Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

18.1.11

Nerdcore, Euroweb und der Shitstorm

Ein wahrer Shitstorm fegte heute durch das Netz, weil die abmahnfreudige Euroweb Internet GmbH die Domain „nerdcore.de“ des Bloggers René Walter im Wege eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses auf sich hat übertragen lassen.

Derartiges passiert freilich nicht dadurch, dass jemand eine Abmahnung ignoriert, wie im Netz zunächst kolportiert wurde. Der Blogger hat sich vielmehr arg nerdig verhalten und mehrere gerichtliche Entscheidungen – ein Urteil, einen Kostenfestsetzungsbeschluss und einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss – nicht beachtet, aber auch keine Rechtsmittel eingelegt, wie es scheint. Der Ablauf wird bei den Rechtsanwälten Berger geschildert.

Die Domain wurde der Fa. Euroweb auf Basis eines Schätzwerts, der vermutlich nicht sonderlich hoch gewesen sein dürfte, überwiesen, also übertragen. Auch wenn der Schätzwert möglicherweise viel zu niedrig angesetzt worden ist, hat es den Anschein, als hätte Walter den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss nicht angegriffen. Dann hat der Blogger seine Schulden durch die unfreiwillige Übertragung der Domain teuer bezahlt und bekommt lediglich eine eventuelle Überzahlung zurück erstattet.

Mein Mitleid mit dem Blogger hält sich ehrlich gesagt in Grenzen. Denn, wer hartnäckig mehrere gerichtliche Entscheidungen ignoriert, braucht sich über eine solche Entwicklung wirklich nicht zu wundern.

Update vom 19.1.2011:
In dem Beitrag von Udo Vetter wird die Ansicht vertreten, der Gläubiger (Euroweb) müsste im Falle einer Versteigerung den Erlös herausgeben, der über die Schulden des Bloggers hinausgeht. Das wäre aber nur dann richtig, wenn es sich um eine Zwangsversteigerung bzw. Verwertung der Domain im Rahmen einer Zwangsvollstreckung handelt. Das scheint aber vorliegend nicht der Fall zu sein. Euroweb hat sich die Domain vielmehr anstelle der Zahlung – juristisch: an Erfüllungs Statt – übertragen lassen. Das bedeutet, dass der Blogger seine Schulden durch Übertragung der Domain bezahlt hat. In diesem Fall muss Walter den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beim Vollstreckungsgericht angreifen und versuchen diesen rückgängig zu machen. Vom Erlös eines Verkaufs der Domain durch Euroweb bekommt er aber grundsätzlich nichts.

posted by Stadler at 22:07  

46 Comments

  1. Das wundert aber nur die Leute nicht die einen Blog so Freizeitmäßig nutzen. Denen es auch finanziell nicht so wichtig ist wenn der Blog gesperrt ist.

    Das der Pfänder vorbeikam ist Normal.
    Das der Pfänder vorbeikommt und das Haus abreisst passiert nur wenn er denkt es wäre nur ein Hobby.

    Das sich René Walter verhalten hat, steht außer Frage. Es stellt sich aber die Frage ob man nicht lieber den Gerichtsvollzieher hätte vorbei schicken sollen statt die Existensgrundlafge zu entziehen.

    Besonders wenn Euroweb die Regeln verkennt und meint das Restgeld von der Versteigerung würde dann der Firma gehören. Das lässt dann wieder tief blicken: Anwälte genug um Abzumahnen aber keine Lust den Rest der Gesetze auch noch anzuwenden.

    Nochmal: René Walter hat sich falsch verhalten, geben wir alle zu.

    Euroweb verhält sich aber nicht richtiger, eher noch falscher.

    Comment by DAMerrick — 18.01, 2011 @ 22:14

  2. Nur mal als Frage: dass die oben verlinkten Rechtsanwälte mit dem Briefkopf des BGH auf ihrer Webseite werben, ist nicht abmahnwürdig? Frage ich als Laie.

