Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

19.3.12

Über das Urheberrecht und Ampeln im Internet

Am vergangenen Freitag habe ich als Zuhörer den Netzkongress der CSU besucht, zumal das Positionspapier des CSU-Netzrates durchaus vielsprechend ist. Und der Hauptredner des Nachmittags Edmund Stoiber war besser als befürchtet, wenngleich er irgendwann den Faden verloren und über Ampeln für das Anklicken von Websites schwadroniert hat. Stoiber zog ganz konkret einen Vergleich zu den Lebensmittelampeln, über deren Einführung man vor einiger Zeit diskutiert hatte. Das weckt entfernte Erinnerungen an den ebenfalls wenig geistreichen Vorschlag einer Kennzeichnung B für Blogs. Dahinter steckt in beiden Fällen ein diffuser regulatorischer Ansatz, dessen Ausgestaltung allerdings im Dunkeln verbleibt. Aber vielleicht ist Edmund Stoiber auch nur der Karl Valentin der Politik und wollte mit einem dadaistischen Einwurf etwas Verwirrung stiften.

Zum Ende seiner Rede (ca. ab Minute 26) hat der Altministerpräsident dann seinen konservativen Faden aber wieder aufgenommen. Denn die vom CSU-Netzrat geforderte, aber noch nicht detailliert skizzierte Reform des Urheberrechts schien Stoiber zu beunruhigen. Er stellte klar, dass es natürlich auch darum gehen müsse, die Urheber zu schützen, nicht zuletzt vor der sektiererischen Piratenpartei. Edmund Stoiber möchte den „Rohstoff Geist“ schützen. Das ist ein Aspekt, der mir ebenfalls sehr am Herzen liegt. Anders als Stoiber glaube ich allerdings, dass man den „Rohstoff Geist“ am effektivsten schützt, indem man für einen möglichst freien Fluss der Informationen und des Wissens sorgt. Der freie Zugang zum Wissen ist nämlich das was eine Informationsgesellschaft nach vorne bringt.  Deshalb wäre gerade im Bildungs- und Wissenschaftsbereich eine stärkere Verbreitung der Idee des Open-Access für den von Stoiber beschworenen Schutz des Rohstoffs Geist in höchstem Maße sinnvoll. Wenn man allerdings immer nur die wirtschaftlichen Interessen der Verlage im Blick hat, tritt dasjenige, was im Sinne der Allgemeinheit ist, schnell in den Hintergrund.

Die Berichterstattung über den Netzkongress der CSU hat außerdem wieder einmal deutlich gemacht, wie Massenmedien funktionieren. Fast alle etablierten Medien von der BILD bis hin zur Süddeutschen haben nämlich aus dem Nebenaspekt der Forderung nach einem Internet-(Staats-)Minister ihre Schlagzeile produziert. Wer vor Ort war, hat natürlich bemerkt, dass das kein inhaltlich zentraler Punkt der Veranstaltung war. Medien erschaffen leider immer noch gezielt Zerrbilder, indem sie aus Nebensächlichkeiten Schlagzeilen machen, anstatt die Menschen sachlich und neutral zu informieren.

 

posted by Stadler at 11:26  

16.3.12

Als „Wirtschaftsdialog“ getarnte Geheimverhandlungen gescheitert

Wenn das Bundeswirtschaftsministerium hinter verschlossenen Türen über die Einführung eines „freiwilligen“ Two-Strike-Modells mit Providern verhandelt, nennt man das Wirtschaftsdialog.

Diese Veranstaltung hatte bereits im Vorfeld für Wirbel gesorgt, weil einige Bürgerrechtsorganisationen wie der AK Zensur und der Digitale Gesellschaft e.V auch auf Nachfrage hin nicht zu der Veranstaltung zugelassen wurden.

