Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

30.8.13

Wie zuverlässig ist die Ermittlung des Anschlussinhabers in Fällen des Filesharing?

Die Kollegin Berger berichtet von einem Fall, in dem eine Mandantin von ihr eine Filesharing-Abmahnung bekommen hat, obwohl sie mit ihrem Telefonanbieter gar keinen Vertrag über einen Internetanschluss abgeschlossen hat, sondern nur einen solchen über einen Telefonanschluss.

Fälle dieser Art werfen die Frage auf, wie zuverlässig die Beauskunftung von Telekom und Co. in den Filesharing-Fällen tatsächlich ist. Denn der Provider ermittelt aufgrund der Angabe einer IP-Adresse und einer Uhrzeit einen bestimmten Kunden, der die Urheberrechtsverletzung begangen haben soll.

In allen von mir geführten Klageverfahren habe ich für meine Mandanten auch die Richtigkeit der Zuordnung der IP-Adresse zu dem Beklagten als Anschlussinhaber bestritten. Die Gerichte hat das bislang allerdings noch nie dazu veranlasst, diesen Aspekt durch ein Sachverständigengutachten klären zu lassen. Die Argumentation, speziell des Amtsgerichts München, ist in diesen Fällen immer dieselbe. Weil mehrere Zeitpunkte bzw. IP-Adressen demselben Anschlussinhaber zugeordnet worden sind, hält das Gericht einen Fehler für ausgeschlossen und sieht von einer Beweisaufnahme ab. Meinen Einwand, dass diese Argumentation logisch nicht zwingend sei, haben die Gerichte bislang nicht beachtet. Nachdem niemand weiß, welcher Fehler in der Datenbank der Telekom im Einzelfall eine falsche Zuordnung verursacht, lässt sich auch nicht abschätzen, ob sich nicht derselbe Fehler in gleicher Weise bei mehreren Beauskunftungen auswirkt. Die Schlussfolgerung der Gerichte, wonach eine mehrfache Beauskunftung eine höhere Warscheinlichkeit der Richtigkeit der Providerauskunft bewirkt, ist letztlich reine Spekulation.

posted by Stadler at 10:18  

47 Comments

  1. „Wie zuverlässig ist die Ermittlung des Anschlussinhabers in Fällen des Filesharing?“ Mit anderen Worten, die Antwort auf dieses Frage ist irrelevant, weil (solange) die Gerichte sich nicht darauf einlassen.

    Comment by Christian — 30.08, 2013 @ 10:33

  2. Ein einfacher Telefonanschluss reicht doch aus: „früher“ sind wir alle mit 56k-Modems über die Telefonleitung ins Internet gegangen.

    Auch wenn die Durchsatzrate für’s Filesharing eine Tortur wäre, würde vermutlich das im Zweifelsfall als Begründung für die Abmahnung vor Gericht angeführt werden.

    Comment by Andreas — 30.08, 2013 @ 10:53

  3. „Fälle dieser Art werfen die Frage auf, wie zuverlässig die Beauskunftung von Telekom und Co. in den Filesharing-Fällen tatsächlich ist.“

    Comment by H — 30.08, 2013 @ 11:11

  4. „Fälle dieser Art werfen die Frage auf, wie zuverlässig die Beauskunftung von Telekom und Co. in den Filesharing-Fällen tatsächlich ist.“

    Unzuverlässig – kann ich aus eigener Erfahrung sagen kann.
    Mein Router war sogar stromlos, ich nicht da (W-LAN nutze ich nicht – ist ständig aus), die Alarmanlage scharf und alle Türen abgeschlossen.
    Und trotzdem bekommen die Abzocker mit Unterstützung unserer kompetenten, rechtsstaatlichen Justiz ihr Geld.

    Comment by Heinz — 30.08, 2013 @ 11:19

  5. Verlangt die Unschuldsvermutung nicht einen Beweis dafür, dass Falschzuordnungen unabhängig voneinander sind?

    Comment by Mirco — 30.08, 2013 @ 13:51

  6. Diese Fälle sind Zivilrecht, spielen also in der Berührungssphäre der Interessen zweier privatrechtlich handelnder Subjekte. Im Zivilrecht gibt es keine Unschuldsvermutung, sondern Beweislasten. Die können bzw. sind oftmals aber auch unausgewogen verteilt, gerade wenn es um eine Auseinandersetzung zwischen strukturell asymetrisch leistungsfähigen Rechtssubjekten geht.

    Die Unschuldsvermutung gibt es im Strafrecht, was ja ein besonderer Teil des öffentlichen Rechts, welches das Verhältnis Staat Bürger regelt, ist.

    Comment by Lemmy K. — 30.08, 2013 @ 14:06

  7. Schon arm, dass diese überbezahlten Richter die im Leben noch nie gearbeitet haben tun und machen können was sie wollen – nur nicht gerecht entscheiden. Finde ich klasse sowas. Vor allem die Münchener zeigen sich besonders dumm.

    Aber hauptsache die einfachen und armen Bürger zahlen richtig drauf. Die sind doch eh egal, wer braucht die schon?

    Comment by Klaus — 30.08, 2013 @ 16:52

  8. Wenn Juristen Informatiker wären, würden diese Verfolgungen gar nicht mehr vorkommen. IP-Spoofing schon gehört?

    Es gilt, sich in den Wahlprogrammen der Parteien umzuschauen. Wer richtig wählt, wird mit der „Störerhaftung“ in Zukunft nichts mehr am Hut haben.

    Alleine die C-Union möchte an dem Gesetz festhalten, alle anderen Parteien möchten sich mehr oder weniger, auch vollständig davon lösen.

    Es kann auch nicht im Sinne des Gesetzes sein, wenn nur noch die unbedarften Internet-User in die Fallen tappen. Die Kenner agieren unter ihrer IP niemals im Internet.

