Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

8.4.13

Filesharing: Keine Störerhaftung ohne Endgeräte und W-LAN-Router

Das Landgericht München I hat – allerdings in einem seltenen Ausnahmefall – eine Störerhaftung einer Rentnerin für eine Urheberrechtsverletzung mit Urteil vom 22.03.2013 (Az.: 21 S 28809/11) verneint, die angegeben hat, überhaupt keine internetfähigen Endgeräte zu besitzen und darüber hinaus auch keinen W-LAN-Router betrieben zu haben.

Das Landgericht München I geht in diesem Fall davon aus, dass es bereits an der notwendigen Kausalität mangelt und nicht nachgewiesen ist, dass die Beklagte überhaupt zu einer Urheberrechtsverletzung beigetragen hat. Der Fall, dass jemand glaubhaft vortragen kann, dass er den vorhandenen Internetanschluss überhaupt nicht nutzt, wird allerdings eine seltene Ausnahme darstellen.

Interessant ist andererseits der Hinweis des Gerichts, dass der beauskunftete Anschlussinhaber prozessual nicht gehalten ist, die von ihm im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast vorgebrachten Tatsachen auch zu beweisen. An dieser Stelle hat jedenfalls das Amtsgericht München bislang deutlich strengere Anforderungen gestellt. Das Landgericht führt hierzu auch aus, dass eine derart überspannte Betrachtungsweise – wie sie das Amtsgericht anstellt – die Störerhaftung in die Nähe einer Gefährdungshaftung rücken würde, wofür es eine gesetzliche Grundlage bräuchte.

Gerade dieser Aspekt ist ein zentraler Knackpunkt vieler Filesharing-Verfahren. Welche Anforderungen stellt man an eine Darlegung des Beklagten, aus der sich ergibt, dass er als Verletzer oder Störer nicht in Betracht kommt?

Das Landgericht München I hat die Revision (zum BGH) zugelassen.

Die Entscheidung wird auch ausführlich kommentiert von Reto Mantz in seinem Blog.

posted by Stadler at 11:35  

8 Comments

  1. Das Problem liegt doch vor allem darin, dass die Klägerin in der Regel kaum echte Beweise vorbringen muss. In der Regel genügt doch „wir haben eine Software und die funktioniert“. Das bestätigt dann irgendein Gutachter. Dass bereits die Ermittlung der IP fehlerhaft sein kann und bei der Ermittlung des Anschlussinhabers auch Irrtümer vorkommen, wird ignoriert.

    Stattdessen wird dem Beklagten die „sekundäre Darlegungslast“ auferlegt. Man muss zwar vielleicht nur „glaubhaft darlegen“ und nichts beweisen, doch hilft das nichts, wenn man selbst (oder Dritte) zum fraglichen Zeitpunkt den Anschluss hätte nutzen können. Dann geht die Abwägung stets zugunsten der Klägerin aus.

    Im vorliegenden Falle hat es halt mit der sekundären Darlegung mal geklappt.

    Ändern wird sich aber erst was, wenn man der Klägerin handfeste Beweise abfordert, die diese nämlich in der Regel gar nicht erbringt.

    Comment by Avantgarde — 8.04, 2013 @ 13:54

  2. Du irrst mit deinem letzten Halbsatz. Der Kläger kann in der Regel den Beweiss erbringen das von einem Anschluss aus filesharing betrieben wurde.

    Zum einen gibt es regelmässig den Beweiss das die SW funktioniert und regelmässig wird sich auch der DSL Provider nicht irren bei der Zuordnung IP, Datum zu Anschlußinhaber.

    mfg
    yb

    Comment by yah bluez — 8.04, 2013 @ 14:40

  3. Jetzt frage ich mich, wie man das Telekommunikationsunternehmen, das eine IP-Adresse dem Anschluss dieser Dame zugeordnet hat, obwohl gar kein Router eine solche Adresse bezogen haben kann, zu einer Erläuterung dieser technischen Unmöglichkeit zwingen kann.

    Welche Aufsichtsbehörde kann solche fahrlässigen Falschbeauskunftungen überprüfen?

