Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

14.1.15

Vorratsdatenspeicherung: How long must we sing this song?

Wenn ich bei Heise lese „Merkel drängt auf Vorratsdatenspeicherung nach Pariser Anschlägen“ werde ich wütend. Denn die Aussage von Bundeskanzlerin Angela Merkel belegt einmal mehr, dass Populismus und das Schüren von Ängsten das politische Tagesgeschäft beherrscht, gerade nach solchen Ereignissen wie den Attentaten von Paris.

Jahrelang habe ich mich mit dem Thema Vorratsdatenspeicherung befasst. In insgesamt 98 Blogbeiträgen rund um das Thema und Podiumsdiskussionen habe ich immer wieder die Argumente aufgeführt, die gegen eine Vorratsdatenspeicherung sprechen und die Nichtargumente der Befürworter beleuchtet. Mit einer gewissen Ernüchterung nimmt man dann zur Kenntnis, dass sich die Diskussion und das Diskussionsniveau keinen Millimeter vorwärts bewegt haben, jedenfalls nicht, wenn es um die höchste politische Ebene geht. Ich fühle mich an einen alten Titel von U2 erinnert, in dem es heißt: „How long must we sing this song?„. Offenbar noch lange, wenn man sich die aktuelle Debatte dazu anschaut.

Ich fasse daher die zentralen Aspekte nochmals kurz zusammen und verlinke auf weiterführende Beiträge:

1. In Frankreich gab und gibt es sogar eine zwölfmonatige Vorratsdatenspeicherung, die die Anschläge von Paris nicht verhindern konnte. Dieser Umstand belegt folglich allenfalls die Nutzlosigkeit einer Vorratsdatenspeicherung im Bereich der Verhinderung und Bekämpfung von Terrorismus.

2. In keinem einzigen EU-Mitgliedsstaat gibt es (empirische) Belege dafür, dass die Vorratsdatenspeicherung zu einer erhöhten Aufklärungsquote geführt hat, obwohl sie in den meisten EU-Staaten über viele Jahre hinweg praktiziert worden ist. Die Politik, die eine Vorratsdatenspeicherung fordert und damit Grundrechte massiv einschränken möchte, schuldet eine stichhaltige und auf belastbare Zahlen und Fakten gestützte Begründung, warum die Vorratsdatenspeicherung tatsächlich notwendig sein soll. Eine solche Begründung hat niemand auch nur ansatzweise geliefert.

3. Eine verfassungskonforme Umsetzung der Vorratsdatenspeicherung ist nach den Urteilen des EuGH und des BVerfG kaum mehr möglich.

4. Aus bürgerrechtlicher und gesellschaftlicher Sicht ist die Frage zu diskutieren, ob wir es als Bürger zulassen wollen, dass der Staat sämtliche Verbindungsdaten und Standortdaten der Telekommunikation eines jeden Bürgers ohne jeglichen konkreten Anlass für mehrere Monate auf Halde speichern lässt. Diese Frage stellt sich ganz unabhängig davon, ob eine solche Maßnahme bei entsprechender gesetzlicher Ausgestaltung gerade noch verfassungskonform möglich wäre oder nicht.

Weiterführende Beiträge:

Acht Mythen zur Vorratsdatenspeicherung

Ist die Vorratsdatenspeicherung nach der Entscheidung des EuGH tot?

Untersuchung des MPI zum Nutzen der Vorratsdatenspeicherung

Brauchen wir eine differenzierte Betrachtung zur Vorratsdatenspeicherung?

Die Mär von der Terrorismusbekämpfung

posted by Stadler at 15:28  

14.1.15

Filesharing: Dürfen auch Reseller Auskunft über den Anschlussinhaber erteilen?

Nach einem aktuellen Beschluss des AG Koblenz vom 02.01.2015 (Az.: 153 C 3184/14) dürfen Reseller (wie z.B. 1&1) keine Kundendaten beauskunften, wenn der Gestattungsbeschluss nach § 101 Abs. 9 UrhG nur gegen den Netzbetreiber bzw. technischen Access-Provider (hier: Telekom) ergangen ist.

