Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

14.1.15

Filesharing: Dürfen auch Reseller Auskunft über den Anschlussinhaber erteilen?

Nach einem aktuellen Beschluss des AG Koblenz vom 02.01.2015 (Az.: 153 C 3184/14) dürfen Reseller (wie z.B. 1&1) keine Kundendaten beauskunften, wenn der Gestattungsbeschluss nach § 101 Abs. 9 UrhG nur gegen den Netzbetreiber bzw. technischen Access-Provider (hier: Telekom) ergangen ist.

In vielen Fällen schließen Kunden einen Vertrag über den Internetzugang mit einem sog. Reseller wie beispielsweise 1&1 ab. Diese Reseller haben aber keine eigenen Leitungskapazitäten und bedienen sich daher eines Dienstleisters wie der Telekom, der dann den Interzugang in technischer Hinsicht bereitstellt. In diesen Fällen wird dann auch eine IP-Adresse ermittelt, die der Telekom zuzordnen ist, weshalb der gesetzlich notwendige Gerichtsbeschluss, der dem Provider gestattet, Auskunft über die Person des Anschlussinhabers zu erteilen, auch nur gegenüber der Telekom ergeht. Die Telekom kann diese Auskunft aber nicht erteilen, da es sich nicht um ihren Kunden handelt. In der Praxis übermittelt der Reseller dann der Telekom oder dem Rechteinhaber die Daten seines Kunden.

Diese Praxis beanstandet das AG Koblenz zu Recht. Der Reseller verfügt nämlich über keine gerichtliche Gestattung dafür Verkehrsdaten – und um solche handelt es sich bei der Zuordnung von Bestandsdaten zu einem konkreten Telekommunikationsvorgang – an Dritte zu übermitteln. In Richtung des Resellers müsste vielmehr ein eigenständiger Auskunftsbeschluss im Sinne von § 101 Abs. 9 UrhG ergehen. In einem älteren Blogbeitrag habe ich bereits die Auffassung vertreten, dass eine Beauskunftung durch den Reseller gegen vertragliche und datenschutzrechtliche Pflichten des Resellers verstößt.

Die Beauskunftung durch den Reseller ist damit nach Ansicht des AG Koblenz rechtswidrig, verstößt gegen datenschutzrechtliche Vorschriften und das Persönlichkeitsrecht des Beklagten, woraus das Amtsgericht ein Beweisverwertungsverbot ableitet.

Das Amtsgericht Koblenz hat außerdem, unter Verweis auf Entscheidungen anderer Gerichte darauf hingewiesen, dass die Ermittlungssoftware des Dienstleisters Guardaley Ltd. ungeeignet ist, Urheberrechtsverletzungen zutreffend zu ermitteln.

posted by Stadler at 12:11  

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