Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

14.3.12

Ist das Rippen bei Spotify zulässig?

Der Kollege Dosch hat den vieldiskutierten Start des Streamingportals Spotify zum Anlass genommen, um die Frage zu diskutieren, ob man dort Musik mitschneiden darf. Ein Blick in die Nutzungsbedingungen von Spotify zeigt, dass der Anbieter genau das untersagt. In § 13i heißt es:

„(…) akzeptieren Sie, dass Sie nicht berechtigt sind (…): Teile der Spotify-Anwendersoftware oder des Spotify-Services oder seiner Inhalte (unter anderem einschließlich von Musiktiteln, Bildern und Texten) zu kopieren, zu reproduzieren, zu „rippen”, aufzunehmen, der Öffentlichkeit zugänglich zu machen…“

Ganz ähnlich klingt die Regelung in den Nutzungsbedingungen von YouTube:

„Sie erklären sich damit einverstanden, Zugriff auf Nutzervideos nur in der Form des Streamings und zu keinen anderen Zwecken als der rein persönlichen, nicht-kommerziellen Nutzung, und nur in dem Rahmen zu nehmen, der durch die normale Funktionalität der Dienste vorgegeben und erlaubt ist. „Streaming“ bezeichnet eine gleichzeitige digitale Übertragung des Materials über das Internet durch YouTube auf ein nutzerbetriebenes internetfähiges Endgerät in einer Weise, bei der die Daten für eine Echtzeitansicht bestimmt sind, nicht aber für einen (permanenten oder vorübergehenden) Download, ein Kopieren, ein Speichern oder einen Weitervertrieb durch den Nutzer.“

Streamingportale verbieten ihren Nutzern also das „Rippen“ von Inhalten. Das stellt zunächst eine vertragliche Beschränkung dar, wenn man davon ausgeht, dass die Nutzungsbedingungen wirksam einbezogen worden sind, was zumindest bei Spotify im Rahmen der Registrierung passiert. Urheberrechtlich ergibt sich hieraus meines Erachtens eine Beschränkung der Nutzungsrechte i.S.v. § 31 UrhG auf die Nutzungsart des Streamings. Ein Nutzungsrecht für eine dauerhafte Speicherung wird ausdrücklich nicht eingeräumt.

Die Frage ist jetzt noch die, wie sich diese vertraglich beschränkte Einräumung von Nutzungsbefugnissen auf die Schrankenbestimmung des § 53 UrhG auswirkt, die bekanntlich Kopien zu privaten Zwecken erlaubt. Hierzu muss man wissen, dass § 53 UrhG durchaus auf vertraglichem Wege eingeschränkt oder sogar ausgeschlossen werden kann. Dass § 53 UrhG beschränkbar ist, hat der Gesetzgeber zudem auch dadurch zum Ausdruck gebracht, dass er die Privatkopie einschränkende Kopierschutzmaßnahmen in § 95a UrhG zulässt und sogar besonders schützt.

Spotify räumt seinen Nutzern also also nur ein auf das Streaming beschränktes urheberrechtliches Nutzungsrecht ein, weshalb das „Rippen“ von Musik damit nicht nur vertrags- sondern auch urheberrechtswidrig ist. Der Hintergrund der Regelung in den Nutzungsbedingungen von Spotify dürfte allerdings auch der sein, dass Spotify von den Rechteinhabern ebenfalls auf das Streaming beschränkte urheberrechtliche Nutzungsrechte erwirbt, weshalb der Anbieter derartige Beschränkungen zwingend in seine Nutzungsbedingungen aufnehmen muss, da er nicht mehr Rechte an den Nutzer weitergeben kann, als er selbst erworben hat.

 

posted by Stadler at 21:05  

14 Comments

  1. Wenn ich nun den Ton am Ausgang meiner Soundkarte abgreife und speichere: ist das Rippen? Ich denke nicht, da ich ja nicht die ursprünglich gestreamten Daten speichere, sondern nur den Ausgabeton der Soundkarte mitschneide. Oder liege ich falsch?

