Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

2.5.12

Das Urheberrecht und der Unterricht

In der heutigen Ausgabe der taz ist unter dem Titel „Schulbuch sucht legale Nachfolger“ ein lesenwerter Artikel von Felix Schaumburg und Jöran Muuß-Merholz – den es auch in einer längeren Version gibt – erschienen, der anschaulich schildert, warum das geltende Urheberrecht pädagogisch gebotene Unterrichtskonzepte erschwert und behindert.

Aus Werken, die für den Unterrichtsgebrauch an Schulen bestimmt sind, darf nämlich generell nicht für Unterrichtszwecke kopiert werden, auch wenn es sich nur um einzelne Seiten handelt (§ 53 Abs. 3 S. 2 UrhG). Dieses Komplettverbot der Anfertigung von Kopien aus Schulbüchern ist erst im Jahre 2008, auf Druck der Schulbuchverlage, in das Gesetz aufgenommen worden. Auch aus anderen Werken dürfen zu Zwecken des Unterrichts nur kleine Teile kopiert werden und auch nur dann, wenn die Vervielfältigung zur Veranschaulichung im Unterricht geboten ist. Dieses Merkmal wird beispielsweise vom OLG Stuttgart auch noch restriktiv dahingehend ausgelegt, dass eine Vervielfältigung zur Vertiefung und Ergänzung keine Veranschaulichung des Unterrichts mehr darstellt.

Auch die Online-Zurverfügungstellung von Kopien zu Zwecken des Unterrichts im Rahmen geschlossener Benutzergruppen, ist nur sehr eingeschränkt möglich.

Der Lehrer oder Dozent, der Materialien an seine Schüler oder Studenten weitergeben möchte, steht also in einem permanenten Konflikt mit dem geltenden Urheberrecht, den der Gesetzgeber aus Rücksicht auf die wirtschaftlichen Belange von Schulbuchverlagen bewusst in Kauf nimmt. Man weiß in den Kultusministerien nur zu genau, dass zu Zwecken des Unterrichts eigentlich laufend gegen das Urheberrecht verstoßen wird und aus pädagogischer und bildungspolitischer Sicht auch werden muss, weil man andernfalls einen zeitgemäßen Unterricht kaum gestalten könnte.

Die aktuelle Gesetzeslage ist nicht mehr praktikabel, sie treibt Lehrer und Dozenten förmlich in die Urheberrechtsverletzung. Die Politik müsste vor diesem Hintergrund eigentlich freie Lern- und Lehrmaterialien fördern, zumal das auch die Haushalte entlasten würde. Interessanterweise ist in Deutschland das Interesse an der zukunftsweisenden OER (Open Educational Resources)-Bewegung, anders als in anderen Staaten, aber eher gering. Dabei wäre es Aufgabe staatlicher Bildungspolitik, derartige Initiativen und Projekte aktiv zu unterstützten.

In anderen Ländern ist man da in verschiedenerlei Hinsicht schon weiter. Im Polen gibt es beispielsweise ein Programm “Digitale Schule” das u.a. vorsieht, Schulbücher für die Jahrgangsstufen vier bis sechs unter der Creative Commons-Lizenz zu veröffentlichen. Initiatoren dieses Projekts waren übrigens Bildungseinrichtungen und Netzaktivisten. Hierzulande hat es demgegenüber den Anschein als sei die Urheberrechtsdebatte auf das Thema Filesharing begrenzt.

Die Politik sollte also einerseits freie Lern- und Lehrmaterialien fördern und andererseits bei einer Reform von §§ 52a, 53 UrhG endlich einmal zum großen Wurf ausholen. Die bisherige, restriktive Regelung muss deutlich erweitert werden und zwar dahingehend, dass auch die Vervielfältigung und Zugänglichmachung größerer Teile eines Werkes zu Unterrichtszwecken privilegiert wird.  Lehrer sollten sich im übrigen mit anderen Dingen beschäftigen als laufend mit der Frage, ob ihre Unterrichtskonzepte mit dem geltenden Urheberrecht in Einklang stehen.

 

posted by Stadler at 18:03  

27.4.12

Der Missbrauch des Urheberrechts (Sixtus vs. Dropbox)

Der Journalist Mario Sixtus hat gestern auf Twitter darüber berichtet, dass Dropbox eine von ihm bei dem Dienst hinterlegte Datei gesperrt hat und zwar auf Antrag von Dr. Wolfgang Stock, dem Gründer von Wikiwatch.

Beim Versuch die fragliche Datei aufzurufen, erteilt Dropbox einen Hinweis auf den amerikanischen Digital Millennium Copyright Act (DMCA). Der DMCA sieht ein sog. Notice And Take Down Verfahren vor, das einen Hoster vollständig aus der Haftung für eine Urheberrechtsverletzung entlässt, sofern er auf den entsprechenden Hinweis hin den beanstandeten Content umgehend vom Netz nimmt. Wie ich aus eigener anwaltlicher Erfahrung weiß, genügt bei amerikanischen Anbietern regelmäßig schon der Hinweis auf den DMCA und die Behauptung einer Urheberrechtsverletzung und die Inhalte sind vom Netz. Ob amerikanisches Urheberrecht überhaupt anwendbar ist, interessiert da wenig. Dieses Prozedere führt natürlich in allen Fällen, in denen die Urheberrechtsverletzung zweifelhaft, oder wie im vorliegenden Fall nur vorgeschoben ist, dazu, dass missliebige Inhalte vorschnell aus dem Netz verschwinden. Der DMCA ist damit auch ein Instrument, das sich bestens dazu eignet, unliebsame Meinungsäußerungen zu bekämpfen.