    Es wird Zeit, die User gleich zu behandeln. Das ist genauso, wie bei der Wehrpflicht, auch da konnte der Staat die Gerechtigkeit irgendwann nicht mehr aufrecht erhalten. Abschaffung der Wehrpflicht war die Folge.

    Genauso muß es bezüglich der IP-Nummern sein.

    Entweder alle, oder keiner, nicht nur die unwissenden User, die von nichts eine Ahnung haben oder in die falsche Lostrommel geraten sind.

    Ich bestreite seit zehn Jahren, daß eine IP-Nummer ein Beweismittel ist. Wenige Gerichte haben sich dieser Erkenntnis mittlerweile angeschlossen, zumal alle Experten seit Jahren in dasselbe Horn blasen.

    Die Beratungsresistenz der Juristen begründet sich nur darin, daß sie sich keine Arbeit machen möchten. Klarer Fall, wieder eine Akte weniger auf dem Tisch.

    Es ist aber nichts klar.

    Comment by Olsen — 30.08, 2013 @ 18:04

  9. Daß die Geldeintreiber vor nichts zurückschrecken, zeigt der jahrelange Rechtsstreit einer schwerbehinderten Rentnerin, die einen Internetanschluß hat, aber keinen PC.

    Jetzt erst haben die Geldeintreiber ihre Forderung von etwas über 600 Euro in der zweiten Instanz zurückgezogen. Nach drei Jahren, in denen die alte Dame keine ruhige Minute mehr hatte.

    Menschlichkeit ist ihnen fremd. 600 Euro sind wichtiger, denn es geht ja, wie immer, um das Prinzip.

    Und dieses Prinzip muß weg.

    Comment by Olsen — 30.08, 2013 @ 18:13

  10. Es ist so wie überall. Sie sehen das sie damit jede Menge Geld machen können. Also tun sie das, was viele machen. Alles erdenkliche um an dieses Geld zu kommen. Wie ist egal, solange der Rubel rollt.
    Ob das moralisch ist, ist völlig egal. Wer erinnert sich nicht an die Plakate (Papa kommt in 5 Jahren wieder).
    Ob es 100% legal ist, ist auch egal. Die Rechteinhaber wurden selber schon öfters erwischt als sie ihre angeblich eigenen hehren Werte verletzt haben.

    Alle machen es, doch nur wenige haben die Möglichkeit andere an den Pranger zu stellen um damit Geld zu verdienen.

    Und lustig finde ich, denen geht es doch gar nicht um die Musik, Filme etc. die heruntergeladen werden. Die sind nur Mittel zum Zweck.

    Wenn sie jemanden verklagen und Geld eintreiben könnten weil jemand zu viel geatmet und damit zuviel Luft verbraucht hat würden sie es auch tun.

    Comment by Mike — 30.08, 2013 @ 19:22

  11. Sehr geehrter Herr Kollege Stadler,

    soweit Sie hier ausführen, dass Sie in allen von Ihnen geführten Verfahren für Ihre Mandanten die Richtigkeit der Zuordnung der IP-Adresse zu Ihrem Mandanten als Anschlussinhaber bestritten haben, ist zu hoffen, dass Sie Ihre Mandanten hinreichend über deren prozessuale Wahrheitspflicht aufklären. Nach meiner Erfahrung liegt die Fehlerquote bei der Ermittlung der entsprechenden Anschlussinhaber jedenfalls nicht bei hundert Prozent, wie Sie mit Ihrem generellen Bestreiten in sämtlichen Verfahren ja voraussetzen, was wiederum nur in Verbindung mit der Behauptung Sinn ergibt, dass die fragliche Rechtsverletzung über den Anschluss Ihres Mandanten aus bestimmten Gründen nicht stattgefunden haben könne; im Gegenteil stellt sich die Fehlerquote zumindest in meiner Beratungspraxis als äußerst gering dar. Jedenfalls ist es in den seltensten Fällen so, dass die Anschlussinhaber sich überhaupt nicht erklären können, wie es zu der Abmahnung gekommen ist, diese sie also quasi aus heiterem Himmel trifft. Der Regelfall ist vielmehr, dass über den Anschluss des Abgemahnten tatsächlich Filesharing betrieben wurde – fraglich ist allenfalls von wem und, falls der Anschlussinhaber nicht selbst Täter oder Teilnehmer der Rechtsverletzung ist, ob dieser als  Störer haftet. Die Wahrscheinlichkeit, dass es sich demgegenüber bei den von Ihnen vertretenen Mandanten ausschließlich um Opfer einer fehlerhaften Ermittlung bzw. falschen Zuordnung handelt, erscheint doch denkbar gering. Insofern sollte man bei aller Legitimität der Verteidigung insbesondere gegen überzogene Forderungen der Rechteinhaber auch im Sinne der eigenen Seriosität seine Mandanten nicht der Gefahr des Vorwurfs des versuchten Prozessbetrugs aussetzen.

    Ein in technischer Hinsicht wesentlich vielversprechenderer Ansatzpunkt ist dagegen die Frage, ob der Datendienstleister bei der Ermittlung der behaupteten Rechtsverletzungen auch wirklich in jedem einzelnen Fall den sogenannten Handshake durchgeführt hat, der als Nachweis dafür erforderlich ist, dass tatsächlich ein Angebot der entsprechenden Datei stattgefunden hat.

    Mit freundlichen kollegialen Grüßen

    Matthias Schmidt
    Rechtsanwalt

    Comment by Rechtsanwalt Matthias Schmidt — 30.08, 2013 @ 19:44

  12. @Matthias Schmidt

    Wie kann bitte die Wahrheitspflicht verletzt werden, wenn man die Gegner darauf verweist die Tatsachen zu gunsten ihres Anspruchs auch zu beweisen und nicht nur zu behaupten?
    Der angebliche Verletzer muss doch nicht beweisen, dass er nicht verletzt hat, sondern der angebliche verletzte muss die Verletzung nachweisen.
    So haben wir das zumindest in der ZPO Vorlesung gerlent?

