Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

19.8.13

LG Hamburg: Parallelimport amerikanischer Tonträger kann untersagt werden

Ein Unternehmen mit Sitz in der Schweiz hatte in den USA hergestellte CDs der Künstlerin Christina Perri über den Amazon Market Place unter anderem in Deutschland bzw. gegenüber deutschen Kunden zum Verkauf angeboten. Das Landgericht Hamburg verurteilte den Internethändler auf Antrag der europäischen Rechteinhaberin (Urteil vom 18.06.2013, Az.: 310 O 182/12) zur Unterlassung und zur Auskunft über den Vertriebsweg.

In Gesprächen mit Mandanten höre ich immer wieder die irrige Ansicht, dass nur der Vertrieb von gefälschter Ware verboten werden könne, während man Originalware, die aus den USA oder anderen Ländern stammt, doch wohl problemlos vertreiben dürfe. Das ist allerdings ein oftmals folgenschwerer Irrtum. Der Erschöpfungsgrundsatz im Urheber- und auch im Markenrecht bezieht sich nur auf den europäischen Wirtschaftsraum. Das bedeutet, dass nur diejenigen Werkexemplare, die mit Zustimmung des Rechteinhabers in den EWR gelangt sind, ungehindert weitervertrieben werden können, ohne, dass der Rechteinhaber das verbieten kann. Ein weltweiter Erschöpfungsgrundsatz existiert demgegenüber nicht. Das bedeutet, dass Waren, die sich ganz legal auf dem US-Markt befinden, jedenfalls nicht ohne weiteres auch in Europa vertrieben werden dürfen. Das trifft sehr häufig kleine Händler, die importierte Ware bei eBay oder bei Amazon anbieten.

posted by Stadler at 14:51  

14.8.13

Wann kommt das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken?

Von Mandanten, speziell aus dem Filesharingbereich, werde ich in letzter Zeit immer wieder gefragt, ob das „Anti-Abzockgesetz“ denn noch nicht in Kraft getreten sei.

Nein, das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken ist tatsächlich immer noch nicht in Kraft. Es wurde zwar bereits am 27.06.2013 vom Bundestag beschlossen, ist aber noch nicht durch den Bundesrat. Dort steht es auf der Tagesordnung der Sitzung vom 20.09.2013. Sollte der Bundesrat gegen das Gesetz keinen Einspruch erheben, dann würde die Neuregelung voraussichtlich im Oktober in Kraft treten. Neben einer Begrenzung der Anwaltskosten soll auch der fliegende Gerichtsstand durch folgende Neuregelung eines § 104a Abs. 1 UrhG eingeschränkt werden:

Für Klagen wegen Urheberrechtsstreitsachen gegen eine natürliche Person, die nach diesem Gesetz geschützte Werke oder andere nach diesem Gesetz geschützte Schutzgegenstände nicht für ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwendet, ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk diese Person zur Zeit der Klageerhebung ihren Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Wenn die beklagte Person im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.

Das bedeutet, dass Filesharer künftig an ihrem Wohnsitz verklagt werden müssen, was dazu führt, dass alle deutschen Amtsgerichte gleichmäßig mit solchen Klagen konfrontiert werden und sich die Klagen nicht mehr auf München und Hamburg konzentrieren, was derzeit der Fall ist. Das wird möglicherweise zu einer noch uneinheitlicheren Rechtsprechung führen, nachdem die Amtsgerichte München und Hamburg derzeit äußerst rechteinhaberfreundlich entscheiden, und möglicherweise auch dazu, dass einige Klagen nicht mehr erhoben werden. Ob die Prozessflut allerdings deutlich eingedämmt wird, hängt davon ab, wie die klagefreudigsten Kanzleien der Branche auf die Gesetzesänderung reagieren werden.

posted by Stadler at 18:24  

6.8.13

Journalist setzt deutlich höheres Honorar gerichtlich durch

Das Landgericht Köln hat einem Journalisten eine weitere Vergütung in Höhe von mehr als 10.000 EUR zugesprochen, für Zeitungsartikel, die dieser für eine regionale Tageszeitung zwischen 2009 und 2011 verfasst hatte (Urteil vom 17.07.2013, Az.: 28 O 695/11).