Die Bundesregierung versucht also, ähnlich wie einst bei den Netzsperren, Grundrechtseingriffe durch eine freiwillige Selbstverpflichtung der Wirtschaft zu erreichen, was bereits aus verfassungsrechtlicher Sicht in höchstem Maße problematisch ist. Der Staat kann sich nämlich seiner Grundrechtsbindung nicht dadurch entledigen, dass er in das Privatrecht ausweicht bzw. den Grundrechtseingriff Privaten (Providern) überlässt.  Die Nutzung zivilrechtlicher Formen befreit die staatliche Gewalt nicht von ihrer Bindung an die Grundrechte. Das hat das BVerfG erst unlängst in der Fraport-Entscheidung klargestellt.

Dass das Ministerium bei einem solchen Vorhaben zivilgesellschaftliche Gruppen, die auf die Einhaltung der Grundrechte pochen, als Störfaktor betrachtet, ist wenig überraschend. Die Bundesregierung hat offenbar weiterhin nicht verstanden, dass das Zeitalter intransparenter und gleichzeitig rechtsstaatswidriger Geheimverhandlungen zu Ende geht.

Erfreulicherweise sind die als Wirtschaftsdialog bezeichneten Verhandlungen mit den Providern aber gescheitert, wie Heise berichtet. Denn die Internet-Service-Provider haben kein Interesse derartige Wanrhinweismodelle einzuführen, zumal sie wissen, wie die zivilgesellschaftlichen Gruppen hierauf reagieren.

 

posted by Stadler at 10:09  

14.3.12

Ist das Rippen bei Spotify zulässig?

Der Kollege Dosch hat den vieldiskutierten Start des Streamingportals Spotify zum Anlass genommen, um die Frage zu diskutieren, ob man dort Musik mitschneiden darf. Ein Blick in die Nutzungsbedingungen von Spotify zeigt, dass der Anbieter genau das untersagt. In § 13i heißt es:

„(…) akzeptieren Sie, dass Sie nicht berechtigt sind (…): Teile der Spotify-Anwendersoftware oder des Spotify-Services oder seiner Inhalte (unter anderem einschließlich von Musiktiteln, Bildern und Texten) zu kopieren, zu reproduzieren, zu „rippen”, aufzunehmen, der Öffentlichkeit zugänglich zu machen…“

Ganz ähnlich klingt die Regelung in den Nutzungsbedingungen von YouTube:

„Sie erklären sich damit einverstanden, Zugriff auf Nutzervideos nur in der Form des Streamings und zu keinen anderen Zwecken als der rein persönlichen, nicht-kommerziellen Nutzung, und nur in dem Rahmen zu nehmen, der durch die normale Funktionalität der Dienste vorgegeben und erlaubt ist. „Streaming“ bezeichnet eine gleichzeitige digitale Übertragung des Materials über das Internet durch YouTube auf ein nutzerbetriebenes internetfähiges Endgerät in einer Weise, bei der die Daten für eine Echtzeitansicht bestimmt sind, nicht aber für einen (permanenten oder vorübergehenden) Download, ein Kopieren, ein Speichern oder einen Weitervertrieb durch den Nutzer.“

Streamingportale verbieten ihren Nutzern also das „Rippen“ von Inhalten. Das stellt zunächst eine vertragliche Beschränkung dar, wenn man davon ausgeht, dass die Nutzungsbedingungen wirksam einbezogen worden sind, was zumindest bei Spotify im Rahmen der Registrierung passiert. Urheberrechtlich ergibt sich hieraus meines Erachtens eine Beschränkung der Nutzungsrechte i.S.v. § 31 UrhG auf die Nutzungsart des Streamings. Ein Nutzungsrecht für eine dauerhafte Speicherung wird ausdrücklich nicht eingeräumt.

Die Frage ist jetzt noch die, wie sich diese vertraglich beschränkte Einräumung von Nutzungsbefugnissen auf die Schrankenbestimmung des § 53 UrhG auswirkt, die bekanntlich Kopien zu privaten Zwecken erlaubt. Hierzu muss man wissen, dass § 53 UrhG durchaus auf vertraglichem Wege eingeschränkt oder sogar ausgeschlossen werden kann. Dass § 53 UrhG beschränkbar ist, hat der Gesetzgeber zudem auch dadurch zum Ausdruck gebracht, dass er die Privatkopie einschränkende Kopierschutzmaßnahmen in § 95a UrhG zulässt und sogar besonders schützt.

