Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

20.4.12

GEMA vs. YouTube

Das Landgericht Hamburg hat YouTube bzw. Google heute auf Antrag der GEMA dazu verurteilt, es zu unterlassen, sieben Musiktitel öffentlich zugänglich zu machen. Nachdem mittlerweile die offizielle Pressemitteilung des Landgerichts vorliegt, erscheint mir eine erste Einschätzung möglich.

Das Landgericht betrachtet YouTube als sog. mittelbaren Störer – nicht als Täter – der Urheberrechtsverletzung. YouTube ist nach dem Urteil dazu verpflichtet, entsprechende Videos nach einem Hinweis auf eine Urheberrechtsverletzung unverzüglich zu sperren und in zumutbarem Rahmen anschließend Maßnahmen zu ergreifen, um erneute Rechtsverletzungen zu verhindern. Eine Verpflichtung zur Kontrolle sämtlicher bereits hochgeladener Videoclips besteht nach der Entscheidung des Gerichts aber nicht.

Dennoch sei es YouTube zuzumuten, nach Erhalt eines Hinweises auf eine Urheberrechtsverletzung durch den Einsatz einer Software künftige Uploads zu unterbinden, die eine mit dem gemeldeten Musikstück übereinstimmende Aufnahme enthalten. Nach Ansicht des Landgerichts verfügt YouTube bereits über eine entsprechende Software, nämlich ihr eigenes Content-ID-Programm. Dieses Tool muss YouTube nach der Entscheidung des Gerichts allerdings selbst einsetzen und kann die GEMA bzw. die Rechteinhaber nicht darauf verweisen.

Der Logik des Gerichts folgend bedeutet dies folgendes: Wenn die GEMA oder ein Rechteinhaber YouTube auf einen Verstoß aufmerksam macht, dann müsste YouTube im Rahmen des Einsatzes des Programms Content-ID von sich aus den betreffenden Musiktitel in einen geschützten Bereich uploaden, damit anschließend der für die Unterbindung künftiger Uploads notwendige Abgleich durchgeführt werden kann.

Darüber hinaus ist das Landgericht der Meinung, dass YouTube verpflichtet sei, einen Wortfilter zu installieren. Der Wortfilter soll neu eingestellte Videos herausfiltern, die den Titel als auch den Interpreten der beanstandeten Musikaufnahme enthalten.

Das Landgericht Hamburg versucht sich mit dieser Entscheidung auf der Linie der Internet-Versteigerungs-Entscheidungen des BGH zu bewegen. Ob man YouTube allerdings tatsächlich mit eBay vergleichen und gleichgelagerte Prüfpflichten fordern kann, halte ich zumindest für diskussionswürdig. Es stellt sich außerdem die Frage, ob diese Betrachtung noch mit der neuesten Rechtsprechung des EuGH zur Frage von Filterpflichten sozialer Netzwerke in Einklang zu bringen ist.

Sofern es nicht zu einer wirtschaftlichen Lösung kommt, dürfte damit zu rechnen sein, dass Google/YouTube Berufung gegen das Urteil einlegen wird.

Update vom 25.04.2012:
Das Urteil liegt mittlerweile im Volltext vor. Bezüglich der vom Gericht angenommenen Verpflichtung wird das ausgeführt, was ich bereits aufgrund der Pressemitteilung vermutet hatte. Das Landgericht führt aus:

Es ist der Beklagten insoweit zuzumuten, das jeweils als Rechtsverletzung gemeldete konkrete Video selbst als Referenzdatei in das Content-ID Programm einzustellen und sämtliche künftig hochgeladenen Videos mit übereinstimmenden Musikaufnahmen mittels dieser Software für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu sperren. Im Zusammenhang damit ist ein System zu installieren, das im Falle des Widerspruchs eines Nutzers, dessen Video von der Sperrung betroffen ist, eine unmittelbare Klärung zwischen dem Rechteinhaber und dem Nutzer zulässt.