    Comment by 40something — 18.01, 2011 @ 22:51

  3. Über das – auch im ÖR dokumentierte – zumindest fragwürdige Verhalten der Euroweb braucht man nicht zu diskutieren.

    Allerdings sollte jedem „Nerd“ spätestens seit „Tanja“ Zeiten des verstorbenen Freiherrs klar sein, dass es nicht nur die selbstverliebte Isolation im „Cyberspace“ gibt. Narzissmus ist nett und, wie wir Kölner sagen: „Jeder Jeck is anders“ – aber in letzter Konsequenz muss jeder „Cyber-Hero“ sich mit den Zwängen des diesseitigen Lebens auseinander setzen.

    „Like“ Buttons und Hashtags mit „Minus“ haben Bedeutung in der selbstgewählten Einöde des Internets, im „Real Life“ zählt, dass man seinen Arsch hochbekommt und sich mit den Wiedrigkeiten ebenselben beschäftigt. Das mag anstrengender (und vor allen kostenintensiver) sein, als etwas anzuklicken – aber hey, „Life’s a bitch“.

    Im vorliegenden Fall spielen meiner Meinung nach zwei Kinder im Sandkasten und klauen sich gegenseitig die Förmchen.

    Yosh

    Comment by Yosh — 18.01, 2011 @ 22:59

  4. Restschuld soll ja angeblich überwiesen sein und die Verwertungsfrage damit erledigt. Vielleicht war das ja den Shitstorm und etwas Eigen-PR wert.

    Comment by 5zjunge — 18.01, 2011 @ 23:05

  5. Falls Walter sich blauäugig verhalten hat, würde ich dem Kollegen Stadler zustimmen.
    Es sieht allerdings danach aus, als habe er sich kalkulierend sehenden Auges auf den Shitstorm verlassen und Euroweb streisandig vorgeführt. Und das finde ich irgendwo saucool! Ab und an muss man halt gewissen Unternehmen die Gelegenheit bieten, ihre Beschränktheit selbst in die Öffentlichkeit zu tragen. Dass sich Euroweb so dämlich dranstellen würde, darf als Glücksfall gewertet werden. ;-)

    Comment by RA Kompa — 18.01, 2011 @ 23:26

  6. Geht es hier nicht um nerdcore.de?

    Comment by Albert — 18.01, 2011 @ 23:28

  7. Nerdcore.COM? Ich dachte immer es ginge um nerdcore.de …

    Comment by Joern — 19.01, 2011 @ 00:01

  8. Ich find’s ja irgendwie witzig, dass man eine Domain pfänden kann. Nächstens lässt sich ein findiger Gläubiger einfallen, einer Firma einfach Strasse und Hausnummer zu pfänden, und der DPAG mitzuteilen, dass sämtliche Post ab sofort an den Gläubiger zu senden ist.

    Diese Aktion dürfte doch auch den Straftatbestand des §202b StGB tangieren, weil ja wahrscheinlich auch der MX der Domain mitgepfändet bzw. geändert wurde und damit sämtliche (nicht-öffentliche) private email für nerdcore.com plötzlich an euroweb übermittelt wurde? Selbst wenn der MX nur „in den Wald“ zeigt wäre damit immernoch der §206 StGB.

    Comment by Ein Mensch — 19.01, 2011 @ 01:46

  9. damit mails ankommen müsste da ein smtp server lauschen, sonst gibts ne fehlermeldung und die meil wird nicht zugestellt.
    den aufwand dürften sie kaum betrieben haben, sie nutzen ja auch die domain für keine (sinnvollen) webinhalte.

    Comment by kuhkatz — 19.01, 2011 @ 05:31

  10. @8: Es gibt derzeit keinen MXer für nerdcore.de. §202 dürfte also schwierig werden, aber §206 liegt (nach meiner naiven Meinung) vor.