Das Landgericht stützt seine Entscheidung auf § 32 UrhG. Es führt aus, dass das vereinbarte Zeilenhonorar in Höhe von 0,25 EUR/Zeile unangemessen sei und dem Journalisten ein angemessenes Zeilenhonorar in Höhe von 0,56 EUR/Zeile zustehe.

Das Gericht hat sich dabei an den Gemeinsamen Vergütungsregeln für freie hauptberufliche Journalistinnen und Journalisten an Tageszeitungen orientiert. Auch wenn diese Regelungen im vorliegenden Fall zeitlich und inhaltlich nicht unmittelbar anwendbar waren, geben sie nach Ansicht des Gerichts dennoch Auskunft darüber, welches Zeilenhonorar die Interessenvertreter der Journalisten und der Verleger übereinstimmend als angemessen ansehen.

Das Gericht hat hiervon aber einen Abschlag vorgenommen, weil zwischen den Parteien keine ausschließliche Rechtseinräumung vereinbart war.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

posted by Stadler at 16:23  

31.7.13

Morgen tritt das Leistungsschutzrecht in Kraft

Morgen, am 01.08.2013 tritt das Leistungsschutzrecht für Presseerzeugnisse in Kraft.

Weil ich in den letzten Tagen mehrere Anfragen erhalten habe, möchte ich ausdrücklich klarstellen, dass auf dieses Blog auch unter Übernahme vollständiger Überschriften und eines Anrisstexts verlinkt werden darf.

Während sich Springer gegenüber Google durch die Bestätigung, dass die Inhalte des Verlags von Google News in der bisherigen Form (vorläufig) weiter genutzt werden können, selbst ad absurdum geführt hat, sehen sich kleinere Aggregatoren wie Rivva veranlasst, ihr Angebot deutlich einzuschränken.

Den Schaden haben also vorwiegend kleinere Verlage und Anbieter. Vielleicht war genau das ja auch das Ziel von Springer und anderen großen Verlagen? Der Branchenverband Bitcom beklagt jedenfalls, dass das Leistungsschutzrecht kleine Anbieter aus dem Markt drängen würde. Und es sieht tatsächlich ein bisschen danach aus.

posted by Stadler at 15:50  

19.7.13

BGH zum urheberrechtlichen Schutz einer literarischen Figur

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 18.07.2013 (Az.: I ZR 52/12 – Pippi Langstrumpf) entschieden, unter welchen Voraussetzungen eine literarische Figur urheberrechtlichen Schutz genießt. Die Frage ist von erheblicher praktischer Bedeutung. Es kommt immer wieder vor, dass fiktive Figuren aus Filmen, Büchern oder Computerspielen dazu benutzt werden, um andere Produkte zu bewerben oder zu verkaufen.

Im konkreten Fall hatte eine Einzelhandelskette in Verkaufsprospekten Fotos eines etwa fünfjährigen Mädchens und einer jungen Frau, die als Pippi Langstrumpf verkleidet waren, benutzt. Sowohl das Mädchen als auch die junge Frau trugen eine rote Perücke mit abstehenden Zöpfen und ein T-Shirt sowie Strümpfe mit rotem und grünem Ringelmuster. Es war klar, dass man sich damit auf die Figur Pippi Langstrumpf bezogen hat.

Die Inhaberin der urheberrechtlichen Nutzungsrechte am künstlerischen Schaffen von Astrid Lindgren hat die Handelskette auf Schadensersatz in Anspruch genommen und sich darauf berufen, dass die literarische Figur „Pippi Langstrumpf“ für sich genommen urheberrechtlichen Schutz genießt und deshalb eine Urheberrechtsverletzung vorliege.

