Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

6.4.12

Bundesratsinitiative gegen W-LAN-Störerhaftung

Die Stadt Berlin plant ein offenes und kostenloses W-LAN für alle. Weil die Frage der Haftung des Betreibers von (offenen) W-LANs für Urheberrechtsverletzungen durch Nutzer unklar und juristisch umstritten ist, möchte Berlin auf  eine gesetzliche Regelung hinwirken, damit Betreiber wie Nachbarschaftsinitiativen, lokale Funkdatennetze oder Kommunen einen freien WLAN-Zugang anbieten können, ohne haftungsrechtliche Risiken einzugehen.

Das ist grundsätzlich sehr zu begrüßen, allerdings stört mich an dem Antragstext, der diesbezüglich im Berliner Abgeordnetenhaus eingebracht wurde, die Einschränkung, dass erforderliche technische Schutzmaßnahmen ihrem Zweck entsprechend wirksam gegen eine unbefugte Drittnutzung des Zugangs eingesetzt werden müssen. Was darunter im Kontext offener und kostenloser W-LANs zu verstehen ist, ist mir jedenfalls unklar. Vermutlich sind Portsperren und Proxyserver-Lösungen gemeint.

Der Text spricht außerdem von einer Haftung nach dem Telemediengesetz (TMG). Diese Formulierung ist juristisch unzutreffend, denn das TMG enthält keine haftungsbegründenden Vorschriften, sondern nur haftungsbeschränkende Normen. Die Haftung richtet sich allein nach dem Urheberrechtsgesetz in Kombination mit den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen der sog. Störerhaftung.

Ähnliche Initiativen gibt es derzeit auch in der Hamburger und der Bremer Bürgerschaft. In Bremen hat die SPD-Fraktion einen Antrag „Rechtssicherheit für Anbieter von freiem Internet“ eingebracht, der noch etwas progressiver klingt als der aus Berlin. In dem Antrag wird gefordert, WLAN-Betreiber gesetzlich einem Access-Provider gleichzustellen und im Urheberrecht auf Änderungen hinzuwirken, die klare Voraussetzungen für das Vorliegen von Störerhaftung schaffen, wobei nach Möglichkeit insbesondere nichtgewerbliche WLAN- Betreiber von einer entsprechenden Haftung freigestellt werden sollen.

Sollte es tatsächlich zu einer entsprechenden Gesetzesinitiative über den Bundesrat kommen, ist allerdings mit heftigem lobbyistischen Gegenwind der Rechteinhaber zu rechnen, deren politischer Einfluss bekanntlich enorm ist.

posted by Stadler at 13:05  

5.4.12

Wir müssen wieder über das Urhebervertragsrecht reden

Einer der Tatort-Autoren, die den offenen Brief an die Grünen, Piraten, Linken und die Netzgemeinde verfasst haben, legt im Interview mit der Zeit nochmals nach. Schon bei der Lektüre des offenen Briefs habe ich mir gedacht, dass der Angriff der Drehbuchautoren speziell auf das Max Planck Institut außerordentlich töricht ist und augenscheinlich von großer Ahnungslosigkeit zeugt. Denn gerade das MPI hatte sich Ende der 90’er Jahre für eine Regelung des Urhebervertragsrechts stark gemacht, die die Situation gerade der Autoren nachhaltig verbessert hätte. Kernpunkt war der gesetzliche Anspruch auf eine  angemessene Vergütung. Es gab dann hierzu auch 2001 einen ersten durchaus vielversprechenden Referentenentwurf des BMJ. Aber dann traten die Lobbyisten der Verlagsbranche, aber auch von ARD und ZDF auf den Plan und die geplante Regelung konnte letztlich nur noch in stark abgeschwächter Form in Kraft treten.

Nach dem ursprünglichen Entwurf hatten die Urheber – letztlich unabhängig von der vertraglichen Vereinbarung – Anspruch auf eine nach Art und Umfang der Werknutzung angemessene Vergütung und auf die zu ihrer Geltendmachung erforderlichen Auskünfte. Bei einer Dauernutzungen sollte auch dauerhaft und wiederholt Vergütung bezahlt werden. Diese Idee hat in der endgültigen gesetzlichen Regelung keinen Niederschlag mehr gefunden, auch wenn das Gesetz in § 32 UrhG dennoch einen Anspruch auf angemessene Vergütung postuliert. Dass die geltende gesetzliche Regelung nicht funktioniert, zeigt schon der Umstand, dass die unangemessenen Total-Buy-Out-Verträge immer noch branchenüblich sind, auch wenn die Rechtsprechung diese immer häufiger beanstandet.