In vielen Fällen schließen Kunden einen Vertrag über den Internetzugang mit einem sog. Reseller wie beispielsweise 1&1 ab. Diese Reseller haben aber keine eigenen Leitungskapazitäten und bedienen sich daher eines Dienstleisters wie der Telekom, der dann den Interzugang in technischer Hinsicht bereitstellt. In diesen Fällen wird dann auch eine IP-Adresse ermittelt, die der Telekom zuzordnen ist, weshalb der gesetzlich notwendige Gerichtsbeschluss, der dem Provider gestattet, Auskunft über die Person des Anschlussinhabers zu erteilen, auch nur gegenüber der Telekom ergeht. Die Telekom kann diese Auskunft aber nicht erteilen, da es sich nicht um ihren Kunden handelt. In der Praxis übermittelt der Reseller dann der Telekom oder dem Rechteinhaber die Daten seines Kunden.

Diese Praxis beanstandet das AG Koblenz zu Recht. Der Reseller verfügt nämlich über keine gerichtliche Gestattung dafür Verkehrsdaten – und um solche handelt es sich bei der Zuordnung von Bestandsdaten zu einem konkreten Telekommunikationsvorgang – an Dritte zu übermitteln. In Richtung des Resellers müsste vielmehr ein eigenständiger Auskunftsbeschluss im Sinne von § 101 Abs. 9 UrhG ergehen. In einem älteren Blogbeitrag habe ich bereits die Auffassung vertreten, dass eine Beauskunftung durch den Reseller gegen vertragliche und datenschutzrechtliche Pflichten des Resellers verstößt.

Die Beauskunftung durch den Reseller ist damit nach Ansicht des AG Koblenz rechtswidrig, verstößt gegen datenschutzrechtliche Vorschriften und das Persönlichkeitsrecht des Beklagten, woraus das Amtsgericht ein Beweisverwertungsverbot ableitet.

Das Amtsgericht Koblenz hat außerdem, unter Verweis auf Entscheidungen anderer Gerichte darauf hingewiesen, dass die Ermittlungssoftware des Dienstleisters Guardaley Ltd. ungeeignet ist, Urheberrechtsverletzungen zutreffend zu ermitteln.

posted by Stadler at 12:11  

9.1.15

Bestpreisklauseln von HRS sind kartellrechtswidrig

Mit Beschluss vom 09. Januar 2015 (Az.: VI – Kart. 1/14 (V)) hat das Oberlandesgericht Düsseldorf die Auffassung des Bundeskartellamts bestätigt, dass die zwischen dem Hotelbuchungsportal HRS und seinen Vertragshotels vereinbarten „Bestpreisklauseln“ kartellrechtswidrig sind. Der 1. Kartellsenat des OLG Düsseldorf hat die Beschwerde von HRS gegen einen Beschluss des Bundeskartellamts zurückgewiesen, mit dem HRS die weitere Durchführung und Vereinbarung von „Bestpreisklauseln“ untersagt wurde.

Nach Auffassung des OLG bewirken die von HRS praktizierten Bestpreisklauseln eine Einschränkung des Wettbewerbs u. a. zwischen den verschiedenen Hotelportalanbietern. Das stellt einen Verstoß gegen § 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) dar. Die Hotels sind aufgrund der Bestpreisklauseln gehindert, ihre Hotelzimmerpreise und sonstigen Konditionen gegenüber den verschiedenen Portalen sowie im Eigenvertrieb unterschiedlich festzulegen. Durch die Bestpreisklauseln werden sie nämlich verpflichtet, HRS immer mindestens die gleich günstigen Zimmerpreise und Preisbedingungen einzuräumen.

Die Vereinbarung einer Bestpreisklausel nehme, so das OLG Düsseldorf, anderen Hotelportalen ferner den wirtschaftlichen Anreiz, den HRS-Hotelunternehmen niedrigere Vermittlungsprovisionen anzubieten, um im Gegenzug die Möglichkeit zu erhalten, die Hotelzimmer über ihr Portal zu günstigeren Preisen und Konditionen als HRS anbieten zu können.