    Zudem: Wenn ich weiss, dass etwas wahr ist, aber der Gegner das nicht beweisen kann ist das sein Problem und kein Prozessbetrug oder?

    Comment by srsly — 30.08, 2013 @ 20:35

  13. Es ist Unrecht, die IP-Nummer als Beweismittel vorzulegen! Denn jeder halbwegs begabte User kann sich mittels Software aus dem Netz seine IP aussuchen. Ein Wunschkonzert.

    Die Opfer wundern sich über Post vom Anwalt und sollen dann ihre Unschuld beweisen?

    WIE?????

    Comment by Olsen — 30.08, 2013 @ 20:45

  14. Ich möchte als Kollege Herrn Stadler nicht länger belästigen, ich weiß, ich bin ein Vollpfosten.

    Mit freundlichen kollegialen Grüßen

    Matthias Schmidt
    Rechtsanwalt

    Comment by Matthias Schmidt — 30.08, 2013 @ 21:14

  15. Da schreibt mal ein vermeintlicher Fachkollege anscheinend unter echtem Namen und schon steinigen ihn ein paar anonyme Trolle. Sehr schade.

    Comment by Roland — 30.08, 2013 @ 21:45

  16. „Die Wahrscheinlichkeit, dass es sich demgegenüber bei den von Ihnen vertretenen Mandanten ausschließlich um Opfer einer fehlerhaften Ermittlung bzw. falschen Zuordnung handelt, erscheint doch denkbar gering.“

    Bei momentan 30+x-Klagen im Jahr 2013 von Waldorf, darf ich (Urlaube, Weltreise, Vertragswechsel, etc) von 25% klar bewiesener/verdächtiger Falschbeauskunftungen ausgehen und mir bekannte RAs haben auch noch ein paar Dutzend solcher Fälle. Bei den ebenso knapp 30 Pornoverfahren (Schulenberg & Schenk) existiert hingegen nicht ein einziger Fall mit Täterbezug (Smaragd).

    Ich dachte immer, meine Daten wären „seltsam“. Aber jetzt weiß ichs: Die ganzen Täter gehen scheinbar woanders hin.

    Comment by Shual — 30.08, 2013 @ 22:47

  17. @ Shual:

    Was genau bedeutet „nicht ein einziger Fall mit Täterbezug“?

    Ansonsten kann ich aus der Beratungspraxis nur bestätigen, dass in erheblicher Zahl der Fälle verdächtige Auskünfte vorliegen – sei es, dass der beauskunftende Anbieter zum angeblichen Tatzeitpunkt gar nicht mehr Vertragspartner war, sei es, dass der Abgemahnte schon gar nicht mehr unter der Adresse wohnte, unter der die angebliche Tat begangen worden sein sollte, …

    Im Fall eines Mandanten wurde dieser sogar 2x vor Gericht gezerrt, nur weil er den gleichen Namen wie der mutmaßliche Täter hatte, NIE unter der Tatortadresse gewohnt hat, der Täter jedoch im Gegensatz zu meinem Mandaten über Aukünfte nicht mehr auffindbar war – hier kam es allerdings tatsächlich dann doch nicht zu einer Verurteilung, was mich aber auch nicht gewundert hätte.

    Comment by Chris — 31.08, 2013 @ 15:42

  18. @srsly

    Auch wenn der Gegner die Darlegungs- und Beweislast trägt, darf man in tatsächlicher Hinsicht nicht wahrheitswidrig oder unvollständig vortragen (§ 138 Abs. 1 ZPO), was falsches Bestreiten einschließt. Wenn Herr Stadler die Richtigkeit der Anschlussermittlung bestreitet, kann dies doch nur im Zusammenhang mit der Behauptung stehen bzw. folgt daraus sogar unmittelbar die Behauptung, dass über den Anschluss seines Mandanten die fragliche Rechtsverletzung definitiv nicht begangen bzw. generell kein Filesharing betrieben wurde. Wenn dies jedoch tatsächlich anders ist, wäre ein solches Bestreiten in der Tat zumindest in denjenigen Fällen versuchter Prozessbetrug, in denen der betreffende Anschlussinhaber als Täter, Teilnehmer oder Störer haftet. Vor diesem Hintergrund erscheint es doch sehr bedenklich, dass Herr Stadler in sämtlichen der von ihm geführten Verfahren die Richtigkeit der Anschlussermittlung bestreitet, da es doch sehr unwahrscheinlich ist, dass in keinem einzigen der von ihm betreuten Fälle eine Haftung des Anschlussinhabers in Betracht kommt. Gerade wenn man anderen – hier insbesondere den Abmahnern – unseriöse Geschäftspraktiken unterstellt, sollte man selbst sauber bleiben.

    Comment by Michael — 31.08, 2013 @ 18:59

  19. Wahrheitspflicht. Das ist wieder so ein Wort das auf Papier total toll aussieht.
    Wie es darum vor Gericht bestellt ist habe ich einmal selbst in einem Zivilprozess erlebt. Es ging nicht um Filesharing, ganz was anderes. Nachbarschaftssache eines sehr prozessfreudigen Menschen.

    Jedenfalls war es so, dass mein Gegner, bzw. dessen Anwältin, auf dutzenden Seiten gelogen hat das sich die Balken biegen. 30, 40 Seiten voll mit Lügen, Lächerlichkeiten und abstrusen Behauptungen.
    Meine Anwältin hat sich auf wenigen Seiten knapp gefasst (weil sie meinte, die Richterin würde sonst nur kotzen wegen so einem relativ unbedeutenden Fall dutzende Seiten lesen zu müssen, zumal die Wahrheit auch knapp gefasst werden kann).