Spotify räumt seinen Nutzern also also nur ein auf das Streaming beschränktes urheberrechtliches Nutzungsrecht ein, weshalb das „Rippen“ von Musik damit nicht nur vertrags- sondern auch urheberrechtswidrig ist. Der Hintergrund der Regelung in den Nutzungsbedingungen von Spotify dürfte allerdings auch der sein, dass Spotify von den Rechteinhabern ebenfalls auf das Streaming beschränkte urheberrechtliche Nutzungsrechte erwirbt, weshalb der Anbieter derartige Beschränkungen zwingend in seine Nutzungsbedingungen aufnehmen muss, da er nicht mehr Rechte an den Nutzer weitergeben kann, als er selbst erworben hat.

 

posted by Stadler at 21:05  

10.3.12

Leider nicht geil

Deichkind, die unlängst mit „Illegale Fans“ einen kontroversen Beitrag zur Filesharing-Diskussion geliefert haben, beklagen sich auf ihrer Facebook-Seite über die Sperrung ihres Videos „Leider geil“ bei YouTube.

Vermutlich steckt dahinter aber nicht unbedingt die GEMA, die in diesen Fällen immer zuerst verdächtigt wird, sondern wohl eher das Major-Label bei dem Deichkind unter Vertrag sind. Wenn man als Künstler derartige Effekte vermeiden will, dann muss man die Dinge eben selbst in die Hand nehmen bzw. diese Fragen mit seiner Plattenfirma regeln.

Deichkind geben sich zwar progressiv, können aber letztlich nicht verbergen, dass sie am Tropf der Musikindustrie hängen. Und das passt irgendwie nicht zu der Haltung, die die Band zur Schau stellt. Trotzdem ist das ein schönes Beispiel für urheberrechtliche Konsequenzen, die von den eigentlichen Urhebern nicht gewollt sind.

posted by Stadler at 22:37  

8.3.12

LG München I bestätigt Verbot der Veröffentlichung von Auszügen aus „Mein Kampf“

Das Landgericht München I hat mit Urteil vom 08.03.2012 (Az.: 7 O 1533/12) eine einstweilige Verfügung aus dem Januar bestätigt, die es einem britischen Verleger verboten hatte, (kommentierte) Auszüge aus Hitlers „Mein Kampf“ zu veröffentlichen. Ausweislich der Pressemitteilung stützt sich das Gericht auf das Urheberrecht, das nach dem Tod Hitlers auf den Freistaat Bayern übergegangen sein soll.

Ob sich das Landgericht (vertiefter) mit der Frage dieses Rechtsübergangs beschäftigt hat und damit, ob dem Freistaat Bayern nicht im Lichte von Art. 5 GG rechtsmissbräuchliches Verhalten vorzuwerfen ist, lässt die Pressemitteilung nicht erkennen. Ich bin gespannt auf das schriftliche Urteil.

Der Verleger wird aber vermutlich ohnehin Berufung zum OLG einlegen.

posted by Stadler at 16:36  

7.3.12

Welche Leistung soll jetzt eigentlich geschützt werden?

Das vom Koalitionsausschuss vor ein paar Tagen beschlossene Leistungsschutzrecht für Presseverlage hat für einigen Wirbel gesorgt. Bislang ist allerdings noch völlig unklar, welche verlegerische Leistung der Gesetzgeber schützen will und mit welchen Mitteln. Von dem ursprünglichen Gesetzesvorschlag der Verlage scheint man abgerückt zu sein, denn von einer Abgabe für gewerbliche Internetnutzer ist nicht mehr die Rede.

Im Blog von Springers Chef-Lobbyisten Christoph Keese kann man ergänzend folgendes lesen:

(..) das Leistungsschutzrecht schränkt die Weitergabe von Informationen nicht ein. Das Zitatrecht wird nicht geändert, sondern umgekehrt: Es gilt mit allen bisherigen Bestimmungen auch beim Leistungsschutzrecht. Die Nachricht als solche wird ebenfalls nicht geschützt und wäre auch gar nicht schützbar. Frei bleibt auch der Link.

