Verdeckte Werbung im Internet
Verdeckte Werbung (Schleichwerbung) verstößt sowohl gegen das Wettbewerbsrecht als auch gegen presse- und medienrechtliche Vorschriften. Für Telemedien, also speziell Onlineangebote, ist das sog. Trennungsgebot in § 58 Abs. 1 RStV normiert. Dort heißt es:
Werbung muss als solche klar erkennbar und vom übrigen Inhalt der Angebote eindeutig getrennt sein. In der Werbung dürfen keine unterschwelligen Techniken eingesetzt werden.
Das gilt für alle Werbeformen, insbesondere auch für bezahlte Links (Sponsored Links). Nach dem Trennungsgebot dürfen also bezahlte Links nicht in den Fließtext eines inhaltlichen Beitrags eingearbeitet sein. Solche Links müssen vielmehr getrennt vom Inhalt erscheinen und sind klar und eindeutig als Werbung zu kennzeichnen.
Vor diesem Hintergrund hat das Landgericht Düsseldorf dem Betreiber eines Internetportals mit Urteil vom 28.11.2011 (Az.: 12 O 329/11) untersagt, redaktionell gestaltete Anleser zu Seiten mit werblichem Inhalt zu verwenden, ohne bereits die Anleser deutlich und unmissverständlich mit dem Hinweis „Anzeige“ als Wirtschaftswerbung zu kennzeichnen.
In dem Urteil heißt es hierzu:
Veröffentlichungen zum Zwecke des Wettbewerbs müssen ihren werbenden Charakter eindeutig und zweifelsfrei erkennen lassen. Wegen des Grundsatzes der strikten Trennung von Werbung und redaktionellem Text darf in einem redaktionell gestalteten Beitrag über eine gewerbliche Ware oder Leistung nicht einseitig und über das durch eine bloße sachliche Information bedingte Maß hinaus werblich berichtet werden. Die Verletzung des Trennungsgebots führt stets zu wettbewerbsrechtlicher Unzulässigkeit der im Raume stehenden Veröffentlichungen, da der Verkehr einem redaktionellen Beitrag, der von einem nicht am Wettbewerb beteiligten neutralen Dritten verfasst ist, regelmäßig größere Bedeutung und Beachtung beimisst, als entsprechenden eindeutig als Werbung gekennzeichneten oder zweifelsfrei als Werbung erkennbaren Angaben des Werbenden selbst. Um das Trennungsverbot nicht zu verletzen und den Eindruck einer getarnten redaktionellen Werbung zu vermeiden, sind entsprechende Beiträge deutlich und auch für den flüchtigen Verkehr unübersehbar mit dem Zusatz „Anzeige“ zu kennzeichnen, um deutlich zu machen, dass es sich nicht um Werbung und nicht um eine Stellungnahme der Redaktion oder einer anderen wissenschaftlichen Stelle handelt, (OLG München I, WRP 2006, 284, 286). Ein entsprechender Hinweis kann auch durch die Kennzeichnung als „Werbung“ erfolgen.
Ein redaktioneller Beitrag wird auch dann vorgetäuscht, wenn er nicht von der Redaktion verfasst, sondern mehr oder weniger unverändert von einem Dritten übernommen wird (BGH GRUR 1994, 441, 442 – Kosmetikstudio). Getarnte Werbung liegt vor, wenn der – mit dem Ziel der Förderung fremden Wettbewerbs – verfasste Beitrag ein Unternehmen oder seine Erzeugnisse über das für eine sachliche Information bedingte Maß hinaus darstellt (Köhler/Bornkamm, UWG, 29. Auflage, 2011, § 4 Rn. 3.27).
Es ist also verboten.
Wie geht man nun aber mit dem Phänomen um, dass Suchmaschinen verdeckt durch Ergebnisplatzierung werben können und dies quasi als methodisches Rankinbetriebsgeheimnis, notfalls als Fehler oder, offensiv, gar als regulär ausgeben können* Sind hier die Wettbewerbshüter, Polizei und Justiz auf der Hut?
*Beispiel (Bankenprobleme 23.02.2015): http://www.sgipt.org/Internet/SuchMasch/MSEbSMG2.htm
Comment by Rudolf Sponsel — 6.04, 2015 @ 19:26