Die Instanzgerichte haben verurteilt und sind jetzt vom BGH wieder aufgehoben worden.

Der BGH geht zwar ebenfalls davon aus, dass eine literarische Figur urheberrechtlichen Schutz genießen kann, führt aber andererseits aus, dass nicht jede Anlehnung an eine literarische Figur, die sich wie im vorliegenden Fall auf wenige äußere Merkmale beschränkt, bereits eine Urheberrechtsverletzung begründet. In der Pressemitteilung des BGH heißt es hierzu:

Der Bundesgerichtshof hat angenommen, dass die von Astrid Lindgren in ihren Kinderbüchern geschaffene Figur der „Pippi Langstrumpf“ als Sprachwerk im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG Urheberrechtsschutz genießt. Voraussetzung für den Schutz eines fiktiven Charakters ist es, dass der Autor dieser Figur durch die Kombination von ausgeprägten Charaktereigenschaften und besonderen äußeren Merkmalen eine unverwechselbare Persönlichkeit verleiht. Dies ist bei der Figur der „Pippi Langstrumpf“ der Fall. Schon die äußeren Merkmale fallen aus dem Rahmen (karottenfarbene Haare, die zu zwei abstehenden Zöpfen geflochten sind, eine Nase voller Sommersprossen, die die Form einer kleinen Kartoffel hat, breiter lachender Mund, gelbes Kleid, darunter eine blaue Hose, ein schwarzer und ein geringelter Strumpf, viel zu große Schuhe). Dazu treten ganz besondere Persönlichkeitsmerkmale: Trotz schwieriger familiärer Verhältnisse ist Pippi Langstrumpf stets fröhlich; sie zeichnet sich durch eine ausgeprägte Furcht- und Respektlosigkeit, gepaart mit Fantasie und Wortwitz, aus und verfügt über übermenschliche Kräfte.

Allerdings fehlt es im Streitfall an einer Verletzung des Urheberrechts. Zwar erkennt der Betrachter, dass es sich bei den Figuren in der Werbung der Beklagten um Pippi Langstrumpf handeln soll. Das ändert aber nichts daran, dass diese in der Werbung verwendeten Figuren nur wenige Merkmale übernehmen, die für den urheberrechtlichen Schutz der literarischen Figur der Pippi Langstrumpf maßgeblich sind. Der Schutz einer literarischen Figur als Sprachwerk kommt in Betracht, wenn diese Figur durch eine unverwechselbare Kombination äußerer Merkmale, Charaktereigenschaften, Fähigkeiten und typischen Verhaltensweisen beschrieben wird. Das Urheberrecht an einer solchen Figur wird nicht schon dadurch verletzt, dass lediglich wenige äußere Merkmale übernommen werden, die für sich genommen den Urheberrechtsschutz nicht begründen könnten. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte für die Figuren in den angegriffenen Abbildungen lediglich die Haare in Farbe und Form, die Sommersprossen und – ganz allgemein – den Kleidungstil der Pippi Langstrumpf übernommen. Diese Elemente mögen zwar ausreichen, um Assoziationen an Pippi Langstrumpf zu wecken und um zu erkennen, dass es sich um ein Pippi-Langstrumpf-Kostüm handeln soll. Sie genügen aber nicht, um den Urheberrechtsschutz an der Figur der Pippi Langstrumpf zu begründen und nehmen daher auch nicht isoliert am Schutz der literarischen Figur teil.

posted by Stadler at 11:04  

17.7.13

Filesharing: Genügt das werkseitig vorgegebene Standardpasswort der Fritzbox?

Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung „Sommer unseres Lebens“ postuliert, dass der Betreiber eines privaten W-LANs verpflichtet sei, dieses ausreichend zu verschlüsseln und durch ein individuell vergebenes Passwort abzusichern. Warum diese Rechtsprechung fragwürdig ist, habe ich hier näher erläutert.