    Comment by DFranzenburg — 14.03, 2012 @ 22:41

  2. Frage: Was fuer Youtube Nutzungsbedingungen?
    http://www.youtube.com -> Angebot -> DL Manager, oder alternativ http://www.youtube.com -> Angebot -> „Downlod Button“
    So, wo muss „ich“ / man irgendwelchen Nutzungbedingungen zustimmen, bzw. sich einverstanden erklaeren??????????

    Ok, das ist Oel ins Feuer der GEMA/Youtube Diskussion, das ich nicht den temporaeren Speicher meines PCs (gab’s mal ’nen Urteil, das der Cache nicht als Speicher gilt?) „nutzen“ darf?

    Andersherum: Wieso kann/darf/soll/muss Spotify irgendwelche Urheberrechte verwirklichen? Auch hier wird mal wieder(!) Urheberrecht mit Verwertungs(recht) verwechselt, letzteres es nicht gibt (auch wenn VG bla, GEMA und Co. das gerne so gesehen haben moechten ….

    Comment by Berliner — 14.03, 2012 @ 23:13

  3. Das finde ich aber nicht logisch. Kopierschutz ist keine vertragliche, sondern nur eine tatsaechliche Beschraenkung. Die Spotify Vereinbarung ist nur die Kenntnisnahme eines entsprechenden Willens des Anbieters. Das Recht auf Privatkopie gilt immer. Deshalb ist die Umgehung des Kopierschutzes in diesem Fall auch nicht strafbar.

    Comment by Heikor — 15.03, 2012 @ 05:20

  4. Also § 95a UrhG zur Begründung der privatrechtlichen Einschränkbarkeit des § 53 UrhG zu nehmen, ist meines Erachtens nach ein falscher Schluss. Wie Heikor schon schrieb, handelt es sich bei den Schutznaßnahmen des § 95a UrhG um rein tatsächliche Einschränkungen, eben nicht vertragliche. Das besagt nämlich auch, dass derjenige, der einen vertragswidrig angebrachten Kopierschutz umgeht, weiterhin eine Urheberrechtsverletzung begeht, auch wenn er vertraglich die Beseitigung des Kopierschutzes verlangen kann.

    Ob eine AGB-mäßige Einschränkung des § 53 UrhG mit § 307 BGB zu vereinbaren ist, kann ich hier mangels Literatur / Kommentaren nicht beurteilen, halte es aber jedenfalls für kritisch. Die Einschränkung / Ausschaltung des § 53 UrhG kann für Spotify auch nicht mit den eigenen, beschränkten Nutzungsrechten begründet werden. Denn § 53 UrhG billigt Privatkopien gerade auch dann, wenn das zugrunde liegende Nutzungsrecht dies nicht hergibt.

    Comment by Malte S. — 15.03, 2012 @ 07:57

  5. @Heikor: Wäre § 53 UrhG zwingend und in keiner Form dispositiv, dann dürfte man es weder rechtlich noch faktisch-technisch gestatten, die Vorschrift auszuschließen oder einzuschränken. Der Schutz technischer Maßnahmen bewirkt aber zweifellos eine gesetzlich zulässige Einschränkung der Möglichkeit Kopien zu privaten Zwecken anzufertigen.

    Comment by Stadler — 15.03, 2012 @ 09:28

  6. Auf einem nicht unerheblichen Teil meiner privat gekauften, nicht kopiergeschützten CDs findet sich eine Aufschrift, wonach die neben der öffentlichen Aufführung als die Vervielfältigung untersagt wird. Stellt dies dann Ihrer Auffassung nach ebenfalls eine vertragliche Beschränkung der Schranke der Privartkopie dar?

    Comment by I. Speiser — 15.03, 2012 @ 10:09

  7. @ I. Speiser:
    Die Frage können Sie doch selbst beantworten. Wie kommen Verträge nach dem BGB zustande? Durch Aufschriften auf CD’s jedenfalls noch nicht.