Die fragliche Datei die Dropbox im Fall Sixtus mitsamt der Sharing-Funktionen gesperrt hat, ist an anderer Stelle online, weshalb sich der Sachverhalt gut nachvollziehen lässt. Bei der gesperrten PDF-Datei handelt sich um eine längeren Text – dessen Autor nicht der besagte Wolfgang Stock ist – der sich mit verschiedenen Veränderungen und Verfälschungen von Wikipediaeinträgen befasst, hinter denen der Autor des Texts ebendiesen Wolfgang Stock vermutet. Der  beanstandete Text enthält zwei oder drei wörtliche Zitate Stocks, die im Kontext einem klaren Zitatzweck folgen. Eine Urheberrechtsverletzung ist für mich nicht ersichtlich.

Über den Vorwurf, Wolfgang Stock hätte Wikipediaeinträge manipuliert, hat beispielsweise auch Heise berichtet, verbunden mit dem Hinweis, Stock würde nunmehr auch juristisch gegen diese Vorwürfe vorgehen. Und damit ist auch klar, woher der Wind weht. Das Urheberrecht wird von Stock nur als Vorwand und Vehikel dafür benutzt, um Dokumente aus dem Netz zu bekommen, in denen besagter Manipulationsvorwurf enthalten ist. Wenn sich Herr Stock gegen angeblich falsche Tatsachenbehauptungen wehren will, dann soll er das tun, aber er sollte nicht das Urheberrecht für diese Zwecke missbrauchen.

In diesem Kontext hat mich übrigens der Blogbeitrag des Kollegen Lampmann, der sich augenscheinlich nicht mit dem zugrundeliegenden Sachverhalt befasst hat, dann doch eher erstaunt.

posted by Stadler at 22:04  

21.4.12

Warum nicht frei und gerecht? (Eine Replik auf mspr0)

Michael Seemann (aka mspr0) liefert bei Spiegel-Online unter dem Titel „Lieber frei als gerecht“ einen Beitrag zur Urheberrechtsdebatte. Mit dem Hinweis, dass die eher sinnfreie Überschrift nicht vom Autor stammt, sondern von SPON erdacht wurde, hat mir Seemann einen wunderbaren Einstieg in diese Replik vermasselt. Noch geistreicher – liebe SPON-Redaktion – wäre allenfalls der Titel „Was gesagt werden muss“ gewesen.

Dem Text Seemanns kann man jedenfalls nicht mangelnde Klarheit vorwerfen, ebenso wenig wie eine Polarisierung, denn genau die ist offenbar beabsichtigt. Seemanns wenig originelle Forderung lautet: „Schafft das Urheberrecht ab!“. Und weil es sich die Piraten nicht trauen, diese Forderung aufzustellen, muss es Seemann eben tun. Ob dieser Beitrag geeignet ist, die Debatte, die sich derzeit ohnehin überwiegend in den Außenbereichen bewegt, zu bereichern, darf man bezweifeln.

Unabhängig davon, überzeugt Seemanns Debattenbeitrag aber auch inhaltlich nicht. Die Forderung Seemanns ist online auf eine gewisse Resonanz (230 Tweets laut Rivva) gestoßen und hat auch viel Zustimmung (315 Likes) erfahren. Wie wir aber alle nur zu gut wissen, ist der Like-Button sehr schnell angeklickt und zwar allzu häufig unreflektiert.

Dass Seemanns Forderung utopisch ist, weil völkerrechtliche Verträge aufgekündigt, EU-Richtlinien revidiert und auch grundrechtliche Bedenken überwunden werden müssten, spricht noch nicht zwingend gegen ihre Legitimität. Deshalb möchte ich mit einem juristischen Argument – ich kann manchmal einfach nicht anders – beginnen, das ich für zwingend halte. Wer die vollständige Abschaffung des Urheberrechts fordert, muss sich nämlich darüber im Klaren sein, dass er damit zwangsläufig auch die vollständige Abschaffung jedweder Open-Source-Konzepte verlangt. Denn Open-Source-Lizenzmodelle wie die GPL setzen das Bestehen eines Urheberrechts zwingend voraus. Speziell Copyleft-Klauseln können überhaupt nur dann wirksam sein, wenn der bzw. die Urheber die Möglichkeit haben, entsprechende Bestimmungen zu treffen. Und diese Möglichkeit verschafft ihnen das Urheberrecht. Ähnliches gilt für andere Lizenzmodelle wie Creative Commons.