Das Amtsgericht Frankfurt hat in einem Filesharing-Verfahren nunmehr entschieden (Urteil vom 14.05.2013, Az.: 30 C 3078/12 (75)), dass auch die Benutzung des werkseitig vorgegebenen 13-stelligen Schlüssels der Fritzbox des Herstellers AVM diesen Anforderungen genügt, weil es sich hierbei jeweils um ein individuelles Passwort handelt und der BGH nur die Fälle gemeint haben kann, in denen der Hersteller ein einheitliches Standardpasswort vergeben habe. Diese Schlussfolgerung ist in tatsächlicher Hinsicht natürlich fragwürdig, denn nach meinem Kenntnisstand ging es in der BGH-Entscheidung gerade auch um eine Fritzbox.

Das Amtsgericht Frankfurt geht – im Gegensatz anderen Gerichten wie dem AG München – auch davon aus, dass der Beklagte seiner sog. sekundären Darlegungslast bereits durch die Darlegung nachkommt, dass noch andere Familienmitglieder berechtigten Zugriff auf den Internetanschluss haben. Außerdem hat das Amtsgericht Frankfurt auch eine Störerhaftung für Rechtsverletzungen durch Familienmitglieder mangels Bestehen entsprechender Prüfpflichten verneint.

Die Entscheidung belegt einmal mehr, dass die Rechtsprechung zum Filesharing sehr uneinheitlich ist und speziell in Frankfurt ganz anders entschieden wird als in München und Hamburg, weshalb die Rechteinhaber mittlerweile fast nur noch bei diesen beiden Gerichten klagen. In Frankfurt reicht es mittlerweile vorzutragen, dass andere Familienmitglieder ebenfalls Zugriff auf den Internetanschluss haben, um eine Klageabweisung zu erreichen, während in München die Uhren noch ganz anders ticken. Die Frage, welche Anforderungen an die sog. sekundäre Darlegungslast zu stellen sind, lasse ich beim Landgericht München I gerade in einem Berufungsverfahren gegen ein Urteil des Amtsgerichts klären.

posted by Stadler at 12:24  

21.6.13

Google reagiert auf das Leistungsschutzrecht

Am 1. August tritt eine Änderung des Urheberrechtsgesetzes in Kraft, durch das das umstrittene Leistungsschutzrecht für Presserzeugnisse eingeführt wird. Ob diese gesetzliche Regelung überhaupt zu relevanten Änderungen führen wird, ist unklar. In ersten wissenschaftlichen Veröffentlichungen (vgl. z.B. Kahl, MMR 2013, 348) wird bereits die Auffassung vertreten, dass dieses Leistungsschutzrecht nur dann eingreift, wenn längere Textpassagen oder ganze Artikel übernommen werden. Das ist aber bereits nach dem bislang geltenden Urheberrecht untersagt.

Wegen der bestehenden Rechtsunsicherheit hat Google jetzt reagiert und bekannt gegeben, dass der Dienst Google News ab dem 01.08.2013 nur noch die Inhalte derjenigen Verlage anzeigen wird, die mittels eines von Google neu eingerichteten Bestätigungssystems der Darstellung ihrer Inhalte bei Google News ausdrücklich zustimmen. Hierzu muss zuerst über die Google Webmaster Tools verifiziert werden, dass man Inhaber einer bestimmten Website ist. Anschließend muss für diesen verifizierten Inhalt die neugeschaffene „Google News-Bestätigungserklärung für deutsche Verlage und Webpublisher“ abgegeben werden. Anschließend werden die entsprechenden (Verlags-)Inhalte wieder bei Google News indiziert und angezeigt.