YouTube wird letztlich hier auch zum Verhängnis, dass es mit dem Content-ID-Programm bereits ein eigenes Verfahren zur Unterbindung solcher Rechtsverletzungen in Betrieb hat und sich deshalb schlecht darauf berufen kann, dies sei technisch nicht möglich. Es verbleibt allerdings die interessante Frage, ob man es im Rahmen der Prüfpflichten der Störerhaftung für rechtlich zumutbar hält, dass YouTube das beanstandete Musikvideo selbst als Referenzdatei in das Content-ID-System hochlädt, um anschließend ein Matching durchzuführen, das den weiteren Upload derselben Datei verhindert.

posted by Stadler at 16:18  

15 Comments

  1. Auf den Wortfilter bin ich ja mal gespannt, man vergleiche mal die Kommentare vom isoHunt-Betreiber, was dort alles auf Grund der Filter nicht angezeigt wird, obwohl es völlig legal ist.

    Comment by richi — 20.04, 2012 @ 16:24

  2. Der Hinweis auf die kritische “Filter”-Rechtsprechung des EuGH im Hinblick auf Informationsfreiheit, Persönlichkeitsrechte und Datenschutz scheint mir sehr instruktiv und in der Sache weiterführend. Schaun wir mal ;-)

    Comment by Ralf Petring — 20.04, 2012 @ 18:33

  3. Also. Soweit ich informiert bin, ging es ja um eine rein deutsche Entscheidung, nicht wahr? Deshalb sind meines Erachtens auch Verwertungsgesellschaften am Prozess beteiligt gewesen, mit denen (für deren Länder) bereits Vereinbarungen bestehen.

    Überall lese ich aber jetzt was von „Uploads“ und dem Sperren selbiger. Wie macht denn das in dem Kontext Sinn? Es geht ja eigentlich nicht um Musikstücke ansich, sondern um die Zugänglichmachung von Content, der in bestimmten Territorien nicht verwertet werden darf. Dies geschieht ja bereits durch Geoblocking. Das ist aber ganz und gar nicht synonym mit Upload. Muss YouTube jetzt Uploads für Lady Gaga sperren, weil ein verfügbares Video angemahnt hat? Muss YouTube die Uploads aus Deutschland geoblocken? Muss YouTube den Content einfach automatisch geoblocken?

    Also eine richtige „Einschätzung“ – auch eine „erste“ – seh ich da nicht ;-)

    Comment by Stov — 20.04, 2012 @ 19:08

  4. Ist das ein üblicher Buske?

    Comment by _Josh @ _[°|°]_ — 20.04, 2012 @ 19:15

  5. Buske war es nicht. Der sitzt beim OLG. Es war auch nicht die Zensurkammer 24, sondern die 10.Kammer mit den Richtern Steenecke (VRiLG), Harders (RiLG) und Dr. Heinecke (RiLG).

    So wie ich es verstanden habe, geht es um die Zahlungen von YouTube an GEMA. Die können sich nicht darüber einigen, was YouTube (Verwerter in Form eines Störers) an GEMA (Urhebervertreter in Form eines reinen Geldeintreibers für die Urheber – Musiker, d.h. kein Verwerter) pro download und Werbeklick zahlt.

    Deswegen versucht GEMA YouTube das Leben (Geschäft) schwer zu machen.

    Das Verfahren 310 O 461/10 war sozusagen Teil der Preisverhandlungen zwischen YouTube und GEMA. Nichts Besonderes.

    Comment by Rolf Schälike — 20.04, 2012 @ 20:23

  6. YouTube verdient über Werbung an den Filmchen, davon geben 0 an die Urheber.

    Wenn man sich aber einen Google Adsense Account macht, kann man als Uploader – das sind nicht unbedingt die Urheber – bei YouTube an der Werbung beteiligt werden und Geld verdienen. Einige auch sehr viel! Das sind aber nicht unbedingt die URHEBER, sondern die, die das Filmchen dort HOCHGELADEN haben!

    GEMA bezahlt zunächst seine Geldeintreiber und seine Strukturen, den Rest verteilt GEMA an die URHEBER.

    Man kann natürlich davon ausgehen, den Urhebern macht alles Spaß, die sollen ihr Geld nicht an ihren Werken verdienen.

    Außerdem verletzt jeder Urheber gleichzeitig die Urheberrechte anderer. Nichts wir aus dem Nichts geschaffen, auch keine Kunst, Musik etc.