Ganz abgesehen davon, erschließt sich mir die Logik der Argumentation Seemanns aber auch nicht. Dass das Internet fast ausschließlich aus Kopieroperationen besteht, mag sein. Aber daraus resultiert nicht zwingend ein Widerspruch zum Konzept des Urheberrechts an sich. Wäre die Argumentation Seemanns logisch, dann hätte bereits die Erfindung des Buchdrucks, der den über Jahrhunderte hinweg maßgeblichen Kopiervorgang darstellte, längst zur Abschaffung des Urheberrechts führen müssen. Die Erfindung des Buchdrucks war aber der primäre Grund dafür, ein sog. Kopierrecht (Copyright) überhaupt erst einzuführen.

Zwischen der Möglichkeit Kopien anzufertigen einerseits und andererseits dem wirtschaftlichen Wunsch des Urhebers eines Geisteswerks diesen Kopiervorgang zu kontrollieren, besteht seit Jahrhunderten ein Spannungsverhältnis. Und in diesem Zusammenhang sollte man sich auch vor Augen führen, dass die Etablierung des Urheberrechts im 18. und 19. Jahrhundert als eine Errungenschaft der Aufklärung galt. Die Vorstellung, dass der Urheber eines Geisteswerks selbst darüber bestimmen kann, was mit seinem Werk geschieht, stützt sich auf naturrechtliche Ansätze und die Idee vom Menschen als selbstbestimmtes Individuum. Wer verstehen will, warum manche das Urheberrecht als Grund- und Menschenrecht begreifen und seine Abschaffung als einen Akt der Barbarei, muss sich mit dieser Historie auseinandersetzen. Auch wenn wir dieses Konzept des geistigen Eigentums überdenken und uns möglicherweise von ihm verabschieden müssen, bleibt das Spannungsverhältnis zwischen Individual- und Allgemeininteressen bestehen. Es handelt sich um einen Konflikt, dem wir häufig begegnen. Denn überall prallen unterschiedliche Interessen aufeinander. Es ist die Aufgabe des Staates und der Politik sich mit den verschiedenen Positionen zu befassen und sich um einen möglichst gerechten Ausgleich zu bemühen.

Wir können diesen Konflikt und das daraus resultierende Spannungsverhältnis nicht negieren, weshalb es auch keine einfachen Lösungen nach der Vorstellung Michael Seemanns geben kann. Die Abschaffung des Urheberrechts ist keine ernsthafte Option. Vielmehr müssen wir das Urheberrecht, anders als bisher, als ein nicht absolutes Recht ausgestalten, das sich im Einzelfall in einem ergebnisoffenen Abwägungsprozess mit anderen Rechtspositionen und Interessen befindet. Man kann diesen Abwägungsprozess notfalls auch im Rahmen der bestehenden deutschen Dogmatik des geistigen Eigentums durchführen. Denn Eigentum verpflichtet, es unterliegt einer Sozialbindung (Art. 14 Abs. 2 GG). Im Rahmen dessen hat der Gesetzgeber, gerade auch was die Ausgestaltung des Urheberrechts betrifft, einen beträchtlichen Gestaltungsspielraum. Dieser Gestaltungsspielraum spiegelt sich im Urheberrechtsgesetz in den sog. Schrankenbestimmungen wider. Diese Schrankenbestimmungen sind in den letzten 10 Jahren freilich auf Druck der Urheberrechstlobbyisten immer stärker eingeschränkt worden. Für die Frage einer digitalen Nutzung wurden praktikable Schrankenbestimmungen z.T. erst gar nicht eingeführt. An dieser Stellschraube kann und muss der Gesetzgeber drehen, um ein halbwegs faires und ein halbwegs funktionierendes Urheberrecht zu schaffen. Und wir können ihn dazu zwingen, wenn es uns gelingt eine Gegenposition zu der mächtigen Urheberrechtslobby zu etablieren.

Frei und gerecht kann und wird es dabei nie zugehen. Dennoch sollte genau das unser Anspruch sein. Die Urheberrechtsdiskussion muss sich endlich bewegen und vor diesem Hintergrund halte ich den Debattenbeitrag von Seemann für ebenso kontraproduktiv wie den der 51 Tatortautoren.

posted by Stadler at 23:47  

20.4.12

GEMA vs. YouTube

Das Landgericht Hamburg hat YouTube bzw. Google heute auf Antrag der GEMA dazu verurteilt, es zu unterlassen, sieben Musiktitel öffentlich zugänglich zu machen. Nachdem mittlerweile die offizielle Pressemitteilung des Landgerichts vorliegt, erscheint mir eine erste Einschätzung möglich.

Das Landgericht betrachtet YouTube als sog. mittelbaren Störer – nicht als Täter – der Urheberrechtsverletzung. YouTube ist nach dem Urteil dazu verpflichtet, entsprechende Videos nach einem Hinweis auf eine Urheberrechtsverletzung unverzüglich zu sperren und in zumutbarem Rahmen anschließend Maßnahmen zu ergreifen, um erneute Rechtsverletzungen zu verhindern. Eine Verpflichtung zur Kontrolle sämtlicher bereits hochgeladener Videoclips besteht nach der Entscheidung des Gerichts aber nicht.