Sollte das zutreffend sein, frage ich mich allerdings, wofür Suchmaschinenbetreiber und Aggregatoren dann genau bezahlen sollen und unter welchen Voraussetzungen.

Man darf äußerst gespannt sein, wie die Bundesregierung ihr Vorhaben gesetzestechnisch umzusetzen will. Denn es muss etwas geschützt werden, das über das Verwertungsrecht/Nutzungsrecht an einem journalistischen Text hinausgeht. Ansonsten bräuchte man kein Leistungsschutzrecht. Was das aber genau ist und wie man den Schutzumfang definieren will, ist für mich derzeit weiterhin unklar. Es kann eigentlich nur auf den Schutz sog. Snippets hinauslaufen. Wenn die Snippets ebenfalls außen vor bleiben, wie vom CDU-Netzpolitiker Kretschmer gefordert, dann bleibt nichts mehr übrig, was zu regeln wäre. So wie es aussieht, wird es also auf die Snippets hinauslaufen, wie man sie bei Google News derzeit vorfindet. Google wird darauf aber vermutlich mit einer Umgestaltung des Diensts reagieren.

Christoph Keese schreibt in seinem Blog noch etwas sehr Interessantes:

Produkte, die darauf angewiesen sind, Leistungen von Lieferanten kostenlos in Anspruch zu nehmen, sind nicht marktfähig.

Es sind aber doch die Lieferanten (Verlage) selbst, die ihre Produkte freiwillig kostenlos ins Netz stellen. Dass das möglicherweise kein funktionierendes Geschäftsmodell darstellt, kann doch nicht das Problem von Google sein. Wenn man schon vom Markt spricht, dann muss man sich eben auch marktwirtschaftlich verhalten und kann nicht nach dem Staat rufen, der die Spielregeln nur deshalb zugunsten der Verlage verändern soll, weil die nach wie vor kein marktfähiges Konzept gefunden haben.

Oder anders formuliert: Solange der Lieferant freiwillig kostenlos liefert, ist das Produkt von Google natürlich marktfähig.

posted by Stadler at 22:02  

5.3.12

Koalitionsausschuss beschließt Einführung eines Leistungsschutzrechts für Verlage

Der Koalitionsausschuss hat gestern die Einführung eines Leistungsschutzrechts zugunsten der Hersteller von Presseerzeugnissen beschlossen. Anders als der Entwurf, den die Verlegerlobby vor einiger Zeit vorgelegt hat, soll aber offenbar keine allgemeine Abgabe bei gewerblichen Nutzern erhoben werden, sondern es sollen (nur) gewerbliche Anbieter wie Suchmaschinenbetreiber und News-Aggregatoren bezahlen. Ob das auch Blogger betrifft bleibt abzuwarten, nachdem ein konkreter Gesetzesentwurf noch nicht vorliegt. Da aber sowohl der Gesetzgeber als auch die Gerichte mit der Annahme einer gewerbsmäßigen Tätigkeit speziell im Urheberrecht äußerst schnell bei der Hand sind, würde es mich nicht erstaunen, wenn das Vorhaben sehr sehr viele Multipliaktoren betreffen könnte.

Der Wortlaut des Beschlusses belegt einmal mehr, dass man in der Regierungskoalition weder das Internet noch das Urheberrecht verstanden hat. Denn Suchmaschinenbetreiber verbreiten keine Presseerzeugnisse. Es sind einzig und allein die Verlage, die ihre Presseerzeugnisse öffentlich zugänglich machen und es ist ihre freie Entscheidung dies zu tun. Niemand zwingt sie dazu. Der Koalitionsbeschluss ist also schon im Ansatz verfehlt.

Die Bundesregierung folgt damit einmal mehr nicht den Vorschlägen der Fachwelt, die sich praktisch einhellig gegen ein solches Leistungsschutzrecht ausgesprochen hat, sondern gibt erneut dem Druck der Lobbyisten nach. Auch verfassungsrechtliche Bedenken werden damit ignoriert.

