Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

12.7.10

Google Street View: Entwurf zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes

Der Bundesrat hat dem Gesetzesentwurf zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes zugestimmt, der die Einfügung von § 30b BDSG vorsieht. In der Sache handelt es sich um eine „lex Google“, die Regelungen für die umstrittene Datenerhebung durch den Dienst „Street View“ enthält. Der Wortlaut der Vorschrift:

§ 30b Geschäftsmäßige Datenerhebung und -speicherung im Zusammenhang mit der georeferenzierten großräumigen Erfassung von Geodaten zum Zweck des Bereithaltens fotografischer oder filmischer Panoramaaufnahmen im Internet zum Abruf für jedermann oder zur Übermittlung an jedermann

(1) Das geschäftsmäßige Erheben und Speichern von personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit der georeferenzierten großräumigen Erfassung von Gebäuden, Straßen, Plätzen sowie vergleichbaren Geodaten zum Zweck des Bereithaltens fotografischer oder filmischer Panoramaaufnahmen im Internet zum Abruf für jedermann oder zur Übermittlung an jedermann ist zulässig, wenn

1. kein Grund zu der Annahme besteht, dass der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Erhebung oder Speicherung hat, oder

2. die Daten aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden können oder die verantwortliche Stelle sie veröffentlichen dürfte und das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Erhebung oder Speicherung gegenüber dem Interesse der verantwortlichen Stelle nicht offensichtlich überwiegt.

An einer allgemeinen Zugänglichkeit im Sinne von Satz 1 Nummer 2 fehlt es insbesondere bei Bildaufnahmen, die unter Entfernung oder Überwindung blickschützender Vorrichtungen erfolgen.

(2) Vor der Übermittlung von Aufnahmen natürlicher Personen sowie amtlicher Kennzeichen von Fahrzeugen, die im Zusammenhang mit der georeferenzierten großräumigen Erfassung von Gebäuden, Straßen, Plätzen sowie vergleichbaren Geodaten zum Zweck des Bereithaltens fotografischer oder filmischer Panoramaaufnahmen im Internet zum Abruf für jedermann oder zur Übermittlung an jedermann erhoben und gespeichert werden, ist sicherzustellen, dass die Personen und die amtlichen Kennzeichen der Fahrzeuge nicht identifizierbar sind. Daten, die als Rohdaten nach Absatz 1 erhoben wurden, sind nach ihrer Bearbeitung nach Satz 1 unverzüglich zu löschen.

(3) Sonstige personenbezogene Daten, die im Zusammenhang mit der georeferenzierten großräumigen Erfassung von Gebäuden, Straßen, Plätzen sowie vergleichbaren Geodaten zum Zweck des Bereithaltens fotografischer oder filmischer Panoramaaufnahmen im Internet zum Abruf für jedermann oder zur Übermittlung an jedermann erhoben und gespeichert werden, dürfen nur insoweit verarbeitet und genutzt werden, als nicht Hauseigentümer, Mieter oder sonstige Betroffene gegenüber der verantwortlichen Stelle der Verarbeitung und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten widersprochen haben. Die personenbezogenen Daten, deren weiterer Verarbeitung und Nutzung der Betroffene widersprochen hat, sind unverzüglich zu anonymisieren oder zu löschen. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Auf die geplante georeferenzierte großräumige Erfassung und das Widerspruchsrecht nach Absatz 3 hat die verantwortliche Stelle innerhalb von vier Wochen, spätestens jedoch eine Woche vor Beginn der Erfassung unter Angabe des Ortes und des Aufnahmezeitpunktes durch Veröffentlichung in einer örtlichen Tageszeitung sowie im Internet hinzuweisen. Vier Wochen vor dem beabsichtigten Bereithalten der Aufnahmen im Internet zum Abruf für jedermann oder zur Übermittlung an jedermann ist in örtlichen Tageszeitungen sowie im Internet erneut auf das Widerspruchsrecht hinzuweisen.

(5) Legt ein Betroffener Widerspruch gegen die weitere Speicherung und Übermittlung seiner personenbezogenen Daten ein, hat die verantwortliche Stelle den Eingang des Widerspruchs innerhalb einer Frist von zwei Wochen schriftlich oder elektronisch zu bestätigen und dabei mitzuteilen, bis zu welchem Zeitpunkt die Anonymisierung oder Löschung der personenbezogenen Daten erfolgen wird, deren weiterer Verarbeitung und Nutzung der Betroffene widersprochen hat.

(6) Sollen personenbezogene Daten im Zusammenhang mit der georeferenzierten großräumigen Erfassung von Gebäuden, Straßen, Plätzen sowie vergleichbaren Geodaten zum Zweck des Bereithaltens fotografischer oder filmischer Panoramaaufnahmen im Internet zum Abruf für jedermann oder zur Übermittlung an jedermann erhoben und gespeichert werden, ist dies durch Vorlage einer Verfahrensbeschreibung entsprechend § 4e mindestens drei Monate vor der beabsichtigten Datenerhebung der nach § 38 zuständigen Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Verantwortliche Stellen im Sinne des § 1 Absatz 5 Satz 2 sind verpflichtet, zugleich einen im Inland ansässigen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen. § 9 Absatz 3 Satz 2, 3 und 6 des Verwaltungszustellungsgesetzes gelten entsprechend.