Dennoch sei es YouTube zuzumuten, nach Erhalt eines Hinweises auf eine Urheberrechtsverletzung durch den Einsatz einer Software künftige Uploads zu unterbinden, die eine mit dem gemeldeten Musikstück übereinstimmende Aufnahme enthalten. Nach Ansicht des Landgerichts verfügt YouTube bereits über eine entsprechende Software, nämlich ihr eigenes Content-ID-Programm. Dieses Tool muss YouTube nach der Entscheidung des Gerichts allerdings selbst einsetzen und kann die GEMA bzw. die Rechteinhaber nicht darauf verweisen.

Der Logik des Gerichts folgend bedeutet dies folgendes: Wenn die GEMA oder ein Rechteinhaber YouTube auf einen Verstoß aufmerksam macht, dann müsste YouTube im Rahmen des Einsatzes des Programms Content-ID von sich aus den betreffenden Musiktitel in einen geschützten Bereich uploaden, damit anschließend der für die Unterbindung künftiger Uploads notwendige Abgleich durchgeführt werden kann.

Darüber hinaus ist das Landgericht der Meinung, dass YouTube verpflichtet sei, einen Wortfilter zu installieren. Der Wortfilter soll neu eingestellte Videos herausfiltern, die den Titel als auch den Interpreten der beanstandeten Musikaufnahme enthalten.

Das Landgericht Hamburg versucht sich mit dieser Entscheidung auf der Linie der Internet-Versteigerungs-Entscheidungen des BGH zu bewegen. Ob man YouTube allerdings tatsächlich mit eBay vergleichen und gleichgelagerte Prüfpflichten fordern kann, halte ich zumindest für diskussionswürdig. Es stellt sich außerdem die Frage, ob diese Betrachtung noch mit der neuesten Rechtsprechung des EuGH zur Frage von Filterpflichten sozialer Netzwerke in Einklang zu bringen ist.

Sofern es nicht zu einer wirtschaftlichen Lösung kommt, dürfte damit zu rechnen sein, dass Google/YouTube Berufung gegen das Urteil einlegen wird.

Update vom 25.04.2012:
Das Urteil liegt mittlerweile im Volltext vor. Bezüglich der vom Gericht angenommenen Verpflichtung wird das ausgeführt, was ich bereits aufgrund der Pressemitteilung vermutet hatte. Das Landgericht führt aus:

Es ist der Beklagten insoweit zuzumuten, das jeweils als Rechtsverletzung gemeldete konkrete Video selbst als Referenzdatei in das Content-ID Programm einzustellen und sämtliche künftig hochgeladenen Videos mit übereinstimmenden Musikaufnahmen mittels dieser Software für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu sperren. Im Zusammenhang damit ist ein System zu installieren, das im Falle des Widerspruchs eines Nutzers, dessen Video von der Sperrung betroffen ist, eine unmittelbare Klärung zwischen dem Rechteinhaber und dem Nutzer zulässt.

YouTube wird letztlich hier auch zum Verhängnis, dass es mit dem Content-ID-Programm bereits ein eigenes Verfahren zur Unterbindung solcher Rechtsverletzungen in Betrieb hat und sich deshalb schlecht darauf berufen kann, dies sei technisch nicht möglich. Es verbleibt allerdings die interessante Frage, ob man es im Rahmen der Prüfpflichten der Störerhaftung für rechtlich zumutbar hält, dass YouTube das beanstandete Musikvideo selbst als Referenzdatei in das Content-ID-System hochlädt, um anschließend ein Matching durchzuführen, das den weiteren Upload derselben Datei verhindert.

posted by Stadler at 16:18  

19.4.12

EuGH: Auskunftsansprüche gegen Provider bei Urheberrechtsverletzungen mit EU-Recht vereinbar

Der EuGH hat heute (Urteil vom 19.04.2012, Az.: C?461/10) entschieden, dass Auskunftsansprüche gegen Internet-Service-Provider, die in Mitgliedstaaten auf Grundlage der sog. Enforcement-Richtlinie geschaffen wurden – in Deutschland betrifft dies § 101 Abs. 2, Abs. 9 UrhG – sowohl mit der Richtlinie über die Vorratsdatenspeicherung als auch mit der Datenschutzrichtlinie vereinbar sind. Mithilfe dieser Auskunftsansprüche werden in Fällen des Filesharing die von den Rechteinhabern ermittelten IP-Adressen dann von den Providern einem Kunden bzw. Anschlussinhaber zugeordnet.

In der Formulierung des EuGH

Die Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) und die Richtlinie 2004/48 sind dahin auszulegen, dass sie nationalen Rechtsvorschriften wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nicht entgegenstehen, soweit es diese Rechtsvorschriften dem nationalen Gericht, bei dem eine klagebefugte Person beantragt hat, die Weitergabe personenbezogener Daten anzuordnen, ermöglichen, anhand der Umstände des Einzelfalls und unter gebührender Berücksichtigung der sich aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergebenden Erfordernisse eine Abwägung der einander gegenüberstehenden Interessen vorzunehmen.