In dem oben angesprochenen Interview mit der Zeit spricht der Drehbuchautor Jochen Greve zunächst davon, dass die Kreativen dringend eine Reform des Urheberrechts bräuchten, mit der sie etwas anfangen könnten. Und vielleicht müssen wir genau an diesem Punkt ansetzen. Was die wirtschaftliche Situation der Urheber, zumindest der Autoren, nachhaltig verbessern würde, ist nicht das ACTA-Abkommen, sondern eine verbesserte gesetzliche Regelung des Urhebervertragsrechts.

Vielleicht sollten also gerade diejenigen Kräfte und Parteien die von den Tatort-Autoren so heftig kritisiert wurden, den Spieß einfach umdrehen und die Initiative ergreifen. Man könnte vielen Kreativen helfen, indem man an die Vorschläge zum Urhebervertragsrecht aus den Jahren 2000/2001 anknüpft, deren Umsetzung damals am Lobbyismus von Verlagen und Sendern gescheitert ist. Denn speziell den Autoren geht es nicht deshalb schlecht, weil es im Internet eine Gratiskultur gibt, sondern weil sie von ihren Auftraggebern nicht angemessen bezahlt werden. Da die Regelungen, die im Jahre 2002 im Urheberrvertragsrecht letztendlich geschaffen wurden, in der Praxis nicht bzw. unzureichend funktionieren, erscheint es mir sinnvoll, diese Diskussion wieder zu eröffenen und (erneut) eine Stärkung der Position der Urheber durch Schaffung weiterreichender Regelungen zum Urhebervertragsrecht zu fordern. Dies auch als Anregung an die Parteien, die derzeit ja alle über das Urheberrecht diskutieren.

posted by Stadler at 09:48  

3.4.12

Haftungsrisiko offenes W-LAN

Die dpa hat heute darüber berichtet, dass Filesharing-Abmahnungen das Geschäftsmodell von Gaststätten bedroht, die offenes W-LAN anbieten. In dem Text wird u.a. auch Rechtsanwalt Kornmeier mit der Aussage zitiert, dass er den Wirten die W-LANs betreiben, empfiehlt, eine Anmeldung mit persönlichen Daten wie etwa einer Kreditkarte vorzusehen. Abgesehen davon, dass ein solches Angebot viele Gäste vermutlich eher abschrecken würde, ist dieser Vorschlag auch rechtlich fragwürdig, denn dies würde letztlich zu einer Art privaten Vorratsdatenspeicherung führen, was sicherlich ganz im Interesse der Rechteinhaber und ihrer Anwälte wäre, allerdings wohl nicht in Einklang mit dem Gesetz steht. Denn eine solche Datenerhebung ist nur dann zulässig, wenn sie für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung, Änderung oder Beendigung eines Vertragsverhältnisses über Telekommunikationsdienste erforderlich ist (§ 95 TKG), was bei kostenlosen Angeboten schwer zu begründen sein dürfte.

Die Betreiber kostenloser W-LANs – wie sie in Hotels und Gaststätten durchaus üblich sind – dürfen nach dem Gesetz  eigentlich gar keine Daten ihrer Nutzer erfassen, sollen aber, wenn es nach den Abmahnkanzleien geht, dennoch haften. Weshalb die Annahme einer solchen Haftung von Gatsronomen und Hoteliers rechtlich verfehlt ist, habe ich in einem älteren Beitrag erläutert.

posted by Stadler at 20:44  

30.3.12

Sollen Blogger auch auf das Leistungsschutzrecht der Verlage zahlen?

Sollte das geplante Leistungsschutzrecht für Verlagsprodukte tatsächlich auch Blogger ins Visier nehmen, wie Christiane Schulzki-Haddouti schreibt, dann kan sich die Politik sicher sein, dass der ACTA-Protest nur ein laues Lüftchen gewesen ist, gemessen an dem, was dann kommen wird.