    Comment by Rolf Schälike — 20.04, 2012 @ 22:47

  7. Achtung! Beitrag ist etwas länger geworden, da mehrere Fragen gestellt sind und dazu einige Gesetzestexte zitiert wurden! Danke!

    Das Landgericht Hamburg hat YouTube bzw. Google heute auf Antrag der GEMA dazu verurteilt, es zu unterlassen, sieben Musiktitel öffentlich zugänglich zu machen

    7 Werke also, bei denen der jeweilige (Mit-)Urheber durch die GEMA ihrer kostenlosen Marketing-Möglichkeiten be“raubt“ werden. Tja…äußerst dämlich, wie ich persönlich zumindest finde.
    —————————–
    Fragen von einem interessierten Laien in der Hoffnung Antworten zu erhalten @all (bzw. @Thomas Stadler):
    1. Wieso wurde das überhaupt in Hamburg verhandelt? Sitz der GEMA ist m.W.n. Berlin. Oder Hamburg, weil Youtube Deutschland in Hamburg sitzt?
    2. à propos und unabhängig von 1.: Wurde in dem Fall eigentlich schon die Schiedsstelle eingeschaltet oder ist das nicht notwendig? Wie ist überhaupt das Prozedere hinsichtlich der Wahrung von Urheberrechten im Bezug auf Verwertungsgesellschaften im Allgemeinen (hier: GEMA)? Warum greift in dem Fall nicht § 14 UrhWahrnG i.V.m. § 16 UrhWahrnG?
    3. Vorab: Weiß jemand zufällig, um welche Werke es sich konkret(!) eigentlich handelt? Handelt es sich um deutsche bzw. EU-europäische Werke oder um beispielsweise US-amerikanische?
    4. Generell: Wieso sind eigentlich auch z.B. US-amerikanische Werke durch die GEMA zensiert? Wie ist in dem Zusammenhang § 6 UrhWahrnG zu verstehen?
    5. Was bedeutet eigentlich diese Auskunftpflicht nach § 10 UrhWahrnG?
    (ZITAT): „Die Verwertungsgesellschaft ist verpflichtet, jedermann auf schriftliches Verlangen Auskunft darüber zu geben, ob sie Nutzungsrechte an einem bestimmten Werk oder bestimmte Einwilligungsrechte oder Vergütungsansprüche für einen Urheber oder Inhaber eines verwandten Schutzrechts wahrnimmt.“ (ZITAT ENDE)
    Bedeutet „jedermann“, daß zum Beispiel auch mir die GEMA Auskunft erteilen MUSS, wenn ich schriftlich Auskunft verlangen würde?
    —————————–
    Ergänzende Frage mit Blick zum Thema „Abmahnwahn“:
    5. Einleitend: Sobald im sog. „Abmahnwahn“ die Musikindustrie, d.h. die „Big Label“ im Spiel sind, werden i.d.R. Rechte mehrerer Urheber auf einmal wahrgenommen (obwohl ein Label eigentlich i.d.R. allerdings irgendwelche „verwandte Schutzrechte“, also Leistungsschutzrechte – sprich: Lizenzen, vom Urheber eingeräumt bekommt).
    Wie ist das möglich und warum kommt in diesen Fällen nicht auch die Verwertungsgesellschaft ins Spiel?
    Denn: In den Abmahnschreiben wird dem Abgemahnten i.d.R. eine „unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke“ gemäß § 106 UrhG vorgeworfen (bzw. auch schon ‚mal „unerlaubte Eingriffe in verwandte Schutzrechte gemäß § 108 UrhG).
    Allerdings steht im § 109 UrhG, daß in den Fällen der §§ 106 bis 108 und des § 108b die Tat nur auf Antrag verfolgt wird.
    (ZITAT § 109 UrhG): „In den Fällen der §§ 106 bis 108 und des § 108b wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.“ (ZITAT ENDE).
    Wie ist in dem Zusammenhang dann eigentlich § 1 Abs. 3 UrhWahrnG zu verstehen?
    (ZITAT § 1 UrhWahrnG): „(3) Wer ohne die nach Absatz 1 erforderliche Erlaubnis tätig wird, kann die ihm zur Wahrnehmung anvertrauten Rechte oder Ansprüche nicht geltend machen. Ihm steht das Antragsrecht nach § 109 des Urheberrechtsgesetzes nicht zu.“ (ZITAT ENDE).
    Abschließende Frage: Im Bezug auf Frage 4. (s.o.) würde mich noch interessen, wieso deutsche Label überhaupt US-amerikanische Werke abmahnen lassen können, zumal Nutzungsrechte bekanntlich eingeschränkt eingeräumt werden bzw. werden können? Oder glaubt tatsächlich jemand, daß z.B. eine „PINK“ oder eine „Rihanna“ dem deutschen Label-Pendant das ausschließliche Nutzungsrecht eingeräumt hat, ihre Werke über dezentrale Netzwerksysteme zu verwerten (= Nutzungsart), damit dann durch beispielsweise einen Herrn RA Rasch und/oder RA Frommer munter abgemahnt wird? Oder „andersrum“ gefragt:
    6. Wie werden die gerade genannten Urheber denn eigentlich von den Einnahmen aus der Abmahnung (d.h. aus der Verwertung gemäß Nutzungsart „p2p-Verwertung“) nach § 32 UrhG „angemessen vergütet“? Vgl. auch Abmahnungen im Namen eines (leider verstorbenen) Michael Jackson…Ob dessen Erben überhaupt damit einverstanden sind, daß eine Kanzlei namens „Waldorf-Frommer“ seine Werke für ein deutsches Label abmahnt?

