Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

16.4.12

Gesetzesentwurf gegen unseriöse Geschäftspraktiken

Bereits vor Monaten war in der Presse zu lesen, dass Bundesjustizministerin Leutheusser-Schnarrenberger der Abmahnindustrie den Kampf ansagen will. Der angekündigte Referentenentwurf eines Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken liegt nunmehr vor. Er sieht eine Reihe von Gesetzesänderungen in den Bereichen Inkassowesen, Telefonwerbung und Abmahnwesen vor.

Besonders erwähnenswert ist die Neuregelung des § 14 Abs. 2 UWG durch die der fliegende Gerichtsstand im Wettbewerbsrecht praktisch abgeschafft werden soll. Einen Gerichtsstand der unerlaubten Handlung soll es danach nur noch dann geben, wenn der Beklagte im Inland weder einen Geschäfts- noch einen Wohnsitz hat. Danach wird § 14 Abs. 1 UWG zum Regelfall, der auf die Niederlassung des Beklagten abstellt. Es fragt sich allerdings, warum diese Regelung nicht in gleicher Weise für alle Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes gelten soll und ob damit nicht über das Ziel hinaus geschossen wird.

Außerdem unternimmt das BMJ einen neuen Versuch, die Kosten urheberrechtlicher Abmahnungen deutlich einzudämmen, was ersichtlich einen Reaktion auf die massenhaften Filesharing-Abmahnungen darstellt. Für den Fall unberechtigter Abmahnungen sieht die neue Vorschrift des § 97a Abs. 3 UrhG vor, dass der zu Unrecht Abgemahnte (ohne weiteres) einen Anspruch darauf hat, den Ersatz seiner Rechtsverteidigungskosten zu verlangen. Eine vergleichbare Regelung gab es bislang nicht, die Rechtsprechung hat dies vielmehr ausdrücklich abgelehnt.

Die Höhe der Abmahnkosten soll durch den Verweis in der neuen Vorschrift des § 97a Abs. 2 S. 2 UrhG auf § 49 GKG erheblich eingeschränkt werden. Die geplante Vorschrift des § 49 GKG lautet:

(1) In einer Urheberrechtsstreitsache beträgt der Streitwert für den Unterlassungs- oder Beseitigungsanspruch 500 Euro, wenn der Beklagte

1. eine natürliche Person ist, die urheberechtliche Werke oder durch verwandte Schutzrechte geschützte Leistungen nicht für ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwendet, und

2. nicht bereits wegen eines Anspruchs des Klägers durch Vertrag, aufgrund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung oder einer einstweiligen Verfügung zur Unterlassung verpflichtet ist.

(2) Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn ein Unterlassungs- und ein Beseitigungsanspruch nebeneinander geltend gemacht werden.

Für urheberrechtliche Abmahnungen gegenüber natürlichen Personen, die die geschützten Werke nicht für ihre gewerbliche oder selbständige Tätigkeit verwenden, soll der Streitwert also nur noch EUR 500,- betragen. Bislang war es in Filesharing-Fällen üblich auf einen Streitwert von EUR 10.000,- oder mehr für den Unterlassungsanspruch abzustellen. Bei einem Streitwert von EUR 500,- beträgt eine 1,3-Geschäftsgebühr EUR 58,50. Hinzu kommt eine Auslagenpauschale von EUR 11,70, was bedeutet, dass der Abmahnanwalt nur noch EUR 70,20 verdient und der Abgemahnte diesen Betrag zu erstatten hat – oder zzgl. MWSt. EUR 83,54 sofern der Rechteinhaber nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist . Das Justizministerium erhofft sich dadurch offenbar, dass das Geschäft der Massenabmahnungen eingedämmt wird.

Meines Erachtens sollte sich der Gesetzgeber hier aber auch Gedanken darüber machen, dass er selbst die Abmahnindustrie im Bereich des Filesharing erst geschaffen hat und zwar durch Einführung des Auskunftsanspruchs gegen Zugangsprovider nach §§ 101 Abs. 2, Abs. 9 UrhG, der in der Gerichtspraxis mittlerweile massenhaft und textbausteinartig durchgewunken wird, ohne, dass die Gerichte eine Einzelfallprüfung anstellen. Gerade auch diesen Umstand gilt es kritisch zu beleuchten.