Da der vom Bundeskartellamt festgestellte Marktanteil von HRS 30% übersteigt, bewirkt die Bestpreisklausel eine spürbare Wettbewerbsbeeinträchtigung und ist deshalb nicht durch die einschlägige Gruppenfreistellungsverordnung (Art. 101 Abs. 3 AEUV i. V. m. Art. 3, 7 Vertikal GVO) vom Kartellverbot freigestellt. Die Bestpreisklauseln sind auch nicht aufgrund von Effizienzvorteilen nach der Legalausnahme des Art. 101 Abs. 3 AEUV zulässig.

Das Oberlandesgericht hat die Rechtsbeschwerde zum BGH zugelassen.

Quelle: PM des OLG Düsseldorf vom 09.01.2015

posted by Stadler at 12:05  

9.1.15

Und ewig lockt die Vorratsdatenspeicherung

Die Forderungen der CSU nach Wiedereinführung der Vorratsdatenspeicherung und einer Verschärfung des Strafrechts sowie der CDU nach einer Ausweitung der Videoüberwachung im öffentlichen Raum als Konsequenz auf den Terroranschlag in Paris waren vorhersehbar.

Es handelt sich um das altbekannte schändliche Spiel mit der Angst der Bevölkerung vor Anschlägen, das einzig dem Zweck dient, Überwachungsbefugnisse auszuweiten.

Die Forderungen sind in höchstem Maße unseriös und irrational. Frankreich gehört zu den Ländern in der EU, die eine Vorratsdatenspeicherung seit Jahren praktizieren. Der Anschlag auf Charlie Hebdo konnte also trotz Vorratsdatenspeicherung nicht verhindert werden. Ein Umstand der wohl eher Anlass bietet die Frage zu stellen, ob eine Vorratsdatenspeicherung – ungeachtet aller rechtsstaatlicher Bedenken – überhaupt ein taugliches Instrument der Terrorbekämpfung darstellt. Auch im Hinblick auf eine Videoüberwachung auf öffentlichen Plätzen gibt es keinen Beleg dafür, dass hierdurch Straftaten verhindert werden. Bestes Beispiel hierfür sind die UK-Riots. Obwohl in England der öffentliche Raum bekanntermaßen mit Überwachungkameras übersät ist, war keinerlei Abschreckungseffekt erkennbar.

Die Forderung des CSU-Politikers Hans-Peter Uhl nach einer Verschärfung des Strafrechts ist purer Populismus. Es ist einerseits nicht klar, wie eine Verschärfung von § 80 StGB aussehen sollte, vor allem, wie man Gefährdern – die ja noch keine Straftaten begangen haben – über den Weg des Strafrechts begegnen will. Will Uhl den Straftatbestand des § 80 StGB (Vorbereitung eines Angriffskriegs) auf die Vorbereitung eines Terroranschlags ausweiten? Abgesehen davon, dass die Vorbereitung eines Angriffskriegs wenig Gemeinsamkeiten mit der Vorbereitung eines Terroranschlags aufweist, müssten auch in diesen Fällen ganz konkrete Vorbereitungshandlungen feststellbar und nachweisbar sein. Die Unterbindung von Gefährdungslagen ist an sich keine Aufgabe des Strafrechts, das nur repressiv wirkt, sondern vielmehr des präventiv ausgerichteten Polizei- und Sicherheitsrechts.

Wovor man wirklich Angst haben muss, ist die Irrationalität mit der die innen- und sicherpolitische Debatte in Deutschland geführt wird, gerade von Politikern wie Hans-Peter Uhl oder Stephan Mayer von der CSU.

posted by Stadler at 09:30  

7.1.15

Je suis Charlie!

Wie kaum anders zu erwarten, versuchen Pegida und AfD den Terroranschlag auf das Satiremagazin Charlie Hebdo für ihre Zwecke zu instrumentalisieren. Diejenigen, die jeden Montag in Dresden „Lügenpresse“ skandieren, wollen sich jetzt also zu Verteidigern dieser Lügenpresse aufschwingen? Das klingt nicht nur komisch, sondern ist es auch. Nazis und Rechtspopulisten waren noch nie Verfechter von Freiheitsrechten, sondern haben diese immer nur für ihren eigenen Zwecke ausgenutzt und missbraucht.