    So! Wenn sich jetzt hier noch jemand finden würde, der freundlicherweise ‚mal die Zusammenhänge erläutern würde und mein (vermutlich juristisch total falsches) Durcheinander sortieren könnte, wäre ich für meinen Teil äußerst dankbar und würde in Zukunft diese Fragen nicht mehr in regelmäßigen Abständen stellen.

    In diesem Sinne Gruß aus Kölle, Baxter

    Comment by Baxter — 20.04, 2012 @ 23:44

  8. YouTube verdient über Werbung an den Filmchen, davon gehen 0 an die Urheber.

    … da hatte seinerzeit so’n Rotzlöffel, wie z.B. dieser „Justin Bieber“ ja echtes Glück gehabt kein Deutscher zu sein bzw. nicht in Deutschland von einer GEMA zensiert worden zu sein, als er auf Youtube beim Nachsingen von urheberrechtlich geschützten Werken entdeckt wurde…oder!?
    Auch nicht vergessen: Youtube verdient zwar durch Werbung – gleichzeitig machen die aber auch Werbung (für den/die Urheber), die nicht der Urheber bezahlt sondern der Nutzer (= Endkunde des Urhebers)…indirekt über den Kauf von Produkten aus der (Youtube-)Werbung.

    @Rolf Schälike:
    Weißt du zufällig, wer (namentlich) die Urheber der besagten 7 bzw. 12 Werke sind?

    @all noch ’ne Frage:
    In der Pressemitteilung des OLG Hamburg heißt es ja wie folgt:
    Zuzumuten sei ihr jedoch, nach Erhalt eines
    Hinweises auf eine Urheberrechtsverletzung durch den Einsatz einer Software künftige
    Uploads zu verhindern, die eine mit der gemeldeten Musikaufnahme übereinstimmende Aufnahme enthielten.

    Wie sieht das in der Praxis aus? Kommt dieses Hinweis ausschließlich (!) von der GEMA oder könnte jeder Hinz- und Kunz (inklusive einer wahrscheinlichen, diesbzgl. Fehlerquote; Vgl. z.B. http://www.lawblog.de/index.php/archives/2010/08/12/losch-firma-gibt-unterlassungserklarung-ab/) derartige Hinweise an Youtube schicken? Wenn die GEMA solche Hinweise an Youtube versendet, sind die dann in Einem automatisch verpflichtet Auskunft gemäß § 10 UrhWahrnG zu erteilen? Wenn Nein, warum nicht?

    Danke und jetzt aber… Tschüß, Baxter

    Comment by Baxter — 21.04, 2012 @ 00:15

  9. Zu 7:
    Um welche 12 (7) Werke es ging, weiß ich nicht. Es ist zu hoffen, dass diese im Urteil (310 O 461/10) nicht geschwärzt werden.

