Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

17.4.13

OLG Frankfurt: Keine Haftung für Ehegatten beim Filesharing

Das OLG Frankfurt hat zum wiederholten Mal entschieden, dass der Inhaber eines Internetanschlusses das Nutzungsverhalten seines Ehegatten nicht im Hinblick auf Urheberrechtsverletzungen überwachen muss und ihn insoweit regelmäßig auch keine Haftung als Störer trifft.

In einem neuen Beschluss vom 22. März 2013 (Az.: Az. 11 W 8/13) führt das OLG Frankfurt dazu folgendes aus:

Ein Ehemann kann daher seiner Ehefrau, solange er keine konkreten Anhaltspunkte für Rechtsverletzungen hat, den auf seinen Namen laufenden Internetanschluss überlassen, ohne diese ständig überwachen zu müssen [Senat, a.a.O., Rn. 16; vgl. auch OLG Köln, a.a.O., Rn. 19 – jeweils veröffentlich bei juris]. Sofern der Anschlussinhaber nicht mit einer Rechtsverletzung durch seinen Ehepartner rechnen muss, sind Hinweis-, Aufklärungs- und Überprüfungspflichten diesem gegenüber unzumutbar.

Nach der m.E. fragwürdigen Rechtsprechung des BGH besteht zunächst eine Vermutung dahingehend, dass der Anschlussinhaber als Rechtsverletzter zu betrachten ist. Im Rahmen der sog. sekundären Darlegungslast muss er deshalb grundsätzlich Umstände vortragen, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufs ergibt. Nach neuester Rechtsprechung ist es hierfür aber ausreichend, wenn der Anschlussinhaber darlegen kann, dass der Anschluss auch von anderen Familienmitgliedern genutzt wird, weil allein dadurch die Vermutung entkräftet wird, der Anschlussinhaber sei selbst Täter der Urheberrechtsverletzung (OLG Köln, MMR 2012, 550; LG Köln, Urteil vom 11.09.2012, Az. 33 O 353/11). Dies wird nunmehr auch durch die gerade veröffentlichte Entscheidung „Morpheus“ des BGH (Urteil vom 15.11.2012, Az. I ZR 74/12) bestätigt. Danach genügt bereits die ernsthafte Möglichkeit, dass ein Dritter und nicht der Anschlussinhaber den Internetzugang für die Rechtsverletzung benutzt hat.

 Auch eine Störerhaftung kommt in diesen Fällen nach richtiger Rechtsauffassung nicht in Betracht. Eine Haftung als Störer setzt die Verletzung von Prüfplichten voraus. Nach derzeit ganz überwiegender Rechtsprechung treffen einen Anschlussinhaber gegenüber Ehegatten oder volljährigen Familienmitgliedern derartige Prüfpflichten aber nicht (BVerfG, Beschluss vom 21.03.2012, Az. 1 BvR 2365/11; OLG Frankfurt, GRUR RR 2008, 73; OLG Köln, MMR 2012, 550). Dies bestätigt der BGH nunmehr in der „Morpheus“ Entscheidung zumindest für die Frage der Haftung des Anschlussinhabers für das Verhalten eines minderjährigen Kindes. Es dürfte fernliegend sein, für einen Ehegatten ein höheres Maß an Prüfpflichten anzunehmen, als im Hinblick auf ein minderjähriges Kind. Ausdrücklich entschieden hat der BGH die Frage der Störerhaftung für Ehegatten oder volljährige Kinder allerdings bislang nicht.

posted by Stadler at 11:47  

11.4.13

BGH: Keine Haftung der Eltern beim Filesharing durch 13-jähriges Kind

Der mit Spannung erwartete Volltext der sog. Morpheus-Entscheidung des BGH vom 15.11.2012 (Az.: I ZR 74/12) ist mittlerweile online.