    Jedenfalls habe ich den Prozess mit Trommeln und Trompeten gewonnen.
    Die Berge von Lügen, die der Gegner und seine Anwältin aufgetischt haben hatten keinerlei Folgen.

    Bis zu diesem Prozess dachte ich auch immer, vor Gericht ginge es ordentlich zu. Die Wahrheit und nichts als die Wahrheit… Und wenn jemand lügt… ABER DANN!elf
    HAHAHAHAHA.

    Zum Thema Filesharing: Die „Rechteinhaber“ (auch so ein Wort) fahren sämtliche Geschütze auf um an Geld zu kommen. Warum sollte man sich dann nicht so gut wie es geht verteidigen, sich nicht alles gefallen lassen und im besonderen die gegnerische Seite nicht auch noch unterstützen in ihrem Vorhaben?
    Gerade bei sowas würde ich mir sagen, hilft dir selbst, sonst hilft dir niemand.

    Ich meine, wenn vor 300 Jahren irgendwelche Wegelagerer aus den Hecken gesprungen sind wird man auch nicht automatisch die Geldbörse gezückt haben und vielleicht selber zum Knüppel gegriffen haben. Gezwungenermaßen, auch wenn man sonst ein friedliebender Mensch ist.

    Comment by Mike — 31.08, 2013 @ 19:59

  20. @Mike

    Du meinst sicher „mit Pauken und Trompeten“.

    Comment by Chris — 1.09, 2013 @ 01:10

  21. @11 (Matthias) & @18 (Michael): Sie begehen denselben Fehler, den Sie TStadler vorwerfen: Sie werden pauschal. Richtig ist, dass der wahre Täter und der Teilnehmer die Richtigkeit der Anschlussermittlung in der Regel (!) nicht bestreiten darf, weil er in der Regel positiv weiß, dass die Anschlussermittlung richtig ist bzw. richtig gewesen sein muß.

    Beim Störer ist die Situation aber eine ganz andere. Der Störer darf und muß die Richtigkeit der Anschlussermittlung (ansonsten Haftungsfalle für RA!) bestreiten. Denn er weiß ja (im Regelfall) gar nichts von der konkreten Rechtsverletzung! Da im Regelfall der Abmahnfälle der Störer und gerade nicht der Täter in Anspruch genommen wird, muß man im Regelfall die Richtigkeit der Anschlussermittlung bestreiten.

    Comment by BrainBug2 — 1.09, 2013 @ 08:29

  22. @1 „Mit anderen Worten, die Antwort auf dieses Frage ist irrelevant, weil (solange) die Gerichte sich nicht darauf einlassen.“

    Was das Gericht für unmöglich hält, existiert nicht, egal wie gut dafür argumentiert wird. Nennen wir’s denn Mollatheffekt.

    Um eines der beliebten Autobeispiele zu verwenden: Ich will die Benzinkosten für die Fahrt zur Arbeit ermitteln. Anstatt mich schlau zu machen, was mein Auto an l/km braucht, schätze ich das einfach. Anhand des sehr exakt bekannten Benzinpreises und der ebenso exakt bekannten Fahrstrecke berechne ich dann die Kosten. Wird mir nun entgegengehalten, das wäre doch letztlich nur eine grobe Schätzung, weil ja der Ausgangspunkt eine grobe Schätzung enthält, entgegne ich, dass ich die Rechnung 20mal durchgeführt habe und dabei immer wieder das exakt selbe Ergebnis erhalten habe. Also sind ernsthafte Zweifel, dass es sich um die exakten Benzinkosten handelt nicht vorstellbar.

    Comment by ThorstenV — 1.09, 2013 @ 10:19

  23. @BrainBug2

    Herr Stadler bestreitet aber, wie er oben ausführt, in ausnahmslos allen (!) Fällen die Richtigkeit der Anschlussermittlung. Es ist kaum vorstellbar, dass der Anschlussinhaber in keinem dieser Fälle auch der Täter oder Teilnehmer der Rechtsverletzung ist (von einer Täterhaftung ist rein statistisch betrachtet immerhin in fast jedem zweiten Fall auszugehen – Herr Stadler verweist selbst an anderer Stelle gern darauf, dass in jedem deutschen Haushalt im Durchschnitt etwas mehr als zwei Personen leben; insofern ist nicht nachvollziehbar, wie Sie zu der Annahme kommen, dass der abgemahnte Anschlussinhaber im Regelfall lediglich Störer sei), es sei denn, Herr Stadler weigert sich prinzipiell, Täter oder Teilnehmer zu vertreten, was wiederum zu bezweifeln ist. Wir sind uns einig, dass Herr Stadler jedenfalls insoweit, also bei der Vertretung von Tätern und Teilnehmern, seine Prozessstrategie dringend überdenken sollte.

    Comment by Michael — 1.09, 2013 @ 12:47

  24. @Michael:

    Für welche Kanzlei schreiben Sie denn hier? Und warum nicht unter Ihrem vollen Namen?

    Für Ihre Schlussfolgerung muss man mich schon gezielt falsch interpretieren. In den von mir vertretenen Fällen war es ausnahmslos so, dass mein Mandant mir versichert hat, dass er selbst es nicht gewesen ist und sich auch nicht vorstellen kann, dass es eine im Haushalt lebende Person war.

    In diesen Fällen ist es völlig legitim zu bestreiten.

