Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

9.1.15

Bestpreisklauseln von HRS sind kartellrechtswidrig

Mit Beschluss vom 09. Januar 2015 (Az.: VI – Kart. 1/14 (V)) hat das Oberlandesgericht Düsseldorf die Auffassung des Bundeskartellamts bestätigt, dass die zwischen dem Hotelbuchungsportal HRS und seinen Vertragshotels vereinbarten „Bestpreisklauseln“ kartellrechtswidrig sind. Der 1. Kartellsenat des OLG Düsseldorf hat die Beschwerde von HRS gegen einen Beschluss des Bundeskartellamts zurückgewiesen, mit dem HRS die weitere Durchführung und Vereinbarung von „Bestpreisklauseln“ untersagt wurde.

Nach Auffassung des OLG bewirken die von HRS praktizierten Bestpreisklauseln eine Einschränkung des Wettbewerbs u. a. zwischen den verschiedenen Hotelportalanbietern. Das stellt einen Verstoß gegen § 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) dar. Die Hotels sind aufgrund der Bestpreisklauseln gehindert, ihre Hotelzimmerpreise und sonstigen Konditionen gegenüber den verschiedenen Portalen sowie im Eigenvertrieb unterschiedlich festzulegen. Durch die Bestpreisklauseln werden sie nämlich verpflichtet, HRS immer mindestens die gleich günstigen Zimmerpreise und Preisbedingungen einzuräumen.

Die Vereinbarung einer Bestpreisklausel nehme, so das OLG Düsseldorf, anderen Hotelportalen ferner den wirtschaftlichen Anreiz, den HRS-Hotelunternehmen niedrigere Vermittlungsprovisionen anzubieten, um im Gegenzug die Möglichkeit zu erhalten, die Hotelzimmer über ihr Portal zu günstigeren Preisen und Konditionen als HRS anbieten zu können.

Da der vom Bundeskartellamt festgestellte Marktanteil von HRS 30% übersteigt, bewirkt die Bestpreisklausel eine spürbare Wettbewerbsbeeinträchtigung und ist deshalb nicht durch die einschlägige Gruppenfreistellungsverordnung (Art. 101 Abs. 3 AEUV i. V. m. Art. 3, 7 Vertikal GVO) vom Kartellverbot freigestellt. Die Bestpreisklauseln sind auch nicht aufgrund von Effizienzvorteilen nach der Legalausnahme des Art. 101 Abs. 3 AEUV zulässig.

Das Oberlandesgericht hat die Rechtsbeschwerde zum BGH zugelassen.

Quelle: PM des OLG Düsseldorf vom 09.01.2015

posted by Stadler at 12:05  

2 Comments

  1. Und wie ist die Lage, wenn wir erstmal die Schiedsgerichte haben dank TTIP, CETA & Co.?

    Comment by Frank Topel — 9.01, 2015 @ 13:08

  2. Ad 1.

    Gibt es in Amerika denn keine Kartellrechtsbehörden??

    Ein Geschäftsmodell, welches darauf aufbaut, dass bei einem Vermittler vertraglich immer der günstigste Preis sicher ist, dürfte auch dort auf Probleme stoßen. Nicht umsonst hat ja selbst Amazon seinen Marktplatz, in der Dritte den Amazonpreis unterbieten dürfen und können. Die Bestpreisklausel von HRS ist wettbewerbsschädigend, schlicht und einfach, und daran würde auch ein Freihandelsabkommen nichts ändern…

    Comment by Schnorri — 12.01, 2015 @ 11:28

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