Der BGH verneint eine Haftung der Eltern für ihren 13-jährigen Sohn wegen eines urheberrechtswidrigen Filesharings. Aus der Urteilsbegründung wird deutlich, dass mangels einer Aufsichtspflichtverletzung weder eine Haftung nach § 832 BGB in Betracht kommt noch eine Störerhaftung. Die Störerhaftung verneint der BGH mit dem knappen Hinweis, dass die Prüfpflichten im Rahmen der Störerhaftung nicht weiter reichen als die Aufsichtspflicht für minderjährige Kinder im Sinne von § 832 BGB. Weitergehende Ausführungen zur Störerhaftung finden sich in der Entscheidung, wie ich bereits befürchtet hatte, allerdings nicht.

Der BGH betont, dass eine Verpflichtung zur Überwachung des Internetnutzungsverhaltens oder gar teilweisen Sperrung des Zugangs gegenüber minderjährigen Kindern nicht besteht. Allerdings verlangt der BGH, der Minderjährige müsse von den Eltern über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen belehrt werden und die Eltern müssten und ihm eine Teilnahme daran auch verbieten.

Allein dieser Ansatz des BGH ist mehr als problemtisch und zeigt, dass der I. Zivilsenat hier die Lebenswirklichkeit und die tatsächlichen Gegebenheiten verkennt. Internettauschbörsen – gemeint sind wohl P2P-Netzwerke – sind keineswegs rechtswidrig. Ebensowenig wie ein Messer rechtswidrig ist, auch wenn man damit einen Menschen erstechen kann. Es gibt vielfältige legale Nutzungsmöglichkeiten für P2P-Netzwerke. Ein Verbot der Nutzung von P2P-Netzwerken wäre also so, als würde der BGH verlangen, Kindern die Benutzung von Messern zu verbieten, nachdem man sie zuvor über die Gefährlichkeit belehrt hat. Der Ansatz des BGH impliziert aber auch, die Eltern wüssten immer ganz genau, was „Tauschbörsen“ bzw. P2P-Netzwerke eigentlich sind. In Wirklichkeit ist es vielfach allerdings so, dass Eltern mit (unter-)durchschnittlichen PC- und Internetkenntnissen oft überhaupt keine Ahnung davon haben, was ihre Kinder im Netz machen und vielfach bis zum Zeitpunkt der Abmahnung noch nie etwas von Filesharing gehört haben. Das ist jedenfalls meine Erfahrung aus der anwaltlichen Beratungspraxis.

Die BGH-Entscheidung stellt, gemessen an der restriktiven Rechtsprechung vieler Instanzgerichte, dennoch einen Fortschritt dar.

Die vom BGH postulierte Vermutung, wonach der Anschlussinhaber auch der Rechtsverletzter ist, sieht der BGH als entkräftet an, wenn die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass allein ein Dritter und nicht auch der Anschlussinhaber den Internetzugang für die behauptete Rechtsverletzung genutzt hat. Hier stellt sich zunächst die Frage, was die Grundlage der vom BGH aufgestellten Vermutungsregel sein soll. Sie könnte nämlich nur dann gerechtfertigt sein, wenn ihr in typischen Fällen ein wahrscheinlicher Geschehensablauf zugrunde liegt. Wenn man allerdings bedenkt, dass in einem deutschen Haushalt nach den Zahlen des Statistischen Bundesamtes im Durchschnitt etwas mehr als zwei Personen leben, bedeutet dies für Fälle des Filesharing, dass eine Wahrscheinlichkeit von nur knapp unter 50 % für die Annahme einer Rechtsverletzung durch den Anschlussinhaber spricht. Bei dieser Sachlage gibt es keinen überwiegend wahrscheinlichen Geschehensablauf und damit richtigerweise auch keine juristische Vermutung. Der I. Senat täte wirklich gut daran, seine Rechtsprechung gelegentlich einem Reality-Check zu unterziehen.