    Im Internet zu finden (keine Garantie):

    http://www.rp-online.de/digitales/internet/youtube-gegen-gema-worum-geht-es-1.2800211

    Sieben zu löschende Titel:

    – „Ritmo de la noche“, Chocolate (1990)
    – „Night in Motion“, U96 (1993)
    – „Lieder, die die Liebe schreibt“, Nana Mouskouri (1978)
    – „Club Bizarre“, U96 (1995)
    – „Rivers of Babylon“, Boney M. (1978)
    – „Lieder, die wie Brücken sind“, Rolf Zuckowski (1982)
    – „Im Kindergarten“, Rolf Zuckowski (1994)

    Nicht zu löschende Titel:

    – „In The Shadow, in The Light“, Enigma (2003)
    – „Zwei kleine Italiener“, Conny Froboess (1962)
    – „Akropolis adieu“, Mireille Mathieu (1971)
    – „Sex An Der Bar“, Alex C. feat. Y-Ass (2008)
    – „I feel like you“, X-Perience (2007)

    Comment by Rolf Schälike — 21.04, 2012 @ 08:52

  10. http://www.welt.de/newsticker/dpa_nt/infoline_nt/thema_nt/article106207086/Lieder-die-die-Liebe-schreibt.html

    Hamburg – Die Musik-Verwertungsgesellschaft Gema will vor dem Landgericht erreichen, dass zwölf urheberrechtlich geschützte Musiktitel nicht länger auf YouTube zugänglich sind. Dabei handelt es sich um die nachfolgenden Werke. Genannt sind jeweils Komponist oder Autor, der Titel, Interpret oder Interpretin sowie Erscheinungsjahr.

    – Christian Bruhn, «Zwei kleine Italiener», Conny Froboess (1962)

    – Christian Bruhn, «Akropolis adieu», Mireille Mathieu (1971)

    – Alex Joerg Christensen, «Ritmo de la noche», Chocolate (1990)

    – Alex Joerg Christensen, «Sex An Der Bar», Alex C. feat. Y-Ass (2008)

    – Alex Joerg Christensen, «Night in Motion», U96 (1993)

    – Michael Cretu, «In The Shadow, in The Light», Enigma (2003)

    – Frank Dostal, «Lieder, die die Liebe schreibt», Nana Mouskouri (1978)

    – Alexander Kaiser, «I feel like you», X-Perience (2007)

    – Hajo Lewerentz (Hayo Panarinfo; Hayo Bauer; CKioni), «Club Bizarre», U96 (1995)

    – Franz Reuther (Frank Farian), «Rivers of Babylon», Boney M. (1978)

    – Rolf Zuckowski, «Lieder, die wie Brücken sind», Rolf Zuckowski (1982)

    – Rolf Zuckowski, «Im Kindergarten», Rolf Zuckowski (1994)

    Comment by Rolf Schälike — 21.04, 2012 @ 20:24

  11. Meiner Meinung nach kann man für den Abmahnwahn im Filesharingbereich noch weiter interessanten „Saft aus dem Urteil“ saugen. In der Pressemitteilung des LG heißt es: „Die Prüfungs- und Kontrollpflichten einer als Störer in Anspruch genommenen Person begönnen immer erst ab Kenntnis von einer konkreten Rechtsverletzung“. Insbesondere mit Blick auf die den jüngsten BVerfG-Beschluss, der eine Entscheidung des OLG Köln mit viel weitergehenden Erfordernissen an die Prüfpflicht aufhob, dürfte es hinsichtlich der überspannten Prüfpflichten einsam um die Kölner werden.

    Comment by Danny — 21.04, 2012 @ 20:54

  12. Der Unterschied zwischen den verbotenen 7 und den beklagten 12 sind die fünf Werke, die sich zwischen Klage der GEMA und dem jetzigen Urteil nicht mehr bei Youtube fanden. Wären alle 12 noch da gewesen, wären alle gesperrt worden.

    Es handelte sich um eine Art Musterprozess in der Sache.

    …..

    Warum nun Google unter dem Namen Youtube mit den Inhalten fremder Produzenten eigenes Geld erwirtschaften darf, ohne dass die Eigentümer / Rechteinhaber daran angemessen beteiligt werden will mir nicht in den Kopf.