Schulzki-Haddouti berichtet, unter Berufung auf die Abgeordnete Petra Sitte, über eine nichtöffentliche Anhörung im Unterausschuss Neue Medien des Bundestages, in der Staatssekretär Max Stadler erläutert hat, dass gewerbliche bzw. gewerbsmäßige Blogs ebenfalls einbezogen werden sollen. Nachdem die Rechtsprechung erfahrungsgemäß dazu neigt, den Begriff der Gewerbsmäßigkeit relativ großzügig auszulegen, könnte das zahlreiche Blogger betreffen. Hier stellt sich dann natürlich die Frage der konkreten Ausgestaltung, denn das Ganze kann ja auch keine Exklusivveranstaltung und Einbahnstraße zugunsten klassischer Verleger sein. Dieses Blog wird – so behaupte ich mal – ebenso oft in (Online-)Zeitungen als Referenz genannt, wie ich umgekehrt auf etablierte Medien verweise. Dieser Logik folgend müsste sich ein Blogger dann ebenso bei der Verwertungsgesellschaft anmelden können, um anschließend Zahlungen von News-Aggregatoren (Zeitungen, Presseagenturen) zu erhalten. Ob man sich der Konsequenz schon bewusst, dass die Verlage sowohl Zahlungsempfänger als auch Zahlender sein könnten, ist mir nicht klar. Viele etablierte Medien bedienen sich schließlich mittlerweile gerne und reichlich in den Blogs.

 

posted by Stadler at 15:23  

30.3.12

Das Pamphlet der Tatort-Autoren

Auf Twitter wurde ich gestern mehrfach dafür kritisiert, dass ich (als Anwalt) den offenen Brief der Tatort-Autoren zum Urheberrecht als Pamphlet bezeichnet habe, was der ein oder andere offenbar als unsachlich empfunden hat. Ich frage mich allerdings ganz ernsthaft, als was man den Brief sonst bezeichnen soll? Ein Text, der seinen (vermeintlichen) Gegnern Lebenslügen und Demagogie vorwirft, kann nicht nur, sondern muss als das bezeichnet werden was er ist, nämlich eine Schmähschrift. Das halte ich geradezu für ein Gebot der Sachlichkeit. Die Wahl dieses Stilmittels ist natürlich gänzlich legitim. Jeder kann seine Position so polemisch und pointiert vertreten wie er will. Wer allerdings eine Sachdiskussion in Gang setzen möchte, sollte sich vielleicht aber doch einer anderen Wortwahl bedienen und darf sich dann auch nicht wundern, wenn anschließend in ähnlich pointierter, wenngleich in sprachlich überzeugenderer Art und Weise reagiert wird.

Wer die Sachdiskussion sucht, kann nicht umhin, sich zunächst mit den sachlichen Fehlern des Texts der Krimiautoren zu befassen, die man auch und gerade angesichts der Wahl des Instruments der Polemik besser vermieden hätte.

Bereits im ersten Absatz wird der schlechten Situation der Urheber, der Protest der Netzgemeinde gegen Netzsperren und Vorratsdatenspeicherung gegenübergestellt. Nun besteht allerdings zwischen der Vorratsdatenspeicherung und der Urheberrechtsdiskussion keinerlei Zusammenhang, denn die Vorratsdatenspeicherung ist ein Instrumentarium zur Aufklärung schwerer Straftaten, zu denen Urheberrechtsverstöße regelmäßig nicht gehören. Die auf Vorrat gespeicherten Daten können schließlich auch nicht zur zivilrechtlichen Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen herangezogen werden. Es wäre an dieser Stelle nachvollziehbar gewesen, wenn man die Diskussion um ACTA angeführt hätte, aber die Vorratsdatenspeicherung ist als Beispiel denkbar unpassend. Ähnliches gilt auch für die Netzsperrendiskussion, die sich in Deutschland im Kern um das Zugangserschwerungsgesetz drehte, das ebenfalls keine Urheberrechtsfragen zum Gegenstand hatte.

Im Text der Tatort-Autoren heißt es dann weiter, Artikel 27 der Menschenrechte postuliere den Schutz des Urhebers als Eigentümer seiner Werke. Gemeint ist damit wohl Art. 27 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, dessen Abs. 2 lautet:

„Jeder hat das Recht auf Schutz der sittlichen und materiellen Interessen, die ihm als Urheber von Werken der Wissenschaft, Literatur oder Kunst erwachsen.“

Von geistigem Eigentum steht da freilich nichts, sondern nur vom Schutz sittlicher und materieller Interessen. In Art. 27 Abs. 1 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte heißt es allerdings in der Tat:

„Jeder hat das Recht, am kulturellen Leben der Gemeinschaft frei teilzunehmen, sich an den Künsten zu erfreuen und am wissenschaftlichen Fortschritt und dessen Errungenschaften teilzuhaben“

Es gibt also insoweit tatsächlich zwei unterschiedliche Rechtspositionen, die beide den Schutz als Menschenrecht genießen und die fraglos in einem Spannungsverhältnis zueinander stehen. Das ist freilich nichts Besonderes, denn die Grund- und Menschenrechte unterschiedlicher Personen und Gruppen stehen sehr häufig in Konflikt miteinander. Es ist die Aufgabe der Rechtsordnung sich hier um einen fairen und angemessenen Ausgleich zu bemühen. Das Spannungsverhältnis zwischen dem Recht auf möglichst freien Zugang zu Geisteswerken einerseits und den wirtschaftlichen Interessen der Urheber – oder vielmehr der hinter ihnen stehenden Verwertungsindustrie – andererseits ist also keine Lebenslüge, sondern eher eine Lebenstatsache, der man mit etwas weniger Ignoranz gegenübertreten sollte. Denn, dass beispielsweise das aktuelle Urheberrecht gerade auch im Bereich der Bildung und Forschung hemmend wirkt, lässt sich anhand zahlreicher Praxisbeispiele nachweisen. Und natürlich geht es in diesem Bereich auch – und hier ist den Krimiautoren deutlich zu widersprechen – um die Frage eines offenen und u.U. kostenlosen Zugangs.

Dieser Aspekt leitet über zu der Textpassage, in der die Autoren formulieren:

„Dieses Recht wird nicht nur frontal angegriffen und infrage gestellt, neuerdings schicken gerade die Grünen gerne von Google alimentierte Initiativen wie collaboratory, Alexander-von-Humboldt-Institut oder auch das (vormalige) Max-Plank-Institut für geistiges Eigentum vor, die angeblich völlig autonom und unabhängig eine neue Rechtsgrundlage suchen würden – im sogenannten Immaterialgüter-Recht.“

An dieser Stelle fällt es mir zugegebenermaßen etwas schwer nicht in Polemik zu verfallen. Der Kollege Lehofer hat auf Twitter geschrieben, dass 51 Tatort-Autoren vielleicht nicht wissen müssen, wie man Max Planck schreibt oder was Immaterialgüterrechte sind. Aber gerade deshalb hätte ihnen ein etwas leiseres Auftreten gut zu Gesicht gestanden.

Beim Max Planck Institut für Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht betreiben renommierte Rechtswissenschaftler Grundlagenforschung im Bereich des Urheberrechts und des Rechts der gewerblichen Schutzrechte. Das MPI steht keinesfalls in dem Ruf mit Piraten, Linken und Grünen zu paktieren, mit dem Ziel das Urheberrecht abzuschaffen. Es gibt aber gerade in der Rechtswissenschaft bereits seit Jahren eine intensive Diskussion über die Notwendigkeit einer Reform des Urheberrechts im digitalen Zeitalter. Auch wenn das bei den Rechteinhabern nicht populär ist, kann man vor der stattfindenden rechtswissenschaftlichen Diskussion nicht die Augen verschließen. Man muss als Autor vielleicht nicht laufend rechtswissenschaftliche Aufsätze lesen, aber man sollte zumindest diejenige Diskussion verfolgen, die außerhalb einer kleinen Fachöffentlichkeit geführt wird. Sehr instruktiv – auch für den juristischen Laien – ist hierzu beispielsweise ein Interview mit dem renommierten deutschen Urheberrechtler Karl-Nikolaus Peifer mit der Zeitschrift Brand Eins.

Schließlich blenden die Krimiautoren völlig aus, dass sich das Urheberrecht in einer Legitimationskrise befindet, auf die die Politik Antworten finden muss. Vor diesem Hintergrund ist es dringend notwendig, die Diskussion nicht mehr länger in Schwarz-Weiß-Mustern zu führen, sondern vielmehr auszuloten, wo man sich sinnvollerweise einpendeln kann und muss im großen Bereich zwischen zwei Extrempositionen. Nach meiner Einschätzung gehört auch das Konzept des „geistigen Eigentums“ auf den Prüfstand, was allerdings nicht als Forderung nach einer Abschaffung des Urheberrechts missverstanden werden darf. Gerade die Frage der Stärkung der Rechte von Autoren ist primär eine solche des Urhebervertragsrechts, dessen vernünftige Ausgestaltung bislang von den Lobbyisten der Verlagsbranche verhindert worden ist. Diese Diskussion wird interessanterweise derzeit kaum geführt.