Mit dieser neuen Rechtsprechung ist außerdem für andere Sachverhalte noch nicht gänzlich klar, ob es bereits genügt, darzulegen, dass auch andere Familienmitglieder oder Mitbewohner den Anschluss benutzen und deshalb auch andere als Verletzer in Betracht kommen. Darüber wird der BGH aber eventuell demnächst entscheiden müssen.

Auch wenn ich diese BGH-Entscheidung also nicht für gänzlich überzeugend halte, ist sie dennoch ein weiterer Schritt in Richtung einer Einschränkung der Filesharing-Abmahnungen bzw. der pauschalen Haftung des Anschlussinhabers.

posted by Stadler at 16:34  

8.4.13

Filesharing: Keine Störerhaftung ohne Endgeräte und W-LAN-Router

Das Landgericht München I hat – allerdings in einem seltenen Ausnahmefall – eine Störerhaftung einer Rentnerin für eine Urheberrechtsverletzung mit Urteil vom 22.03.2013 (Az.: 21 S 28809/11) verneint, die angegeben hat, überhaupt keine internetfähigen Endgeräte zu besitzen und darüber hinaus auch keinen W-LAN-Router betrieben zu haben.

Das Landgericht München I geht in diesem Fall davon aus, dass es bereits an der notwendigen Kausalität mangelt und nicht nachgewiesen ist, dass die Beklagte überhaupt zu einer Urheberrechtsverletzung beigetragen hat. Der Fall, dass jemand glaubhaft vortragen kann, dass er den vorhandenen Internetanschluss überhaupt nicht nutzt, wird allerdings eine seltene Ausnahme darstellen.

Interessant ist andererseits der Hinweis des Gerichts, dass der beauskunftete Anschlussinhaber prozessual nicht gehalten ist, die von ihm im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast vorgebrachten Tatsachen auch zu beweisen. An dieser Stelle hat jedenfalls das Amtsgericht München bislang deutlich strengere Anforderungen gestellt. Das Landgericht führt hierzu auch aus, dass eine derart überspannte Betrachtungsweise – wie sie das Amtsgericht anstellt – die Störerhaftung in die Nähe einer Gefährdungshaftung rücken würde, wofür es eine gesetzliche Grundlage bräuchte.

Gerade dieser Aspekt ist ein zentraler Knackpunkt vieler Filesharing-Verfahren. Welche Anforderungen stellt man an eine Darlegung des Beklagten, aus der sich ergibt, dass er als Verletzer oder Störer nicht in Betracht kommt?

Das Landgericht München I hat die Revision (zum BGH) zugelassen.

Die Entscheidung wird auch ausführlich kommentiert von Reto Mantz in seinem Blog.

posted by Stadler at 11:35  

3.4.13

Bundesregierung erwägt Publikationsverbot für „Mein Kampf“

Die Veröffentlichung von Hitlers Hetzschrift „Mein Kampf“ wird bekanntlich von der Bayerischen Staatsregierung unter Berufung darauf, der Freistaat Bayern sei Inhaber des Urheberrechts, blockiert. Diese Ansicht ist unlängst vom Landgericht München I gestützt worden, auch wenn man diesen urheberrechtlichen Ansatz durchaus in Frage stellen kann.

Aber selbst wenn das Urheberrecht ein geeignetes Mittel darstellen würde, die Wiederveröffentlichung von „Mein Kampf“ zu unterbinden, wird damit Ende 2015 Schluss sein, denn das Urheberrecht erlischt 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers.

Wie eine Antwort der Bundesregierung auf eine parlamentarische Anfrage der SPD ergibt, prüft der Bund derzeit, ob ein Publikationsverbot für „Mein Kampf“ ab dem Jahre 2016 in Betracht kommt. Die Ausführungen der Regierung zeigen, dass ihr die verfassungsrechtlichen Probleme durchaus bewusst sind. Ein Publikationsverbot ist entgegen der Ansicht der Bundesregierung aber nicht nur an der Pressefreiheit, sondern auch an der Informationsfreiheit zu messen.