    Es gibt außergerichtlich auch andere Fälle, in denen z.B. der tatsächliche Verletzer benannt wird. Das führt bei den meisten Abmahnkanzleien keineswegs dazu, dass die Ansprüche fallen gelassen wurden. Nur Klagen kommen in diesen Fällen leider keine

    Comment by Stadler — 1.09, 2013 @ 13:03

  25. @Stadler

    Ich schreibe hier nur für mich. Da Sie offenbar – anders als wahrscheinlich alle anderen Kollegen, die auf die Vertretung abgemahnter Anschlussinhaber spezialisiert sind – vor Gericht ausschließlich Opfer von Falschermittlungen vertreten, dürfen Sie selbstverständlich in allen diesen Fällen guten Gewissens die Richtigkeit der Anschlussermittlung bestreiten. Dann müssen Sie das sogar im Rahmen einer pflichtgemäßen Prozessführung.

    P.S.: Warum haben Sie meinen letzten Eintrag gelöscht? War der in irgendeiner Weise unsachlich?

    Comment by Michael Bender — 1.09, 2013 @ 14:22

  26. Lieber Kollege Stadler,

    ich bearbeite derzeit ein Prozessmandat bezüglich eines beim AG München anhängigen filesharing-Rechtsstreits. In diesem Fall beabsichtigt der Richter tatsächlich, wegen der Richtigkeit der Ermittlung der IP-Adresse bzw. deren Zuordnung durch den Provider Sachverständigengutachten zu erholen – dies joch nicht ohne den – leider zutreffenden – Hinweis, dass zwar zunächst der Rechteeinhaber Kostenvorschuss leisten, letztendlich aber Derjenige zahlen müsse, der den Prozess verliert.

    Gibt es für derartige Fälle so etwas wie einen Hilfsfonds? Immerhin wäre es schon sehr interessant, wenngleich hoch riskant, diese Problematik vollständig durchzustreiten.

    Mit freundlichen kollegialen Grüßen

    Konrad Dienst
    Rechtsanwalt

    Comment by RA Konrad Dienst — 1.09, 2013 @ 14:22

  27. Lieber Kollege Stadler,

    ich bearbeite derzeit ein Prozessmandat bezüglich eines beim AG München anhängigen filesharing-Rechtsstreits. In diesem Fall beabsichtigt der Richter tatsächlich, wegen der Richtigkeit der Ermittlung der IP-Adresse bzw. deren Zuordnung durch den Provider Sachverständigengutachten zu erholen – dies joch nicht ohne den – leider zutreffenden – Hinweis, dass zwar zunächst der Rechteinhaber Kostenvorschuss leisten, letztendlich aber Derjenige zahlen müsse, der den Prozess verliert.

    Gibt es für derartige Fälle so etwas wie einen Hilfsfonds? Immerhin wäre es schon sehr interessant, wenngleich hoch riskant, diese Problematik vollständig durchzustreiten.

    Mit freundlichen kollegialen Grüßen

    Konrad Dienst
    Rechtsanwalt

    Comment by RA Konrad Dienst — 1.09, 2013 @ 14:32

  28. @Chris

    Ganz einfach: Kein Täter vorhanden.

    Sicherlich ist die Ermittlungsrate bei Firmen wie der Ipoque verhältnismäßig hoch. Egal ob AI, Pertner, Kinder, WG-Genosse, Mieter… Täter sind häufig vorhanden.

    Nicht aber bei der Smaragd AG. Es gibt nie einen Täter. Man kann sicherlich „mal“ von einem Beklagten was die Tathandlung betrifft angelogen werden. Aber ca. 50 hintereinander die lügen? Niemals.

    Comment by Shual — 1.09, 2013 @ 14:50

  29. @RA Konrad Dienst

    Sehr geehrter Herr Kollege Dienst,

    wo ist denn das Risiko für Ihren Mandanten, wenn er weiß, dass es sich um eine Falschermittlung gehandelt haben muss? Dann wird das Sachverständigengutachten doch genau dies bestätigen. Dafür reichte ja schon, wenn entweder die Zuverlässigkeit bzw. Fehlerlosigkeit des Ermittlungsverfahrens grundsätzlich oder dessen korrekte Durchführung im vorliegenden Fall in Zweifel stünde.

    In Fällen, in denen nicht von einer Falschermittlung auszugehen ist, würde ich in technischer Hinsicht stattdessen das Thema Handshake aufgreifen. Viele Datenermittler schlampen da und führen diesen nicht durch, um so an mehr IP-Adressen zu gelangen. Ist dies der Fall, fehlt es aber an einem Nachweis des tatsächlichen Angebots der fraglichen Datei durch den Abgemahnten.

    Mit freundlichen kollegialen Grüßen

    Matthias Schmidt
    Rechtsanwalt

    Comment by Rechtsanwalt Matthias Schmidt — 1.09, 2013 @ 15:25

  30. @Michael
    Danke für die Rückmeldung.

    „falsches Bestreiten“ steht doch gar nicht im Raum, oder?

    Es geht doch um die Ausgangslage, in der der Rechteinhaber beweisen muss, dass die Rechtsverletzung vom Anschluss ausging.
    Die Gegenseite muss doch hier gar nichts bestreiten, sondern nur der Rechteinhaber beweisen, dass seine Behauptung der Wahrheit entspricht?!

    Essenz: Solange der Anspruchssteller nichts beweist, muss die Gegenseite auch gar nichts bestreiten.

    Meistens legt ja dann der Rechteinhaber die Auskunftsdaten vom ISP vor. Wenn er das tut ist es doch auch unproblematisch die Richtigkeit dieser zu bestreiten, oder? Solange man nicht weiß, dass die Rechtsverletzung vom Anschluss des Mandanten ausging ist das doch kein Problem, oder?

    Macht mich nicht schwach, so falsch kann ich die Beweislastregeln doch nicht verstanden haben?!

