Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

14.10.13

Kritikerzitate sollen kostenpflichtig werden

Bücher, aber auch Tonträger oder Filme werden häufig mit griffigen Kritikerzitaten beworben. Der Tagesspiegel berichtet jetzt darüber, dass Zeitungsverlage wie die FAZ auch für kurze Ausschnitte aus von ihnen veröffentlichen Buchkritiken künftig Lizenzgebühren fordern wollen.

Urheberrechtlich betrachtet ist dieser Ansatz wenig überraschend, denn derartige Werbezitate sind keine privilegierten Zitate im Sinne des Urheberrechtsgesetzes. Nach § 51 UrhG ist vielmehr erforderlich, dass der Zitierende eine innere Verbindung zwischen dem fremden Werk und den eigenen Gedanken herstellt und das Zitat als Belegstelle oder Erörterungsgrundlage für selbständige Ausführungen des Zitierenden dient. Wenn das Zitat ausschließlich eine informierende Berichterstattung oder gar Werbung bezweckt, erfüllt es nach der Rechtsprechung den gesetzlich erforderlichen Zitatzweck nicht. Das heißt, dass derartige Werbezitate auch bislang urheberrechtlich nicht zulässig waren. Tageszeitungen und Kritiker haben das bisher aber geduldet, weil man offenbar auch einen eigenen Vorteil darin sah, in dieser Form genannt zu werden. In Zeiten der Zeitungskrise versuchen Zeitungsverlage aber nunmehr offenbar jede denkbare Geldquelle anzuzapfen.

Mit dem Leistungsschutzrecht für Presseerzeugnisse hat dieses Vorgehen übrigens wenig zu tun. Denn deren Adressaten sind nur Suchmaschinen und Onlineanbieter die Inhalte wie Suchmaschinen aufbereiten. Das Vorgehen gegen Kritikerzitate richtet sich aber offensichtlich gegen Buchverlage und Onlinebuchhändler.

posted by Stadler at 20:57  

14.10.13

Filesharing: Abmahnkanzlei wird nach zweijähriger Sendepause wieder aktiv

In Filesharing-Angelegenheiten höre ich von Mandanten häufiger die Frage, wie es denn sein könne, dass die abmahnende Kanzlei sich zwei Jahre nicht meldet, um dann erneut zur Zahlung aufzufordern.

Solange die Forderung nicht verjährt ist, ist die Geltendmachung der Forderung auch nach längerer Zeit rechtlich grundsätzlich nicht zu beanstanden. Dieses Vorgehen entspricht vielmehr sogar der Praxis vieler Abmahnkanzleien. Wenn es außergerichtlich nicht zu einer Einigung gekommen ist, lässt man die Akte dort gerne mal für zwei Jahren liegen, um dann kurz vor Ablauf der Verjährungsfrist nochmals aktiv zu werden.

Ein solches Vorgehen kann man bei einem alten Bekannten aus der Abmahnszene, der Kanzlei Nümmann & Lang, um die es in letzter Zeit eher ruhig geworden war, aktuell beobachten. Nachdem man dort augeinscheinlich noch in einer ganzen Menge von Altfällen aus dem Jahre 2010 mandatiert ist, in denen zum Jahresende Verjährung eintritt, werden von Nümann & Lang hierzu gerade wieder fleißig Zahlungsaufforderungen verschickt.

posted by Stadler at 14:06  

9.10.13

Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken heute in Kraft getreten

Das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken, das u.a. die Beseitigung von Missständen bei urheberrechtlichen Abmahnungen zum Ziel hat, wurde gestern im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und ist heute in Kraft getreten. Ich habe bereits mehrfach über das Gesetz bzw. den Gesetzsvorschlag gebloggt. Das Gesetz möchte vor allem die Massenabmahnungen im Bereich des Filesharing eindämmen. Ob das gelingen wird, bleibt abzuwarten. Man darf gespannt sein, wie die großen Abmahnkanzleien wie Waldorf Frommer oder Rasch auf die gesetzliche Neuregelung reagieren und wie die Gerichte das Gesetz dann auslegen werden.