Das ist im Grunde genau das Ergebnis, das die Verlage nicht erreichen wollten. Die Verlage haben jetzt nämlich nur die Wahl draußen zu bleiben oder per ausdrücklicher Erklärung ihre Inhalte kostenlos für Google News freizugeben. Beispielsweise ZEIT Online hat bereits erklärt, dass es das von Google angebotene Opt-In nutzen wird, um seine Inhalte weiterhin bei Google News angezeigt zu bekommen. Man darf gespannt sein, wie andere Verlage nun reagieren.

posted by Stadler at 17:10  

18.6.13

LG Hamburg: Software die Downloads von geschützten Streamingportalen ermöglicht, ist urheberrechtswidrig

Das Landgericht Hamburg hat eine Software, die Downloads von einem Streamingportal ermöglicht, als urheberrechtlich unzulässig eingestuft, wenn es sich um einen Fall des Protected Streaming handelt. (Beschluss vom 25.04.2013, Az.: 310 O 144/13). Im konkreten Fall wurde das rtmpe-Protokoll verwendet. Die Software umgeht nach Ansicht des LG Hamburg eine wirksame technische Maßnahme im Sinne von § 95a UrhG. Es handelt sich allerdings nur um eine Entscheidung in einem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung. Man muss allerdings angesichts der Gesetzeslage davon ausgehen, dass andere Gerichte ähnlich entscheiden werden.

Das bedeutet, dass die Herstellung, der Verkauf und die Werbung für diese Software nach § 95a Abs. 3 UrhG verboten ist. Der Einsatz eines solchen Programms verstößt damit auch immer gegen das Urheberrecht, sofern er allein zum eigenen privaten Gebrauch erfolgt, ist er aber zumindest nicht strafbar.

Update vom 19.06.2013:
Nachdem der Beitrag einigen Wirbel verursacht hat, möchte ich klarstellen, dass die Software JDownloader2 damit nicht komplett verboten ist. Die Software kann ohne die Funktionalität, die den Download geschützter Streams ermöglicht, natürlich weiter vertrieben werden. Der Softwarehersteller hat mich darauf hingewiesen, dass diese Funktionalität des JDownloaders2 zwischenzeitlich entfernt bzw. deaktiviert wurde.

posted by Stadler at 21:16  

17.6.13

Urheberrechtsverletzung durch Nutzung der Einbetten-Funktion von YouTube?

Bei YouTube gibt es zu den dort abrufbaren Videos über die Funktion „Einbetten“ die Möglichkeit, das Video in die eigene Website oder das eigene Blog zu integrieren. Man sieht dann ein Vorschaubild, das Video wird aber immer noch via YouTube abgespielt. Diese Verweistechnik erfreut sich mittlerweile großer Beliebtheit und wird vor allem von Bloggern häufig genutzt.

Vor einigen Wochen habe ich darüber berichtet, dass der BGH die Frage, ob dieses Einbetten eine (eigenständige) urheberrechtliche Nutzungshandlung in Form einer öffentlichen Wiedergabe darstellt, an den EuGH zur Entscheidung vorgelegt hat (Beschluss vom 16.05.2013, Az.:  I ZR 46/12).

Dieser Vorlagebeschluss liegt jetzt im Volltext vor und die Argumentation des BGH erscheint mir beachtenswert. Denn der BGH äußerst die Ansicht, dass diese Form des Embedded-Links als urheberrechtliche Nutzungshandlung zu betrachten ist. Die zentrale Passage im Beschluss des BGH lautet:

Auch derjenige, der – wie im vorliegenden Fall – ein auf einer fremden Internetseite öffentlich zugänglich gemachtes fremdes Werk im Wege des „Framing“ zum integralen Bestandteil seiner eigenen Internetseite macht, erleichtert Nutzern seiner Internetseite nicht nur den Zugang zu dem auf der ursprünglichen Internetseite vorgehaltenen Werk. Vielmehr macht er sich das fremde Werk durch eine solche Einbettung in seine eigene Internetseite zu eigen. Er erspart sich damit das eigene Bereithalten des Werkes, für das er die Zustimmung des Urhebers benötigte. Ein solches Verhalten ist nach Ansicht des Senats bei wertender Betrachtung als öffentliche Wiedergabe im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG einzustufen, die einer gesonderten Erlaubnis des Urhebers bedarf.