Zumindest eine (wissenschaftlich) kommentierte Ausgabe von „Mein Kampf“ wird sich schwerlich verhindern lassen. Ein gesetzliches, generelles Publikationsverbot dürfte kaum mit Art. 5 GG zu vereinbaren sein.

posted by Stadler at 16:10  

3.4.13

BGH: Providerauskunft beim Filesharing setzt keine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß voraus

Der BGH hat in einer neuen Entscheidung (Beschluss vom 5. Dezember 2012, Az.: I ZB 48/12), die heute veröffentlicht wurde, seine Rechtsprechung bestätigt, nach der in Fällen des Filesharing der Provider auch dann Auskunft über den Anschlussinhaber erteilen muss, wenn keine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß vorliegt. Diese Rechtsprechung steht jedenfalls nicht in Einklang mit der Gesetzesbegründung, weshalb sie zu einer kontroversen Diskussion geführt hat.

Der BGH sieht den Umstand, dass auch bei äußerst geringfügigen Rechtsverletzungen auf Verkehrsdaten zugegriffen und damit in das Fernmeldegeheimnis eingegriffen wird, weiterhin nicht als problematisch an. Formelhaft begründet der BGH das wie folgt:

Ein solcher Antrag ist vielmehr unter Abwägung der betroffenen Rechte des Rechtsinhabers, des Auskunftspflichtigen und der Nutzer sowie unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit in aller Regel ohne weiteres begründet (vgl. BGH, GRUR 2012, 1026 Rn. 40 bis 52 – Alles kann besser werden).

Das bedeutet im Ergebnis, dass der BGH in diesen Fällen von vornherein keine Verhältnismäßigkeitsprüfung durchführt, was den verfassungsrechtlichen Anforderungen schwerlich genügt.

Der BGH hat in dieser neuen Entscheidung – entgegen der Rechtsprechung des OLG Köln – zudem ausgeführt, dass die Beschwerdefrist von zwei Wochen (§ 63 Abs. 3 FamFG) nicht für Beschwerden von Anschlussinhabern gegen die Gestattung der Auskunftserteilung nach § 101 Abs. 9 Satz 1 UrhG gilt. Der betroffene Anschlussinhaber ist nämlich kein am ursprünglichen Verfahren Beteiligter. Die Beschwerdefrist gilt auch deshalb nicht für die in ihren Rechten betroffenen Anschlussinhaber, weil sonst deren Anspruch auf rechtliches Gehör, ein faires Verfahren und die Gewährleistung von effektivem Rechtsschutz verletzt würde.

Davon haben die Anschlussinhaber aber nicht viel, da es kaum mehr Argumente gibt, gegen einen solchen Beschluss inhaltlich vorzugehen.

posted by Stadler at 09:44  

26.3.13

Wo sind die Gewinne der Musikindustrie hin?

Über die Musikindustrie und ihre Milchmädchenrechnung speziell mit Blick auf das Filesharing habe ich vor längerer Zeit schon mal ausführlich gebloggt.

Wenn ich jetzt bei Heise lese, dass Apple mit iTunes rund 2 Milliarden Dollar Gewinn erzielt, passt das ins Bild. Die Musikindustrie hätte diese Gewinne ohne weiteres selbst machen können, wenn sie Ende der neunziger Jahre aus der Schmoll- und Prozesshansel-Ecke raus gekommen wäre und sich auf ein im Wandel befindliches Musikgeschäft konzentriert hätte. Gleichzeitig belegen diese Zahlen aber auch eindrucksvoll, dass nicht das Filesharing bzw. das sog. Raukopieren das größte Problem der Musikindustrie ist, sondern vielmehr der Umstand, dass man die Herausforderungen des Internets nicht rechtzeitig angenommen und auch jetzt noch nicht vollständig begriffen hat, dass es kein Zurück zu alten Geschäftsmodellen gibt, egal wieviele Filesharer man noch abmahnt.

posted by Stadler at 10:10  

23.3.13

Leistungsschutzrecht: Sascha Lobo ist wütend

Sascha Lobo ist wütend, auf sich selbst und die Netzgemeinde, also auf uns. Lobo meint, wir hätten im Kampf gegen das Leistungsschutzrecht für Presseerzeugnisse verloren und versagt.