Die neue Vorschrift § 97a Abs. 3 UrhG bestimmt, dass der Anspruch auf Erstattung von anwaltlichen Abmahnkosten auf Rechtsanwaltsgebühren aus einem Gegenstandswert für den Unterlassungsanspruch von EUR 1.000,- gedeckelt wird. Bei Anwendung der 1,3-Regelgebühr entspricht dies aktuell Anwaltskosten in Höhe von EUR 124,- (netto). Das Gesetz sieht allerdings vor, dass aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls davon abgewichen werden kann, wenn der Wert unbillig ist.

Das Gesetz bringt übrigens noch eine Reihe weiterer Neuerungen, die in der Berichterstattung bislang eher untergegangen sind.

So werden beispielsweise bestimmte Darlegungs- und Informationspflichten bei Inkassodienstleistungen normiert, die sowohl für Inkassobüros als auch für Rechtsanwälte gelten. Inkassoschreiben müssen künftig klar und verständlich folgende Angaben enthalten:

1. den Namen oder die Firma des Auftraggebers,
2. den Forderungsgrund, bei Verträgen unter konkreter Darlegung des Vertragsgegenstands und des Datums des Vertragsschlusses,
3. wenn Zinsen geltend gemacht werden, eine Zinsberechnung unter Darlegung der zu verzinsenden Forderung, des Zinssatzes und des Zeitraums, für den die Zinsen berechnet werden,
4. wenn ein Zinssatz über dem gesetzlichen Verzugszinssatz geltend gemacht wird, einen gesonderten Hinweis hierauf und die Angabe, aufgrund welcher Umstände der erhöhte Zinssatz gefordert
wird,
5. wenn eine Inkassovergütung oder sonstige Inkassokosten geltend gemacht werden, Angaben zu deren Art, Höhe und Entstehungsgrund,
6. wenn mit der Inkassovergütung Umsatzsteuerbeträge geltend gemacht werden, eine Erklärung, dass der Auftraggegber diese Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann.

Auch urheberrechtliche Abmahnungen müssen transparenter werden. § 97a Abs. 2 UrhG verlangt, dass die Abmahnung in klarer und verständlicher Weise folgende Angaben enthalten muss:

1. Name oder Firma des Verletzten, wenn der Verletzte nicht selbst, sondern ein Vertreter abmahnt,
2. die genaue Bezeichnung der Rechtsverletzung,
3. die geltend gemachten Zahlungsansprüche als Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche aufzuschlüsseln und
4. wenn darin eine Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtung enthalten ist, anzugeben, inwieweit die vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht.

Eine Abmahnung, die nicht diesen Vorgaben entspricht, ist künftig unwirksam! Damit beinhaltet die bislang weit verbreitete Praxis eine sehr weitgehende Unterlassungserklärung zu fordern, das Risiko der Gesamtunwirksamkeit solcher Abmahnungen.

Dieser Aspekt wird mit Sicherheit demnächst Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen werden.

posted by Stadler at 09:53  

4.10.13

Vertragsstrafe wegen Fotonutzung auf eBay

Jemand wir abgemahnt, weil er ein fremdes Produktfoto für insgesamt elf Auktionen auf eBay verwendet. Er gibt eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, sorgt aber nicht dafür, dass die Fotos aus eBay verschwinden. Die elf Auktionen sind zwar mittlerweile abgelaufen, aber immer noch samt der Fotos abrufbar. Der abmahnende Rechteinhaber macht daraufhin eine Vertragsstrafe von EUR 55.000,- (11 x 5.000) geltend.