erkenne ich freilich die deutsche Rechtswirklichkeit bei richterlichen Auskunftsbeschlüssen nach § 101 Abs. 9 UrhG kaum wieder. Denn eine Prüfung des Einzelfalls, die den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebührend berücksichtigen würde, findet bei deutschen Gerichten schlicht nicht statt. Es ist vielmehr so, dass die nach § 101 Abs. 9 UrhG angerufenen Gerichte massenhaft, tetxbausteinartig und ohne jegliche Einzelfallprüfung diejnigen Auskunftsbeschlüsse erlassen, die den Provider erst ermächtigen, die Daten seines Kunden herauszugeben. Mir liegen diesbezüglich eine ganze Reihe von Akteneinsichten, insbesondere des Landgerichts Köln, vor, die dieses schematische und textbausteinartige Vorgehen des Gerichts belegen. Der eigentlich als zusätzliche Hürde gedachte Richtervorbehalt verkommt dadurch zur bloßen Makulatur.

Eine gute Erläuterung des Urteils liefert auch der Kollege Dosch.

posted by Stadler at 17:13  

16.4.12

Gesetzesentwurf gegen unseriöse Geschäftspraktiken

Bereits vor Monaten war in der Presse zu lesen, dass Bundesjustizministerin Leutheusser-Schnarrenberger der Abmahnindustrie den Kampf ansagen will. Der angekündigte Referentenentwurf eines Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken liegt nunmehr vor. Er sieht eine Reihe von Gesetzesänderungen in den Bereichen Inkassowesen, Telefonwerbung und Abmahnwesen vor.

Besonders erwähnenswert ist die Neuregelung des § 14 Abs. 2 UWG durch die der fliegende Gerichtsstand im Wettbewerbsrecht praktisch abgeschafft werden soll. Einen Gerichtsstand der unerlaubten Handlung soll es danach nur noch dann geben, wenn der Beklagte im Inland weder einen Geschäfts- noch einen Wohnsitz hat. Danach wird § 14 Abs. 1 UWG zum Regelfall, der auf die Niederlassung des Beklagten abstellt. Es fragt sich allerdings, warum diese Regelung nicht in gleicher Weise für alle Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes gelten soll und ob damit nicht über das Ziel hinaus geschossen wird.

Außerdem unternimmt das BMJ einen neuen Versuch, die Kosten urheberrechtlicher Abmahnungen deutlich einzudämmen, was ersichtlich einen Reaktion auf die massenhaften Filesharing-Abmahnungen darstellt. Für den Fall unberechtigter Abmahnungen sieht die neue Vorschrift des § 97a Abs. 3 UrhG vor, dass der zu Unrecht Abgemahnte (ohne weiteres) einen Anspruch darauf hat, den Ersatz seiner Rechtsverteidigungskosten zu verlangen. Eine vergleichbare Regelung gab es bislang nicht, die Rechtsprechung hat dies vielmehr ausdrücklich abgelehnt.

Die Höhe der Abmahnkosten soll durch den Verweis in der neuen Vorschrift des § 97a Abs. 2 S. 2 UrhG auf § 49 GKG erheblich eingeschränkt werden. Die geplante Vorschrift des § 49 GKG lautet:

(1) In einer Urheberrechtsstreitsache beträgt der Streitwert für den Unterlassungs- oder Beseitigungsanspruch 500 Euro, wenn der Beklagte

1. eine natürliche Person ist, die urheberechtliche Werke oder durch verwandte Schutzrechte geschützte Leistungen nicht für ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwendet, und

2. nicht bereits wegen eines Anspruchs des Klägers durch Vertrag, aufgrund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung oder einer einstweiligen Verfügung zur Unterlassung verpflichtet ist.

(2) Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn ein Unterlassungs- und ein Beseitigungsanspruch nebeneinander geltend gemacht werden.

Für urheberrechtliche Abmahnungen gegenüber natürlichen Personen, die die geschützten Werke nicht für ihre gewerbliche oder selbständige Tätigkeit verwenden, soll der Streitwert also nur noch EUR 500,- betragen. Bislang war es in Filesharing-Fällen üblich auf einen Streitwert von EUR 10.000,- oder mehr für den Unterlassungsanspruch abzustellen. Bei einem Streitwert von EUR 500,- beträgt eine 1,3-Geschäftsgebühr EUR 58,50. Hinzu kommt eine Auslagenpauschale von EUR 11,70, was bedeutet, dass der Abmahnanwalt nur noch EUR 70,20 verdient und der Abgemahnte diesen Betrag zu erstatten hat – oder zzgl. MWSt. EUR 83,54 sofern der Rechteinhaber nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist . Das Justizministerium erhofft sich dadurch offenbar, dass das Geschäft der Massenabmahnungen eingedämmt wird.

Meines Erachtens sollte sich der Gesetzgeber hier aber auch Gedanken darüber machen, dass er selbst die Abmahnindustrie im Bereich des Filesharing erst geschaffen hat und zwar durch Einführung des Auskunftsanspruchs gegen Zugangsprovider nach §§ 101 Abs. 2, Abs. 9 UrhG, der in der Gerichtspraxis mittlerweile massenhaft und textbausteinartig durchgewunken wird, ohne, dass die Gerichte eine Einzelfallprüfung anstellen. Gerade auch diesen Umstand gilt es kritisch zu beleuchten.