    *verwirrt*

    Weiter schreibt Herr Stadler er habe „die Richtigkeit der Zuordnung der IP-Adresse zu dem Beklagten als Anschlussinhaber bestritten“. Wo soll bei diesem Bestreiten das Problem sein?
    Selbst wenn ich weiß, dass ich die Rechtsverletzung begangen habe, kann ich meinem Anwalt sagen: Ne hab ich nich!

    Selbst wenn der Anwalt sich der Tatsache bewusst ist, dass es eine Rechtsverletzung gab, so obliegt es den Rechteinhabern zu beweisen, dass diese IP-ADresse zum Verletzungszeitpunkt tatsächlich dem Anschlussinhaber zugeordnet war.
    Wieso sollte ich die Richtigkeit davon nicht bestreiten dürfen?

    Praktisch weiß kaum einer welche IP Adresse er gestern hatte. Die wenigsten werden darüber logs führen ;)

    Also wo soll hierbei ein Prozessbetrug liegen?

    *ernsthaft verwirrt*

    Comment by srsly — 1.09, 2013 @ 16:10

  31. Da bereits WPA2 geknackt wurde, ist jeder, der über W-lan ins Netz geht, ein potentielles Opfer von IP-Räubern. Beweismittel der Unschuld wird es nicht geben. Was sagen die Gerichte dazu?

    Wer über Lan ins Netz geht, kann ebenfalls Opfer von IP-Räubern werden. Mit drei Klicks ist die Sache erledigt. Beweismittel des Opfers? Nicht möglich.

    Es sollten nur Fachanwälte für IT-Recht mitsprechen, die bestenfalls eine Ausbildung als IT-Fachmann absolviert haben.

    Es kann, darf und wird in Zukunft keine Verurteilung ausschließlich aufgrund der IP-Nummer möglich sein. Die Gesetzesvorhaben liegen auf dem Tisch.

    Solche Urteile basieren auf vollständiger Unkenntnis der Gerichte und müssen angefochten werden! Sie sollten vollständig nichtig sein.

    IP-Nummer ist Mittelalter.

    Comment by Informatiker — 1.09, 2013 @ 16:54

  32. –> Die Argumentation, speziell des Amtsgerichts München, ist in diesen Fällen immer dieselbe. Weil mehrere Zeitpunkte bzw. IP-Adressen demselben Anschlussinhaber zugeordnet worden sind, hält das Gericht einen Fehler für ausgeschlossen und sieht von einer Beweisaufnahme ab. <–

    Jeder Kriminelle kann einen IP-Nummer monatelang halten, jahrelang, bis es auffällt. Und wodurch fällt es eventuell auf? Durch Straftaten.

    Wer muß dann seine Unschuld beweisen? Der Anschlußinhaber, dem das nicht möglich ist.

    Damit muß es ein Ende haben.

    Comment by Informatiker — 1.09, 2013 @ 16:59

  33. PS.

    Es wäre überhaupt heilsam, wenn die obigen Juristen selber in die Situation kommen, von ihren Kanzleien seien Straftaten verübt worden.

    Ich möchte sehen, wie sich diese Herrschaften dann verteidigen. Wenn Sie nicht wissen, wer jemals W-lan und Lan ab- und angegriffen hat, es nicht mal merken konnten.

    Erst dann schalten diese Leute ihr Hirn ein. Es ist wie immer, man muß erst selber betroffen sein, um nachzuempfinden, was in den Opfern vorgeht, wie sehr sie zerstört werden, weil sie niemals ihre Unschuld beweisen können.

    Warum müssen sie es überhaupt? Weil die IP-Nummer als Beweis gilt wie die DNA? IP ist kein DNA!

    Juristen glauben, was zu wissen. Aber Glaube alleine genügt nicht. Sie wissen nichts. Und genau das ist ein Problem.

    Comment by Informatiker — 1.09, 2013 @ 17:35

  34. @srsly

    Danke für die Ausführungen. Herr Stadler hat doch zwischenzeitlich dankenswerterweise klargestellt, dass er im vorliegenden Zusammenhang ausschließlich Opfer von Falschermittlungen vor Gericht vertritt. Wenn dem tatsächlich so ist, muss (!) er sogar im Rahmen einer pflichtgemäßen Prozessführung die Richtigkeit der Anschlussermittlung bestreiten (vgl. meinen letzten Eintrag), um diese Mandanten, denen durch diese völlig unbegründete Inanspruchnahme in der Tat bitteres Unrecht geschieht, entsprechend zu verteidigen. Insoweit sind wir uns völlig einig.

    Comment by Michael Bender — 1.09, 2013 @ 17:42

  35. @srsly

    P.S.: Falsches Bestreiten stand insoweit im Raum, als das Bestreiten der Richtigkeit der Anschlussermittlung doch nicht isoliert erfolgt, sondern zwangsläufig im Zusammenhang mit dem weitergehenden Vortag steht, der Mandat sei weder Täter noch Teilnehmer bzw. über den fraglichen Anschluss werde nach Kenntnis des Mandanten definitiv kein Filesharing betrieben. Wenn dem tatsächlich nicht so sein sollte, wäre dieser Vortrag falsch und würde einen versuchten Prozessbetrug darstellen.

    Comment by Michael Bender — 1.09, 2013 @ 18:01

  36. @Michael Bender (es ist nur ein Nick) und sein geliebter srsly (ebenfalls sein Nick)

    Ein eigenes Blog-Angebot für Deine Selbstgespräche ist sicher hilfreich.

    Comment by Informatiker — 1.09, 2013 @ 18:09

  37. „wo ist denn das Risiko für Ihren Mandanten, wenn er weiß, dass es sich um eine Falschermittlung gehandelt haben muss?“

    Das Risiko besteht darin, dass jeder die Wahrheit sagen müsste und man davon nicht unbedingt ausgehen kann.