Das OLG Frankfurt (Beschluss vom 10.07.2013, Az.: 11 U 28/12bejaht den Verstoß, ist aber der Ansicht, dass die Vertragsstrafe nur einmal angefallen ist. Zur Begründung führt das Oberlandesgericht u.a. folgendes aus:

Der Vertragsstrafenanspruch knüpft an eine schuldhafte Zuwiderhandlung durch die Beklagte an, wobei sie sich das Verhalten ihrer Mitarbeiter nach § 278 BGB zurechnen lassen muss. Elf Vertragsstrafen wären nur dann verwirkt, wenn elf Zuwiderhandlungen vorlägen, für die es elf verschiedener Handlungsentschlüsse bedurft hätte (vgl. OLG Hamm; Urteil vom 18.9.2012, 4 U 105/12 – zitiert nach juris). Die Beklagte hat aber gerade nicht in jedem der elf Fälle einen Entschluss gefasst, die Löschung zu veranlassen oder nicht, und diese Entschlüsse sodann durch entsprechende Handlungen oder Unterlassungen umgesetzt (für einen solchen Fall wäre zu prüfen, ob eine rechtliche Handlungseinheit i.S.d. Entscheidungen BGH GRUR 2001, 758, 760 – Trainingsvertrag; GRUR 2008, 181, 182f – Kinderwärmekissen – vorliegt), sondern sie hat letztlich überhaupt keinen Entschluss gefasst. Der rechtliche Vorwurf an die Beklagte bzw. deren Mitarbeiter beschränkt sich nach den zugrunde zu legenden Feststellungen des Landgerichts darauf, dass sie sich entsprechend hätten kundig machen müssen und so die Fortexistenz der beendeten Auktionen und deren Einsehbarkeit auch nach ihrem Abschluss hätten kennen können. Dies rechtfertigt jedoch nur den Vorwurf einer einzigen Zuwiderhandlung gegen die Vertragsstrafenvereinbarung.

(via shopbetreiber-blog.de)

posted by Stadler at 21:21  

24.9.13

Urheberrechtlicher Schutz von AGB

Das Amtsgericht Köln hat mit Urteil vom 08.08.2013 (Az.: 137 C 568/12) entschieden, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) urheberrechtlichen Schutz genießen. Demzufolge stellt die Übernahme fremder AGB eine Urheberrechtsverletzung dar, die im konkreten Fall dann auch dazu geführt hat, dass ein Schadensersatz von EUR 615,- zuerkannt wurde.

Voraussetzung einer urheberrechtlichen Schutzfähigkeit eines Sprachwerks ist allerdings das Vorliegen einer persönlichen geistigen Schöpfung. Das trifft auf AGB nur dann zu, wenn es sich nicht um juristische Standardformulierungen handelt. Außerdem darf das Urheberrecht nicht die Verwendung präziser rechtlicher Formulierungen behindern.

Unter diesen Voraussetzungen haben bereits mehrere Gerichte die Schutzfähigkeit von AGB als Sprachwerke im Sinne des UrhG bejaht.

posted by Stadler at 14:02  

19.9.13

VG WORT will Leistungsschutzrecht wahrnehmen

Letzte Woche hatte ich darüber berichtet, dass Springer-Vorstand Christoph Keese in einem Vortrag mitgeteilt hat, der Springer-Verlag würde sich in fortgeschrittenen Verhandlungen mit einer Verwertungsgesellschaft wegen der Wahrnehmung des Leistungsschutzrechts für Presseerzeugnisse befinden. Springer beabsichtigt laut Keese das Leistungsschutzrecht demnächst geltend zu machen.

Heute hat die VG WORT in einer Pressemitteilung bekannt gegeben, dass eine außerordentliche Mitgliederversammlung der Verwertungsgesellschaft Ende November 2013 über eine zukünftige Wahrnehmung des Leistungsschutzrechts der Presseverleger und des Beteiligungsanspruchs der Urheber beraten wird.

Der Vorstand der VG WORT wird seinen zuständigen Gremien auf dieser Mitgliederversammlung vorschlagen, den Wahrnehmungsvertrag dahingehend zu erweitern, dass das Leistungsschutzrecht der Presseverleger und der Beteiligungsanspruch der Urheber durch die VG WORT wahrgenommen werden können.

