Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

15.4.11

BGH zur Haftung eines Portalbetreibers

Der BGH hat in einer unlängst im Volltext veröffentlichten Entscheidung (Urteil vom 17. Dezember 2010, AZ.: V ZR 44/10) zur Frage der Haftung des Betreibers eines Internetportals für die Inhalte seiner Nutzer Stellung genommen. Das Urteil stammt interessanterweise von dem für Grundstücksrecht zuständigen V. Zivilsenat, was folgenden Hintergrund hat.

Der BGH greift auf die Grundsätze der Haftung eines sog. mittelbaren Störers zurück und stellt zunächst klar, dass eine Haftung nur dann in Betracht kommt, wenn dem Plattformbetreiber eine Prüfung zumutbar war. Dafür muss der Rechtsverstoß für den Portalbetreiber erkennbar sein. Werden Fotos eingestellt, denen man selbst nicht ansehen kann, ob sie ungenehmigt aufgenommen worden sind, liegt eine solche Erkennbarkeit nicht vor, so dass auch keine Prüfpflichten verletzt werden. Auch der Einsatz von Filtersoftware ist nach Ansicht des BGH nicht zumutbar, jedenfalls dann nicht, wenn es keine klaren Merkmale gibt, anhand derer nach Verdachtsfällen gesucht werden könnte.

posted by Stadler at 20:58  

Ein Kommentar

  1. Die Idee mit Filtern holen immer wieder ewig Gestrige aus der Hosentasche heraus, denn angenommen es gäbe ein Video das sich „Heiße Nächte in St.Tropez“ nennen würde und ein Filter würde danach suchen, dann würde im Zweifelsfall eher das Urlaubsvideo eines älteren Ehepaares gebrandmarkt werden, wie sie schwitzen abends im Hotel sitzen und versuchen, sich mit Getränken zu kühlen.

    Wer Bilder oder Videos oder Software unerlaubt verbreitet, ist selten so dumm, diese mit durch Suchmaschinen erkennbare Klarnamen zu benennen.
    Und wer Portalbetreiber ist, wird sich hüten in den Daten seiner User zu schnüffeln oder womöglich noch etwas downloaden, um nachzusehen was sich wirklich darin befindet.

    Und echtes Filtern nach Inhalt zur Laufzeit ist noch Zukunftsmusik.

    Comment by Frank — 17.04, 2011 @ 21:02

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