    Genauso könnte ich ja mit dem Kochgeschirr von Karstadt ohne Bezahlung ja mein eigenes Restaurant betreiben, ohne große Strafen zu riskieren, denn auch bei Karstadt ist die Ware ja nicht besonders gegen Wegnahme gesichert – und besser ich nutze sie umsonst, als dass sie dort vor sich hin rostet.

    Aber im Www ist ja angeblich alles anders.

    Comment by Schnorri — 21.04, 2012 @ 22:29

  13. Der Karstadt-Analogie setze ich eine andere, meiner Meinung nach treffendere, entgegen: wieso darf z.B. SPIEGEL online damit Geld verdienen, dass es die Produkte von Media Markt zeigt? Das liegt daran, daß sich Media Markt einen positiven Effekt für seinen Umsatz davon verspricht. Die Werbung wird den einen oder anderen Käufer anlocken, und selbst wenn nicht, wird die Firma allein durchs Anzeigen bekannter.

    Dafür zahlt die sogar an SPIEGEL – nicht umgekehrt.

    Comment by Sancho — 22.04, 2012 @ 11:51

  14. @Rolf Schälike,
    herzlichen Dank für die Auflistung. Ich musste zugegebenermaßen bei einigen „Werken“ ein wenig schmunzeln. Aber egal…
    Zum Thema: Wenn man sich direkt ‚mal das erste „Werk“ der Auflistung ansieht („Ritmo de la noche“), könnte man darauf kommen daß es sich evtl. um eine Coverversion des Originals (Peter Allen, „I go to rio“) handeln könnte. Einem Gericht ist die eindeutige Klärung des Sachverhaltes in meinen Augen doch eigentlich zuzumuten. Oder? Zum Thema gibt es doch schließlich auch Verträge, die man sich als Richter durchaus ‚mal zeigen lassen könnte. Meine ich jetzt zumindest ‚mal treudoof (naiv?)…

    Fragen an die mitlesenden Juristen und auch an diejenigen, die Antworten parat haben:
    Wie sieht das eigentlich rechtlich in solchen Fällen ganz konkret aus? Wenn man sich die oben genannten Werke nämlich einmal anhört (d.h. das Original und die Coverversion, z.B. über die Google-Suche), dann stellt sich doch die Frage, ob es sich überhaupt um eine Bearbeitung im Sinne des UrhG handelt (§ 3 UrhG, § 23 UrhG) und somit der Producer überhaupt Urheberrechte geltend machen kann. Oder?
    Da in dem konkreten Beispiel unter anderem die Haupt- und Begleitmelodie nicht im Wesentlichen verändert wurden (Vgl. § 24 UrhG), ist doch auch das Vorliegen einer Bearbeitung i.S.d. UrhG nicht zu begründen, weswegen es sich doch eher um eine interpretative Umgestaltung des Originalwerkes handelt? Wenn dem so wäre, dann bestünde doch auch kein Bearbeiterurheberrecht für den Produzenten (hier: Herr Alex Joerg Christensen).
    Anders wäre das, wenn man die Version als „remix“ deklarieren würde, was ein eigenes Urheberrecht des Producers nach sich ziehen würde.
    Wer entscheidet eigentlich darüber, ob es sich um eine Cover-Version handelt oder um eine Remix-Bearbeitung handelt? Wurde das in dem vorliegenden Fall überhaupt vor Gericht diskutiert oder wurde einfach „blind“ den Angaben der GEMA vertraut?

    Ich persönlich sehe grundsätzlich bei derartigen Urteilen, wie dem aus Hamburg, eine Gefahr von Willkür. Insbesondere wenn irgendwelche „Wortfilter“ zum Einsatz kommen, die so zuverläßlich sind wie der Busfahrplan in Timbuktu. Der vermeintlich harmlose Begriff „Fehlerquote“ heißt in Wahrheit Zensur und auch rechtsstaatlich finde ich es persönlich eher befremdlich, wenn Privatorganisationen die Aufgaben der Rechtsverfolgung übernehmen. Zumal § 109 UrhG doch ziemlich klar formuliert ist.
    Das ist jetzt auch übrigens völlig unabhängig vom Angebot von -in dem Fall- Youtube.