Auf Twitter habe ich auf meinen Einwand hin, dass der Text der Krimiautoren hochideologisch ist und vor sachlichen Fehlern strotzt, die Antwort erhalten, dass es ja häufig um gefühlte Argumente gehe und der Expertendiskurs für juristische Laien unverständlich sei. Vielleicht ist aber gerade diese Haltung eine Lebenslüge unserer politischen Diskussion. Jeder beharrt auf seinem Standpunkt und lässt sich durch Fakten und die abweichende Einschätzung von Wissenschaftlern kaum ablenken. Es kann nicht um gefühlte Argumente gehen, wenn man den Anspruch hat, eine Diskussion sachlich zu führen.

Ich denke auch, dass wir reden müssen, aber dazu muss sich vielleicht auch die Debattenkultur noch verändern. Auch die Urheber müssen erkennen, dass ihnen am Ende nur ein funktionierendes Urheberrechtssystem nützen wird. Und insoweit kann man Karl-Nikolaus Peifer nur beipflichten. Das aktuelle System steht am Abgrund und auch die Urheber müssen deshalb ein Interesse an einer sinnvollen Reform haben und sollten sich der Diskussion nicht verweigern.

 

posted by Stadler at 14:10  

29.3.12

Wie das Handelsblatt mit Autoren umgeht

Mathias Spielkamp hat heute ein an ihn gerichtetes Schreiben des Handelsblatts veröffentlicht, das er im Nachgang zur Veröffentlichung eines Artikels bei Handelsblatt-Online erhalten hat.

Geradezu frappierend finde ich folgenden Satz des Schreibens, das vom Chefredakteur und der Geschäftsführung gezeichnet ist:

„Im Hinblick auf die multimediale Nutzung aller Beiträge erlauben wir uns, Sie darauf hinzuweisen, dass seit jeher mit jeder Honorarzahlung die Einräumung und Nutzung des Printmedien-, des Multimedia-, des Datenbank-, sowie des Werberechts zur ausschließlichen, zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkten Nutzung an allen berkannten, körperlichen und unkörperlichen Nutzungsarten abgegolten ist. Das Gleiche gilt für das Übersetzungs- und Bearbeitungsrecht sowie das Recht, die Beiträge unter bestimmten Voraussetzungen auch für unbekannte Nutzungsarten zu nutzen. Der Verlag darf die Nutzungsrechte auch auf Dritte übertragen.“

Jetzt suggeriert diese Formulierung zunächst, dass man dem Verlag als Autor diese Rechte praktisch schon durch Annahme eines Honorars einräumen würde. Das ist freilich unzutreffend. Solange man derartige Vereinbarungen nicht ausdrücklich abschließt, hat man dem Verlag im Zweifel nur ein einfaches Nutzungsrecht an seinem Text eingeräumt.

Aber auch dann, wenn man solche Klauseln tatsächlich unterschreibt, sind erhebliche Zweifel an der Rechtswirksamkeit von derart umfassenden Rechtseinräumungen angebracht. Die Rechtsprechung sieht solche „Total-Buy-Out-Klauseln“ auch zunehmend kritisch und hält sie jedenfalls in dieser weitestgehenden Ausgestaltung oftmals auch für unangemessen und damit unwirksam.

Und an dieser Stelle drängt sich mir förmlich der Schlenker zu einem Pamphlet auf, das von 51 Tatort-Autoren – die es sich freilich unter der wärmenden Decke der Rundfunkgebühren bequem gemacht haben – heute ins Netz gestellt worden ist.

Denn gerade das Schreiben des Handelsblatts illustriert sehr eindrucksvoll, worin das Hauptproblem der Autoren und Journalisten besteht. Es ist nicht das Internet, sondern es sind die Verlage, die nicht angemessen bezahlen. Was hier helfen würde, wäre ein weiterer Ausbau des Urhebervertragsrechts zugunsten der tatsächlichen Urheber, damit Knebelverträge wie die des Handelsblatts endlich der Vergangenheit angehören. Entsprechend effektive gesetzliche Regelungen hat die Verlagslobby aber bereits vor 10 Jahren erfolgreich zu verhindern gewusst. Vor diesem Hintergrund ist es für mich immer wieder erstaunlich, dass sich Autoren auch noch freiwillig vor den Karren der Urheberrechtsindustrie spannen lassen. Oder um es mit Bernd Begemann zu sagen: „Ich wünsch mir fast die Zeit zurück, da wurde man unterdrückt und musste es nicht selber tun„. Spielkamp hat dem Handelsblatt übrigens mit einem erfrischend offenen Brief geantwortet.