Wie bei vielen Referentenentwürfen bleibt ohnehin abzuwarten, ob und mit welchen Änderungen das Gesetz letztlich in Kraft treten wird.

posted by Stadler at 21:42  

13.4.12

Bundesverfassungsgericht hebt Urteil zum Filesharing auf

Bei der Frage der Haftung des Inhabers eines Internetanschlusses für Urheberrechtsverletzungen durch im Haushalt lebende Familienangehörige deutet sich möglicherweise eine Trendwende an. Das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 21.03.2012, Az.: 1 BvR 2365/11) hat die Verurteilung eines Anschlussinhabers, der als Störer auf Erstattung der Abmahnkosten in Anspruch genommen wurde, aufgehoben und an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Bundesverfassungsgericht betätigt sich hier ausnahmsweise doch einmal als eine Art Superrevisionsinstanz und rügt vor allen Dingen, dass das Berufungsgericht die Revision zum BGH nicht zugelassen hat, obwohl es sich um eine umstrittene und höchstrichterlich nicht geklärte Rechtsfrage handelt, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellt.

Das angegriffene Urteil des Oberlandesgerichts Köln verletzt nach dem Beschluss des BVerfG deshalb das Recht des Beschwerdeführers auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Denn die Nichtzulassung der Revision, so das Gericht, wird nicht nachvollziehbar begründet, obwohl die Zulassung der Revision nahegelegen hätte.

In der Sache hat das Bundesverfassungsgericht freilich nicht entschieden, es zitiert aber ausführlich eine Entscheidung des OLG Frankfurt, nach der eine generelle Prüf- und Überwachungspflicht des Anschlussinhabers nicht besteht. Das BVerfG führt dann weiter aus:

Ob in der Konstellation des Ausgangsverfahrens Prüfpflichten überhaupt bestanden und falls ja, wie weit sie gingen, ist durch den vom Bundesgerichtshof aufgestellten Rechtsgrundsatz offensichtlich noch nicht geklärt. Die „Sommer unseres Lebens“-Entscheidung (…) betraf einen anderen Sachverhalt, nämlich die Frage, ob ein WLAN-Anschluss auf einen hinreichenden Schutz durch Sicherungsmaßnahmen gegen die Benutzung durch außenstehende Dritte geprüft werden muss.

Damit ist in jedem Fall klargestellt, dass die einzige Entscheidung des BGH, die es zu diesem Problemkreis gibt, einen nicht verallgemeinerungsfähigen Spezialfall betroffen hat. Dies wird von den Rechteinhabern und ihren anwaltlichen Vertretern nämlich gerne anders dargestellt und auch von einigen Gerichten anders gesehen, wie die Entscheidung zeigt.

Das Oberlandesgericht Köln wird also nunmehr nochmals entscheiden und in jedem Fall die Revision zum BGH zulassen müssen, so dass zumindest in einiger Zeit mit einer höchstrichterlichen Klärung der Frage der Störerhaftung des Anschlussinhabers für Mitbewohner und Familienangehörige zu rechnen ist.

posted by Stadler at 11:03  

13.4.12

Das Urheberrecht behindert Unterricht und Bildung

In der aktuellen Urheberrechtsdebatte kommt ein ganz wesentlicher Aspekt bislang zu kurz, nämlich der Umstand, dass das geltende Urheberrecht und seine restriktive Auslegung durch die Gerichte Unterricht und Bildung beeinträchtigt und hemmt.

Auf ein insoweit sehr anschauliches Beispiel hatte ich vor einiger Zeit anhand einer Entscheidung des Landgerichts Stuttgart hingewiesen. Dieses Urteil ist nunmehr vom OLG Stuttgart (Urteil vom 4. April 20124 U 171/11) bestätigt worden. Die Gerichte haben der Fernuni Hagen verboten, ihren Studierenden im Rahmen einer geschlossenen Benutzergruppe Auszüge aus einem Lehrbuch als PDF-Datei zur Verfügung zu stellen, soweit es sich um mehr als drei Buchseiten handelt.

Auch wenn man die Auslegung der Stuttgarter Gerichte als zu eng kritisieren kann und nicht auszuschließen ist, dass der BGH die Entscheidung im Rahmen der zugelassenen Revision aufhebt, ist das Grundproblem in der Fassung des § 52a UrhG angelegt, der die öffentliche Zugänglichmachung für Zwecke von Unterricht und Forschung regelt. Das OLG Stuttgart vertritt allerdings auch die keineswegs zwingende Ansicht, dass eine Einstellung zur Vertiefung und Ergänzung keine Veranschaulichung des Unterrichts darstelle und bereits deshalb nicht von § 52a UrhG gedeckt sei.