Sollte sich der EuGH dieser Linie anschließen, würde dies bedeuten, dass man für diese Form des Verweises auf Inhalte bei Videoplattformen wie YouTube grundsätzlich die Erlaubnis des Urhebers benötigt. Andernfalls begeht man eine Urheberrechtsverletzung.

Die Begründung des BGH überzeugt nicht. Der BGH bemüht die Uralt-Konstruktion des Zueigenmachens, geht dabei aber in tatsächlicher Hinsicht von falschen Voraussetzungen aus. Bei einem iFrame entsteht – anders als beim HTML-Frame – für den Betrachter gerade nicht der Eindruck, der Blogger/Webseitenbetreiber würde den Content selbst anbieten. Lediglich ein Vorschaubild verweist auf das Angebot bei YouTube. Durch diese Vorschaufunktion wird das Video nicht integraler Bestandteil des eigenen Internetangebots, man erspart sich auch nicht das eigene Bereithalten des Werks. Es wäre naheliegender gewesen, diese Form des Verweises als das zu betrachten, was es für die meisten Nutzers des Netzes mittlerweile ist, nämlich eine zeitgemäße und gängige Verlinkung von Video-Content. Man kann nur hoffen, dass der EuGH die aus der Mottenkiste stammende Argumente des BGH als solche erkennt und die weltweit gängige Verlinkung von Video-Content nicht in Frage stellt.

posted by Stadler at 11:34  

27.5.13

Warum ist Zypries im Kompetenzteam von Steinbrück für Verbraucherschutz zuständig?

SPD-Kanzlerkandidat Peer Steinbrück hat Brigitte Zypries in sein Kompetenzteam berufen, allerdings nicht für Rechtspolitik, sondern für Verbraucherpolitik, wie man auf Steinbrücks Website nachlesen kann.

Das finde ich insofern überraschend, als Zypries von 2002 bis 2009 Bundesjustizministerin war. Sie war in dieser Zeit allerdings auch ressortverantwortlich für mehrere Verschärfungen des Urheberrechts zu Gunsten der Rechteinhaber und zu Lasten der Nutzer und steht daher jedenfalls in diesem zentralen Bereich nicht unbedingt für eine zukunftsorientierte Rechtspolitik. In ihre Zeit als Ministerin fallen u.a. die Einschränkung der Schrankenbestimmung zur Privatkopie, die Einführung des Verbots der Umgehung von Kopierschutzmaßnahmen sowie die Schaffung eines Auskunftsanspruchs gegen Access-Provider, durch den die Massenabmahnungen im Bereich des Filesharing überhaupt erst möglich wurden.

Vermutlich deshalb ist die Neuregelung des Urheberrechts im Kompetenzteam von Steinbrück bei Gesche Joost angesiedelt. Denn bei dieser Neuregelung ginge es dann auch um die Korrektur derjenigen Regelungen des Urheberrechts, die man als Regierungspartei, die noch dazu die zuständige Fachministerin gestellt hat, selbst zu verantworten hatte. Gerade deshalb ist es im Wahlkampf wohl notwendig, an dieser Stelle ein unverbrauchtes Gesicht wie Gesche Joost nach vorne zu schicken, die von Rechtspolitik allerdings wenig Ahnung hat. Die erfahrene Rechtspolitikerin Zypries, die schließlich ihre eigenen Urheberrechtsreformen kritisieren müsste, nimmt man da vorsichtshalber aus der Schusslinie und verschiebt sie vorerst auf das Verbraucherressort.

Das sieht mir doch sehr stark nach einer eher durchsichtigen Camouflage aus.

posted by Stadler at 11:47  
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