    @6/7: Es geht um nerdcore.de, die .com gehört irgendeinem Ami.

    Comment by chris — 19.01, 2011 @ 09:48

  11. @10: Wenn kein MX-Record existiert, wird ersatzweise der A-Record genommen. Da ist aber auch kein Mailserver.

    Comment by Andreas Krey — 19.01, 2011 @ 10:13

  12. Sollte Euroweb aus dem Verkauf aber eine deutlich höhere Erlössumme als die geschuldete Summe erhalten (was sehr wahrscheinlich ist), wäre die Anfechtung des PfÜB doch aber wohl nicht abzuweisen.

    Oder gibt es da enge Fristen?

    Comment by AndreasM — 19.01, 2011 @ 12:00

  13. § 254 Abs. 1 BGB, anyone? Ein Gläubiger darf einem Schuldner keinen unnötigen Schaden zufügen, sonst macht er sich ersatzpflichtig. Euroweb könnte sich also auch juristisch ins Knie schießen, wenn sie die Domain versteigern. Moralisch haben sie eh schon seit Jahren vergeigt.

    Gruß, Frosch

    Comment by Sabine Engelhardt — 19.01, 2011 @ 14:55

  14. Ein Schadensersatzrisiko geht Euroweb auch schon durch die Einstweilige Verfügung selbst ein (§945 ZPO). Obwohl ein solcher Prozess wegen all der Säumnisse sicher sehr interessant werden würde.

    Insofern Klageerhebung in der Hauptsache beantragen und dann mal schauen, wie es weitergeht (neben dem Vorgehen gegen den PfÜB).

    Comment by AndreasM — 19.01, 2011 @ 15:22

  15. Die Domain ist wohl kaum die „Lebensgrundlage“, der Server hostet die Inhalt genauso gut ohne jegliche Domain. Eine neue Domain wurde ja auch bereits geschaltet.
    Klar, ärgerlich dass Pagerank, Trust und Backlinks erstmal nicht mehr existent sind, aber auch dass ist nur vorübergehend, bei einem Blog dieser Größe dürfte sich dass recht schnell wieder einpendeln.
    Es mag durchaus sein dass der hieraus resultierende Verlust den Streitwert übersteigt – aber ganz so dramatisiert wie es überall dargestellt wird ist es nun auch bei weitem nicht.

    Comment by asdf — 19.01, 2011 @ 15:37

  16. Was wird die olle Domain schon Wert sein? 100€? Gab doch eh nur Kram dort.

    Comment by Tom — 19.01, 2011 @ 16:15

  17. bezüglich „Fa. Euroweb“

    „Stellen Sie sich auch mit ‚Ich heiße Name Mustermann‘ vor? Falls ja, können Sie auch § 17 aus Ihrem HGB reißen!“

    Zitat eines Juraprofessors in einer der ersten Vorlesungen im Handels- und Gesellschaftsrecht …

    Comment by Carsten — 20.01, 2011 @ 04:39

  18. „Euroweb hat sich die Domain vielmehr anstelle der Zahlung – juristisch: an Erfüllungs Statt – übertragen lassen. Das bedeutet, dass der Blogger seine Schulden durch Übertragung der Domain bezahlt hat.“

    Genau dies scheint mir angreifbar, da eine solche Übertragung nur zum Nennwert erfolgen darf. Dieser ist bei einer Domain nicht zu beziffern und auch nicht mit den – nur wenige Euro im Jahr – betragenden Registrierungsentgelt gleichzusetzen.

    Comment by Avantgarde — 20.01, 2011 @ 11:34

  19. @17: DAS mit dem Nennwert hat Gläubiger doch noch nie gestört. Da wird das vom Grossvater gemalte Bildnis der Familie halt mit €5 bewertet, obwohl es der Familie selbst natürlich erheblich mehr wert ist.