Generell fragt man sich im Falle einer Fernuniversität allerdings, wie sie unter diesen engen Voraussetzungen überhaupt sinnvoll und zeitgemäß arbeiten soll. Nach dem Urteil des OLG Stuttgart – das sich hierbei auch auf Art. 5 Abs. 5 der Multimedia-Richtlinie beruft – dürfen durch die Einschränkung des Urheberrechts die Primärmarktinteressen des Verlags nicht beeinträchtigt werden. Sobald also ein Stundent durch die Zurverfügungstellung von Auszügen davon abgehalten wird das Buch zu kaufen, greift die Privilegierung nicht mehr ein, weil die Primärmarktinteressen des Verlags beeinträchtigt sind. Das bedeutet freilich, dass § 52a UrhG ein zahnloser Tiger ist, denn nach diesem Maßstab wird man in den wenigsten Fällen noch zu einer zulässigen, privilegierten Nutzung kommen. Denn im Zweifel wird sich immer darstellen lassen, dass der Buchabsatz des Verlages leidet.

Gerade dieser Beispielsfall zeigt, dass der generelle Vorrang des Urheberrechts, von dem das aktuelle Urheberrechtskonzept geprägt ist, auf den Prüfstand gehört. Es wäre wünschenswert, das Urheberrecht als ein Recht auszugestalten, das sich in einem ergebnisoffenen Abwägungsprozess zu anderen Rechtspositionen befindet. Insoweit wäre das europarechtliche Postulat des grundsätzlichen Vorrangs des Urheberrechts durch eine Fair-Use-Klausel zu ersetzen, die im Falle eines ausreichend großen Allgemeininteresses auch weitgehende Einschränkungen zulässt. Das erfordert allerdings europaweit einen Paradigmenwechsel, für den die Zeit möglicherweise noch nicht reif ist.

posted by Stadler at 10:24  

11.4.12

BGH zur Zulässigkeit von Google-Thumbnails

Der Bundesgerichtshof hat bereits vor einiger Zeit entschieden, dass die Vorschaubilder (Thumbnails) bei der Google-Bildersuche die Rechte des Fotografen bzw. des Urhebers des abgebildeten Werks nicht verletzen. Der BGH geht davon aus, dass ein Urheber, der eine Abbildung eines urheberrechtlich geschützten Werkes ins Netz stellt, ohne technisch mögliche Vorkehrungen gegen ein Auffinden und Anzeigen dieser Abbildung durch Suchmaschinen zu treffen, damit durch schlüssiges Verhalten seine Einwilligung in eine Wiedergabe der Abbildung als Vorschaubild durch eine Suchmaschine erklärt.

An diese Entscheidung knüpft jetzt ein neues Urteil des BGH (Az.: I ZR 140/10)  an, in dem diese Rechtsprechung nochmals bestätigt und zudem erweitert wird.

In dieser neuen Entscheidung besteht der Sonderfall darin, dass das besagte Foto an der konkreten Quelle ohne Zustimmung des Fotografen und damit urheberrechtswidrig online war. In dieser Konstellation kann man eigentlich auch zugunsten von Google nicht mit einer schlüssigen Einwilligung des Fotografen argumentieren.  Der BGH bedient sich deshalb eines durchaus überraschenden Kunstgriffs und erklärt, dass es ausreichend ist, wenn der Fotograf/Urheber überhaupt irgendjemand das Recht eingeräumt hat, das Werk über das Internet öffentlich zugänglich zu machen. Denn damit sei auch allgemein in eine Indizierung und Darstellung durch eine Suchmaschine als Vorschaubild eingewilligt worden. Dass die Suchmaschine das Bild dann von einer Website indiziert, deren Betreiber keine urheberrechtlichen Nutzungsrechte hatte, hält der BGH für unerheblich.

Hierzu führt der BGH wörtlich aus:

Die mit Zustimmung des Klägers erklärte Einwilligung in die Anzeige von Abbildungen der Fotografie als Vorschaubild ist nicht auf die Anzeige von Abbildungen der Fotografie beschränkt, die mit Zustimmung des Klägers ins Internet eingestellt worden sind. Für die Auslegung der Einwilligung kommt es auf den objektiven Erklärungsinhalt aus der Sicht des Erklärungsempfängers an (vgl. BGHZ 185, 291 Rn. 36 – Vorschaubilder I). Es ist allgemein bekannt, dass Suchmaschinen, die das Internet in einem automatisierten Verfahren unter Einsatz von Computerprogrammen nach Bildern durchsuchen, nicht danach unterscheiden können, ob ein aufgefundenes Bild von einem Berechtigten oder einem Nichtberechtigten ins Internet eingestellt worden ist. Deshalb kann der Betreiber einer Suchmaschine die Einwilligung in die Wiedergabe von Abbildungen eines Werkes oder Lichtbildes als Vorschaubild nach ihrem objektiven Erklärungsinhalt nur dahin verstehen, dass sie sich auch auf die Wiedergabe von Abbildungen des Werkes oder der Fotografie erstreckt, die nicht vom Berechtigten oder mit seiner Zustimmung von einem Dritten ins Internet eingestellt worden sind. Hat der Berechtigte oder mit seiner Zustimmung ein Dritter die Einwilligung zum Aufsuchen und Anzeigen von Abbildungen eines vom Berechtigten geschaffenen Werkes oder Lichtbildes durch Bildersuchmaschinen erteilt, verhält der Berechtigte sich daher widersprüchlich, wenn er von dem Betreiber einer Suchmaschine verlangt, nur Vorschaubilder solcher Abbildungen des Werkes oder Lichtbildes anzuzeigen, die vom Berechtigten oder mit seiner Zustimmung von Dritten ins Internet eingestellt worden sind. Ein solches Verhalten ist daher auch unter dem Gesichtspunkt einer protestatio facto contraria unbeachtlich (vgl. BGHZ 185, 291 Rn. 37 – Vorschaubilder I).

