate haben damit nichts zu tun, das versteht jeder, der sie schon einmal gelesen hat.

    5. Das LG Hamburg ist längst nicht mehr das Mekka der Meinungsfeinde. Das sollte mittlerweile auch außerhalb der Fachkreise angekommen sein.

    Viele Grüße

    Comment by Peter Hense — 25.08, 2012 @ 12:52

  12. Somit ist der Papst das einzige Völkerrechtssubjekt?

    Da sollte man sich mal fragen, wer ihm diesen Status verliehen hat. Bestimmt niemand der weltoffen ist und auch andere Religionen anerkennt. Es gibt ja auch andere Personen die Religionsoberhäupter sind. Nur sind die nicht so mächtig, dass sie überhaupt Erwähnung finden…

    Comment by Manfred — 25.08, 2012 @ 20:16

  13. Auch wenn der Artikel als Essay daherkommt, wären ein paar Literaturhinweise zum „geborenen Völkerrechtssubjekt“ nett gewesen. Im Übrigen ist theologisch historisch ohnehin nicht nachweisbar, wer den nun die göttliche Gnade hat und wer nur meint, er habe sie, da er von jemanden geweiht wurde, der meinte er habe sie, der von jemanden geweiht wurde, der meinte etc. http://de.wikipedia.org/wiki/Apostolische_Sukzession
    Ohne gültige Weihe gibt es aber auch keine Kardinäle und somit keine gültige Papstwahl. http://de.wikipedia.org/wiki/Kardinal

    Man könnte sich natürlich an der christlichen Tradition orientieren und aktuell feststellen, wen die Gnade Gottes wirklich schütz, indem man mit der Abrissbirne von Kirche zu Kirche zieht http://de.wikipedia.org/wiki/Donareiche
    http://www.gesangbuch.org/lyrics/e0029.html
    Oder eben indem man klagt. Lothar Matthäus 7, 12, Lukas Podolski 8, 10.

    Comment by ThorstenV — 25.08, 2012 @ 22:04

  14. @11 Peter Hense
    Ich bin weniger empfindsam, daher habe mag jeder mein Tätigkeitsfeld als Gosse bezeichnen, unabhängig vom Wahrheitsgehalt der Behauptung.

    „… ist es spannend zu sehen, wenn der Papst bzw. die Person Ratzinger sich nunmehr der Meinung eines weltlichen Gerichts zu unterwerfen scheinen.“

    Die Organisation, der der Herr vorsteht, hat eher nicht den Ruf, sich Richtersprüchen zu unterwerfen vgl. sog. Kruzifixurteil. Ebenso wie die Kirche dort ist der Papst hier machtlos, wenn denn gegen ihn entschieden wird. In der Sprache der Gossenjustiz: Er holt eben rechtlich raus was geht. Ist die Entscheidung gut für mich, erläre ich mich für bestätigt und poche auf den Rechtsfrieden. Ist sie das nicht war es ein Fehlurteil, ein Irrtum, optional ein Angriff einer verderbten, wertelosen Jusiz gegen das die zivilisierte Menschheit aufbegehren soll woran ich dann zu arbeiten beginne u.s.w..

    Dass ein Buskefreies LG Hamburg sich geläutert ist, will ich gerne glauben, allerdings ist in Rom allerhand noch nicht angekommen, was außerhalb als alte Neuigkeit gilt. Der hl. Geist ist langsamer als selbst die italenische Post. Der letzte bekannte Reformversuch scheiterte – die Freisinger Anwaltschaft möge mir Ex-Exilanten verzeihen – 1911 am bayuwarischen Alkoholismus. http://de.wikipedia.org/wiki/Ein_M%C3%BCnchner_im_Himmel

    Comment by ThorstenV — 25.08, 2012 @ 22:43

  15. Herzlichen Dank für diesen gleichermassen anregenden und erfrischenden Beitrag!

    Viele Grüße,
    Coffein am Mittag.

    Comment by Coffein — 26.08, 2012 @ 11:04

  16. Hmm, dem Papst bliebe doch immer noch die Exkommunikation der fehlbaren Richter und deren Verwandten… :)

    Comment by turtle of doom — 26.08, 2012 @ 18:50

  17. Thanks for a marvelous posting! I quite enjoyed reading it, you happen to be
    a great author.I will make certain to bookmark your blog and
    will eventually come back from now on. I want
    to encourage one to continue your great work, have a nice weekend!

    Comment by search engine — 28.02, 2013 @ 22:59

RSS feed for comments on this post.

Sorry, the comment form is closed at this time.