Wie bei vielen Referentenentwürfen bleibt ohnehin abzuwarten, ob und mit welchen Änderungen das Gesetz letztlich in Kraft treten wird.

posted by Stadler at 21:42  

16 Comments

  1. Die Urheberrechtsindustrie wird auf jeden Fall toben, vgl. http://ak-zensur.de/2012/03/wunschliste.html

    Die Abmahnindustrie ist bereits dabei, kräftig zu wüten; sehr kräftig, wie ich hörte.

    Comment by Alvar Freude — 16.04, 2012 @ 21:59

  2. Meines Erachtens fällt beim Schadensersatz in den Fällen der „industriellen Abmahnungen“ keine Umsatzsteuer an. Die Rechteinhaber sind vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer. Aufgrund der Vorsteuerabzugsberechtigung fehlt es an einem ersatzfähigen Schaden. Die Umsatzsteuer müssen die Rechteinhaber im Verhältnis zu ihren Anwälten selbst tragen und können sie dann „als Vorsteuer ziehen“.

    Comment by Lars Hänig — 16.04, 2012 @ 22:17

  3. @Lars Hänig: Berechtigter Einwand. Habe den Text entsprechend ergänzt.

    Comment by Stadler — 16.04, 2012 @ 22:25

  4. Was für mich als interessierten Bürger nach wie vor völlig unverständlich bleibt:
    Jahrzehntelang war es geübte Praxis und Rechtssprechung, das die erste Mahnung bei Geldbeträgen grundsätzlich kostenfrei erfolgen muss. Warum in aller Welt kann dieser Grundsatz nicht ebenso für Abmahnungen gelten – unabhängig davon um was es geht?
    Anscheinend wird in dieser Bananenrepublick immer nur nach dem Motto verfahren: „warum einfach, wenn’s auch umständlich geht“.

    Comment by tomorrow — 16.04, 2012 @ 22:41

  5. Wodurch ist eigentlich die Privilegierung von Urhebern bzw. i.d.R. Verwertungsrechteinhabern gerechtfertigt, dass diese ein Auskunftsrecht geltend machen können (der genannte § 101, Abs. 2 und 9 UrhG), andere, die Unterlassung/Schadensersatz bei Rechtsverletzungen z.B. im Internet geltend machen wollen (z.B. APR oder spezifische Schutzgesetze wie §§ 5, auch i.V.m. 10 TSG, § 1758 BGB, jeweils i.V.m. § 823 und/oder 1004 analog BGB), jedoch nicht, so dass die Ansprüche hier dann faktisch leer laufen?

    Comment by Hannah — 16.04, 2012 @ 23:14

  6. Hat jemand eine Idee, wie man den Auskunftsanspruch gegen Zugangsprovider umgestalten kann, so dass auch in der Praxis tatsächlich jene Prüfung als echte Einzelfallprüfung ausfällt?

    Comment by Staubkorn — 17.04, 2012 @ 00:53

  7. Wenn schon das gesetzliche Verbot, fremde Werke nicht illegal zu nutzen nichts hilft, dann wird eben ein Gesetz gegen den erfunden, der sich zur Wehr setzt. Soweit ich das sehe, konnten sich zu Unrechte Abgemahnte bislang auch so ausreichend helfen bzw. die Gerichte konnten hier regulierend eingreifen. Es ist irgendwie typisch westlich, ähnlich wie in der Medizin: Es werden nicht die Symptome (= das Filesharing, soweit es illegal ist) bekämpft, sondern die Folgen (= die Abmahnung): Das scheint nämlich einfacher zu sein und mehr Wählerstimmen zu bringen. Ich bin selbst Urheber und finde die Tendenzen allmählich beängstigend.