Damit zeichnet Sascha Lobo ein deutlich verzerrtes und zu negatives Bild. Denn man muss bedenken, dass im Gesetzgebungsprozess im allgemeinen selbst die mächtigsten Lobbys ihre Interessen häufig nicht vollständig durchsetzen können, sondern sich oftmals mit mehr oder minder weitreichenden Kompromissen zufrieden geben müssen.

Beim Leistungsschutzrecht für Presseerzeugnisse ist eine der mächtigsten Lobbys des Landes angetreten, nämlich die der Verleger. Diese Interessengruppe ist so mächtig, dass man es bereits 2009 geschafft hat, die Forderung nach einem Leistungsschutzrecht im Koalitionsvertrag zu verankern und auch die Kanzlerin dazu gebracht hat, den Verlagen dieses Leistungsschutzrecht öffentlich zu versprechen.

Gemessen an dieser Ausgangssituation ist das von der Verlagslobby erzielte Ergebnis äußerst dürftig. Die Netzgemeinde, die es laut Lobo nun plötzlich doch gibt, hat in dieser Auseinandersetzung keineswegs versagt, wenngleich auch ich mir etwas mehr Druck gewünscht hätte.

Die Verlage waren mit einer Maximalforderung an den Start gegangen, von der am Ende kaum etwas übrig geblieben ist. Wer das nicht glaubt, sollte hier im Blog mal alle Beiträge zum Thema lesen und mit den ältesten beginnen.

Die Verlage hatten 2010 einen eigenen Gesetzesentwurf vorgelegt, der eine Geräteabgabe zugunsten der Verlage vorsah. Wer zu gewerblichen Zwecken Computer – auch Webserver -, Kopierer und Multifunktionsgeräte nutzt, sollte nach der Vorstellung der Verleger an eine Verwertungsgesellschaft der Verlage bezahlen.

Von dieser Forderung ist nichts übrig geblieben, auch das Modell mit der Verwertungsgesellschaft ist – obwohl von den Verlagen bis zuletzt gefordert – nicht in das Gesetz übernommen worden.

Nach der Anhörung im Rechtsausschuss des Bundestages wurde der Gesetzesentwurf des BMJ in letzter Minute nochmals deutlich eingedampft.Die lange umstrittenen Snippets sind  vom Leistungsschutzrecht nun doch nicht abgedeckt, auch wenn die Verlage versuchen, das anders darzustellen.

Das in Kraft getretene Leistungsschutzrecht ist nicht viel mehr als eine leere Hülle. Aus Sicht der Verlage ist diese Flasche nicht halbvoll, sondern fast leer.

Was allerdings bleiben wird, ist Rechtsunsicherheit gerade für kleinere Anbieter, weniger für die großen Player. Und die Verlage werden versuchen nachzulegen. Möglicherweise wird es darauf hinauslaufen, dass die Verlagslobbyisten der Politik in einem Jahr erzählen werden, dass das Leistungsschutzrecht deshalb nichts gebracht hat, weil die bisherige Regelung nicht weitreichend genug war. Ich fürchte, dass diese Auseinandersetzung noch lange nicht zu Ende ist.

Und in der nächsten Runde kann die Netzikone Sascha Lobo dann seine ganze Meinungsmacht in die Waagschale werfen, um etwas mehr Widerstand zu erzeugen. Dafür wäre ich Dir dann wirklich dankbar lieber Sascha.

posted by Stadler at 21:40  

20.3.13

OLG Düsseldorf: Vodafone muss IP-Adressen nicht zu Auskunftszwecken speichern

Internetzugangsprovider – im konkreten Fall Vodafone – sind nach mehreren Beschlüssen des OLG Düsseldorf vom 07.03.2013 nicht verpflichtet, dynamische IP-Adressen ihrer Kunden zu speichern, um damit die Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen zu ermöglichen.

