Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

11.4.13

BGH: Keine Haftung der Eltern beim Filesharing durch 13-jähriges Kind

Der mit Spannung erwartete Volltext der sog. Morpheus-Entscheidung des BGH vom 15.11.2012 (Az.: I ZR 74/12) ist mittlerweile online.

Der BGH verneint eine Haftung der Eltern für ihren 13-jährigen Sohn wegen eines urheberrechtswidrigen Filesharings. Aus der Urteilsbegründung wird deutlich, dass mangels einer Aufsichtspflichtverletzung weder eine Haftung nach § 832 BGB in Betracht kommt noch eine Störerhaftung. Die Störerhaftung verneint der BGH mit dem knappen Hinweis, dass die Prüfpflichten im Rahmen der Störerhaftung nicht weiter reichen als die Aufsichtspflicht für minderjährige Kinder im Sinne von § 832 BGB. Weitergehende Ausführungen zur Störerhaftung finden sich in der Entscheidung, wie ich bereits befürchtet hatte, allerdings nicht.

Der BGH betont, dass eine Verpflichtung zur Überwachung des Internetnutzungsverhaltens oder gar teilweisen Sperrung des Zugangs gegenüber minderjährigen Kindern nicht besteht. Allerdings verlangt der BGH, der Minderjährige müsse von den Eltern über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen belehrt werden und die Eltern müssten und ihm eine Teilnahme daran auch verbieten.

Allein dieser Ansatz des BGH ist mehr als problemtisch und zeigt, dass der I. Zivilsenat hier die Lebenswirklichkeit und die tatsächlichen Gegebenheiten verkennt. Internettauschbörsen – gemeint sind wohl P2P-Netzwerke – sind keineswegs rechtswidrig. Ebensowenig wie ein Messer rechtswidrig ist, auch wenn man damit einen Menschen erstechen kann. Es gibt vielfältige legale Nutzungsmöglichkeiten für P2P-Netzwerke. Ein Verbot der Nutzung von P2P-Netzwerken wäre also so, als würde der BGH verlangen, Kindern die Benutzung von Messern zu verbieten, nachdem man sie zuvor über die Gefährlichkeit belehrt hat. Der Ansatz des BGH impliziert aber auch, die Eltern wüssten immer ganz genau, was „Tauschbörsen“ bzw. P2P-Netzwerke eigentlich sind. In Wirklichkeit ist es vielfach allerdings so, dass Eltern mit (unter-)durchschnittlichen PC- und Internetkenntnissen oft überhaupt keine Ahnung davon haben, was ihre Kinder im Netz machen und vielfach bis zum Zeitpunkt der Abmahnung noch nie etwas von Filesharing gehört haben. Das ist jedenfalls meine Erfahrung aus der anwaltlichen Beratungspraxis.

Die BGH-Entscheidung stellt, gemessen an der restriktiven Rechtsprechung vieler Instanzgerichte, dennoch einen Fortschritt dar.

Die vom BGH postulierte Vermutung, wonach der Anschlussinhaber auch der Rechtsverletzter ist, sieht der BGH als entkräftet an, wenn die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass allein ein Dritter und nicht auch der Anschlussinhaber den Internetzugang für die behauptete Rechtsverletzung genutzt hat. Hier stellt sich zunächst die Frage, was die Grundlage der vom BGH aufgestellten Vermutungsregel sein soll. Sie könnte nämlich nur dann gerechtfertigt sein, wenn ihr in typischen Fällen ein wahrscheinlicher Geschehensablauf zugrunde liegt. Wenn man allerdings bedenkt, dass in einem deutschen Haushalt nach den Zahlen des Statistischen Bundesamtes im Durchschnitt etwas mehr als zwei Personen leben, bedeutet dies für Fälle des Filesharing, dass eine Wahrscheinlichkeit von nur knapp unter 50 % für die Annahme einer Rechtsverletzung durch den Anschlussinhaber spricht. Bei dieser Sachlage gibt es keinen überwiegend wahrscheinlichen Geschehensablauf und damit richtigerweise auch keine juristische Vermutung. Der I. Senat täte wirklich gut daran, seine Rechtsprechung gelegentlich einem Reality-Check zu unterziehen.

Mit dieser neuen Rechtsprechung ist außerdem für andere Sachverhalte noch nicht gänzlich klar, ob es bereits genügt, darzulegen, dass auch andere Familienmitglieder oder Mitbewohner den Anschluss benutzen und deshalb auch andere als Verletzer in Betracht kommen. Darüber wird der BGH aber eventuell demnächst entscheiden müssen.

Auch wenn ich diese BGH-Entscheidung also nicht für gänzlich überzeugend halte, ist sie dennoch ein weiterer Schritt in Richtung einer Einschränkung der Filesharing-Abmahnungen bzw. der pauschalen Haftung des Anschlussinhabers.

posted by Stadler at 16:34  

6 Comments

  1. Wenn P2P (und da ist heutzutage wahrscheinlich meist BitTorrent gemeint – zumindest bei den abgemahnten Nutzungen) allgemein verboten wäre, hätten Linux-Distributoren aber auch diverse Medien-Unternehmen (z.B. ActivisionBlizzard; für Blizzard-Spiele werden Installer und Updates via BitTorrent verteilt) ein ernsthaftes Problem (in DE). Bei solchen Ausführungen frage ich mich ja regelmäßig, ob es zu viel verlangt ist, dass sich wenigstens die obersten Gerichte von (echten und unabhängigen) Fachleuten die Technik erklären lassen.

    Comment by Drizzt — 11.04, 2013 @ 17:37

  2. Ergänzung zu #1:
    „Minderjährige müsse von den Eltern über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen belehrt werden“

    Windows darf man, dann auch nicht mehr benutzen, da die Updates über P2P also „Internettauschbörsen“ verbreitet werden.

    Comment by Heinz — 11.04, 2013 @ 18:12

  3. Ach, wie schön waren doch die Zeiten der Strafunmündigkeit.

    Wie ärgerlich, sie nicht besser genutzt zu haben.

    Leider vorbei. *schnief*

    Comment by Nettikette — 12.04, 2013 @ 18:36

  4. @ Stadler: Ihre Kritik beruht ersichtlich auf der unzutreffenden Annahme, solche Vermutungen gäbe es nur im Fall des „Beweises des ersten Anscheins“ (denn nur hierzu gehört die Voraussetzung „wenn ihr in typischen Fällen ein wahrscheinlicher Geschehensablauf zugrunde liegt“).

    Das ist jedoch nicht richtig und gerade hier nicht der Fall. Hier liegt dem vielmehr der Gedanke der Verantwortung für bzw. Herrschaft über eine Gefahrenquelle oder einen Gefahrenbereich zugrunde (sog. Gefahrenbereichslehre).

    Comment by Gast — 12.04, 2013 @ 23:39

  5. @Gast:
    Manchmal hilft ja auch die Lektüre der Entscheidung:

    „Die Beklagten sind den Klägerinnen entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung auch nicht
    als Inhaber des Internetanschlusses unter dem Gesichtspunkt der Eröffnung einer Gefahrenquelle zum Schadensersatz und zur Erstattung von Abmahnkosten verpflichtet.“

    Comment by Stadler — 15.04, 2013 @ 09:08

  6. Es hilft nur Tor. Dann hat sich das.

    Comment by Nettikette — 19.04, 2013 @ 21:24

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