    Comment by anonymus74 — 17.04, 2012 @ 15:55

  8. @ Anonymus,schon sich einene solchen Nick zu geben,find ich schon dreist,angesichts der obigen Wortmeldung.Und Niemand will die Abmahnung abschaffen.Lesen hilft manchmal.Beängstigend find ich,wie Urheber rum heulen:Die bösen Filesharer,alles umsonst wollen sie. Wenn die Urhebertruppe zu dämlich(sorry) ist,sich selber zu vermarkten bzw. neue Vetriebswege zu suchen,kann ich auch nix für.Das einzige,was hier eingedämmt werden soll,sind die horrenden,warscheinlich im Delirium ausgedachten Streitwerte,für „Werke“ die nichtmal das Geld der Verpackung wert sind.
    Und der „fliegende Gerichtsstand“ soll fallen.Damit Äußerungen von RA Frommer:“In München gewinn ich jedes Verfahren!“ der Vergangenheit angehören.@ RA Frommer:In Thüringen ist´s schöner als in Minge!

    Comment by Flac — 17.04, 2012 @ 16:20

  9. „Soweit ich das sehe, konnten sich zu Unrechte Abgemahnte bislang auch so ausreichend helfen bzw. die Gerichte konnten hier regulierend eingreifen.“

    Gibt es entsprechende Links?

    Comment by Christian — 17.04, 2012 @ 16:25

  10. Gesetzesentwurf gegen unseriöse Geschäftspraktiken
    ————–
    Wollen sich die Politganster selbst in Schutzhaft nehmen?
    Nach Schuldenbremse der nächste Schwachsinn.
    Haben diese Narren eigentlich außer Pudding irgendwas in der Birne?

    Comment by Schmitz — 17.04, 2012 @ 17:16

  11. Genau wie es der Herr Stadler hier oben bereits schon geschildert hat, genau das waren auch meine ersten Gedanken dazu, als ich mir den Gesetzesentwurf vorgestern durchgelesen habe. Sagte nicht Frau Leutheusser-Schnarrenberger erst noch vor ein paar Wochen, „das sie nun der Abmahnindustrie den Kampf ansagen wollte“ ? Vorgestern stell ich fest, dass sie ja wohl diesen Gesetzesentwurf damit nicht gemeint haben kann, weil das ist ja nicht mehr als eine richtige Farce jetzt. Weil, genau wie es hier oben bereits schon geschildert wird: Ohne eine vernünftige Neuregelung des Auskunftsanspruchs (§ 101 Abs. 9 UrhG) – die hierbei komplett fehlt und die eigentlich schon an aller erste Stelle stehen muss – wird sich an der Abmahnindustrie überhaupt nichts dran ändern. Quasi = NULL. Also wem will man bitte damit jetzt den „Kampf ansagen“?

    Eher sogar noch im Gegenteil, davon geh ich jetzt schon von aus: Denn auch die Deckelung der Abmahnkosten muss nicht unbedinkt ein Vorteil sein, denn es mag ja vielleicht sein, dass es für den einzelnen Betroffenen zukünftig von Vorteil sein kann, wenn die Abmahnkosten geringer ausfallen werden als vorher. Bezieht man es aber auf „die Abmahnindustrie“ selbst, so sollte man auch dabei bedenken, dass die Anzahl der Leute die bislang nicht dazu bereit waren, die ohnehin schon überzogenen Abmahnkosten zu Recht nicht zu zahlen, durch diese Änderung schneller in die Versuchung kommen werden, den nun niedriger ausfallenen Betrag mal eben schnell so zu überweisen, wodurch natürlich die Gesamtanzahl der Leute, die die Abmahnung überhaupt bezahlen werden, im Gegensatz zu vorher zukünftig nur noch erheblich ansteigen wird, wovon die Abmahnindustrie also nur noch profitieren kann, so das man im Endeffekt später genau wieder an der Stelle ist, wo man vorher schon war.

    Von daher: Solange die oben genannte Änderung des Auskunftsanspruchs auch noch weiterhin fehlen sollte, brauch man erst gar nicht lange darüber zu diskutieren. Meine Meinung nach sollte man den Gesetzesentwurf auch erst gar keine Beachtung schenken, weil genau aus diesem Grunde das eigentliche Ziel, was man damit erreichen wollte, jetzt schon von vornherein erst gar nicht mehr erreicht werden kann. Das steht doch jetzt schon fest. Das kann doch jetzt schon jeder ablesen und sich selber im Kopf ausmalen ..