posted by Stadler at 18:00  

23.3.12

Strafurteil zu kino.to im Volltext

Das Strafurteil des AG Leipzig vom 21.12.2011 (Az.: 200 Ls 390 Js 184/11) in  Sachen kino.to ist jetzt im Volltext online. Wer sich aufschlussreiche Ausführungen zu der Frage, ob sich auch die Nutzer des Portals strafbar gemacht haben, erwartet, wird allerdings eher enttäuscht.

Eine Passage im Urteil deutet allerdings an, weshalb das Gericht offenbar der Meinung ist, dass sich auch Nutzer strafbar gemacht haben, zumal das Gericht an anderer Stelle darlegt, dass es die Vorschrift des § 44a UrhG nicht für anwendbar hält. Die besagte Passage des Urteils lautet:

Vielmehr sind die bei KINO.TO über Links angebotenen Raubkopien, zwar nicht in jedem Einzelfall, aber in der Masse der Fälle eigens für die Vermarktung über KINO.TO erzeugt und gespeichert worden. Dies ist anhand der regelmäßig in Filmwerken vorangestellten und am Ende angefügten und von KINO.TO bereitgestellten Vor- und Abspannsequenzen deutlich. Dabei handelt es sich nicht um Werbung, sondern um einen Hinweis auf die Verlinkung dieser Raubkopie über KINO.TO. Für den Nutzer war damit offenkundig, dass dieses Angebot nur zur Erlangung über den Link auf KINO.TO bestimmt war. Dem Angeklagten und den anderweitig Verfolgten kam es dabei gerade darauf an, die Exklusivität des Angebots auf KINO.TO zu verdeutlichen. Für den Nutzer wurde dadurch der Eindruck erweckt, Raubkopien von vielen Werken kostenlos zugänglich gemacht zu bekommen, die er anderweitig nicht erhalten kann. Damit unterscheidet sich das Geschäftsmodell von KINO.TO nachhaltig zum Geschäftsmodell „allgemeines Linkportal“. Es wird aus der Sicht des Nutzers nicht einfach nur auf bereits anderweitig öffentlich zugängliche Raubkopien hingewiesen, sondern erst auf der Ebene von KINO.TO findet der urheberrechtlich maßgebliche Akt der Verbreitung des einzelnen verlinkten Vervielfältigungsstücks und der öffentlich Zugänglichmachung statt. Der anonym bleibende Uploader und der austauschbare Filehoster verschwinden in der Wahrnehmung hinter dem Portal  „KINO.TO“.

posted by Stadler at 20:52  

22.3.12

Sven Regener und das Urheberrecht

Seit gestern kursiert ein Interview des Musikers und Schriftstellers Sven Regener – dessen Texte und Musik ich sehr schätze –  das man als Rant oder, wäre es in schriftlicher Form verfasst worden, als Pamphlet bezeichnen muss. Regener lässt mächtig Dampf ab. Er äußert sich zum Thema Urheberrecht und regt sich über Filesharer bzw. die Gesellschaft im Allgemeinen auf und beklagt ihren mangelnden Respekt vor den Künstlern. Auch YouTube, Google und die Piratenpartei bekommen ihr Fett ab.

Die Aufregung kann man in gewisser Weise verstehen, wobei Sven Regener sicherlich zu der Gruppe von Künstlern gehört, die in der glücklichen Lage sind, mit ihrer Musik und ihren Romanen ausreichend zu verdienen. Die Frage, die sich mir stellt ist aber die, ob Regener die Situation – wenn man die Polemik ausklammert – im Kern zutreffend analysiert und ob man deshalb die Aussage Jürgen Kuris „Wo er Recht hat, hat er Recht“ unterschreiben kann.