    Comment by Krone — 8.04, 2013 @ 14:42

  4. „Zum einen gibt es regelmässig den Beweiss das die SW funktioniert und regelmässig wird sich auch der DSL Provider nicht irren bei der Zuordnung IP, Datum zu Anschlußinhaber.“

    Dazu empfehle ich folgende Lektüre:

    „Die Kammer zweifelt nicht daran, dass die Antragstellerin nach bestem Wissen und Gewissen ihre Erkenntnisse vortragen möchte. Deren Verlässlichkeit kann das Gericht aber nicht abschätzen. Dass die Zuverlässigkeit der ausgespähten IP-Adressen nicht ohne weiteres unterstellt werden kann, ergibt sich aus den Angaben der Staatsanwaltschaft, die schon öfter offensichtliche Mängel bei der IP-Adressen- Auflösung beobachtet hat. So hat sie beispielsweise zunehmend beobachtet, dass bei der Abfrage von IP-Adressen Provider rückgemeldet haben, zu dem betreffenden Zeitpunkt habe zu der konkreten IP-Adresse keine Session gefunden werden können; dies könne – so folgert die Staatsanwaltschaft zu Recht – nur bedeuten, dass unter den zur Anzeige gebrachten angeblichen Taten auch solche waren, die es nicht gegeben habe. Dies habe man nur zufällig aufdecken können, weil die angeblich benutzte IP-Adresse zum betreffenden Zeitpunkt überhaupt nicht in Benutzung gewesen sei. Ob und wie oft eine mitgeteilte IP-Adresse zur Tatzeit von einem Unbeteiligten anderweitig genutzt worden sei, lasse sich nicht mit Sicherheit sagen; man könne insoweit nur Vermutungen anstellen. Derartige Fehlverknüpfungen sind nach der Erfahrung der Staatsanwaltschaft auch kein seltenes oder vereinzeltes Phänomen. Bei einigen Verfahren habe – so die Staatsanwaltschaft – die Quote der definitiv nicht zuzuordnenden IP-Adressen deutlich über 50% aller angezeigten Fälle gelegen, bei einem besonders eklatanten Anzeigenbeispiel habe die Fehlerquote sogar über 90% betragen. Ergänzend wird auf die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft Köln zum Gutachten Prof. T2 vom 3.7.2008 (Blatt 158 ff.) Bezug genommen. Erklärlich erscheinen solche Zuordnungsprobleme der Kammer etwa durch Schwierigkeiten bei der Zeitnahme – sowohl beim ermittelnden Unternehmen als auch beim Provider.

    Auch die Verlässlichkeit der Hashwerte, die nach den Beobachtungen der Staatsanwaltschaft Köln manipuliert werden können und gelegentlich – von Hackern – manipuliert werden, um den Betrieb der Tauschbörse zu stören, ist nicht hundertprozentig gewährleistet. Daraus ergibt sich eine weitere, quantitativ schwer einzuordnende Unsicherheit in der Zuordnung eines bestimmten Festnetzanschluss ist zu einem bestimmten Werk-Download.“

    http://www.filesharing-rechtsanwalt.de/lg-koeln-keine-zuverlaessige-ermittlung-von-ip-adressen-in-filesharing-verfahren-90-fehlerquote

    Comment by Avantgarde — 8.04, 2013 @ 17:16

  5. @Krone #3:

    Hier irrst du dich. Es wird nur das Vorhandensein eines W-LAN-Routers (plus Internetgeräte) bestritten.
    Ich zum Beispiel habe einen KabelDeutschland Anschluss mit einem Kabelmodem und einem dahinter liegendem W-LAN-Router. Das Telefon hängt am Kabelmodem. Hätte ich nur Telefonie gebucht bräuchte ich den W-LAN-Router nicht, hätte aber mit dem Kabelmodem trotzdem eine IP-Adresse.

    Comment by Gargamel — 8.04, 2013 @ 17:39

  6. Ich frage mich eher, wie es Hacker schaffen, sich scheinbar beliebig, andere IP-Adressen zu besorgen.
    Dass es die Filesharer gibt, steht sicher außer Frage.
    Aber dass es durch Fehler in der IP-Ermittlung und durch Hacker zu falschen Beschuldigungen kommen kann, halte ich für äußerst bedenklich, weil man sich dann gegen eine falsche Anschuldigung kaum noch wehren könnte.
    Es könnte jeden treffen, und das beruhigt nicht gerade.

    Comment by Frank — 8.04, 2013 @ 18:11

  7. Die Justiz wird sich davon verabschieden müssen, daß ein IP ein Beweis für irgendwas ist.

    Das fälschen Kids zwischen Kaffee und Brötchen zum Frühstück.

    Die ständig unterschiedlichen Rechtssprechungen beweisen nur die Unfähigkeit der Justiz, die den technischen Möglichkeiten des Webs nur müde hinterhertrotteln kann, keine Ahnung hat.

    Comment by Nettikette — 10.04, 2013 @ 19:45

  8. Ps.

    Es ist übrigens interessant, wenn sich Ex-Studis, die heute Staatsanwälte sind, über andere Menschen erheben.

    Ist mir doch bei zahlreichen Staatsanwälten und Richtern bekannt, daß sie früher in meiner Studentenzeit die besten Kiffer, Säufer und einsame Daueronanierer waren.

    Daher mal schön brav das Maul halten, gelle?

    Comment by Nettikette — 10.04, 2013 @ 22:05

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