    Problematisch ist aus meiner Sicht, dass eine Domain viel mehr als nur ein tatsächlicher oder auch ideeller Wert ist. Da hängt eben auch Infrastruktur mit entsprechenden Grundrechten dran, beispielsweise das schon erwähnte Postgeheimnis. Darf ein Gläubiger eigentlich den physischen Briefkasten pfänden?

    Comment by Ein Mensch — 20.01, 2011 @ 11:48

  20. Darf der Gläubiger von €10 beispielsweise 10cm der auf dem Privatgrundstück verlegten Wasserleitung pfänden (angenommen der Nennwert dieser 10cm wären €10), und diese dann vom Grundstück entfernen (mit der Folge, dass das Grundstück kein Wasser mehr bekommt)?

    Comment by Ein Mensch — 20.01, 2011 @ 11:52

  21. @ein Mensch

    Bitte unterscheiden zwischen Pfändung und Übertragung an Überweisungs statt.

    zu 19
    Nein, natürlich nicht. Allerdings „beweist“ Werner mit dem Weiterbloggen unter neuem Domainnamen, der durch die Medienaufmerksamkeit fleißig kostenlos beworben wird, dass er den alten Namen gar nicht unbedingt braucht.

    Comment by Avantgarde — 20.01, 2011 @ 12:07

  22. Hallo,
    mal eine Frage von einem Nichtjuristen: Wenn es wirklich so ist, dass durch die Übertragung der Domain alle „Mehreinnahmen“ aus der Versteigerung an Euroweb gehen, warum weisen dann die Euroweb-Anwälte auf ihrem Blog auf folgendes hin: „…Reicht der Wert der Domain nicht zur vollständigen Schuldentilgung aus, verringert sich der Betrag der Schuld um den Wert der Domain…“ ?
    Zu finden unter http://www.berger-law-koeln.de/aktuelles/BERGER-Rechtsanwaelte-Koeln-Rechtsprechung-Urteile-Januar-2011.a257b.php

    Comment by Dinsdale — 20.01, 2011 @ 13:30

  23. @Dinsdale

    Ich vermute, EW stellt sich das so vor. Der „Wert“ der Domain, die da an Zahlungs statt überwiesen wurde, beträgt nur wenige Euro, da es ja nur um die Ansprüche gegen die Denic geht.

    Die Versteigerung der Domain dient nicht zu Befriedigung der Schuld, sondern ist davon völlig losgelöst. Die Domain „gehört“ EW ja nun,

    D.h. Nerdcore wäre sogar seine 2000 Euro los, abzüglich der wenigen Euros aus den Ansprüchen an die Denic.

    Nicht schön. Aber auch fraglich, ob EW damit durchkommt.

    Comment by Avantgarde — 20.01, 2011 @ 14:18

  24. Die Domain wird bei der Domainpfändung zu einem Schätzwert überwiesen. Ist der Schätzwert niedriger als die offene Forderung, dann schuldet der Schuldner weiterhin den Differenzbetrag. Ist der Schätzwert höher, dann dürfte keine Überweisung erfolgen, weil damit eine Überpfändung entstehen würde. Ich gehe deshalb davon aus, dass der in Ansatz gebrachte Schätzwert der Domain niedriger war als der zu vollstreckende Forderungsbetrag.

    Comment by Stadler — 20.01, 2011 @ 14:26

  25. Der Schätzwert der Domain an sich oder nur der Schätzwert der Forderungen an die Denic?

    Außerdem war ja von einer „letzten Rate“ die Rede, die nicht rechtzeitig angekommen sei. Die Forderung sollte also keine 2000 Euro mehr betragen haben.

    Das Problem ist, dass der Schätzwert nicht angefochten wurde. Schließlich kann man auch keinen Picasso nach dem Wert der verwendeten Leinwand und Farben schätzen.