Wer gegen eine angebliche Islamisierung des Abendlandes demonstriert, richtet sich damit doch nicht gegen den islamistischen Terror, sondern meint damit vorwiegend diejenigen Flüchtlinge aus Syrien oder dem Irak, die dort vor dem Terror des IS fliehen.

Wir dürfen uns die Islamisierungsdiskussion nicht deshalb aufzwingen lassen, weil Terroristen in Frankreich in der Redaktion eines Satiremagazins 12 Menschen ermordert haben. Das hat mit einer Islamisierung Europas nämlich nichts zu tun.

Es geht weiterhin und immer nur darum, den Feinden der Freiheit entgegenzutreten. Gerade heute.

Je suis Charlie!

posted by Stadler at 18:38  

30.12.14

Über Sinn und Unsinn der Migrationsdebatte

Hans-Werner Sinn, oft gebuchter Gast in deutschen Talkshows und Präsident des Ifo-Instituts, stellt in einem Beitrag für die FAZ die These auf, die Einwanderung nach Deutschland sei für den Staat ein Verlustgeschäft, jeder Migrant würde dem Staat im Durchschnitt 1800 EUR mehr kosten, als er einbringt.

Sinn attackiert gleichzeitig die Medien, die eine Studie der Bertelsmann Stiftung zur Zuwanderung falsch dargestellt hätten. Über diese Studie „Der Beitrag von Ausländern und künftiger Zuwanderung zum deutschen Staatshaushalt“ hatte beispielsweise die SZ geschrieben: Zuwanderer bringen Deutschland Milliarden.

Auf der Website der Bertelsmann Stiftung wird die Studie unter der Überschrift „Sozialstaat profitiert von Zuwanderung“ mit folgenden Kernsätzen vorgestellt:

Die 6,6 Millionen Menschen ohne deutschen Pass sorgten 2012 für einen Überschuss von insgesamt 22 Milliarden Euro. Jeder Ausländer zahlt demnach pro Jahr durchschnittlich 3.300 Euro mehr Steuern und Sozialabgaben als er an staatlichen Leistungen erhält. Das Plus pro Kopf ist in den vergangenen zehn Jahren um über die Hälfte gestiegen. Für einen weiteren Anstieg sind bessere Bildungspolitik und gesteuerte Zuwanderung die wichtigsten Voraussetzungen.

Der Vorwurf Sinns in Richtung der Medien erweist sich mithin als falsch. Sie haben über die Studie entsprechend der Darstellung und Präsentation der Bertelsmann Stiftung berichtet. Wenn, dann müsste sich die Kritik Sinns direkt gegen die Stiftung richten.

Bestätigt die Studie die Behauptung Sinns, Migranten würden den deutschen Staat fiskalisch belasten und wurden ihre Ergebnisse nur öffentlich falsch dargestellt? Das hängt vermutlich in der Tat von der Lesart ab und davon, wie man die künftige Entwicklung prognostiziert. Nach der Studie bewirkt die Zuwanderung von Geringqualifizierten in der Tendenz eine fiskalische Belastung, während Zuwanderer, die ähnlich qualifiziert sind wie die einheimische Bevölkerung oder sogar höher, auf Dauer eine spürbare fiskalische Entlastung hervorrufen. Die Studie weist u.a. aber auch darauf hin, dass die in Deutschland lebenden Ausländer derzeit deutlich weniger an Steuern und Sozialabgaben bezahlen als deutsche Staatsbürger, was vor allem an den im Durchschnitt niedrigeren Einkommen liegt.

Die Aussage Sinns, auch die Bertelsmann-Studie komme letztlich zu einem negativen Ergebnis mit einem „impliziten Finanzierungsdefizit“ in Höhe von 79.100 Euro je Migrant, lässt sich der Studie tatsächlich entnehmen, sofern man alle Staatsausgaben auf den Einzelnen umlegt:

Stellt man den Ausländern gemäß ihrem Bevölkerungsanteil einen Anteil an den allgemeinen Staatsausgaben – Verteidigung, Straßenbau etc. – in Rechnung, gerät ihre fiskalische Bilanz ins Defizit.