Mehrere Rechteinhaber hatten zunächst beim Landgericht Düsseldorf Beschlüsse erwirkt, mit denen die „Sicherung“ von IP-Adressen aus der jeweils laufenden Internetverbindung angeordnet und die Verwendung der gesicherten Daten zum Zweck der Auskunftserteilung gestattet wurde. Dadurch sollten Filesharer ermittelt werden. Diese Beschlüsse hat das Oberlandesgericht Düsseldorf aufgehoben.

Die Verpflichtung zur Auskunftserteilung ist nach Ansicht des OLG Düsseldorf auf die vorhandenen Daten beschränkt. Eine Pflicht solche Daten zu speichern oder zu sichern, besteht nach Auffassung des Senats nicht.

Die Entscheidugen wurden mitgeteilt von den Kollegen Loschelder, die Vodafone vertreten haben. Im Beck-Blog findet sich hierzu ebenfalls eine ANmerkung.

posted by Stadler at 15:21  

15.3.13

GEMA einigt sich mit DJs und Musikveranstaltern

Die GEMA hat sich mit Bundesvereinigung der Musikveranstalter e.V. (BVMV) sowie dem Berufsverband Discjockey e.V. (BVD) auf den neuen, umstrittenen Tarif VR-Ö geeinigt, wie es in einer aktuellen Pressemitteilung der GEMA heißt.

Nach diesem Tarif sollen Kopien von Musikstücken, die zum Zweck einer späteren öffentlichen Wiedergabe angefertigt werden, mit einem Betrag von 13 Cent je Track vergütet werden. Diese Regelung betrifft vor allem Disc Jockeys.

Man hat sich jetzt ergänzend auf eine Übergangsregelung geeinigt, die beinhaltet, dass Stücke bzw. Musidatenbanken die vor dem 01.04.2013 vervielfältigt werden, nicht einzeln kostenpflichtig sein sollen, wenn der DJ dafür bis spätestens zum 31.12.2013 eine einmalige Pauschale von EUR 125,- bezahlt.

Ab dem 01.04.2013 ist allerdings dann jede Kopie, die zum Zweck der öffentlichen Wiedergabe gemacht wird, mit 13 Cent zu vergüten. Was darunter zu verstehen ist, habe ich vor einigen Wochen schon erläutert.

Update:
Aus dem Tarifwerk VR-Ö ergibt sich, dass die GEMA alternativ zur Zahlung von 13 Cent pro Stück auch pauschale Lizenzen anbietet. Bei Abschluss eines Jahrespauschalvertrages über mindestens 500 Vervielfältigungsstücke ermäßigt sich die Vergütung im Jahr 2013 auf 50,00 EUR je angefangene 500 Vervielfältigungsstücke. In den Jahren 2014 und 2015 beträgt die Pauschale 55,00 EUR je angefangene 500 Vervielfältigungsstücke.

posted by Stadler at 10:23  

13.3.13

Bundesregierung beschließt Gesetzesentwurf gegen unseriöse Geschäftspraktiken

Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken beschlossen, so dass dieser nunmehr in den Bundestag eingebracht werden wird.

Der begrüßenswerte Teil des Gesetzesentwurfs regelt Darlegungs- und Informationspflichten von Inkassounternehmen und auch Rechtsanwälten die Inkasso betreiben soweit eine Forderung gegenüber einer Privatperson geltend gemacht wird.

Angegeben werden müssen u.a. der Name oder die Firma des Auftraggebers, der Forderungsgrund, bei Verträgen auch die konkrete Darlegung des Vertragsgegenstands und Datums des Vertragsschlusses, eine Zinsberechnung sowie Angaben zu Art, Höhe und Entstehungsgrund der Inkassokosten.

