Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

25.11.11

Zum Verhältnis Vorratsdatenspeicherung und Auskunftsanspruch gegen Provider

Beim EuGH ist derzeit ein Verfahren (C?461/10) anhängig, in dem es um die Frage geht, ob Daten die aufgrund der Richtlinie über die Vorratsdatenspeicherung bei einem Provider gespeichert worden sind, auch für einen zivilrechtlichen Auskunftsanspruch im Falle der Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums herangezogen werden dürfen.

Hierzu liegt nun der Schlussvortrag des Generalanwalts vor, die Entscheidung des Gerichtshofs steht noch aus.

Danach darf ein nationales Gericht nicht ohne weiteres die Herausgabe von Daten anordnen, die nach der Richtlinie über die Vorratsdatenspeicherung gespeichert wurden. Allerdings geht der Generalanwalt davon aus, dass diese Daten dann verwendet werden dürfen, wenn der nationale Gesetzgeber zuvor detaillierte Vorschriften für diesen Fall erlassen hat.

Das bedeutet letztlich, dass es der nationale Gesetzgeber in der Hand hat, den Zugriff auf Daten aus der Vorratsdatenspeicherung auch für die Verfolgung von z.B. Urheberrechtsverletzungen zu erlauben.

Danke an Oliver Garcia für den Hinweis.

posted by Stadler at 17:36  

Ein Kommentar

  1. Hierzu noch ein paar Gedanken:

    1. Die vom EuGH zu entscheidende Frage hat derzeit für Deutschland keine unmittelbare Bedeutung, da es keinen Umsetzungsakt der Richtlinie 2006/24/EG gibt (Nichtigerklärung von § 113a TKG durch BVerfG, Urteil vom 02.03.2010 – 1 BvR 256/08).

    2. Der Generalanwalt hält einen Zugriff auf Vorratsdaten für andere Zwecke als die, die mit der Vorratsdatenspeicherung verfolgt werden, für zulässig. Das ist der eine Teil der Entscheidung. Mindestens genauso wichtig ist der zweite Teil: Ein solcher Zugriff ist nur zulässig, wenn er gesetzlich ausdrücklich geregelt ist. Der Generalanwalt plädiert also für einen (unionsrechtlich hergeleiteten!) qualifizierten Gesetzesvorbehalt. Außerhalb des Unionsrechts dürfte dasselbe sich aus dem Verfassungsrecht ergeben (für das der Generalanwalt nicht zuständig ist). Damit liegt der Generalanwalt auf einer Linie mit dem Urteil des OLG Karlsruhe vom 04.12.2008 – 4 U 86/07, in dem dieses ein zivilprozessuales Beweisverwertungsverbot anerkannt hat.

    3. Übertragbar ist die Argumentation des Generalanwalts auf das gegenwärtige deutsche Recht insoweit, als es eine „private Vorratsdatenspeicherung“ gem. § 100 Abs. 1 TKG gibt. Auch hier fehlt eine gesetzgeberische Entscheidung, ob diese Daten über den dort geregelten Umfang hinaus verwendet werden dürfen. In der Praxis wird das fröhlich so gehandhabt (2,4 Mio. Auskünfte allein im Jahr 2010). Nach dem Ansatz des Generalanwalts ist dies unzulässig. Hierzu bereits http://blog.delegibus.com/914

    Comment by Oliver García — 25.11, 2011 @ 18:36

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