Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

15.1.16

Filesharing: Haften Eltern für Ihre Kinder?

Das OLG München hat in einem vielbeachten Urteil vom 14.01.2015 (Az.: 29 U 2593/15) eine Berufung eines Ehepaars in einer Filesharing-Streitigkeit zurückgewiesen. Das Ehepaar, das gemeinschaftlich als Anschlussinhaber in Anspruch genommen worden ist, hatte vorgetragen, dass einer ihrer drei Kinder die Rechtsverletzung begangen habe, sich aber geweigert, konkret mitzuteilen, welches der Kinder das Filesharing betrieben hat.

Das OLG München geht zunächst davon aus, dass die vom BGH postulierte Vermutung, wonach der Anschlussinhaber zunächst als Täter der Urheberrechtsverletzung gilt, hier zulasten beider Anschlussinhaber greift. Bereits diese Annahme kann und muss man in Zweifel ziehen. Denn ein, der allgemeinen Lebenserfahrung entspringender Erfahrungssatz, wonach bei zwei Anschlussinhabern beide die Rechtsverletzung gemeinschaftlich begangen haben – und darauf läuft die Annahme des OLG München ja hinaus – existiert nicht. Es ist vielmehr stets naheliegend, dass nur ein einzelner Nutzer die Rechtsverletzung begangen hat. Nachdem man bereits die vom BGH postulierte Vermutung kritisch betrachten muss, führt ihre Erweiterung durch das OLG München endgültig zu der Beweislastunkehr, die es nicht geben darf.

Interessant ist aber auch die weitere, maßgebliche Annahme des OLG, dass der Anschlussinhaber, der weiß, welcher seiner Familienangehörigen die Rechtsverletzung begangen hat, diesen Verletzter dann auch benennen muss. In der Pressemitteilung des OLG München heißt es hierzu:

Entgegen der Auffassung der Beklagten stehe die Grundrechtsverbürgung des Art. 6 Abs.1 GG, nach der Ehe und Familie unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung stehen, dieser zivilprozessualen Obliegenheit nicht entgegen. Denn Art. 6 Abs.1 GG gewähre keinen schrankenlosen Schutz gegen jede Art von Beeinträchtigung familiärer Belange; vielmehr seien auch die gegenläufigen Belange der Klägerin, deren Ansprüche ihrerseits den Schutz der Eigentumsgewährleistung des Art. 14 GG genießen würden, zu berücksichtigen. Diesen komme im Streitfall ein Gewicht zu, das es rechtfertige, dass sich die Beklagten im Einzelnen dazu erklären müssen, wie es zu den – unstreitig über ihren Internetanschluss erfolgten – Rechtsverletzungen aus der Familie heraus gekommen sei; andernfalls könnten die Inhaber urheberrechtlich geschützter Nutzungsrechte bei Rechtsverletzungen vermittels von Familien genutzter Internetanschlüsse ihre Ansprüche regelmäßig nicht durchsetzen.

An dieser Stelle tritt die verfassungsrechtliche Dimension der Angelegenheit unmittelbar zu Tage, weshalb sich dieses Verfahren ggf. auch für eine Verfassungsbeschwerde eignet, sollte der BGH das Urteil des Oberlandesgerichts bestätigen.

Die Annahme des OLG steht in gewissem Widerspruch zur Rechtsprechung des BGH, der den Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 GG) gerade in Filesharingverfahren besonders betont hat. Ob die urheberrechtliche Rechtsposition der Rechteinhaber tatsächlich Vorrang vor dem Schutz der Familie hat, wird wohl in Karlsruhe zu klären sein. Das OLG München hat die Revision jedenfalls zugelassen.

posted by Stadler at 17:34  

6 Comments

  1. Für unsere Kinder haften Eltern nicht, aber für ihre.

    Comment by Ich — 16.01, 2016 @ 01:01

  2. WPA ist doch längst geknackt. Wer ein WLAN betreibt, der ist damit eigentlich – selbst bei tollen Passwort – einfach zu infiltrieren. Problem: Richter wollen davon nichts wissen.

    Comment by maSu — 16.01, 2016 @ 04:00

  3. Kann ich ihnen nicht verdenken, dass sie davon nichts wissen wollen. WPA2 ist nicht geknackt. Schlechte (vor allem kurze) Passwörter lassen sich durch brute force herausbekommen, aber das hat nichts mit der Verschlüsselung zu tun…

    Comment by Jens — 16.01, 2016 @ 07:35

  4. Zitat: “
    Keines der drei Kinder wurde als Zeuge gehört, also auch nicht dazu, ob die Behauptung der Eltern nun zutrifft, dass die Kinder ebenfalls Zugang zu dem Internetanschluss hatten. Es konnte demnach nicht geprüft werden, ob die Aussage der Eltern nun zutraf, dass die Kinder Zugang zu dem Internetanschluss hatten. Hätten die Kinder das glaubhaft bestätigt, ohne weitere Angaben dazu machen zu müssen, wer nun verantwortlich war, hätte nicht die Plattenfirma, sondern hätten die Eltern den Prozess gewonnen. Den Eltern wäre es in dem Fall gelungen, die tatsächliche Vermutung, dass nur Sie für die Rechtsverletzung verantwortlich seien, zu erschüttern und der Plattenfirma wäre der Beweis des Gegenteils nicht gelungen. ‚Verpfeifen‘ hätte die Eltern den Missetäter dann nicht müssen“

    Wilhelm Schneider, Sprecher Oberlandesgericht München per Email an die BR24-Redaktion

    http://www.br.de/nachrichten/prozess-illegaler-download-rihanna-100.html

    Comment by Leser — 16.01, 2016 @ 07:41

  5. Jens: okay, WPA2 ist noch ziemlich sicher, wenn das Passwort gegen Bruteforceangriffe standhalten kann. Dafür besitzen viele Router andere Sicherheitslücken (veraltete Firmware, WPS, …. ).

    Comment by maSu — 16.01, 2016 @ 16:14

  6. Wieder mal ein ergebnisorientieres Urteil. Die Augenbinde der Justizia sollte durch die Darstellung einer VR-Brille ersetzt werden.

    Comment by M — 16.01, 2016 @ 21:02

RSS feed for comments on this post.

Sorry, the comment form is closed at this time.