Ob große Aggregatoren wie Google News ein solches Angebot in Anspruch nehmen werden, bleibt abzuwarten. Ich halte es allerdings für naheliegender, dass Google die Inhalte derjenigen Verlage, die die VG WORT mit der Rechtewahrnehmung beauftragen, schlicht nicht mehr anzeigen wird.

Die Frage wird dann auch sein, auf welche kleineren Anbieter die VG WORT zugehen wird. Denn, dass entsprechende Warhnehmungsverträge in nennenswertem Umfang freiwillig geschlossen werden, steht zunächst nicht zu erwarten.

posted by Stadler at 14:24  

16.9.13

Will die Musikindustrie eigentlich Musik verkaufen?

Der Radiojournalist Jörg Wagner führt ein Interview mit dem Musiker Ingo Pohlmann. Das Interview wird zusätzlich gefilmt und von Wagner auch bei YouTube eingestellt. Es ist an ein paar Stellen mit kurzen Einspielungen aus dem Album des Künstlers unterlegt. Das Video wird anschließend bei YouTube gesperrt und zwar mit dem altbekannten Hinweis auf die GEMA.

Wagner ist sich sicher, dass die GEMA nicht dahintersteckt. Bleibt nur eine Intervention der Plattenfirma Sony Music Entertainment oder vorauseilender Gehorsam von YouTube als Sperrgrund. Es geht um das Recht auf öffentliche Zugänglichmachung, das der Künstler vermutlich durch die GEMA wahrnehmen lässt. Vor diesem Hintergrund hat YouTube schon früher erklärt, jegliche „Premium-Musik“ zu sperren. Es ist also naheliegend, dass YouTube hier sperrt, ohne von der GEMA oder dem Label dazu unmittelbar aufgefordert worden zu sein. Weil es keine vertragliche Vereinbarung zwischen der GEMA und YouTube gibt, geht die Videoplattform im Grunde aber zu Recht davon aus, dass sie in Deutschland im Zweifel die Musik großer Labels nicht vorhalten darf.

Urheberrechtlich kann man im konkreten Fall sicherlich bereits darüber diskutieren, ob die Einspielung kurzer Sequenzen des Albums zur Untermalung des Interviews von § 50 UrhG gedeckt ist. Aber ganz unabhängig davon, führt sich die Musikindustrie hier einmal mehr selbst ad absurdum. Man schickt einen neuen Künstler auf eine Promo-Tour, kann aber anschließend nicht gewährleisten, dass die im Zuge dessen entstandenen Interviews, die ja eigentlich den Verkauf des Albums ankurbeln sollen, tatsächlich verfügbar sind. Man kennt die Diskussionen in denen sich GEMA, YouTube und die Musikindustrie wechselseitig die Schuld für diese Situation in die Schuhe schieben zur Genüge. Am Ende hat niemand etwas davon. Die Nichtverfügbarkeit ist weder im Interesse des Künstlers, noch des Konsumenten. Und im Interesse eines Musikkonzerns, dem man unterstellen muss, dass er mit der Musik seiner Vertragskünstler Geld verdienen will, sollte sie auch nicht sein.

posted by Stadler at 20:50  

13.9.13

Springer will das Leistungsschutzrecht demnächst geltend machen

Christoph Keese, neuerdings Executive Vice President der Axel Springer AG, hat gestern einen Gastvortrag auf der Herbstakademie der DSRI zum Thema Leistungsschutzrecht für Presseerzeugnisse gehalten. Das entsprechende Gesetz ist am 01.08.2013 in Kraft getreten.

Keese hat dort u.a. mitgeteilt, dass sich Springer in fortgeschrittenen Verhandlungen mit einer Verwertungsgesellschaft befinden würde und beabsichtigt sei, das Leistungsschutzrecht in absehbarer Zeit über eine Verwertungsgesellschaft wahrnehmen zu lassen.