Und weil mir jetzt bestimmt wieder jemand erklären wird, dass das alles aber im Sinne der Urheber sei, wiederhole ich gerne erneut, dass dies nicht der Fall ist und dieses Leistungsschutzrecht die Position freier Journalisten vielmehr weiter schwächen wird.

Es könnte also durchaus sein, dass die Bundesregierung mit ihrem Beschluss, ähnlich wie bei ACTA, bereits die nächste Protestwelle heraufbeschwört.

posted by Stadler at 17:19  

4.3.12

Müssen wir uns vom Konzept des geistigen Eigentums verabschieden?

Ein Blogbeitrag des Kollegen Arnd Kulow und eine aktuelle Diskussion auf Twitter, haben mich dazu inspiriert, ein paar Gedanken zum schillernden Institut des geistigen Eigentums (Intellectual Property) niederzuschreiben, das in der gesamten westlichen Welt, trotz zunehmender Kritik, als praktisch unumstößlich gilt.

Eigentum an Sachen ist etwas, was die Menschheit seit Jahrtausenden kennt und anerkennt. Das Konstrukt des geistigen Eigentums stellt demgegenüber eine (juristische) Fiktion dar, die erst wenige Jahrhunderte alt ist und die von der Vorstellung getragen wird, dass man die Inhaberschaft an einem Geisteswerk in gleicher Weise wie eine Sache einer einzelnen Person ausschließlich und absolut zuordnen kann.

Bevor wir über die Notwendigkeit und Sinnhaftigkeit einer Reform des Urheberrechts sprechen, ist es vielleicht notwendig, noch einen Schritt zurückzugehen und die Prämisse von der Existenz eines geistigen Eigentums auf den Prüfstand zu stellen.

Der Journalist Dirk von Gehlen hat genau das in seinem Buch „Mashup“ – dessen Lektüre ich wirklich jedem empfehlen kann, der in der Urheberrechtsdebatte seinen Horizont erweitern und über den Tellerrand blicken will – getan, wobei sein Ausgangspunkt nicht das „geistige Eigentum“, sondern dessen Widerpart die Kopie ist.

Die Kopie wird in unserer modernen Gesellschaft als etwas Minderwertiges betrachtet und in urheberrechtlicher Hinsicht eindimensional zumeist nur als Urheberrechtsverletzung. Ihr Gegenstück ist, zumindest in unserer Wahrnehmung, das Original, und damit nach verbreiteter Vorstellung ein Geisteswerk, das von einem Urheber geschaffen wurde, dem regelmäßig der Ruf der Genialität anhängt. Von Gehlen erläutert schlüssig und nachvollziehbar, dass es sich beim Kopieren um eine jahrtausendealte Kulturtechnik handelt, die der Menscheit nicht nur ihr Überleben gesichert, sondern vielmehr dafür gesorgt hat, dass sich die Menschheit weiterentwickeln konnte. Der Motor des menschlichen Fortschritts war also etwa hunderttausend Jahre lang keineswegs der Schutz geistiger Leistungen, sondern vielmehr sein nunmehr ungeliebter Widersacher die Nachahmung und Kopie. Erst seit 200 Jahren gilt diese in der westlichen Welt als minderwertig, während sie beispielsweise in asiatischen Kulturen eine ganz andere Bedeutung und einen ganz anderen Stellenwert innehat, was einer der Gründe für den wirtschaftlichen Aufstieg von Staaten wie China sein dürfte.

