Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

22.12.10

Das Jahr bei Internet-Law

Kein wirklicher Jahresrückblick, sondern nur eine Auflistung einiger meiner (längeren) Blogbeiträge des zurückliegenden Jahres:

Geheimnisverrat durch Wikileaks?
Netzsperren: Warum das Zugangserschwerungsgesetz verfassungswidrig ist
Redaktionsgeheimnis und Quellenschutz auch für Blogger?
Quick-Freeze-Plus oder VDS-Light?
Netzsperren europaweit
Die Musikindustrie und das Milchmädchen
Widerstand gegen ACTA
Wie bedenklich ist das SWIFT-Abkommen wirklich?
Das W-LAN-Urteil des BGH in der juristischen Fachpresse
Die Groteske um Street View
Die Dominanz des Irrelevanten
Einbindung des Facebook “Like-Buttons” nicht datenschutzkonform
Sind Urheberrecht und gewerbliche Schutzrechte tatsächlich wirtschaftsfördernd?
Apple verstößt gegen deutsches und europäisches Datenschutzrecht
Wie sich die Verlage das mit dem Leistungsschutzrecht vorstellen
Zensur im Internet
JMStV: „Behüten, wo es nötig ist“
Die Schimäre vom Diebstahl des geistigen Eigentums
Der Jugendmedienschutz muss generell auf den Prüfstand
Wie verändert das Internet unser Denken?
Filesharing: Wie funktioniert das Abmahngeschäft von DigiProtect konkret?

posted by Stadler at 20:14  

14.12.10

BGH: Keine vorzeitige Kündigung eines DSL-Vertrags

Der amtliche Leitsatz des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 11.11.2010 (Az.: III ZR 57/10) bringt das wesentliche Ergebnis der Entscheidung bereits auf den Punkt:

Der Inhaber eines DSL-Anschlusses hat kein Recht zur Kündigung des mit dem Telekommunikationsunternehmen geschlossenen Vertrags vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit, wenn er an einen Ort umzieht, an dem keine Leitungen verlegt sind, die die Nutzung der DSL-Technik zulassen.

Der BGH führt zunächst aus, dass er dazu neigt, den Vertrag mit dem Zugangsprovider als Dienstvertrag zu qualifizieren, worauf es aber für die Entscheidung nicht ankam.

Wesentlich ist, dass der BGH einen Umzug nicht als wichtigen Grund i.S.v. § 626 oder 314 BGB ansieht, der eine außerordentliche Kündigung des DSL-Vertrags rechtfertigt. Der Kunde, der einen längerfristigen Vertrag über die Erbringung einer Dienstleistung abschließt, geht damit auch grundsätzlich das Risiko ein,  dass er die Leistung aufgrund einer Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse nicht mehr nutzen kann. Dementsprechend stellt ein Umzug, aus familiären oder beruflichen Gründen, nach Ansicht des BGH, prinzipiell keinen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung dar.

posted by Stadler at 09:56  

2.12.10

Die Befürworter des JMStV werden nervös

Die Staatskanzlei Rheinland-Pfalz hat heute eine Pressemitteilung veröffentlicht, die zur Versachlichung der Diskussion um den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag aufruft. Staatssekretär Martin Stadlmeier (SPD) – der so etwas wie der Vater der Novellierung des JMStV ist – beschwichtigt und u.a. mit der Aussage:

„Wer keine Inhalte anbietet, die für Kinder unter 16 Jahren entwicklungsbeeinträchtigend sind, muss keine Alterskennzeichnung vornehmen“

Diese Rechtsansicht, die derzeit auch Gegenstand kontroverser Diskussionen im Netz ist, halte ich angesichts des Wortlauts und der Systematik der Neuregelung von § 5 JMStV in dieser Form für unzutreffend. Obwohl man natürlich sagen muss, dass die handwerkliche Schwäche der Gesetzesformulierung sicherlich unterschiedliche Auslegungen zulässt.

Deshalb nochmals kurz zur gesetzlichen Konzeption. In § 5 Abs. 1 JMStV sind vier Altersstufen vorgesehen. Die (freiwillige) Alterskennzeichnung ist dann in § 5 Abs. 2 JMStV geregelt. Eine Einschränkung dahingehend, dass eine Alterskennzeichnung erst „ab 16“ geboten ist, enthält das Gesetz nicht. Eine solche Einschränkung wäre auch sinnwidrig, weil man sonst keine vier Altersstufen bräuchte. Gelegentlich habe ich jetzt auch gelesen, dass sich diese Einschränkung aus § 5 Abs. 7 JMStV ergeben würde, was ich ebensowenig nachvollziehen kann. Dort heißt es:

Ist eine entwicklungsbeeinträchtigende Wirkung im Sinne von Absatz 1 nur auf Kinder unter 12 Jahren zu befürchten, erfüllt der Anbieter von Telemedien seine Verpflichtung nach Absatz 1, wenn das Angebot getrennt von für diese Kinder bestimmten Angeboten verbreitet wird oder abrufbar ist

Zum einen hat diese als Trennungsgebot bezeichnete Vorschrift, die es auch bisher schon gab, nicht unmittelbar etwas mit der Frage der Alterskennzeichnung zu tun.  Zum anderen spricht die Vorschrift die Altersgrenze unter 12 Jahren an und nicht diejenige „ab 16“.  Die Vorschrift soll bewirken, dass man seine Pflichten für die Altersstufe unter 12 Jahren schon dadurch erfüllen kann, dass man solche Inhalte nicht mit spezifischen Kinderinhalten, die explizit auf Kinder ausgerichtet sind, vermischt.

Zumindest dann, wenn Inhalte „ab 12“ sind, muss der Anbieter aber entweder eine Alterskennzeichnung , eine Sendezeitbeschränkung oder eine andere effektive technische Maßnahme (AVS) veranlassen. Das ist die m.E. zwingende Folge dieser gesetzlichen Regelung.

Wer sich aber für eine Alterskennzeichnung als Maßnahme entscheidet, muss dann auch die gesamte Palette der Altersstufen berücksichtigen und kann sich nicht darauf beschränken, „ab 16“ zu labeln.

Wenn der Gesetzgeber es anders hätte regeln wollen, wie Staatssekretär Stadelmeier jetzt behauptet, dann wäre der Staatsvertrag auch anders zu formulieren gewesen.

posted by Stadler at 18:07  

15.11.10

Fachseminar zum IT-Recht für Anwälte

Noch ein Hinweis in eigener Sache an die mitlesenden Anwaltskollegen. Im Rahmen des Niedersächsischen Landesanwaltstags am 19.11.2010 in Hannover halten der Kollege Dominik Boecker und ich ein Fachseminar zu aktuellen Themen des IT-Rechts ab.

Konkret wird es um Filesharing, Keyword-Advertising, Neuerungen des Fernabsatzrechts und um Anwälte und ihre Aktivitäten im Netz gehen. Die Teilnehmer erhalten eine Bescheinigungen nach § 15 FAO.

posted by Stadler at 18:25  

20.10.10

Niggemeier vs. Neven DuMont

Die Diskussion, ob Stefan Niggemeier darüber berichten durfte, dass Konstantin Neven DuMont möglicherweise über Monate hinweg unter unterschiedlichen Pseudonymen im Blog Niggemeiers Kommentare verfasst hat, halte ich für spannend. Eine abschließende Meinung habe ich dazu nicht.

War Niggemeier verpflichtet, die Anonymität Neven DuMonts zu wahren? Eine Frage, die man juristisch unter dem Aspekt des Persönlichkeitsrechts und des Datenschutzes diskutieren kann. Aber andererseits eventuell auch unter dem Gesichtspunkt eines Rechts auf einen „Gegenschlag“, was mir angesichts der Position DuMonts und der Inhalte der Beiträge nicht abwegig erscheint.

posted by Stadler at 22:25  

8.10.10

Tatort Internet: Noch Luft nach unten

Wenn man gelegentlich in das Programm des Senders RTL 2 reinzappt, denkt man sich zumeist, dass der qualitative Boden bereits erreicht ist und keine Luft mehr nach unten besteht. Das ist freilich ein Irrtum, wie die gestern erstmals ausgestrahlte Sendung „Tatort Internet“ belegt. Auch die flankierende Berichterstattung früherer (Stern) und vermeintlich aktueller (FAZ) Qualitätsmedien lässt sich auf der nach unten offenen Niveauskala nicht lumpen. Denn schließlich geht dieses der Aufklärung verpflichtete neue Format auf die Jagd nach Kinderschändern und zwar im natürlich größten Tatort der Welt, nämlich dem Internet.

Dass dieses Format den Missbrauch von Kindern zu Quotenzwecken instrumentalisiert, haben andere bereits dargelegt. Deshalb möchte ich mich hier auf einige juristische Aspekte beschränken.

Der Beitrag suggeriert teilweise, dass der Versuch des sexuellen Missbrauchs von Kindern oder der Verbreitung kinderpornografischer Inhalte nicht strafbar sei. Dem ist nicht so.