    Comment by Avantgarde — 20.01, 2011 @ 14:35

  26. @Avantgarde:
    Die Summe der Ansprüche gegenüber der Denic machen die Domain ja überhaupt erst aus und damit gibt es hier auch nicht einen separaten Wert dafür, der irgendwie schätzbar wäre.

    Comment by AndreasM — 20.01, 2011 @ 15:26

  27. @Avantgarde / @Stadler
    Achso. Dann bezieht sich der jetzt überall gebrauchte Begriff der Überpfändung eigentlich nur auf den von irgendwem festgelegten Schätzwert der Domain zum Zeitpunkt der Pfändung und nicht auf einen zukünftigen Versteigerungserlös?

    Comment by Dinsdale — 20.01, 2011 @ 15:27

  28. @AndreasM

    Die Summe der Ansprüche gegenüber der Denic ist recht gering. Es geht um die Bezifferbarkeit der Leistungen, die die Denic gegenüber dem Domaininhaber erbringen muss.

    Sie beinhalten nicht einen Marktwert der Domain.

    Comment by Avantgarde — 20.01, 2011 @ 15:38

  29. @Avantgarde

    Die Ansprüche gegenüber der Denic sind übertragbar.
    Eine Drittpartei ist bereit, mir für die Gesamtheit dieser Ansprüche gegenüber der Denic den Betrag X zu zahlen. Damit haben diese Ansprüche also wohl mindestens den Wert X.
    Das ist völlig unabhängig davon, welcher Aufwand für die Denic dahintersteht.

    Comment by AndreasM — 20.01, 2011 @ 17:13

  30. @Andreas M

    Nein, davon ist im BGH-Urteil auch nicht die Rede, sondern lediglich von dem – in diesem Fall zu schätzenden – Wert, den die Ansprüche des Domaininhabers gegenüber der Denic haben

    Die Inhaberschaft an einer “Internet-Domain” gründet sich auf die Gesamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche, die dem Inhaber der Domain gegenüber der Vergabestelle aus dem Registrierungsvertrag zustehen (vgl. auch BVerfG, Beschluß vom 24. November 2004 – 1 BvR 1306/02, NJW 2005, 589). Diese Ansprüche sind Gegenstand der Pfändung nach § 857 Abs. 1 ZPO. Mit Abschluß des Vertrages über die Registrierung einer Internet-Domain erhält der Anmelder der Domain einen Anspruch auf Registrierung nach Maßgabe der DENIC-Registrierungsbedingungen und -richtlinien. Dieser Anspruch ist gerichtet auf Eintragung der Domain in das DENIC-Register und den Primary
    Nameserver. Mit der Eintragung erlischt zwar dieser Anspruch nach § 362 Abs. 1 BGB. Aus § 7 Abs. 1 der von der Gläubigerin vorgelegten Registrierungsbedingungen der DENIC ergibt sich aber, daß der Vertrag auf Dauer geschlossen ist. Aus diesem Dauerschuldverhältnis schuldet die DENIC dem Anmelder nach der erfolgten Konnektierung insbesondere die Aufrechterhaltung der Eintragung im Primary Nameserver als Voraussetzung für den Fortbestand der Konnektierung. Daneben bestehen weitere Ansprüche des Domaininhabers
    wie die auf Anpassung des Registers an seine veränderten persönlichen Daten oder ihre Zuordnung zu einem anderen Rechner durch Änderung der IPNummer (vgl. Welzel, MMR 2001, 131, 132; Berger, Rpfleger 2002, 181, 182 f; Kleespies, GRUR 2002, 764, 766).

    Es geht also ausschließlich um die Leistungen der Denic, die hier an Zahlungs statt überwiesen werden können, nicht um etwaige zu erzielende Erlöse aus dem Verkauf der Domain.