Pro Kopf beträgt dieses implizite Finanzierungsdefizit 79.100 Euro je Ausländer. Auch bei den Deutschen ergibt sich bei dieser umfassend vorausschauenden Rechnung ein solcher Fehlbetrag. Mit 3.100 Euro pro Kopf der deutschen Wohnbevölkerung fällt er wegen der besseren Steuer-Transfer-Bilanz dieses Bevölkerungsteils allerdings markant niedriger aus.

Nach dieser Berechnungsmethode stellt allerdings auch jeder Deutsche für den Staat ein Verlustgeschäft dar, auch wenn dieser wirtschaftliche Verlust deutlich geringer ausfällt. Dass das so ist, ist sehr einfach zu erklären. Der Staat (Bund, Länder, Kommunen) gibt seit Jahrzehnten mehr aus als er einnimmt, er macht also Jahr für Jahr erhebliche (neue) Schulden. Wenn man die Verschuldung schematisch pro Kopf auf die Bürger umrechnet, dann wird damit natürlich jeder Bürger für den Staat zum Verlustgeschäft.

Sinn unterschlägt in seiner Darstellung allerdings eine ganz zentrale Erkenntnis. Die Studie der Bertelsmann Stiftung weist ausdrücklich darauf hin, dass die Hochqualifizierten zuletzt unter den Neuzuwanderern sogar die stärkste Gruppe stellten und die Menschen die aktuell einwandern, über ein im Durchschnitt höheres Qualifikationsniveau verfügen als der Durchschnitt deutscher Staatsbürger. Das Institut für Deutsche Wirtschaft (IW) widerspricht den Aussagen Sinns in einer aktuellen Stellungnahme ausdrücklich und merkt an, dass Neuzuwanderer ein deutlich höheres Bildungsniveau haben als noch im Jahre 2000. Der Akademikeranteil betrug unter den Zuwanderern im Jahre 2012 31,1 %, während in Deutschland insgesamt nur jeder fünfte Erwachsene einen Hochschulabschluss vorweisen kann.

Geht man davon aus, dass sich dieser Trend verfestigt oder gar verstärkt, wird die Migration kein Verlustgeschäft für den Staat werden, wie von Sinn behauptet, sondern vielmehr zwingend notwendig sein, um die Funktionsfähigkeit dieser Gesellschaft und dieses Staatswesens auch in den nächsten Jahrzehnten zu gewährleisten.

Die Reduzierung der Betrachtung auf den fiskalischen Aspekt ist zudem, gerade für einen Ökonomen, mehr als erstaunlich. Aber auch wenn man es rein fiskalisch betrachtet, stellt sich natürlich die Frage, ob beispielsweise der Verteidigungsetat niedriger wäre ohne die in Deutschland lebenden Ausländer. Was bei Sinn gänzlich völlig außen vor bleibt,  ist die Frage, wie sich die Migration auf die wirtschaftliche und gesellschaftliche Entwicklung ausgewirkt hat und wie dieser Staat funktionieren würde, wenn die 6,6 Millionen in Deutschland lebenden Ausländer nicht da wären. Wer wie Sinn da nur den Anteil an Einnahmen und Ausgaben des Staates schematisch auf den Einzelnen umrechnet, springt deutlich zu kurz.