    Ich unterstelle, dass der Nutzer den Nutzungsbedingungen von Spotify während des Registrierungsprozesses ausdrücklich zustimmt, wodurch sie Vertragsinhalt werden. Und, dass man urheberrechtliche Nutzungsrechte in mehr oder minder eingeschränktem Umfang einräumen kann, entspricht schlicht dem System des § 31 UrhG.

    Ich lasse mich gerne eines Besseren belehren, aber dazu müsste sich mal jemand der Mühe einer Argumentation unterziehen.

    Comment by Stadler — 15.03, 2012 @ 11:10

  8. Was ist mit dem YouTube Downloader?

    Die Basisversion ist umsonst, die Pro kostet ca. 17 €, und schon die Basisversion kann speichern und konvertieren.
    Müßte YouTube dieses Programm nicht verbieten lassen, wenn es seine eigenen AGB ernst nimmt?

    Comment by markenware — 15.03, 2012 @ 11:54

  9. Nur gut, dass man beim Einschalten des Radios (noch) keine Nutzungsbedingungen akzeptieren muss.

    Comment by Ein Mensch — 16.03, 2012 @ 10:55

  10. @markenware

    Der YouTube Downloader stammt von BienneSoft, nicht von YouTube.

    Comment by DFranzenburg — 16.03, 2012 @ 22:45

  11. Als ob die Beschreibung Streamingportal Rückschluss auf nur irgendwas liefern könnte. Weder Geschäftsmodel noch Technik werden damit klar. Es ist nur ein Name.

    Das neue Model um Spotify, Grooveshark, Simfy und co. heißt nicht Musikstreaming sondern Musikmiete.

    Wenn ich etwas miete, kann es nicht in meinen Besitz übergehen, außer der Vermieter erlaubt es. Allerdings kann auch niemand verhindern, dass ich mir eine Kopie anlege. Was gibts da zu diskutieren? Video-/Audio-Signal aufnehmen ist jetzt nicht die hohe Kunst, auch verlustfrei. Typisch Juristen ;)

    Comment by Thomas — 19.03, 2012 @ 16:34

  12. Ich habe ja seinerzeit beim Kollegen der oben verlinkt ist nachgefragt ob die Spotify-Alternativen wie hier aufgelistet
    http://zeitgeist.yopi.de/deutschland/4770/7-spotify-alternativen-fur-streaming-von-musik
    somit alle auch das mitschneiden nicht erlauben dürfen?
    So wie ich es oben lese scheint das eben nicht mehr nur Spotify zu betreffen.
    Ich würde gern ein Update meines Blog-Beitrags machen aber derzeit werde ich aus dieser Diskussion noch nicht schlau.

    Comment by zeitgeist — 23.03, 2012 @ 17:24

  13. Mit Audials Tunebite soll die Aufnahme von Spotify Songs erlaubt sein, laut den rechtlichen Hinweise auch auf deren Seite. Soweit ich auch weiß, ist das erlaubt solange die Daten für persönliche Zwecke benutzt werden. Ich glaube auch nicht, dass jemand das ganz genau tracken kann…Mit der Audials ist das so, dass mit der Soundkarte aufgenommen wird, was absprielt. Man knackt oder umgeht dabei keinen Schutz, daher ist es schon legal. Schritt für Schritt Anweisungen, wie das Audials macht gibt es auch hier http://audials.com/de/anleitung_zum_aufnehmen_mitschneiden_und_rippen_vo n_internetradios/spotify.html und eigentlich klingt das Ganze ganz logisch und legal.

    Comment by Zumzi — 6.07, 2012 @ 10:12

  14. Was passiert denn wenn die ausschließlich für den Privaten gebrauch und nicht der Öffetnlichkeit zugänglichen Musik Dienste eben genau dafür genutzt werden? Sprich also in Fitness Studios; Bars; Einkaufscentern etc. Spotify und Co. Verweisen in ihren AGB klar auf die Unzulässigkeit und verschaffen sich so einen Preisvorteil gegenüber Kommerziellen Anbietern für Unternehemen. Ist die unzulässige Nutzung im Kommerziellen Sinn also abmahnbar und in welcher Höhe?

    Comment by Sascha — 11.12, 2015 @ 11:41

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