Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

11.10.10

Auskunftsanspruch gegenüber SCHUFA & Co.

Das Bundesdatenschutzgesetz sieht in § 34 vor, dass jeder von der verantwortlichen Stelle (§ 3 Abs. 7 BDSG) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten verlangen kann. Von diesem Auskunftsanspruch sind bei Auskunfteien wie der SCHUFA, Bürgel, Creditreform oder Infoscore auch die sog. Scoringwerte umfasst. Das sind Wahrscheinlichkeitswerte die eine Einschätzung der Bonität ermöglichen sollen. Insoweit muss auch über das Zustandekommen und die Bedeutung der Wahrscheinlichkeitswerte einzelfallbezogen und nachvollziehbar in allgemein verständlicher Form informiert werden.

Die Auskunft ist kostenfrei. Wenn die Daten wie bei der SCHUFA zum Zwecke der Übermittlung gespeichert werden, kann die Auskunft einmal je Kalenderjahr in Textform verlangt werden (§ 34 Abs. 8 BDSG).

Man kann die SCHUFA also jährlichzur Auskunft auffordern, was durchaus sinnvoll erscheint, denn SCHUFA-Daten sind häufig falsch, wie Stiftung Warentest ermittelt hat.

Der Bundesdatenschutzbeauftragte hat für diese Selbstauskunft ein Formular entwickelt, das die Sache ungemein erleichtert.

posted by Stadler at 15:38  

11 Comments

  1. …dann werde ich das mit dem Formular mal testen.

    Comment by Thorsten Blaufelder — 11.10, 2010 @ 17:19

  2. Wozu sollte man das tun, wenn man keinen Ärger damit hat??

    Vordruck abschicken, Auskunft kommt. Dann ärgern weil sie unvollständig ist? Dann mit dem Laden rumrechten? Anwalt beauftragen? Wer will das aus Spass machen, wer will das durchsetzen

    Warum versenden die nicht einmal jährlich diese Infos automatsich?

    Eine Anwendung für den neuen Personalausweis? Online abrufen.

    Comment by Christian — 11.10, 2010 @ 17:22

  3. Ich habe es probiert und gerade gestern Antwort bekommen, bisher für mich noch nicht ganz nachvollziehbar, aber ich muss mir das noch genauer ansehen.

    Interessant jedenfalls, dass ich zunächst den Hinweis bekam, ich möge doch bitte alle meine früheren Adressen mitteilen, da man mir sonst keine zuverlässige Auskunft geben könne. Da fragte ich mich doch, wie zuverlässig dann die Informationen sein sollen, die Unternehmen bei einer gestatteten Abfrage erhalten. Auf eine Antwort darauf warte ich leider bisher vergeblich.

    Comment by Oliver Tacke — 11.10, 2010 @ 17:56

  4. Und wenn man einer der seltenen Kandidaten ist, die sowas machen, wird man womöglich im Scoring heruntergestuft?
    Potentieller Ärgermacher?
    Man hat doch überhaupt keinen Einfluss darauf, was diese Leute so treiben.
    Was nützt da eine Auskunft, von der man nicht einmal sagen kann, ob sie wahrheitsgemäß ist?

    Comment by Waldbaer — 11.10, 2010 @ 20:02

  5. @4: Warum so ängstlich? Man kann den Leuten von der Schufa und ähnlichen Auskunfteien durch massenhafte, jährliche Anfragen klar machen, dass ihre Intransparenz die Kosten nach oben treibt. Zudem erfährt man auch, wer von den eigenen Geschäfts-/Vertragspartnern Daten abgefragt hat. Ggf. kann man daraus Konsequenzen für seinen Einkäufe / Lieferanten ziehen. Bestehen Zweifel am Wahrheitsgehalt der Auskunft, so kann man verlangen, dass der GF die Angaben beeidet. Sind Daten nachweislich falsch, würde ich deren Sperre verlangen. Wenn die Anfrage mit einer Verschlechterung des Scores verbunden ist, müssten die das ja im Folgejahr entsprechend erläutern. Ich bezweifle, dass die Publikation entsprechender Vorgänge ein positives Echo der Öffentlichkeit hervorrufen würde. Und Gerichtsverfahren darum nützen der Schufa sicher auch nicht. Diese Überlegung dürfte die Schufa selbst anstellen können und sollte zuverlässig dafür sorgen, dass solche „Bestrafung“ unterlassen wird.

    Comment by M. Boettcher — 11.10, 2010 @ 20:33

  6. @3: Das mit den Voradressen kann ich beantworten, da ich beruflich viel mit einer technischen Anbindung an die Schufa zu tun habe: Die Schufa nutzt die Voradressen als Unterscheidungsmerkmal. Name, Vorname, aktuelle Adresse und Geburtsdatum garantieren nicht immer einen eindeutigen Treffer. Interessanterweise sind die Voradressen meistens richtiger als die aktuellen Adressen, da hängt die Schufa gerne hinterher und hat teilweise jahrelang ein alte Adresse als aktuelle gespeichert. Insofern kommt man dann über die Voradresse schneller zur richtigen Person.

    Comment by Thomas — 12.10, 2010 @ 09:17

  7. Vor allem entsteht bei Angabe von Voradressen die Möglichkeit Datensätze zusammenzuführen, die vorher separat betrachtet werden mussten.

    Insofern könnte es aus meiner Sicht auch passieren, dass man einen schlechten Score, den man z.B. durch Umzug in eine bessere Wohngegend loswerden wollte, so wieder ans Bein gebunden bekommt.

    Comment by Ein Mensch — 12.10, 2010 @ 13:15

  8. @Thomas
    Mir ist schon klar, weshalb meine Voradressen relevant sind. Ich frage mich, wie denn die Auskünfte an Firmen bisher zuverlässig gewesen sein sollen, bevor die Schufa Kenntnis über die Voradressen hatte.

    Comment by Oliver Tacke — 12.10, 2010 @ 20:17

  9. Wie am 11.10.2010 geschrieben, habe ich den Test gewagt und heute die Auskunft erhalten. Die Auskunft scheint inhaltlich sogar in Ordnung zu sein…

    Comment by Thorsten Blaufelder — 30.10, 2010 @ 12:28

  10. Ich überlege auch mal eine solche Auskunft zu beantragen, ich weiß jedoch nicht, ob das § 34 noch unverändert gilt (der Beitrag ist schon 3 Jahre alt). Das werde ich noch nächste Woche testen!

    LG

    Comment by Dominik G. — 9.05, 2013 @ 15:52

  11. Leute schreibt alle zur Schufa nach §34Bdsg,damit sie jede menge Arbeit bekommen die faulen Büromeisen.

    Comment by TheStorm — 15.12, 2014 @ 18:03

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