Weniger erfreulich ist der Teil des Gesetzes, der die „Beseitigung von Missständen bei urheberrechtlichen Abmahnungen“ zum Ziel hat. Denn die einzige Maßnahme die der Gesetzgeber ergreifen will, ist – wieder einmal – die Deckelung der Anwaltskosten bzw. des diesbezüglichen Erstattungsanspruchs. Dies will man durch eine Änderung des Gerichtskostengesetzes erreichen, die den Gegenstandswert des Unterlassungs- und Beseitigungsanspruchs gegenüber einer natürliche Person die urheberechtliche Werke nicht für ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwendet, und nicht bereits wegen eines Anspruchs desselben Rechteinhabers zur Unterlassung verpflichtet ist, auf EUR 1000,- festlegt. Allerdings macht das Gesetz die Einschränkung, dass dieser Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalles unbillig sein kann, was den Gerichten wiederum ermöglicht, hiervon abzuweichen.

Wenn man sich die aktuelle Abmahnpraxis beispielsweise der in letzter Zeit recht klagefreudigen Rechtsanwälte Waldorf Frommer anschaut, dann erkennt man, dass derzeit in vielen gerichtlichen Verfahren Anwaltskosten aus einem Gegenstandswert von EUR 10.000,- in Höhe einer 1,0 Geschäftsgebühr geltend gemacht werden, sowie zusätzlich Schadensersatz zwischen EUR 400,- bis hinein in den vierstelligen Bereich.

An diesen Schadensersatzforderungen wird sich nichts ändern, vielleicht wird man sogar versuchen, die Reduzierung der Anwaltskosten durch eine Erhöhung der Schadesnbeträge zu kompensieren.

Die Anwaltskosten belaufen sich in dem genannten Beispielsfall bei einem Streitwert von EUR 10.000,- derzeit auf EUR 506,-. Wenn man den Streitwert auf EUR 1.000,- reduziert, ergeben sich bei Ansatz einer 1,0 Gebühr Anwaltskosten von EUR 102,-. Andere Kanzleien rechnen auf Basis einer 1,3 Gebühr ab, was zu Anwaltskosten von EUR 130,50 führen würde.

In dem gebildeten Beispielsfall würde sich die Klageforderung also um ca. 400 EUR reduzieren. Im Falle von außergerichtlichen Einigungen bleibt abzuwarten, wie sich die Neuregelung tatsächlich auswirken wird.

Aus meiner Sicht hätte eine effektive Begrenzung der Erstattung von Anwaltskosten vorausgesetzt, dass man dem abmahnenenden Rechteinhaber aufgibt, die Rechnung die sein Anwalt im konkreten Fall an ihn gestellt hat, vorzulegen. Das Hauptproblem besteht m.E. nämlich weiterhin darin, dass nicht überprüfbar ist, inwieweit die Abmahnkanzleien mit ihren Auftraggebern überhaupt auf Basis des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes abrechnen und nicht auf Grundlage deutlich niedriger Pauschalen.

Weiterhin wäre zu erwägen gewesen, über eine einschränkende gesetzliche Regelung der Störerhaftung nachzudenken. Das Grundproblem im Bereich der Filesharing-Abmahnungen sehe ich nämlich darin, dass immer die Anschlussinhaber in Haftung genommen werden, die in der Hälfte der Fälle aber gar nicht die Rechtsverletzter sind. Vor diesem Hintergrund hätte sich auch die Überlegung angeboten, den Auskunftsanspruch gegen Provider einzuschränken und zwar auf Rechtsverletzungen in tatsächlich gewerblichem Ausmaß. Bei der großen Masse der Filesharingabmahnungen wird nämlich immer nur ein einziges Musikstück abgemahnt. Es wäre zu erwägen, für derartige Fälle generell keine Providerauskunft mehr vorzusehen.

Leider hat es die Bundesregierung nicht geschafft, einen wirklich effektiven Gesetzesvorschlag einzubringen.

posted by Stadler at 13:04  
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