Der BGH setzt damit seine ausgesprochen suchmaschinenfreundliche Rechtsprechung fort. Vielleicht zum ersten Mal ist auch ein erotisches Farbfoto als unmittelbarer Bestandteil einer BGH-Entscheidung zu bestaunen.

posted by Stadler at 12:31  

10.4.12

Haftungsrisiko Facebook?

Ein Blogbeitrag der Kollegen LHR sorgt gerade für Aufregung, denn dort wird über den Fall einer Abmahnung eines Facebook-Nutzers berichtet, der dafür haften soll, dass ein Dritter auf seiner Facebook-Pinwand eine Bilddatei eingestellt hat, die angeblich die Urheberrechte des Fotografen verletzt.

Ob und in welchem Umfang der betroffene Facebook-Nutzer überhaupt haftet, möchte ich hier kurz erläutern und zugleich vorausschicken, dass diese Frage gerichtlich völlig ungeklärt ist, weshalb es durchaus sein kann, dass man derzeit die unterschiedlichsten Rechtsansichten zu dieser Frage antrifft.

Juristisch betrachtet gibt es aus meiner Sicht zwei denkbare Lösngsansätze. Entwede betrachtet man den Facebook-Nutzer im Hinblick auf Einträge und eingestellte Dateien auf seiner Pinwand bzw. in seiner Chronik ähnlich wie einen Blogger der Nutzerkommentare zulässt bzw. wie den Betreiber einer Foto-Community oder man betrachtet allein Facebook als den haftenden Anbieter.

Wenn es einem Foto nicht anzusehen ist, ob es unberechtigt aufgenommen worden ist oder nicht, scheidet nach einer neuen Entscheidung des BGH eine Störerhaftung des Plattformbetreibers aus. Zur Haftung eines Hosters für Blogbeiträge hat der BGH entschieden, dass ein Tätigwerden des Hostproviders überhaupt nur dann veranlasst sein kann, wenn der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptungen des Betroffenen unschwer – das heißt ohne eingehende rechtliche und tatsächliche Überprüfung – bejaht werden kann.

Man wird also davon ausgehen dürfen, dass eine Haftung überhaupt nur dann in Betracht kommt, wenn man dem eingestellten Foto auch als Laie ohne weiteres ansehen kann, dass es Rechte Dritter verletzt.

Die weitergehende Frage muss allerdings lauten, ob man einen normalen Facebook-Nutzer haftungsrechtlich überhaupt wie einen Blogger oder gar wie einen Hoster behandeln kann. Hier stellt sich auch die Frage, ob der Facebook-Nutzer wirklich der Anbieter der Pinwand ist oder ob nicht allein Facebook insoweit als Anbieter zu betrachten ist. Zu der allgemeinen Frage, ob der Nutzer von Twitter oder Facebook auch als Anbieter zu qualifizieren ist, hatte ich bereits vor einigen Jahren gebloggt.

Man muss zunächst berücksichtigen, dass die Pinwand, Chronik oder Timeline bei sozialen Netzen nicht etwas ist, was der Nutzer selbst erzeugt hat oder selbst zur Verfügung stellt. Diese Elemente sind vielmehr integraler und wesentlicher Bestandteil des sozialen Netzwerks, was gegen eine Qualifizierung als Dienst des Nutzers spricht. Wesentlich erscheint mir aber auch die Frage der Kontrolle und Kontrollmöglichkeit. Postings Dritter kann man als Nutzer von Twitter oder Facebook nicht verhindern. Eine solche Verhinderung würde auch dem Sinn und Zweck des sozialen Netzwerks widersprechen. Bei Facebook kann man lediglich nachträglich die Standardeinstellungen dahingehend verändern, dass man Postings Dritter nicht oder nur eingeschränkt zulässt.

Vor diesem Hintergrund ist die Annahme auch nur einer eingeschränkten Störerhaftung des Nutzers kommunikationsfeindlich. Im Falle von Facebook könnte der Nutzer diese Störerhaftung nämlich nur dadurch verhindern, dass er Postings Dritter generell sperrt, mit der Konsequenz dass auf seine Pinwand bzw. in seine Chronik niemand etwas schreiben kann. Die Auferlegung von Prüf- oder Handlungspflichten die den Kommunikationsprozess einschnüren, sehen das BVerfG und der BGH allerdings generell sehr kritisch.

Wenn man den juristischen Ansatz zutreffend wählt, dürfte also relativ klar sein, dass selbst die Annahme einer eingeschränkten Haftung des Facebook-Nutzers in Fällen der eingangs geschilderten Art ausscheiden muss. Nachdem einige Instanzgerichte allerdings in der Tendenz meinungsfeindlich agieren, sind abweichende Entscheidungen natürlich nicht auszuschließen.

posted by Stadler at 16:28  
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