Was Regener – und mit ihm viele Kreative und Rechteinhaber gerade aus dem Musikbereich – verkennt, ist der Umstand, dass die Musikindustrie über kein gut funktionierendes Geschäftsmodell mehr verfügt, weil man nicht flexibel genug war, das eigene Geschäftsmodell an die neuen Gegegebenheiten anzupassen, obwohl sich hierfür im Laufe der Zeit ausreichend Möglichkeiten geboten haben. Über die Milchmädchenrechnungen der Musikindustrie habe ich vor längerer Zeit bereits ausführlich gebloggt.

Und an dieser Stelle müssten Kreative wie Regener auch erkennen, dass sie zumindest formal durch ein Monopolrecht, das wir Urheberrecht nennen, in einer Art und Weise geschützt werden, wie kaum ein anderer Dienstleister, um den Künstler jetzt mal ganz nüchtern auf den geschäftlichen Aspekt zu reduzieren, was Regener aber ebenfalls macht.

Warum funktioniert das Geschäftsmodell der Musikindustrie also nicht mehr, obwohl es vom Gesetzgeber massiv durch ein weitreichendes Urheberrechtsregime gestützt wird?

Der Erfolg eines jeden Geschäftsmodells hängt entscheidend davon ab, die Wünsche und Bedürfnisse der Kundschaft zu erfüllen. Wem das nicht gelingt, der hat keinen Erfolg im Geschäftsleben. Die Musikindustrie hätte sich in den letzten 15 Jahren immer wieder die Frage stellen müssen, wie die Menschen Musik konsumieren und wie die sich wandelnden Bedürfnisse so befriedigt werden können, dass damit gleichzeitig auch die Labels noch genug verdienen. Für diese Fragestellung hat sich die Musikindustrie, in Gestalt der Major-Labels, aber nie interessiert. Denn ihre durch die Vorstellung des geistigen Eigentums geprägte Haltung war immer die, als Rechteinhaber selbst darüber zu entscheiden, wie die Musik vertrieben und verkauft wird. Der Konument hat das Produkt gefälligst in der Form zu akzeptieren, wie es ihm angeboten wird. Diese Haltung hat zunächst dazu geführt, dass man Ende der 90’er die große Chance verpasst hat, eine eigene Downloadplattform und damit überhaupt erst ein legales Angebot zu schaffen. Aus Sicht des zahlungswilligen Musikkonsumenten gab es viele Jahre lang keinerlei Angebot im Netz. Wer Musik downloaden wollte, musste dies zwangsläufig illegal tun. Eine halbe Generation ist in dem Bewusstsein aufgewachsen, dass es legale Downloadangebote ohnehin nicht gibt.

Es dauerte dann bis zum Jahre 2004 bis sich hieran etwas änderte. Es war aber keineswegs die Musikindustrie, sondern das IT-Unternehmen Apple, das die bis dahin gängige These, dass man im Internet keine Musik verkaufen kann, widerlegt hat. Viele Labels sind aber selbst dieser Entwicklung anfangs nur widerwillig gefolgt. Die Musikindustrie musste förmlich zum Jagen getragen werden. Diese Haltung ist bis heute nicht gänzlich verschwunden, sondern äußerst sich jetzt in einer – allerdings schwindenden – Skepsis gegenüber Streamingplattformen wie Spotify. Auch hat man den Eindruck, dass die Industrie die Notwendigkeit der Ausrichtung an den Bedürfnissen der Kunden immer noch nicht verinnerlicht hat. Viele Nutzer besorgen sich heutzutage zum Beispiel amerikanische Fernseherien schlicht deshalb illegal, weil es in Deutschland keine legalen Angebote gibt. Die Content-Industrie hat es versäumt, der Nachfrage der Kunden ein Angebot gegenüber zu stellen. Der Glaube an die Macht des Urheberrechts und der fortwährende Ruf nach dem Gesetzgeber haben die Branche insgesamt davon abgehalten, sich mit den Bedürfnissen ihrer Kunden zu befassen und die veränderten Umstände als Chance zu begreifen und nicht nur als Bedrohung.

Man wird es allerdings stets hinnehmen müssen – und hier hilft auch kein Gesetzgeber – dass Musik und Filme in gewissem Umfang kopiert und kostenlos weitergegeben werden. Dies war bereits in den 80’er und 90’er Jahren so. An dieser Stelle wage ich sogar die These, dass das Urheberrecht die Musikindustrie zu der Annahme verleitet hat, nicht den Anforderungen der Kunden und des Marktes ausgesetzt zu sein und weiterhin selbst bestimmen zu können, auf welchem Weg Musik verbreitet wird. Ein folgenschwerer Irrtum.