    Alleine schon was die Trickserei rund um den fliegenden Gerichtsstand in Bezug auf die Filesharing-Abmahnungen angeht, also echt: Ich komm mir hier so richtig vorschaukelt vor, muss ich mal ganz persönlich dazu sagen ..

    mfg.sascha
    **********

    Comment by sascha — 18.04, 2012 @ 12:25

  12. Hier nochmal ein Nachtrag:
    ————————–————––
    Aus einer aktuellen Pressemitteilung vom 18.04.2012 des AK-Vorrat mit der Überschrift: ‚Bundesregierung plant verdachtslose Vorratsspeicherung aller Verbindungen‘, geht deutlich folgendes draus hervor:

    „Nach einem aktuellen Gesetzentwurf des Bundesjustizministeriums, der dem AK-Vorrat zugespielt worden ist, soll die Identifizierung von Internetnutzern ohne richterliche Anordnung selbst zur Aufklärung von Bagatelldelikten wie Beleidigung oder Filesharing zukünftig zulässig sein.“

    Hier die Pressemittelung: http://goo.gl/kHzlq

    Aus der Vorratsdatenspeicherung! Ohne richterliche Anordnung! Für Bagatelldelikte und Ordnungswidrigkeiten! – Und das, obwohl hier jetzt schon, was die jetzige Praxis des Auskunftsanspruchs im Urheberrecht betrifft, selbst mit richterliche Anordnung schon, diese für niemanden mehr und in keinsterweise mehr hingenommen werden kann, was da derzeit vor sich geht, weil hier jetzt schon tagtäglich ein regelrechter Missbrauch mit betrieben wird und das massenweise.

    Comment by sascha — 18.04, 2012 @ 23:03

  13. Es fragt sich doch, ob hier nicht das Kind mit dem Bade ausgeschüttet wird. Sicher ist es sinnvoll, der Abmahnindustrie durch die Beschneidung des Gegenstandswerts einen Riegel vorzuschieben – seriöse Inkassobüros und Anwaltskanzleien werden das auch so sehen. Aber es fragt sich eben auch, ob dadurch nicht der Tatbestand illegaler Datennutzung etwa für den „Täter“ bagatellisiert und in den Rang eines Kavalliersdelikts gerückt wird, wie Geschwindigkeitsüberschreitungen, deren Knöllchen von vielen auch eher sportlich genommen werden.

    Sehr sinnvoll ist der Vorstoß, den fliegenden Gerichtsstand für Beklagte (jedenfalls für Privatpersonen) durch den wohnsitzabhängigen zu ersetzen.

    Comment by Hanssen — 20.04, 2012 @ 09:50

  14. Ich muss zustimmen, dass der Referentenentwurf wenig zielführend ist, an den falschen Stellen ansetzt und zudem seriöse und unseriöse Geschäftsmodelle gleichermaßen trifft.

    Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die beabsichtigte Neuregelung dazu geeignet sein soll, die schwarzen Schafe unter den Inkassounternehmen zu treffen. Abofallen in Internet, welche regelmäßig nur in Zusammenarbeit mit einen entsprechenden Inkassobüro oder Rechtsanwalt Gewinn versprechen, wird dadurch nicht vorgebeugt. Es stellt sich auch die Frage, ob insofern überhaupt eine Gesetzesinitiative erforderlich ist. Gegen unberechtigte Forderungen sind die Verbraucher bereits durch geltendes Recht hinreichend geschützt. Der angebliche Schuldner ist nicht verpflichtet, auf unberechtigte Forderungen überhaupt zu reagieren. In diesem Fall ist der vermeintliche Gläubiger gezwungen, die Forderung gerichtlich durchzusetzten. Da jedoch Forderungen aus Abo-Fallen in der Regel nie entstanden sind, kommt es normalerweise erst gar nicht so weit.