    Comment by Avantgarde — 20.01, 2011 @ 17:55

  31. Der zweite Absatz meines obenstehenden Kommentars zitiert das BGH-Urteil (Anführungszeichen vergessen)

    Comment by Avantgarde — 20.01, 2011 @ 17:57

  32. Wie das BGH in seinem Urteil schreibt, gründet sich auf diese Leistungen aber die Inhaberschaft einer „Internet-Domain“.
    Die „Internet-Domain“ hat einen Wert.
    Wenn dieser Wert nicht in den Ansprüchen gegenüber der Denic ruht, wo dann?

    Comment by AndreasM — 20.01, 2011 @ 18:15

  33. @Andreas M

    Selbst die Anwälte von Euroweb betonen, was der BGH festhält:

    Eine „Internet-Domain“ stellt als solche kein anderes Vermögensrecht i. S. v. § 857 Abs. 1 ZPO dar. Gegenstand zulässiger Pfändung nach § 857 Abs. 1 ZPO in eine „Internet-Domain“ ist vielmehr die Gesamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche, die dem Inhaber der Domain gegenüber der Vergabestelle (DENIC) aus dem der Domainregistrierung zugrunde liegenden Vertragsverhältnis zustehen.

    Also Klartext: Hier wurde nicht ein eventueller „Verkaufswert“ der Domain als anderes Vermögensrecht gepfändet (wie das bei Patenten etc. möglich ist), sondern lediglich die Ansprüche gegenüber der Denic.

    Dass man sich de facto durch diesen „Trick“ eine u.U. tartsächlich sehr „wertvolle“ Domain aneignet, ist ein Problem.

    Aber der Schuldner muss sich eben schon wehren.

    Comment by Avantgarde — 20.01, 2011 @ 18:43

  34. Das halte ich für eine Fehlinterpretation.
    Der Kontext des Urteils ist ja, dass das vorherige Gericht geurteilt hatte, dass die Pfändung im PfÜB ins Leere lief und die Übertragungsrechte für die Domain beim Schuldner verblieben waren.
    Dem stellte das BGH entgegen, dass erstens die Pfändung von Internet-Domains zulässig ist und zweitens immer die Gesamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche gegenüber der Denic gepfändet werden, denn ein Teil dieser Ansprüche oder das abstrakte Objekt „Internet-Domain“ ist für sich nicht verwertbar.

    In dieser Sichtweise ist eine „Internet-Domain“ nicht vergleichbar mit einer Marke, die für sich gepfändet wird und vom Staat garantiert wird, sondern stattdessen Teil der Gesamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche gegenüber der Denic.
    Und da die Verwertung dieser Ansprüche darin bestehen kann, die Domain zu „verkaufen“, ist dieser „Verkaufswert“ Teil des Wertes der gepfändeten Ansprüche gegenüber der Denic.

    Comment by AndreasM — 20.01, 2011 @ 19:08

  35. @Andreas M

    Das BGH listet aber nun gerade auf, welche schuldrechtlichen Ansprüche gegenüber der Denic bestehen. Von einem etwaigen „Verkaufswert“ ist nicht die Rede.

    Ich wüsste auch nicht, inwieweit ein solcher Wert die Denic betreffen sollte.

    Comment by Avantgarde — 20.01, 2011 @ 20:05

  36. Der „Verkaufswert“ ist ja auch kein schuldrechtlicher Anspruch gegenüber der Denic, sondern er ergibt sich durch die Möglichkeit der Übertragung der schuldrechtlichen Ansprüche gegenüber der Denic.
    Wäre Übertragung durch Verwertung der Ansprüche gegenüber der Denic nicht möglich, gäbe es keinen Domainhandel.

    Comment by AndreasM — 20.01, 2011 @ 20:30

  37. @Andreas M

    Nach nochmaliger Lektüre des BGH-Urteils neige ich jetzt ihrer Ansicht zu. Die Überweisung an Zahlungs Statt zum Schätzwert müsste jedoch anzufechten sein, weil dieser Schätzwert massivst unterbewertet wurde. Es gibt durchaus Evaluierungsverfahren für Domains.