    Kann hier wirklich keiner freundlicherweise sein Fachwissen nutzen um ‚mal ein bißchen rechtliche Aufklärung zu betreiben? Das wäre m.E. einer weiteren Diskussion mehr als dienlich. Danke!

    Es handelte sich um eine Art Musterprozess in der Sache.

    In meinen Augen wird an der eigentlichen Sache munter vorbeidiskutiert und die Angelegenheit mutiert in den Diskussionen fast schon zum Kampf „King Kong vs. Godzilla“. Dabei ist doch wesentlich interessanter und wichtiger wie uns (uns alle) so ‚was betrifft bzw. betreffen könnte. Ob da jetzt ’ne handvoll Titel nicht mehr auf Youtube streamen dürfen oder nicht, ist doch erst einmal (!) sekundär. Wenn der (tatsächliche) Urheber das nicht möchte, dann ist das erst einmal (!) seine Sache. Auch wenn er in meinen Augen viel zu kurz denkt und seine Vorteile gar nicht erkennt – klassisches Eigentor, quasi schön in den eigenen Winkel geschlenzt. Die Konsequenzen (s.o.), die sich aus solchen Urteilen ergeben bzw. ergeben können, werden dagegen leider eher stiefmütterlich bis gar nicht diskutiert.
    DAS erachte ich persönlich als bedenklich… Es kann doch nicht sein, daß eine GEMA einen richterlichen Persilschein ausgestellt bekommt, der zudem auch noch mit äußerst fraglichen Mitteln eingelöst werden soll. DAZU wäre ein „Musterprozeß“ zur Abwechslung ‚mal mehr als wünschenswert. Daß seitens Rechteverwerter versucht wird die Diskussion in eine Richtung zu lenken war ja wohl vorher schon klar (Stichworte: „Kostenlos-Generation“, „Umsonst-Mentalität“ u.s.w.). Daß diese Richtung allerdings nicht gehaltvoller werden würde, wie die „Raubkopierer sind Verbrecher“-Propaganda-Kampagnen war ebenfalls vorher klar. Warum wir Nutzer, d.h. KUNDEN, uns permanent derart bepöbeln lassen, entzieht sich meiner Kenntnis.

    Genauso könnte ich ja mit dem Kochgeschirr von Karstadt ohne Bezahlung ja mein eigenes Restaurant betreiben, ohne große Strafen zu riskieren […]

    Ach du Scheiße – der Weg ist scheinbar doch noch lang. Ich dachte eigentlich die „Kopieren ist Diebstahl“-Fraktion wäre mittlerweile aufgeklärter…

    In diesem Sinne allen noch einen schönen Sonntag, Baxter

    Comment by Baxter — 22.04, 2012 @ 17:05

  15. Da sich die Urheber aus ganz praktischen Gründen (Zeit, Masse der zu überwachenden Internetseiten etc. pp.) nicht darum kümmern können, dass ihr Werk nicht durch Dritte ungewollt benutzt wird, geben diese einen Teil ihrer Rechte an Dritte ab, das ist dann wahlweise die GEMA oder eben andere Vermarkter (Universal, Bertelsmann und Co.).

    Diese beiden Institutionen stehen im Urheberrecht aber aus ganz merkwürdigen Gründen im Kreuzfeuer, obwohl es doch klar sein dürfte, dass es einem Urheber selbst kaum gelingen wird, sein Werk alleine gewinnbringend an den Kunden bringen zu können – und zwar so weit gewinnbringend, dass damit ein zumindest auskömmliches Leben möglich ist.

    Wäre ich Buchautor und schriebe ein erfolgreiches Buch, und es fehlte die Distributionsebene zwischen mir und dem Kunden, wer besorgte mir dann den Übersetzer, wer den Drucker, wer den Vertrieb?
    Soll ich alles im Selbstvertrieb vermarkten und gegebenenfalls ungebetene Kopierer selbst verfolgen?

    Niemand kann durch Präsenz auf irgendwelchen Streamingportalen damit rechnen, dass er dort auf mehr als ein paar Cent Einnahmen kommen wird.

    Comment by schnorri — 24.04, 2012 @ 11:56

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