Auf meine Nachfrage hin, ob diese Verwertungsgesellschaft neben dem Leistungsschutzrecht auch die Rechte des Autors wahrnehmen würde, antwortete Keese, dass nur das Leistungsschutzrecht zur Wahrnehmung übertragen würde. Das bedeute natürlich, dass ein Aggregator, der sich mit der Verwertungsgesellschaft einigt, mit dieser Rechtseinräumung zunächst nichts anfangen kann, weil er zusätzlich eine Erlaubnis des Autors benötigt, um aus Zeitungsartikeln Auszügen veröffentlichen zu können. Das hat Keese auch eingeräumt.

Christoph Keese hat sich in seinem Vortrag außerdem über die amerikanische Fair-Use-Regelung beklagt, die dazu führen würde, dass man selbst die Veröffentlichung von 300 Wörtern aus einem Zeitungsartikel nicht mehr untersagen könne. Auf meinen Einwand hin, dass es in Deutschland keine Fair-Use-Regelung gibt und es hier regelmäßig eine Urheberrechtsverletzung darstellt, wenn jemand 300 Wörter aus einem journalistischen Text übernimmt und Springer doch auch aus den eingeräumten Nutzungsrechten des Autors vorgehen könnte, antwortete Keese, dass Springer mit seinen Autoren keine Total-Buy-Out-Verträge schließen würde. Abgesehen davon, dass diese Aussage zumindest für die Vergangenheit nicht richtig ist, wie eine BGH-Entscheidung aus dem letzten Jahr zeigt, kann ich mir kaum vorstellen, dass sich Springer von Autoren nur einfache Nutzungsrechte einräumen lässt.

Man darf gespannt sein, wie die Wahrnehmung des Leistungsschutzrechts des Springer-Verlags durch eine Verwertungsgesellschaft in der Praxis konkret aussehen wird. Derzeit hat Springer beispielsweise Google-News vorläufig gestattet, seine Inhalte weiter anzuzeigen. Diese Gestattung müsste dann widerrufen werden.

posted by Stadler at 11:34  

4.9.13

BGH erweitert Prüfpflichten von Filehostern wie Rapidshare

Bereits im letzten Jahr hat der BGH entschieden, dass einen sog. File- bzw. Sharehoster – im konkreten Fall Rapidshare – Sperrpflichten sowie Prüf- und Filterpflichten für die Zukunft treffen, sobald er auf einen konkreten Urheberrechtsverstoß hingewiesen worden ist.

Diese Rechtsprechung hat der BGH nunmehr mit Urteil vom 15.08.2013 (Az.: I ZR 80/12) konkretisiert und erweitert. Die amtlichen Leitsätze dieser neuen Entscheidung lauten wie folgt:

a) Ist das Geschäftsmodell eines File-Hosting-Dienstes nicht von vornherein auf Rechtsverletzungen angelegt, ist der Umstand, dass der Betreiber durch eigene Maßnahmen die Gefahr einer rechtsverletzenden Nutzung des Dienstes fördert, bei der Bestimmung des Umfangs der ihm als Störer obliegenden Prüfpflichten zu berücksichtigen (Fortführung von BGH, Urteil vom 12. Juli 2012 – I ZR 18/11, BGHZ 194, 339 Rn. 21 ff. – Alone in the Dark).

b) Leistet ein File-Hosting-Dienst durch sein konkretes Geschäftsmodell Urheberrechtsverletzungen in erheblichem Umfang Vorschub, so ist ihm eine umfassende regelmäßige Kontrolle der Linksammlungen zuzumuten, die auf seinen Dienst verweisen (Fortführung von BGHZ 194, 339 Rn. 39 – Alone in the Dark).

c) Die Prüfpflichten des Störers, die sich danach ergeben, bestehen in Bezug auf jedes Werk, hinsichtlich dessen ihm eine klare Rechtsverletzung angezeigt worden ist; sie verringern sich nicht deswegen, weil er auf eine große Zahl von Verletzungen – im Streitfall auf das Öffentlich-Zugänglichmachen von über 4800 Musiktiteln – hingewiesen worden ist.