Eine nach wie vor mächtige Lobby versucht uns allerdings einzureden, dass das Urheberrecht und die gewerblichen Schutzrechte die Grundlage von Wohlstand und Fortschritt seien. Gleichzeitig hat man es geschafft, die Kopie als unerlaubte Vervielfältigung zu pönalisieren und mithilfe der Fiktion vom geistigen Eigentum auch mit dem Diebstahl oder gar dem Raub gleichzusetzen. Wer dies in sprachlicher und juristischer Hinsicht analysiert, wird schnell merken, dass es kaum einen unpassenderen Begriff gibt als den der Raubkopie. Denn beim Raub wird etwas weggenommen und zwar mit Mitteln der Gewalt. Beim urheberrechtswidrigen Kopieren wird aber weder Gewalt angewendet noch findet eine Wegnahme statt. Es wird ganz im Gegenteil etwas hinzugefügt, weshalb der Begriff der Raubkopie die denkbar unpassendste Beschreibung einer urheberrechtswidrigen Vervielfältigung ist. Der Begriff der Raubkopie stellt ein Oxymoron dar.

Wir müssen uns deshalb wohl die Frage stellen, ob der erste Schritt hin zu einer halbwegs neutralen Herangehensweise nicht in der Abkehr von unpassenden und irreführenden Begriffen besteht. Begriffe wie geistiges Eigentum und Raubkopie dienen der Ideologisierung und behindern damit die notwendige Sachdiskussion.

Außerdem ist ergebnisoffen die Frage zu diskutieren, ob eine fortlaufende Verschärfung des Urheberrechts tatsächlich dem Wohl der Allgemeinheit dient, oder ob nicht auch das Gegenteil zutreffend sein könnte. Denn das „geistige Eigentum“ steht in wesentlich stärkerem Maße in einem Spannungsverhältnis zu den Belangen der Allgemeinheit als dies beim Sacheigentum der Fall ist. Das hat der Gesetzgeber im Grunde auch erkannt, andernfalls hätte er im Urheberrechtsgesetz keine Schranken des Urheberrechts definiert. Die Lobby der Rechteinhaber setzt freilich alles daran, diese Schranken wieder einzudampfen. Wenn man in dogmatischer Hinsicht den eingeschlagenen Weg des geistigen Eigentums weiter gehen möchte, wird man sich allerdings früher oder später der Einsicht nicht verschließen können, dass diese Form des Eigentums einer deutlich stärkeren Sozialbindung unterliegen muss als das klassische Sacheigentum.

Dass das Konzept des geistigen Eigentums Bildung und Wissenschaft beeinträchtigt, ist naheliegend. Auf ein diesbezügliches Beispiel aus der Praxis habe ich hier bereits hingewiesen. Sozial schädliche Auswirkungen des geistigen Eigentums zeigen sich noch deutlicher am Beispiel der Generika-Diskussion. Weil Patente es erlauben, Nachahmerprodukte zu verbieten und damit den Preis teuerer Orginalmedikamente hochzuhalten, sterben weltweit Menschen. Sie sterben speziell in den Entwicklungsländern deshalb, weil sie sich die teueren Originalmedikamente beispielsweise gegen AIDS nicht leisten können und billige Generika aus patentrechtlichen Gründen nicht verfügbar sind.

Dass aber auch die weit verbreitete These vom Urheberrecht als Innovationsschutz kritisch zu hinterfragen ist, verdeutlicht ein – zugegebenermaßen bereits häufiger bemühtes – Beispiel. Mozart gilt zu Recht als eines der größten und originärsten Genies der Musikgeschichte. Weniger bekannt ist, dass sein Werk – nach heutigem Verständnis – von Plagiaten durchsetzt ist. Denn Mozart hat sich gerne bei anderen Komponisten seiner Zeit bedient, was zu dieser Zeit auch nicht als anstößig galt. Das war ihm allerdings nur deshalb möglich, weil es noch kein Urheberrecht gab. Das Werk Mozarts könnte unter Geltung des heutigen Urheberrechts in seiner uns bekannten Form wohl überhaupt nicht mehr entstehen, weil es zu viele Urheberrechtsverletzungen beinhalten würde. Wer also sagt, dass das Urheberrecht Innovation fördert, der muss auf der anderen Seite erkennen, dass das Urheberrecht auch Innovation verhindert. Die Auswirkung des Urheberrechts auf die Innovation ist deshalb eher zwiespältig und keinesfalls so eindeutig, wie es uns gerne erzählt wird.