    Im Hinblick auf das Urheberrecht stimme ich zu, dass mit der Schaffung des § 101 UrhG der Gesetzgeber die derzeitigen Strukturen im Abmahnwesen selbst geschaffen hat. Grund dafür war vor allem die Entlastung der vorher mit Filesharing befassten Staatsanwaltschaften und staatlichen Ermittlungsbehörden, und damit nicht zuletzt auch des Staatshaushaltes. Die Ermittlungskosten tragen nun allein die Rechteinhaber. Wenn jedoch der Gesetzgeber schon den Rechteinhabern die Verfolgung von Urheberrechtsdelikten selbst aufbürdet, um staatliche Resourcen zu schonen, müssen die Rechteinhaber die Möglichkeit haben, die Kosten wenigstens bei den Verursachern wieder zu holen. Durch die beabsichtigte Neuregelung wird die Refinanzierung der Rechtsverfolgung im Filesharingbereich eingeschränkt, es ist fraglich, ob unter diesen Umständen den Urhebern noch wirksame Mittel verbleiben werden, um Filesharingfälle zu verfolgen. In Folge dessen besteht die Gefahr, dass geistiger Diebstahl sich im öffentlichen Meinungsbild zu einem Kavaliersdelikt entwickelt, worunter letzten Endes die Kreativen selbst und damit die kulturelle Vielfalt leiden würden. Eine angemessene Lösung kann hier nur im Urheberrecht selbst gefunden werden. Durch den Referentenentwurf wird neues Öl ins Feuer der aktuellen Debatte um das Urheberrecht in der Informationsgesellschaft gegossen. Nachdem die Fronten sich hier ohnehin seit Jahren verhärteten und die Diskussion momentan auf einem Höhepunkt steht, wurden endlich ernsthafte Diskussionen, die das Gesamtkonzept des geltenden Urheberrechts hinterfragen, angeregt, aus denen eine Vielzahl von Ideen und alternativen Lösungswegen zu erwarten sind, welche die Interessen aller Parteien (Urheber, Verwerter, Verbraucher, Allgemeinheit) gleichermaßen zu berücksichtigen versuchen. Hier jetzt einen neuen Gesetzesvorstoß vom Zaun zu brechen, welcher einseitig lediglich Verbraucherinteressen stärkt, vermag diese Entwicklung nicht zu fördern sondern allenfalls den Fokus von einer Gesamtlösung auf am Rande liegende Detailfragen abzulenken. Besser wäre es, die weiteren Entwicklungen im öffentlichen Diskurs sowie auch in der Rechtsprechung abzuwarten und eine faire Lösung für alle Beteiligten zu finden.

    Comment by Nussknacker — 21.04, 2012 @ 23:57

  15. Na Herr Stadler, fällt Ihnen was auf ? Genau, das BMJ nimmt sich des Problems jetzt mit einer Regelung im GKG zu den Streitwerten an. Klingelt es da bei Ihnen – richtig, das hat der Gesetzentwurf der Linken „Entwurf eines Gesetzes zur Begrenzung der Haftung und der Abmahnkosten bei Urheberrechtsverletzungen“ – BT-Drs. 17/6483 – auch auf diese Weise gelöst. Komisch, dass Ihnen diese Regelung bei Ihrer Analyse des Entwurfes damals gar nicht erst aufgefallen ist. Aber Sie waren zu beschäftigt, *Politik* zu betreiben und den Entwurf mit Gewalt zerreißen zu wollen statt Ihn *fachlich* korrekt zu lesen. Offenbar scheint die Streitwertproblematik im GKG ja der richtige Ansatz zu sein – meint jedenfalls auch das BMJ.

    Comment by Peter — 24.04, 2012 @ 07:19

  16. PS: die Sache mit dem Auskunftsanspruch, § 101 – was Sie ja jetzt als des Übels Wurzel identifizieren – *lol*. Dafür gibt es natürlich im Entwurf der Linken auch eine Regelung ! Aber huch, war ja damals ebenfalls nicht der Rede wert in Ihrer „Analyse“. Insgesamt damals sowieso alles euroraprechtswidrig nach Ihrer Einschätzung. Vielleicht sollten Sie mal in sich gehen und überprüfen, ob Ihre Kritik nicht nur ein unsachlicher Reflex auf die Initiatorin des Entwurfes war.

    Comment by Peter — 24.04, 2012 @ 07:27

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