Der BGH geht also nunmehr wesentlich deutlicher als bislang davon aus, dass das Geschäftsmodell von Rapidshare zwar nicht von vornherein auf Rechtsverletzungen angelegt ist, weil es auch einen erheblichen Anwendungsbereich für eine legale Nutzung bietet, aber dennoch die Gefahr einer urheberrechtsverletzenden Nutzung durch eigene Maßnahmen fördert. Dies macht der BGH vor allem an den Premium-Konten fest, die Rapidshare anbietet. Und genau dieser Umstand führt im Rahmen der Störerhaftung nach Ansicht des BGH zu erhöhten Prüf- und Sorgfaltspflichten.

Den Umfang der konkreten Prüfmaßnahmen im Hinblick auf künftige Urheberrechtsverletzungen hat der BGH dann erstaunlich weit gezogen. Den Sharehoster trifft danach eine generelle Marktbeobachtungspflicht, sobald er einmal auf die Verletzung eines konkreten Werks (Film oder Musiktitel) hingewiesen worden ist:

Die vom Berufungsgericht der Beklagten in diesem Umfang auferlegte allgemeine „Marktbeobachtungspflicht“ ist unter den konkreten Umständen des Streitfalls zumutbar und geboten. Die Beklagte ist somit verpflichtet, über allgemeine Suchmaschinen wie Google, Facebook oder Twitter mit geeignet formulierten Suchanfragen und gegebenenfalls auch unter Einsatz von sogenannten Webcrawlern zu ermitteln, ob sich hinsichtlich der konkret zu überprüfenden Werke Hinweise auf weitere rechtsverletzende Links auf ihren Dienst finden.

Das dürfte für Dienste wie Rapidshare ein äußerst aufwändiges Unterfangen darstellen, mit dem man sein Haftungsrisiko dennoch nur minimieren aber kaum ausschließen kann.

Es ist also durchaus möglich, dass dies kurz- oder mittelfristig das Aus für Dienste wie Rapidshare in Deutschland bedeuten wird.

posted by Stadler at 10:38  

30.8.13

Wie zuverlässig ist die Ermittlung des Anschlussinhabers in Fällen des Filesharing?

Die Kollegin Berger berichtet von einem Fall, in dem eine Mandantin von ihr eine Filesharing-Abmahnung bekommen hat, obwohl sie mit ihrem Telefonanbieter gar keinen Vertrag über einen Internetanschluss abgeschlossen hat, sondern nur einen solchen über einen Telefonanschluss.

Fälle dieser Art werfen die Frage auf, wie zuverlässig die Beauskunftung von Telekom und Co. in den Filesharing-Fällen tatsächlich ist. Denn der Provider ermittelt aufgrund der Angabe einer IP-Adresse und einer Uhrzeit einen bestimmten Kunden, der die Urheberrechtsverletzung begangen haben soll.

In allen von mir geführten Klageverfahren habe ich für meine Mandanten auch die Richtigkeit der Zuordnung der IP-Adresse zu dem Beklagten als Anschlussinhaber bestritten. Die Gerichte hat das bislang allerdings noch nie dazu veranlasst, diesen Aspekt durch ein Sachverständigengutachten klären zu lassen. Die Argumentation, speziell des Amtsgerichts München, ist in diesen Fällen immer dieselbe. Weil mehrere Zeitpunkte bzw. IP-Adressen demselben Anschlussinhaber zugeordnet worden sind, hält das Gericht einen Fehler für ausgeschlossen und sieht von einer Beweisaufnahme ab. Meinen Einwand, dass diese Argumentation logisch nicht zwingend sei, haben die Gerichte bislang nicht beachtet. Nachdem niemand weiß, welcher Fehler in der Datenbank der Telekom im Einzelfall eine falsche Zuordnung verursacht, lässt sich auch nicht abschätzen, ob sich nicht derselbe Fehler in gleicher Weise bei mehreren Beauskunftungen auswirkt. Die Schlussfolgerung der Gerichte, wonach eine mehrfache Beauskunftung eine höhere Warscheinlichkeit der Richtigkeit der Providerauskunft bewirkt, ist letztlich reine Spekulation.

posted by Stadler at 10:18  
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