Die vorherrschende Betrachtungsweise hängt sehr stark an der Vorstellung und dem Wunsch nach einem Original. Dahinter steckt das Bild eines genialen Schöpfers, den wir Urheber nennen, der ein originäres Geisteswerk schafft, das für sich alleine steht.

In Wirklichkeit sind die meisten Urheber aber Zwerge, die auf den Schultern von Giganten stehen. Ein zu wenig beachteter Aspekt, den Dirk von Gehlen in seinem Buch „Mashup – Lob der Kopie“ ebenfalls herausarbeitet. Es gibt keine originären Werke, die aus dem Nichts entstehen. Vielmehr knüpft jeder Urheber an etwas Bestehendes an und entwickwelt es weiter. Und an dieser Stelle offenbart sich das Dilemma des Urheberrechts, das bislang ignoriert wird. Das Urheberrecht erweist sich als als Hemmschuh, das selbst wirkliche Genies wie Mozart ausgebremst hätte. Oder um es mit Oscar Wilde zu sagen: „Talent borrows, genius steals“. Gerade auch das Genie muss auf das Bestehende zurückgreifen und hat es daher schwer, sich unter den Gegebenheiten des modernen Urheberrechts zu entfalten.

Um dieses Spannungsverhältnis, das unter den Gegebenheiten einer Informationsgesellschaft noch deutlich verschärft wurde, aufzulösen, sehe ich grundsätzlich zwei unterschiedliche (rechtsdogmatische) Lösungsansätze.

Man kann und sollte sich meines Erachtens von der Vorstellung des geistigen Eigentums verabschieden und aufhören, das Urheberrecht oder gewerbliche Schutzrechte als absolute, eigentumsgleiche Rechte zu betrachten. Vielmehr sollte man übergehen zu einem Konstrukt einer zwar geschützten Rechtsposition, die sich aber der ergebnisoffenen Abwägung mit anderen legitimen Interessen und Rechtspositionen stellen muss und keinen regelmäßigen Vorrang für sich reklamieren kann.

Wenn man stattdessen den tradierten Weg fortsetzen will, so muss man doch erkennen, dass es dem Wesen des „geistigen Eigentums“ entspricht, einer wesentlich stärkeren Sozialbindung zu unterliegen als das Sacheigentum. Denn Geisteswerke sind gleichzeitig auch Bestandteil des Wissens und der Kultur der gesamten Menschheit und als solches ab dem Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung auch Allgemeingut. Sie sollten deshalb idealerweise nicht nur ungehindert zugänglich sein, sondern auch einer möglichst ungestörten Weiterentwicklung unterliegen.

posted by Stadler at 10:48  

1.3.12

OLG Köln entscheidet erneut zum gewerblichen Ausmaß beim Filesharing

Für die Ermittlung des Anschlussinhabers bedarf es in Fällen des Filesharing nach § 101 Abs. 9 UrhG grundsätzlich eine richterliche Anordnung bzw. eine richterliche Gestattung, die es dem Provider erlaubt, die Daten seiner Kunden herauszugeben.

Das Massengeschäft der Filesharing-Abmahnungen funktioniert vor allen Dingen deshalb, weil die Gerichte eine Urheberrechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß und damit die tatbestandlichen Voraussetzungen bereits dann bejahen, wenn nur eine einzige Datei getauscht wird. Während das OLG München meint, dass in Fällen des Filesharings immer ein gewerbliches Ausmaß gegeben ist, schränkt das OLG Köln zumindest etwas ein und geht davon aus, dass das Zugänglichmachen einer einzelnen geschützten Datei in einer Internet­tausch­börse nur dann das für die Bejahung des gewerblichen Ausmaßes nötige Gewicht aufweist, wenn es sich entweder um ein besonders wertvolles Werk handelt oder wenn eine hinreichend umfangreiche Datei innerhalb ihrer relevanten Verwertungsphase öffentlich zugänglich gemacht wird.

Diese Rechtsprechung hat das OLG Köln in einer neuen Entscheidung (Beschluss vom 23.01.2012, Az. 6 W 13/12) nochmals bestätigt.