Hans-Werner Sinn fordert eine ideologiefreie und nicht vom Streben nach politischer Korrektheit getriebene Debatte über die Migrationspolitik. Wie glaubwürdig kann eine solche Forderung sein, wenn sie auf einer tendenziösen und in hohem Maße ideologisch geprägten Argumentation fußt? Es stellt sich daneben vor allen Dingen aber auch die Frage, wozu eine solche Debatte führen sollte. Sinn meint, man müsse mit einer aktiven Bevölkerungspolitik darauf hinwirken, dass die Kinderzahl wieder steige. Das ist mit Verlaub gänzlich realitätsfern und geht von der unzutreffenden Annahme aus, der Staat könne durch geeignete familien- oder steuerpolitische Maßnahmen die Geburtenraten beliebig und signifikant beeinflussen. Die aktuelle demographische Entwicklung wird allerdings seit Jahrzehnten ziemlich exakt vorausgesagt, alle politischen und gesetzgeberischen Maßnahmen, die versucht haben, dem entgegenzuwirken, sind krachend gescheitert. Selbst wenn man an der zu niedrigen Geburtenrate politisch entscheidend etwas ändern könnte, würden sich solche Maßnahmen erst in Jahrzehnten auswirken. Bis dahin kann diese Gesellschaft ohne nennenswerte Migration überhaupt nicht überleben.

Wer die gesellschaftliche Situation in Deutschland nüchtern und pragmatisch betrachtet, wird schwerlich so argumentieren können wie Sinn. Wenn der Präsident des Ifo-Instituts, das vorwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert wird – und damit rein rechnerisch auch ein Verlustgeschäft für den Staat darstellt – gegen Migration anschreibt, dann muss man dahinter Rassismus vermuten, der sich nur das Deckmäntelchen der Wissenschaftlichkeit übergeworfen hat. Es handelt sich zumindest um einen rechtslastigen Debattenbeitrag, der alles ist, aber nicht ideologiefrei. Die politische Debatte muss auch nicht ideologiefrei sein, denn es geht bei ihr immer auch um politische und weltanschauliche Grundüberzeugungen. Nur sollte ein Hans-Werner Sinn dann auch auch offen und ehrlich einräumen, wo er politisch steht und nicht den Eindruck einer streng sachlichen und auf wissenschaftlichen Fakten basierenden Argumentation erwecken. Das zum Ausdruck kommende Menschenbild, das den Wert des Menschen ausschließlich an seinem ökonomischen Nutzen für den Staat misst, wäre dann noch ein Thema für sich.

Update:
Völlig anders, aber vermutlich überzeugender als ich, hat Antje Schrupp begründet, warum sie den Thesen Sinns nicht abgewinnen kann. Und SPON fragt, ob die AfD einen neuen Chefökonomen hat.

posted by Stadler at 17:14  

28.12.14

Filesharing: Anschlussinhaberfreundliche Rechtsprechung aus Bielefeld

Darüber, dass die Gerichte in Filesharing-Fällen auch nach mehreren Entscheidungen des BGH weiterhin uneinheitlich urteilen, hatte ich hier bereits mehrfach berichtet.

Das Landgericht Bielefeld hat unlängst eine anschlussinhaberfreundliche Rechtsprechung des AG Bielefeld bestätigt, wonach der Anschlussinhaber für seine Enthaftung nur darlegen muss, dass auch andere Familienangehörige den Internetanschluss nutzen und als Täter in Betracht kommen. Die Nachforschungspflicht des Anschlussinhabers bezieht sich nach Ansicht des LG Bielefeld nur auf die Frage, welche anderen Personen als Täter der Urheberrechtsverletzung in Betracht kommen (Urteil vom 07.10.2014 und Beschluss vom 08.09.2014, Az.: 20 S 76/14).

Deutlich anders entscheidet bislang weiterhin das Landgericht München I, mit allerdings einer meines Erachtens kaum mehr vertretbaren Begründung.

posted by Stadler at 21:05  

23.12.14

Vertragsstrafeversprechen und deren Annahme durch den abmahnenden Gläubiger

Vertragsstrafeversprechen die vom Schuldner in einer Unterlassungserklärung abgegeben werden, müssen vom abmahnenden Gläubiger angenommen werden. Erst dadurch kommt der Unterlassungsvertrag zustande, der den Gläubiger berechtigt, eine Vertragsstrafe zu verlangen, wenn der Schuldner gegen seine Unterlassungsverpflichtung verstößt.