    Was mich interessieren würde: Ist Walter bei der Festlegung des Schätzwerts gehört worden? Wenn er das auch ignoriert hat, ist ihm kaum noch zu helfen.

    Comment by Avantgarde — 20.01, 2011 @ 22:07

  38. Ich glaube nicht, dass er da gehört wurde, da ein PfÜB von einem Rechtspfleger am Amtsgericht nach Antrag des Gläubigers erlassen wird.

    Das Rechtsmittel der Vollstreckungserinnerung sollte dagegen möglich sein.

    Comment by AndreasM — 20.01, 2011 @ 22:37

  39. ZPO § 844 Absatz 1
    Ist die gepfändete Forderung bedingt oder betagt oder ist ihre Einziehung wegen der Abhängigkeit von einer Gegenleistung oder aus anderen Gründen mit Schwierigkeiten verbunden, so kann das Gericht auf Antrag an Stelle der Überweisung eine andere Art der Verwertung anordnen.

    ZPO § 844 Absatz 2
    Vor dem Beschluss, durch welchen dem Antrag stattgegeben wird, ist der Gegner zu hören, sofern nicht eine Zustellung im Ausland oder eine öffentliche Zustellung erforderlich wird.

    Die Vollstreckungserinnerung – ein Rechtsbehelf – ist natürlich möglich und geboten.

    Comment by Avantgarde — 20.01, 2011 @ 22:57

  40. Hmm, richtig, eine Anhörung sollte also bei korrektem Ablauf stattgefunden haben.
    Bei all den Versäumnissen in diesem Fall durchaus möglich, dass auch diese Anhörung ignoriert wurde.

    Comment by AndreasM — 21.01, 2011 @ 01:34

  41. @RA Kompa(5): wie cool, aus puren egoistischen und selbstherrlichen Motiven stößt jemand einen Shitstorm los. Vlt sollte er selbst einmal Ziel sein…
    (Nein, dies ist keine! Aufforderung)
    Dass die Domain gepfändet wurde, ist seine eigene Schuld und deshalb hält sich mein Mitleid auch arg in Grenzen; oder anders ausgedrückt: ich habe absolut keines.

    Comment by Mario H. — 21.01, 2011 @ 16:17

  42. Jeder hat seine Meinung. Ich verstehe Ihre in diesem Falle nicht.

    Comment by Dominik Ratzinger — 24.01, 2011 @ 02:56

  43. Also klar ist, dass Euroweb Kapital aus der Unwissenheit der Leute schlägt und sich im Netz obendrein sehr peinlich präsentiert.
    Ich hoffe, die Negativschlagzeilen brechen dieser Abzockfirma den Hals!

    Comment by Felix — 25.01, 2011 @ 23:05

  44. @36: Nein, nach den mir vorliegenden Unterlagen wurde nicht angehört. Es gibt auch nicht zwei Beschlüsse, sondern nur einen einheitlichen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (datierend von Ende November ’10).

    Das Gericht hatte damit die Wahl zwischen einem Verstoß gegen § 834 ZPO oder einem gegen § 844 ZPO (oder Zurückweisung des Antrages).

    @37, 38 (jeweils am Ende): Zu dem Schluss kam ich wegen unterbliebener Anhörung (damit Maßnahme und Meistbegünstigungsgrundsatz auch. Wir werden sehen…

    Comment by Dominik Boecker — 26.01, 2011 @ 19:17

  45. Was ich nicht verstehe: wenn man doch so viel theater mit normalen kunden hat, wieso lässt man sich dann auch noch auf so eine reputationsmaßnahme ein?

    Comment by Werner — 30.01, 2011 @ 19:00

  46. Was euroweb unter reputation versteht würde mich extremst interessieren. Davon halten tun sie wohl nicht viel davon. Die Meinung der Kunden würde mich übrigens als Dienstleister auch mehr interessieren :)

    Comment by Frank — 5.02, 2011 @ 13:36

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