Unabhängig von der inhaltlichen Fragwürdigkeit dieses Gesetzesentwurfs, muss die Flickschusterei in der datenschutzrechtlichen Gesetzgebung kritisiert werden. Es sollte sich endlich die Erkenntnis durchsetzen, dass das deutsche und europäische Datenschutzrecht nicht internetkonform ausgestaltet ist und, dass eine Fortschreibung des bisherigen Konzepts mit Blick auf das Internet und neue Mobilfunktechniken auch nicht geeignet ist, die bestehenden und neu entstehenden Fragen zu beantworten. Das derzeitige Verständnis vom Schutz personenbezogener Daten wird in seiner bisherigen Form nicht aufrecht erhalten zu sein. Je schneller das erkannt wird, umso größer ist die Chance, dass wir zu vernünftigen Lösungen gelangen.

Aus populistischen Gründen versucht man sich hier an einer mit heißer Nadel gestrickten Regelung eines Einzelfalls – der keineswegs zu den wirklich Bedenklichen zählt – anstatt sich endlich Gedanken über eine umfassende Reform des Datenschutzrechts zu machen. Hierzu müsste die Diskussion freilich dem Elfenbeinturm der berufsmäßigen Datenschützer entrissen und auf breiter gesellschaftlicher Ebene geführt werden.

Was den konkreten Entwurf angeht, hat der Gesetzgeber ganz offensichtlich auch noch nicht den Ansatz einer Ahnung davon, was im Bereich Geolocation / Geotargeting in den nächsten Jahren bevorsteht. Es geht hier auch darum, größere Zusammenhänge zu erkennen.

posted by Stadler at 08:39  

4 Comments

  1. Volle Zustimmung. Hier wird aus populistischen Gründen eine handwerklich fragwürdige Einzelfallregelung getroffen, die den in absehbarer Zeit bevorstehenden tatsächlichen Herausforderungen insb. mit Blick auf schwarmbasierte Daten-Aggregation/Zurverfügungstellung nicht im Ansatz gerecht wird. Da die Datenschützer auch erst nach Jahren auf die für StreetView eingesetzte Technik aufmerksam wurden, muß man annehmen, daß sie den Entwicklungen dramatisch hinterherhinken.

    Siehe dazu auch in meinem Blog:

    http://blog.stecki.de/archives/216-Lex-Google-Gesetz-kaputt.html

    http://blog.stecki.de/archives/212-Gesichtserkennung-Normen-vs.-normative-Kraft-des-Faktischen.html

    und

    http://blog.stecki.de/archives/207-Lasst-uns-ueber-die-wirklichen-Probleme-reden.html

    mwN

    Comment by Stecki — 12.07, 2010 @ 08:51

  2. Dem letzten Absatz entnehme ich, dass der deutsche Gesetzgeber keine Ahnung hat, «was im Bereich Geolocation / Geotargeting in den nächsten Jahren bevorsteht». Unsere nördlichen Nachbarn leben in einer begnadeten Republik, denn ich fürchte, der Schweizer Gesetzgeber weiss nicht einmal, was h e u t e in diesen (und anderen technischen) Bereichen passiert!

    Comment by Markus Felber — 12.07, 2010 @ 09:08

  3. Und nebenbei verbieten wir den Medien, weltweit (grossräumig) Bilder zu machen udn diese in ihren Zeitungen und Fernsehsendern zu zeigen. Sie werden vier Wochen vorher in lokalen Zeitungen kundtun müssen, wenn sie Zugunglücke, Fussballspiele usw. aufnehmen wollen und dabei auch noch aufschreiben, wo (georeferenziert) sie die Bilder gemacht haben. Für die WM heisst das dann, dass jeder der 85.000 Zuschauer vorher bei jeder Zeitung und jedem Fernsehsender Widerspruch einlegen kann, wenn nicht anonymisiert wird, wo das Endspiel stattfindet.

    Ganz besonders arm dran sind die Medien, die im Internet veröffentlichen und großräumig, planmäßig tätig sind. Vorbei mit Pressfreiheit. Und jede WLAN-Funkwelle wird zu einem Objekt personenbezogenen Datenschutzes. Vorbei mit CB-Funk. Der CB-Funk-Empfänger wird dann kriminalisiert.

    Ich glaube, bei diesen Menschen, die Hartz-4-Müttern 300 Euro im Monat wegnehmen, damit Hoteliers sie bekommen, um mit Guido Einweihnungsparties mit Pornomodels feiern können, helfen nur sofortige Neuwahlen oder wir fangen wieder Montagsmärsche an, bis die sich in Chile wie Honecker verkriechen.

    Comment by Jan Dark — 12.07, 2010 @ 10:18

  4. Architektur-, Landschafts- und Reportage-/Strassenfotografen freuen sich auch schon auf dieses Gesetz.

    Comment by Dierk — 12.07, 2010 @ 12:43

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