Sven Regener hat in einem Punkt seiner Wutrede aber vermutlich dennoch Recht. Denn der Künstler ist in der Tat der Letzte und wirklich Leidtragende in der Kette. Das ist aber kein Grund dafür, die Musikindustrie zu verteidigen und in den Kanon der allzu populären Kritik an Google & Co. einzustimmen. Die Kritik der Künstler müsste sich konsequenterweise nämlich zuvorderst gegen die Musikindustrie richten, was auch mit der Erkenntnis einher gehen müsste, dass diese Industrie mitnichten die Interessen der Künstler wahrt und vertritt.

Der Ausbruch Regeners zeigt darüber hinaus aber auch keine Lösungsmöglichkeiten auf und passt damit letztlich zu der primär lamentierenden Haltung der Musikindustrie. Auch wenn man noch drei Abkommen wie ACTA beschließt, wird dies die Situation der Kreativen nicht verbessern. Der Ruf nach dem Gesetzgeber hilft lediglich einigen Glücksrittern einer künstlich neu geschaffenen Abmahnindustrie, aber nicht den Urhebern. Es wird auch niemand das Rad der Zeit zurückdrehen, weshalb es künftig nur darum gehen kann unter den gegebenen Bedingungen Geschäftsmodelle zu entwickeln die funktionieren.

posted by Stadler at 16:07  

21.3.12

Die angebliche Wunschliste der Content-Industrie

Die als Wirtschaftsdialog getarnten Geheimverhandlungen zwischen dem Bundeswirtschaftsministerium, Urheberrechtslobbyisten und Providern, über die ich hier kürzlich bereits berichtet hatte, haben wohl aus gutem Grund hinter verschlossenen Türen stattgefunden. Denn es gab offenbar eine ganz konkrete Agenda, deren frühzeitiges öffentliches Bekanntwerden vermutlich zu einem Aufschrei geführt hätte.

Alvar Freude bloggt beim AK Zensur über einen 10-Punkte-Plan der Content-Industrie, über den auf dem Treffen beim BMWi nicht nur diskutiert, sondern zumindest in Einzelpunkten auch eine Einigung erzielt worden sein soll.

Die Forderungen der Urheberrechtslobbyisten beinhalten u.a. eine längere Speicherung von IP-Adressen durch die Provider, eine Ausweitung des Auskunftsanspruchs gegen Access-Provider auch auf Rechtsverstöße von nichtgewerblichem Ausmaß sowie eine inhaltliche Ausweitung des Auskunftsanspruchs.

Außerdem fordern die Rechteinhaber offenbar eine Impressumspflicht bei selbst eingestellten Inhalten bzw. alternativ eine (volle) Haftung des Portalbetreibers sowie weiterhin ein Two- bzw. Three-Strikes-Modell.

 

posted by Stadler at 15:35  

20.3.12

Abmahnkosten in die Slowakei überweisen?

Mandanten haben mir gestern eine Abmahnung einer Anwaltskanzlei „Dr. Kroner & Kollegen“ aus München vorgelegt, die die Vertretung große Musik- (EMI, Sony BMG, Universal, Warner) und Filmkonzerne (Paramount, Dream Works) vorgibt. Als Gegenstand  der Abmahnung wird genannt: „Nutzung Filesharing-Dienste: hier Megaupload“.

In dem Abmahnschreiben wird nicht ausdrücklich die Abgabe einer Unterlassungserklärung gefordert, sondern lediglich – natürlich im Zuge einer großzügigen vergleichsweisen Einigung – die Überweisung von EUR 146,95 auf ein Konto in der Slowakei.

Das klingt nicht nur komisch, sondern ist es auch. Es gibt nämlich im Anwaltsverzeichnis der Rechtsanwaltskammer München keinen Rechtsanwalt Dr. Klaus Kroner. Die Domain „kroner-kollegen.de“, die auf dem durchaus professionell wirkenden Briefkopf genannt ist, ist bei DENIC übrigens sogar registriert. Domaininhaber ist ein „Istvan Nagy“ aus Wien. Bei Eingabe der URL landet man aber zumindest mittlerweile auf einer Umleitungsseite von United Domains.

Bei dieser Abmahnung handelt es sich also ganz offensichtlich um den Versuch eines Betrugs. Der Kollege Dosch hatte bereits gestern über den Fall berichtet.

posted by Stadler at 13:19  
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