    Udo Vetter erzählte mal in einem Vortrag von einem Fall, in dem es um KiPo ging. Nachdem der Mann am Arbeitsplatz von der Ploizei abgeholt wurde.
    Es gab einen Zahlendreher beim Service-Provider weil der Praktikant (!), der den Anschlußinhaber ermittelt hat nicht aufgepasst hat.
    Der Provider gab das zu, daher konnte der Fall aufgeklärt werden.

    Davon kann man aber nicht ausgehen. Sowas ist ja auch extrem peinlich für den Provider.

    Wird es nicht zugegeben, steht man als Beschuldigter dumm da. Auch wenn man weiß, man hat nichts getan und nun auch noch die Kosten des Gutachtens hat.
    Vielleicht hat der Provider in diesem Fall es aufgeklärt weil es immerhin um eine Straftat ging.
    Urheberrechtsverletzung ist dagegen kleinkram.

    Comment by Tom — 1.09, 2013 @ 18:24

  38. @Bender

    Gib mir mal Deine IP-Nummer, denn ich möchte Spaß haben. Du behauptest, jeder ist sicher?

    Deine IP? Wie lautet sie?

    Comment by Informatiker — 1.09, 2013 @ 18:26

  39. Bender antwortet nicht. Hat er doch heute gelernt, daß eine IP-Nummer etwas ganz Intimes ist. Jeder User, jeder Blogger, jeder Seitenbetreiber sollte das wissen.

    Und vor allem Menschen, die sich im Web herumtreiben. Eure IP-Nummer ist intimer, als alles, was Ihr in der Hose habt.

    Comment by Informatiker — 1.09, 2013 @ 18:42

  40. @Tom

    Geht es hier nicht um automatisierte Massenverfahren, deren Zuverlässigkeit einer Begutachtung durch einen Sachverständigen zugänglich sein müssten? Ebenso müsste eine Überprüfung möglich sein, ob auch im konkreten Einzelfall alles korrekt zugegangen ist. Wenn also der fragliche Mandant wirklich Opfer einer Falschermittlung ist, wird sich das herausstellen. Wenn das nur eine Schutzbehauptung war, sollte er die Einholung eines kostenträchtigen Sachverständigengutachtens vermeiden und seine Prozessstrategie ändern.

    Aber man sollte in der grundsätzlichen Diskussion schon ehrlich sein und sich nicht auf Nebenkriegsschauplätzen verkämpfen: In den meisten Fällen dürfte die Rechtsverletzung auch tatsächlich über den ermittelten Anschluss begangen worden sein. Das ist doch auch nicht der Kern des Problems. Illegales Filesharing wird betrieben und verfolgt. Die Frage ist, wie etwa mit den überzogenen Aufwendungsersatzforderungen der Abmahner umzugehen ist. Das jüngst verabschiedete Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken ist da ein guter Ansatz. Hoffentlich wird es am 20.09. nicht noch vom Bundesrat blockiert, sonst fiele es nämlich der Diskontiunität des Bundestages zum Opfer.

    Comment by Chris — 1.09, 2013 @ 19:15

  41. Immer wieder die Argumente, Fallbeispiele, wenn eine IP, ein Anschlußinhaber, ermittelt wurde.

    Wann wird hier endlich die Beweislast diskutiert?

    Comment by Informatiker — 1.09, 2013 @ 19:43

  42. Ist es Aufgabe von Beschuldigten, ihre Unschuld zu beweisen? Können Menschen das leisten? Warum sollen sie es überhaupt?

    Umkehr der Beweislast?

    Oma und Opa in heller Not? Kleinkind durch Haft der Eltern bedroht, die Eltern befasst mit Justiz, dem Horror, Omas heulen sich die Augen aus, gehen zum Anwalt, den sie sich nicht leisten können? Unschuldige schneiden sich die Pulsadern auf, weil sie keine Hilfe erhalten, Rechtsanwälte zocken ab, der Staat hält sich raus?

    IP-Nummern…..

    Nicht mit mir, Freundchen!

    Comment by Informatiker — 1.09, 2013 @ 19:55

  43. Das der Provider ein Programm besitzt, dass IP Zuordnungen anzeigt, kann man normalerweise annehmen. Fast sicher kann man aber annehmen, dass die Absicherung, dass dieses korrekt und fehlerfrei arbeitet, unzureichend nachgewiesen werden kann.

    Ich arbeite im IT Bereich eines Herstellers medizinischer Geräte. Wir sind verpflichtet für jedes Programm das im Produktentstehungsprozess verwendet wird, umfangreiche Testpläne und Testdokumentationen vorzuhalten. D.h. für jedes Programm werden die möglichen Fehler identifiziert, über eine FMEA die die Auswirkungen der Fehler betrachtet, daraus ein Testplan abgeleitet und jeder Testschritt dokumentiert werden. Ohne vollständige Dokumentation geht kein Programm in Verwendung, und jede Änderung des Programms muss lückenlos dokumentiert werden und zieht einen Nachtest nach sich. Diese Dokumentation ist zudem 25 Jahre in einer nicht veränderlichen Form (Papier oder MD5) aufzubewahren.

    Ebenso sind die Lieferanten verpflichtet entsprechende Nachweise zu führen.

    Diese Vorgehensweise ist im Medizintechnikbereich Standard und nicht „unmöglich“. Insofern sollte jedes Gutachten sich auf die Qualitätssicherung der Software beziehen, die die „Beweise“ erzeugt hat.

    Wegen des Aufwandes kann ich mir nicht vorstellen, dass ein Internetprovider einen solchen Aufwand für die Ermittlung von IP Adressen betreibt. Dieser sollte aber zwingend gemacht werden, wenn die von dem Programm erzeugten Daten in einem Gerichtsvefahren gegen einen dritten als Beweismittel verwendet werden sollen, weil dem Dritten ja ein entsprechender Nachweis der Fehlerbehaftetheit des Programms nicht möglich ist.