Der BGH (Urteil vom 17.11.2014, Az.: I ZR 97/13) hatte hierzu jetzt den Spezialfall zu entscheiden, dass die Annahme auf Seiten des Gläubigers zunächst von einem vollmachtlos handelnden Vertreter – nämlich einem Anwalt – erklärt worden ist, mit der Folge, dass die Erklärung zunächst schwebend unwirksam war. Sie wurde allerdings (später) durch die nachträgliche Genehmigung des Gläubigers wirksam. Die spannende Frage war nun, wie es mit den Verstößen in der Schwebezeit ist. Können solche Verstöße eine Vertragsstrafe auslösen? Der BGH sagt nein. Obwohl die Genehmigung nach dem Gesetz zurückwirkt, entstehen während der Schwebezeit nach Ansicht des BGH keine Rechtsfolgen, die an das tatsächliche Bestehen einer Leistungspflicht anknüpfen.

posted by Stadler at 14:50  

23.12.14

LG Hamburg: Google haftet für den Inhalt von Suchmaschinen-Snippets

Nach einem neuen Urteil des Landgerichts Hamburg (Urteil vom 07.11.2014, Az.: 324 O 660/12) soll Google für den Inhalt des zusammen mit den Suchtreffern angezeigten kurzen Textausschnitts aus der gefundenen Website auf Unterlassung haften.

Das Landgericht Hamburg stützt sich hierbei u.a. auf das Google-Urteil des EuGH und die Rechtsprechung des BGH zu Prüfpflichten von Host-Providern. Bei der Bestimmung des Umfangs dieser Prüfpflichten ist das Landgericht nach eigener Aussage zu Gunsten von Google nicht von einem Vorrang der geschützten Rechte des Klägers ausgegangen – anders als der EuGH – kommt aber bei der Abwägung der betroffenen Interessen dennoch zu dem Ergebnis, dass Google seinen möglichen und zumutbaren Prüfpflichten nicht genügt hat.

Das Landgericht Hamburg misst dem Umstand, dass Google auf eine rechtswidrige Berichterstattung verlinkt bzw. einen rechtswidrigen Inhalt im Rahmen der Snippets verbreitet, ein erhebliches Gewicht bei und betont hierbei gleichzeitig, dass der EuGH Google sogar für verpflichtet gehalten hat, nicht mehr auf rechtmäßige Inhalte zu verweisen.

Auch wenn sich das Landgericht vermeintlich großzügiger zeigt als der EuGH, ist dieses Urteil ein weiterer Beleg dafür, dass der EuGH die Suchmaschinenhaftung erheblich verschärft hat und von einem weitgehenden Privileg des Suchmaschinenbetreibers, für das Teile der Literatur und der früheren Rechtsprechung votierten, nichts mehr übrig geblieben ist.

Wenn man dieser Linie folgt, dann geht die Haftung von Google noch über die des Host-Providers hinaus. Man wird abwarten müssen, wie sich das langfristig auf den Informationszugang und die Informationsfreiheit auswirken wird. Denn man wird es Google kaum verübeln können, dass auf Beanstandungen hin im Zweifel Suchtreffer entfernt werden, weil sich das Unternehmen andernfalls einem permanenten Haftungsrisiko aussetzt. Diese Mechanismen werden auf die Dauer freilich zu einer erheblichen Bereinigung und damit Verfälschung von Suchmaschinenergebnissen führen.

posted by Stadler at 12:25  

20.12.14

Die meistgelesenen Beiträge bei internet-law 2014

1. ZEIT-Journalisten gehen gerichtlich gegen das ZDF und “Die Anstalt” vor

2. Acht Mythen zur Vorratsdatenspeicherung

3. Zwei bekannte ZEIT-Journalisten und ihr Kampf gegen die Pressefreiheit

4. Nach der kinox.to-Razzia: Was haben die Nutzer zu befürchten?

5. Gabriel heuchelt wieder: Gegen Google aber nicht gegen die NSA

6. Die Stunde der Polit-Gaukler

7. Ist das Internet wirklich kaputt?

8. Filesharing: Debcon mahnt mal wieder

9. Schwierige Gegenwehr: Die sog. sekundäre Darlegungslast in Filesharing-Verfahren

10. Eine Anmerkung zur angeblichen OSZE-Mission in der Ukraine

posted by Stadler at 14:22  
« Vorherige SeiteNächste Seite »