Ich halte diese Rechtsprechung, auch in der einschränkenden Variante des OLG Köln, für grundsätzlich verfehlt. Das ist in etwa so – um eine gerade bei Urheberrechtslobbyisten beliebte Analogie zu bemühen – als würde man jeden einfachen Ladendiebstahl als gewerbsmäßigen und damit besonders schweren Fall des Diebstahls qualifizieren. Aber im Urheberrecht scheinen die Uhren einfach anders zu ticken.

Diese Rechtsprechung verkennt ganz grundsätzlich, dass der gesetzliche Auskunftsanspruch des § 101 UrhG von einem Regel-Ausnahmeverhältnis geprägt ist, das man kurzerhand auf den Kopf stellt, wenn man das gewerbliche Ausmaß zum Regelfall erhebt. Warum gerade das Europarecht nicht zu einer solchen Auslegung zwingt, sondern eher eine Anknüpfung an den Begriff des Handelns im geschäftlichen Verkehr nahelegt, habe ich an anderer Stelle ausgeführt. Man muss auch berücksichtigen, dass derartige richterliche Gestattungsbeschlüsse in das Grundrecht aus Art. 10 GG eingreifen, was in diesen Fällen auch deshalb problematisch, weil der Anschlussinhaber rein statistisch betrachtet in jedem zweiten Fall eben nicht der Verletzter ist. Auch dieser Umstand wird von den Oberlandesgerichten nicht ausreichend gewürdigt.

Es wäre Sache des Gesetzgebers hier nochmals klarstellend einzugreifen. Vielleicht bleibt ihm dies aber einmal mehr erspart, denn das OLG Köln hat die Rechtsbeschwerde zum BGH zugelassen, weshalb vielleicht schon aus Karlsruhe eine Auslegung kommt, die sowohl dem Wortlaut als auch dem Sinn und Zweck der Vorschrift des § 101 UrhG und dem Grundrecht aus Art. 10 GG keine Gewalt antut.

 

posted by Stadler at 14:51  

21.2.12

Software in der Insolvenz: Gesetzliche Neuregelung geplant

Wenn der Softwareherstellter bzw. Lizenzgeber insolvent ist, steht der Lizenznehmer sehr oft vor dem Problem, dass er mit der Software nicht mehr weiter arbeiten kann, weil der Insolvenzverwalter den Vertrag nicht fortsetzt oder einfach die Möglichkeit fehlt, die Software weiterzuentwickeln oder Fehler zu beseitigen. Um das zu vermeiden, werden gelegentlich Escrow-Klauseln vereinbart, die dem Lizenznehmer im Fall der Insolvenz den Zugriff auf den Quellcode und den Fortbestand der Nutzungsrechte gewährleisten sollen.Die meisten dieser Lösungen funktionieren aber in der Praxis, aus unterschiedlichen Gründen, oftmals nicht.

Dem will der Gesetzgeber jetzt mit einem neuen § 108a InsO begegnen. Das BMJ hat einen Referentenentwurf eines Gesetzes „zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens, Stärkung der Gläubigerrechte und zur Insolvenzfestigkeit von Lizenzen“ vorgelegt.

Wenn der Lizenzgeber der Schuldner des Insolvenzverfahrens ist, soll der Lizenznehmer einen Anspruch auf Abschluss eines neuen Lizenzvertrages zu angemessenen Bedingungen erhalten, sofern der Insolvenzverwalter die Erfüllung des bestehenden Lizenzvertrages abgelehnt hat. Bis zum Abschluss eines neuen Lizenzvertrages soll der Lizenznehmer das lizenzierte Recht gemäß dem bisherigen Lizenzvertrag weiter nutzen dürfen. Wenn nach Ablauf von drei Monaten noch kein neuer Lizenzvertrag abgeschlossen worden ist, bleibt die Weiternutzung allerdings nur dann zulässig, wenn eine angemessene Vergütung bezahlt wird und der Lizenznehmer den Verwalter auf Abschluss eines neuen Lizenzvertrages verklagt hat.

posted by Stadler at 16:43  
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