    Comment by Nurmalsoamrande — 4.09, 2013 @ 12:54

  44. Ich bestreite die Richtigkeit der von den Klägern angeführten IP-Adresse mit Nichtwissen. Das ist legitim, vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.11.2011 – I-20 W 132/11.

    Ich muss mir aber darüber im Klaren sein, dass das Gericht dann im Zweifel ein Sachverständigengutachten einholen wird, dessen Kosten ich zu tragen habe, wenn das Gutachten den Klägervortrag bestätigt.

    Die wenigsten wollen dieses Risiko eingehen.

    Comment by Andreas Schwartmann — 2.10, 2013 @ 23:43

  45. @Andreas Schwartmann:
    Alle mir bekannten SV-Gutachten bestätigen die Richtigkeit der technischen Ermittlungen. Sachverständigenkosten in München derzeit bei 6.000 – 8.000 EUR. Ist bei einer Klageforderung von ca. 1.000 EUR natürlich ein teuerer Spaß.

    Was aber selten durch Sachverständigen geprüft wird, ist die Frage der Richtigkeit der Zuordnung der IP-Adresse beim Provider.

    Comment by Stadler — 3.10, 2013 @ 09:52

  46. Solche Fälle hatten wir auch schon. Hinterher kam raus, dass der Anschluss vormals auf die Abgemahnte lief, danach aber umgeschrieben wurde. Das sind doch alles Halbwahrheiten.

    Comment by Hechler — 9.10, 2013 @ 17:14

  47. Ich weiß, dieser Blogbeitrag ist bereits knappe 10 Jahre alt. Trotzdem möchte ich das Thema hier gern noch einmal aufgreifen, die Zusammenführung der IP-Adresse und des Teilnehmers ist scheinbar nach wie vor ein riesen Thema.

    Ich Wohne im Raum München und betreibe einen DSL-Anschluss. Der Anschluss ist seit dessen Bestehen fehleranfällig und verliert mehrfach am Tag die DSL-Verbindung, es kommt zu durchschnittlich 2-5 Neuverbindungen täglich, womit auch stets eine neue IP-Adresse vergeben wird. Mitunter kommt es an dem Anschluss aber auch zu häufigen Abbrüchen kurz nacheinander, sodass eine Verbindung nur Sekunden bis wenige Minuten besteht. Um hier substantiert mit dem Provider sprechen zu können und diesen zur Behebung der Verbindungsabbrüche zu bewegen, habe ich alle vorhandenen Loggingfunktionen der eingesetzten Fritzbox aktiviert. Ich erhalte daher sowohl eine komplette Monatsübersicht mit allen Abbrüchen und Neuverbindungen als auch mit allen zugeteilten IP-Adressen, jeweils mit der zugehörigen Zeit und dem betreffendem Datum, außerdem eine gesonderte Email über jede neu zugeteilte IP-Adresse, ebenfalls mit Zeit und Datum.

    Ich habe nun im Jahr 2018 eine Abmahng wegen Filesharing erhalten. Hier wurde die Tat um 21.56 und 21.57 aufgenommen. Die betroffene IP-Adresse wurde aber nach Protokoll der Fritzbox erst um 22.19 an meinen Anschluss zugewiesen.

    Es drängt sich der Verdacht auf, dass der Provider offenbar gar nicht in der Lage war, die IP-Adresse zu einem konkreten Zeitpunkt einem bestimmten Teilnehmer zuzuordnen und stattdessen einfach nur den letzten Inhaber (nämlich mich) beauskunftet hat.

    Die von mir mit der Abwehr beauftragten Rechtsanwälte haben lediglich ein Abwehrschreiben mit beigefügter Unterlassungserklärung versendet, ein weiterer Schriftwechsel fand nicht statt, während die Gegenseite nach mehrfacher erfolgloser Mahnung nun schließlich Klage am Amtsgericht München eingereicht hat.

    Mit dem Eingang der Klage haben die Rechtsanwälte mich nun an einen Kollegen verwiesen, da sie selbst überlastet sind und eine Vertretung im Klageverfahren deshalb nicht möglich ist.

    Der neu mandatierte Anwalt rät nun nach Sichtung aller Unterlagen dazu, den Fall möglichst im Beendigungsverfahren zu beenden. Zwar kann man auf den Logs der Fritzbox durchaus eine entsprechende Verteidigung aufbauen. Er sieht allerdings trotz der Logs keine Möglichkeit, sinnvoll gegen die am AG München vorherrschende Überzeugung zu argumentieren, dass die Zusammenführung der IP-Adresse und des Teilnehmers eben gerade nicht fehlerhaft ist. Wenn ich das richtig verstanden habe, sollen stattdessen die Logs keinen konkreten Beweiswert besitzen, der ausreichend ist, um die innere Überzeugung des Richters zu erschüttern.

    Der Provider zu diesem Zeitpunkt war die 1&1 United Internet AG. Offenbar gab es inzwischen bereits ähnliche Vorträge, ebenfalls unterfüttert mit Verbindungsprotokoll, welche am AG München nicht erfolgreich waren.

    Aus Sicht des Betroffenen ist das eine wirklich ganz bittere Pille, heißt das doch, dass man sich rechtstreu verhalten und trotzdem (ungerechtfertigt) in Anspruch genommen werden kann. Am schmerzhaftesten ist für mich das nun folgende Anerkenntnis, mit dem ich die Tat quasi zugebe, obwohl ich sie nicht begangen habe.

    Comment by Tobias Nunberger — 31.07, 2022 @ 05:12

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