Was in der Sendung letztlich gefordert wurde, ist die Einführung einer Strafbarkeit des sog. „Grooming“. Gemeint sind damit Vorbereitungshandlungen wie das bloße Ansprechen von Kindern oder Jugendlichen in Chats o.ä. mit sexuellem Hintergrund. Die Schaffung einer solchen Strafbarkeit hätte zumindest den Vorteil, dass damit auch Sendungen wie „Tatort Internet“ unzulässig werden. Denn was die Journalistin Beate Krafft-Schöning da vor laufender Kamera macht, ist letztlich natürlich auch nichts anderes als die Förderung von „Grooming“.

Gegen das Format wurden aber noch weitere rechtliche Bedenken geäußert. Denn das heimliche Mitschneiden der Gespräche der angelockten potentiellen Täter durch RTL 2 dürfte gegen § 201 StGB verstoßen. Das unbefugte Aufnehmen des nichtöffentlich gesprochenen Worts, wie auch das Gebrauchmachen von einer solchen Aufnahme, ist danach grundsätzlich strafbar. Die Hobbyermittler von RTL 2 haben eben keine polizeilichen Befugnisse. Bei diesem Format werden also möglicherweise auf beiden Seiten der Kamera Straftaten begangen.

Sollte aufgrund der Angaben, die zu der Person der gefilmten Täter gemacht werden, eine Identifizierbarkeit möglich sein, kommt außerdem eine Persönlichkeitsrechtsverletzung hinzu. Man sollte die Ermittlungsarbeit deshalb der Polizei überlassen.

Dass die Ehefrau des Verteidigungsministers, Stephanie zu Guttenberg bei einem derart fragwürdigen Format mitwirkt, ist eine andere Geschichte. Dem vielbeschworenen Schutz der Kinder, dient das jedenfalls nicht.

posted by Stadler at 17:34  

30.9.10

Ist der Nacktscanner unzuverlässiger als die alte Technologie?

BR-Moderator Richard Gutjahr hat gestern in Hamburg aus Neugier den Nacktscannertest gemacht und drei harmlose Gegenstände in seinen Taschen „vergessen“.

Das ernüchternde Ergebnis: Der Nacktscanner fand nur einen der drei Gegenstände, während bei der klassischen Kontrolle in München immerhin zwei der drei Gegenstände gefunden wurden. Lesen Sie seinen interessanten Blogbeitrag dazu.

Das wirft Fragen auf, zumal nunmehr auch bekannt wurde, dass die Österreichische Röntgengesellschaft (ÖRG) vor dem Einsatz der sog. Körperscanner aus gesundheitlichen Gründen warnt.

Vielleicht ist das Ganze gar nicht so zuverlässig und auch gesundheitlich nicht so harmlos wie man uns einreden will?

Update:
Wurde gerade via Twitter darauf hingewiesen, dass mein Hinweis auf die ÖRG voll daneben sei, weil in Hamburg Terahertzscanner zum Einsatz kommen.

posted by Stadler at 12:05  

27.9.10

BGH: Domain „steuerberater-suedniedersachsen.de“ nicht berufsrechtswidrig

In einem berufsgerichtlichen Verfahren hat der BGH mit Urteil vom 01.09.2010 (Az.: StbSt (R) 2/10) entschieden, dass die Registrierung und Benutzung der Domain  „www.steuerberater-suedniedersachsen.de“ durch einen Steuerberater nicht berufsrechtswidrig ist.

Nach Ansicht des BGH berühmt sich der Steuerberater damit weder einer Sonder- bzw. Alleinstellung, noch ist die Verwendung dieser Domain irreführend im Sinne des UWG.

posted by Stadler at 10:05  

14.9.10

Politischer Erfolgsdruck auf das BSI

Wie die taz in ihrer heutigen Printausgabe berichtet (14.09.2010, S. 9), hat das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) über Jahre hinweg einen Großteil seiner Aufträge freihändig ohne Ausschreibung vergeben. Der Bundesrechnungshof hat diese Praxis jetzt offenbar gerügt und spricht laut taz sogar von „vergabefremden Erwägungen“. Das BSI rechtfertigt sich damit, dass die Leistung oft nicht so genau beschrieben werden könne, um mehrere Angebote einzuholen und zudem mit „politischem Erfolgsdruck“.

posted by Stadler at 21:13  

2.9.10

Äußerst mangelhaft besetzt

Der gegnerische Rechtsanwalt schreibt dem Landgericht, dass er „aufgrund urlaubsbedingter, äußerst mangelhafter Besetzung“ seiner Kanzlei darum bittet, die Klageerwiderungsfrist um drei Wochen zu verlängern. Es würde mich ja schon interessieren, wie man sich das konkret vorstellen muss. ;-)

Das Gericht hat die Fristverlängerung natürlich gewährt.

posted by Stadler at 08:30  
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